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Autor Thema: Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage  (Gelesen 16020 mal)

G
  • Beiträge: 326
Der Vorlagebschluss an den EUGH ist jetzt ausformuliert und online gestellt worden:

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

Das BVerwG stellt klar, dass nach innerstaatlichem Recht (deutschem Bundesrecht) die Möglichkeit besteht, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen:

RN 26
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen. Der bundesrechtliche Normbefehl des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG könnte nur durch eine gleichrangige Norm des Bundesrechts außer Kraft gesetzt werden. Auf eine landesrechtliche Regelung wie § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV als Ermächtigungsgrundlage kann der Ausschluss der Möglichkeit der Zahlung mit Euro-Banknoten wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) nicht gestützt werden, solange eine bundesrechtliche Ermächtigung (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden) fehlt.
Fraglich ist für das BVerwG nur, ob diese Bestimmung des BBankG mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist.

Wobei es nur eine einzige Antwortkonstellation auf die drei an den EUGH gestellten Fragen gibt, die nicht darauf hinausläuft, dass man Rundfunkbeiträge auch bar bezahlen darf:
1) Ja 2) Nein 3) Nein.
Jede andere Antwort des EUGH führt dazu, dass man Rundfunkbeiträge auch bar bezahlen darf.

Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
[...] Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?

2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?

3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird:
Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "BVerwG Beschluss 6 C 6.18 Bargeldzahlung 27.03.2019 Aussetzung" wurde präzisiert.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?


Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2024, 17:46 von Bürger«

g

googler

Kann ich also nun darauf bestehen, den Betrag bar entrichten zu können?


Edit "Bürger" 07.03.2020 - siehe dazu u.a. unter:
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 01:42 von Bürger«

c
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Man sollte darauf bestehen. Und zwar Barzahlung am Wohnort. Zu Zeiten, wenn man nicht auf Arbeit sein muss.  :police:

Man wird auch untersuchen müssen, was das für vergangene Bescheide heißt. Früher war nicht einmal ein Konto der LRA angegeben (haben sie jetzt geändert). Muss ich das erst verlangen, oder ist schon die fehlende Zahlungsmöglichkeit ein Rechtsmangel?


Ach ja, hättet ihr es doch nur mal bei der sog. Gebühr gelassen...  >:D


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G
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Kann ich also nun darauf bestehen, den Betrag bar entrichten zu können?

Rechtlich durch ist das noch nicht. Mir scheint es aber eher unwahrscheinlich, dass sich der EUGH für eine Lösung entscheidet, die im Widerspruch zur Interpretation des Bundesbankgesetzes durch das BVerwG steht. Denn dazu müsste er das europäische Recht gewissermaßen widersprüchlich auslegen.

Bis zu einer Entscheidung des EUGH werden aber noch etliche Monate vergehen.

In der Zwischenzeit kann man natürlich versuchen, seine Rundfunkbeiträge in bar bei den LRA oder in Köln beim Beitragsservice zu entrichten.
Wenn das nicht angenommen wird, könnte man sich auf Gläubigerverzug berufen und versuchen, mit dieser Begründung einen eventuellen Festsetzungsbescheid anzufechten, insbesondere hinsichtlich der Säumniszuschläge.

Denkbar ist auch, dass man auf ein Konto der LRA in bar einzahlt und dabei die Bankgebühr für Bareinzahlung zu Gunsten Dritter abzieht, man also genau 52,50€ auf der Bank lässt. Dann müsste der Beitragsservice sich überlegen, ob er den Restbetrag durch Festsetzungsbescheid einfordert.

Grundsätzlich denkbar ist natürlich auch, dass der Bundesgesetzgeber das Bundesbankgesetz zu Gunsten des BS ändert.
Solange die europarechtlichen Frage noch nicht vom EUGH geklärt sind, wird der Bundesgesetzgeber aber vermutlich inaktiv bleiben, um sich nicht zu blamieren.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß sei auch auf den Kommentar des Klägers hingewiesen:

Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

Auch wenn das Thema "Zahlung" bzw. "Barzahlung" nicht unbedingt dem Thema des Forums entspricht, könnte es den Forumsmitgliedern einige Möglichkeiten zur Unterstützung ihrer Zahlungsverweigerung bieten. Dies könnte in eigenen Threads sachlich diskutiert und Erfahrungen mitgeteilt werden (z.B. "hemmende Wirkung durch aktuellen Beschluß des BVerwG und seine Richtervorlage). 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2020, 12:17 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn ich mir die Fragestellungen durchlese, so ergibt sich, dass Frage 2 nicht sonderlich deutlich macht, dass die Regelung zum Ausschluss von Zahlungen mit Euro-Banknoten nicht auf einem Gesetz basiert, sondern auf einer Entscheidung von Organisationen (der Beitragssatzung), deren Status als öffentliche Stellen zumindest fragwürdig ist, auch wenn Gerichte im ÖRR eine Art Zwitterwesen zu sehen scheinen. Die Formulierung der Frage könnte zu einem Missverständnis führen, indem seitens der Richter angenommen wird, es gäbe ein Gesetz, dass zudem ein Bundesgesetz sein müsste, welches der "öffentlichen Stelle" als Grundlage ihres Handelns dient. Zwar kann man in den Gründen insbesondere RN5 lesen, dass nach in Deutschland geltender Rechtslage der Kläger im Recht ist. Ich empfinde aber die Fragen auch als typisch deutsch, d. h. es sind echte Bandwurmsätze.
M. E. entfalten Satzungen nur Wirksamkeit für Mitglieder einer Organisation (z. B. eines Vereins). Man kann wohl auch Regelungen zur Nutzung eines Angebotes (Geschäftsbedingungen) als "Satzung" auffassen. Beim ÖR-Rundfunk bin ich aber nicht Mitglied der Organisation und auch nicht unbedingt Nutzer des Angebots. Damit ist u. U. fraglich, ob die "Beitragssatzung" überhaupt Wirkung für (alle) Bürger entfaltet.

In Frage 3 wird m. E. unterstellt, die EU hätte von ihrer Zuständigkeit (in der Währungspolitik) keinen Gebrauch gemacht, so dass ein Mitgliedsstaat möglicherweise einen Spielraum in der Gesetzesanwendung besitzen könnte. Das finde ich putzig. Worin bestünde denn der Gebrauch der Zuständigkeit, wenn nicht bereits in der Festlegung einer gesetzlichen Regelung?

Klingt vermutlich etwas mäkelig, zumal das Urteil ansonsten ziemlich eindeutig ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.378
Ach ja, hättet ihr es doch nur mal bei der sog. Gebühr gelassen...  >:D
Warum, wenn doch das europäische Interesse besteht, alle (!) Unternehmen (!) zwecks Realisierung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes dem gleichen (!) Recht (!) zu unterwerfen?

@gesamtschuldner
Zitat
Grundsätzlich denkbar ist natürlich auch, dass der Bundesgesetzgeber das Bundesbankgesetz zu Gunsten des BS ändert.
Nö, weil es dem europäischen Rahmen entgegensteht.

Der BS ist Teil einer jeden LRA, und jede LRA ist ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
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Bleibt die spannende Frage: was passiert mit Leute wie mir die seit 2015 darauf pochen, bar zahlen zu wollen? Sind diese Bescheide und Festsetzungen dann per se nicht rechtswidrig und somit die Beträge somit verfallen Stand jetzt bis ca. 2017? Man hat nach BGB ja 2 Jahre Zeit seine Schulden einzutreiben. Das wäre echt nett wenns denn so wäre  (#) (#)

Und zum Einzahlen folgende Regelung in der Abgaben Ordnung:

Zitat
§ 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung (1)

(3) 1Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. 3Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) 1Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 2Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Quelle: https://www.steuertipps.de/gesetze/abgabenordnung-ao/224-leistungsort-tag-der-zahlung

wobei Absatz 3 die Erstattung an den Bürger betrifft - hier gibt es keine Auszahlung beim Finanzamt in Bar. Für die Barzahlung an das Finanzamt und somit an die RFA gilt der Absatz 4 - die Kasse kann geschlossen werden - allerdings ist dann ein Bankinstitut zu ermächtigen gegen Quittung - also ohne Zusatzkosten - das Geld anzunehmen.

Mal sehen wo die Reise hingeht  8)


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Bleibt die spannende Frage: was passiert mit Leute wie mir die seit 2015 darauf pochen, bar zahlen zu wollen? Sind diese Bescheide und Festsetzungen dann per se nicht rechtswidrig und somit die Beträge somit verfallen Stand jetzt bis ca. 2017? Man hat nach BGB ja 2 Jahre Zeit seine Schulden einzutreiben.
Unmittelbare Rechtskraft bekommt die noch ausstehende Entscheidung des BVerwG nur für beteiligten Parteien. Wenn andere Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind, werden die Gerichte die Rechtsprechung von EUGH und BVerwG natürlich berücksichtigen.

Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge werden aber wohl soweit rechtmäßig bleiben, wie sie die Höhe der rückständigen Beiträge festlegen.
Säumniszuschläge dürften aber rechtswidrig werden, wenn die Rundfunkanstalt den fehlenden Zahlungseingang mangels Kasse zum Bareinzahlen selber verschuldet hat.


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Nun ja das sehe ich nicht so. Ich habe den NDR in Annahmeverzug gesetzt - er hat ja stets verweigert Bargeld anzunehmen. Hätte er das getan wären die Festsetzungsbescheide nicht nötig gewesen.....


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Na huch - dieser Querverweis war noch gar nicht vermerkt hier? ???

Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html

;)


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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
Barzahlung d. Rf-Beitrags: EuGH setzt Termin f. mdl. Verhandlung (N. Häring)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33557.0
(Kalendereintrag für den Verhandlungstermin 15.06.2020 bleibt vorbehalten)


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Bargeldzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzg. § 94 VwGO bis EuGH-Entscheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33693.0


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Aus aktuellem Anlass siehe:
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Ankündigung/ Querverweis aus aktuellem Anlass (dank Hinweis von "pinguin"):
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
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