Warum eine Barzahlung an den Gerichtsvollzieher? Ist ja ebenso mit Zusatzkosten verbunden - und soweit muss es derzeit ja gar nicht kommen.
Wie bzw.
ob am "Ende" tatsächlich bezahlt werden würde, ist vorerst sekundär.
Zeit geht ins Land. Menschen kommen und gehen. Auch politische oder juristische Verhältnisse können sich ändern.
Primär geht es derzeit bei dem "Barzahlungs-Angebot" um eine Art
"Schachmatt"-Situation ggü. den Rundfunkanstalten.
Denn alle o.g. Schreiben wollen glauben machen, dass die Entscheidung des BVerwG derzeit noch keinerlei rechtliche Auswirkungen hätte.
Diesseits wird dies insoweit anders gesehen, nämlich:
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057[...]
Sollte der „Gläubiger“ eine Barzahlung nicht annehmen/ eine Barzahlungsmöglichkeit nicht anbieten, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Auf Überweisung/ unbare Zahlung hinwirkende Bescheide mit Säumniszuschlägen, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18) und werden von mir mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abgewehrt.
Ausnahmen von der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten lassen sich entgegen bisheriger Auffassung von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", "Landesrundfunkanstalt" und Instanzengerichten nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen. Dies gilt gem. BVerwG auch und gerade bei sog. Massenverfahren wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten ggf. den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch jene Beitragspflichtigen belasten, die eine Barzahlungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen würden, ist gem. BVerwG nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.
[...]
BVerwG hat festgestellt:
> Die
Satzung selbst
verstößt bzgl. Zahlungsweise ("ausschließlich unbar")
gegen Bundesrecht.
> Nimmt
Gläubiger Barzahlungsangebot nicht an, befindet er sich in
Annahmeverzug.
> Trotz Annahmeverzug erfolgende
Bescheide, die auf unbare Zahlung hinwirken und mit Säumniszuschlägen behaftet sind, sind entsprechend
rechtswidrig.
Weiter gedacht bedeutet dies, dass im Falle eines Barzahlungs-Angebots und damit entstehenden Annahmeverzugs auch nach dem Angebot erlassene/ eingeleitete
-
Mahnungen und erst recht
-
Vollstreckungenrechtswidrig wären.
Bereits erlassene/ eingeleitete Bescheide/ Mahnungen/ Vollstreckungen dürften davon unberührt bleiben.
Aber jegliche
Folgeschritte dürften
nach einem
Barzahlungs-Angebot nach diesseitiger Auffassung
rechtgswidrig sein.
Sobald Bargeldzahlung "angeboten" wird, sind den derzeitigen Umständen nach beste Voraussetzungen geschaffen, jegliche weiteren Schritte abzubügeln.
Das dürften ARD-ZDF-GEZ wissen und deshalb ihren "Jura-Sand" ausstreuen - und verweisen auf ihre
Satzung, die ihnen derzeit
nichts anderes zulässt.
Das BVerwG hat aber die
Rechtswidrigkeit dieser Satzungen bereits
festgestellt und im Beschluss veröffentlicht. So gesehen "lässt" das BVerwG die Satzung nicht "zu".
ARD-ZDF-GEZ haben sich gemeinsam mit den die Satzungen "genehmigenden" Staatskanzleien der Länder hier klassisch selbst ein Bein gestellt. Anders ausgedrückt: "Schachmatt"
Bis zu einer anderslautenden EuGH bzw. im Anschluss daran folgenden abschließenden BVerwG-Entscheidung ist
das die
derzeitige Rechtslage.
Damit mögen sich ARD-ZDF-GEZ erst mal abfinden
An alle Betroffenen: Weitermachen...
...und
"weiteren Schritten gelassen entgegensehen"