Hallo!
@Bürger, Grit
Ich bin auch nicht ganz sicher: wenn fiktive Person sich gegen die Forderung wendet, wäre es sicherlich eine ör Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn allerdings die Verfassungsmäßigkeit angegriffen wird, wäre es ja "verfassungsrechtlicher Art".
IMHO wäre aber zunächst wegen dem Teil "ör Streitigkeit" das VG zu bemühen, welches dann eigentlich erkennen müßte, daß es beim Angriff des "RBStV" um "verfassungsrechtliche" Fragen geht, und müßte dementsprechend vorlegen. Dem hat das BVerwG aber mit (wie so oft zitiert) "höchstrichterlicher" Entscheidung einen Riegel vorgeschoben, was der Richter arbeitssparend gerne aufgreift. Genau hiernach (Klage abgewiesen, Berufung nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich) könnte eine fiktive Person nach erschöpftem Rechtsweg (!!!) eine Verfassungsbeschwerde erheben.
@noTV
Die Erinnerung ist eine "kleine Klage", mit eingeschränktem Spielfeld, dafür billiger -- es geht nur um "Art und Weise der Vollstreckung". Es fehlt hier dem Richter der Erinnerung an angegriffenen Verfahrenspunkten der Vollstreckung. Deshalb wirft er die Erinnerung raus. Zumal, der Kläger der Erinnerung hat bereits angekündigt, es gäbe nun eine Klage am VG. Damit ist für ihn die Sache durch, es ist ihm für diese Erinnerung egal ob das VG im anderen Verfahren eine (ggf vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anordnet.
Für die im Beispiel der fiktiven Person A angeführten Anträge bezüglich der Vollstreckung wäre demzufolge entweder theoretisch eine Klage am AG einzureichen (gewesen), oder aber die hypothetische Klage am VG zu nutzen.
Ggf wäre es für eine fiktive Person sinnvoll, als Begründung bspw den nicht beschiedenen Widerspruch (Bumerang - "bin noch im Vorverfahren"), oder die laufende Klage mit Az. anzuführen. Ebenso, wenn die Forderung(en) nicht transparent und bestimmt aufgeführt sind (tabellarische Auflistung von Hauptforderungen "Beitrag", und Nebenforderungen "Säumnis", "Vollstreckungsgebühren", "Pfändungsgebühren"). Also Punkte vorbringen, die die Voraussetzungen oder die Ausführung der Vollstreckung angreifen. Dazu hat hier der Richter freundlicherweise mit einer Auflistung des Sachverhaltes "auf seinem Tisch" Punkte aufgezeigt, die für andere fiktive Personen sinnvoll anzugreifen wären, um mit einer Erinnerung zumindest in die Nähe von "erfolgversprechend" zu kommen.
Nachrangiger Punkt: natürlich ist der Amtsrichter der Chef des GV, welcher in der Sache der Vollstreckung bereits Kosten produziert hat. Sollte bei begründetem Angreifen von Verfahrensweisen in der Vollstreckung (-> "Erinnerung gegen Art und Weise ...") die Erinnerung zurückgewiesen werden, kann es ggf erforderlich sein, die Beschwerde durchzufechten.
Hier müßte ich zwar raten, aber aus "die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte" und "wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können" könnte folgen, daß zumindest für das Erheben der Erinnerungs-Beschwerde kein Anwalt erforderlich wäre.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"