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Autor Thema: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf  (Gelesen 13740 mal)

F
  • Beiträge: 102
Moin zusammen,

nachdem nun mehrere Verfahren zur Nichtvollstreckbarkeit von Mahngebühren hier im hohen Norden erfolgreich  waren - siehe u.a. unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

hat der "Service" die Mahnschreiben dementsprechend angepasst:

Es werden
- explizit Mahngebühren festgesetzt (hier in Höhe von 6,00 €)
und der
- Widerspruch gegen die Mahngebühren ist möglich (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung).

Wie soll Mensch denn nun darauf am besten reagieren?

Gruß Petra


Edit DumbTV:
Abbild der Rückseite ergänzt


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Na da hat die Maschine in Köln aber eine Nachtschicht mehr eingelegt.
Habe auch ein Schreiben mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus Köln mit Briefkopf NDR erhalten.
Die zu begleichende Summe bitte ebenfalls bis zum 8.8.19 tätigen, nun denn.

Mahngebühr hier: 3,- Euronen, finde den Fehler ;)

(ich hatte wohl Glück und habe den Supersparpreis erhalten)

Mir wurde allerdings keine Widerspruchsfrist eingeräumt! Deshalb nur die 3 Euronen? ???

Witzig: es wird die Weitergabe an den Vollstrecker erwähnt wenn die geforderte Summe nicht bezahlt wird
und gleichzeitig wird aber trotzdem ein Gesamtbetrag von einer doppelten Höhe, die noch von niemanden geltend gemacht wurde,
gefordert zu bezahlen von einem nichtrechtsfähigen Etwas (siehe dazu rechtlicher Status des Beitragsservices Köln im Internet)
und nuu?


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] hat der "Service" die Mahnschreiben dementsprechend angepasst:

Es werden
- explizit Mahngebühren festgesetzt (hier in Höhe von 6,00 €)
und der
- Widerspruch gegen die Mahngebühren ist möglich (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung).
Interessant - insbesondere auch, da in aktuellen (Mahnfrist ebenfalls 08.08.2019) parallelen Fällen wie u.a. unter
NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31729.0.html
augenscheinlich noch keine derartige Anpassung erfolgt ist:

> Ohne Festsetzung der Mahngebühr + ohne Rechtsbehelfs-/ Widerspruchsbelehrung

Wie soll Mensch denn nun darauf am besten reagieren?
Das kommt in allererster Linie auf die persönlichen Umstände, den Werdegang und den aktuellen Verfahrensstand bei fiktiver Person A an. Dazu kann es keine Pauschal-Antworten geben.

Siehe bitte
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auch in diesem fiktiven Fall könnte man sich die Fragen stellen, wie wurde die Mahnung versendet und welche Voraussetzungen erfüllt der Erhalt der Mahnung gemäß dem entsprechenden Landesvollstreckungsgesetz?

Welche Auswirkung könnte die entsprechende Reaktion gemäß Rechtsbehelfsbelehrung haben?

Vorsorglich könnte darauf hingewiesen werden, dass die Mahnung im Startbeitrag in Schleswig-Holstein angekommen sein könnte. Unterschiedliche Bundesländer könnten unterschiedliche Landesvollstreckungsgesetze haben.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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OK einmal 6 Euronen Mahngebühr,
neu: 7 Euronen!
Wie passen dann meine 3 Euronen dazu, habe schnell noch einmal nachgesehen! 3 Euronen!
Finde den Fehler ;)


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Hinweis:

Die Mahngebühren errechnen sich augenscheinlich prozentual - mglw. noch in Kombination mit der Dauer des Ausstands. Es gibt also erkennbar keine "pauschale" oder "einheitliche" Mahngebühr, weswegen das hier in so lapidarer Form zu behandeln nicht viel weiterhilft.

Im Gegensatz zum "Säumniszuschlag" ist die Mahngebühr und deren Berechnung jedoch nicht in den Satzungen der "Rundfunkanstalten" über den "Beitragseinzug" geregelt - siehe u.a. unter
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Der Begriff "Mahngebühr" findet sich im dortigen gesamten "Werk" lediglich 1x - nämlich lediglich unter
§ 13 Verrechnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383605

Zitat
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche des WDR
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.

Es gibt auch keinen Verweis auf etwaige andere Regelungen wie z.B. das BGB.

Insofern könnte i.Z. eines Widerspruchs gegen die "Mahngebühr" ggf. beantragt werden, die Rechtsgrundlage bzw. "Gebührenordnung" für deren Erhebung und Berechnung mitzuteilen, da dies "für die Begründung des Widerspruchs zwingende Voraussetzung" ist.

Mglw. stellt sich auch die Frage, ob die "Rundfunkanstalten" überhaupt eine Befugnis haben, zusätzlich(!) zu den "Säumniszuschlägen" für angeblich "rückständige" Beiträge auch noch weitere "Mahngebühren"/ Kosten zu erheben - und warum eine "Mahnung"/ "Mahngebühr" überhaupt nach und nicht vor einem mit "Säumniszuschlag" behafteten "Rückstands-Festsetzungsbescheid" erhoben werden.

Wahrscheinlich sollten diese Fragen sortiert und in geeigneten eigenständigen Threads konzentriert bearbeitet werden...



@FelsinderBrandung
Bitte der Vollständigkeit halber auch noch ein Abbild der Rückseite des Schreibens hier bereitstellen! Danke.


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OK einmal 6 Euronen Mahngebühr,
neu: 7 Euronen!
Wie passen dann meine 3 Euronen dazu, habe schnell noch einmal nachgesehen! 3 Euronen!
Finde den Fehler ;)
Die Höhe der Mahngebühren wird im jeweiligen Landesrecht festgelegt, kann also von Bundesland zu Bundesland variieren, und hängt dann oft noch von der Höhe der Forderung ab.

Für Schleswig-Holstein findet sich das z.B. in der
Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
(Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO)

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pP25
und dortiger Anlage 1 zu § 13
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pAnlage1
Zitat
Anlage 1 (zu § 13 )

Die Gebühr beträgt bei einem Mahnbetrag
bis zu 100 Euro einschließlich 5,00 Euro
bis zu 200 Euro einschließlich 6,00 Euro
bis zu 300 Euro einschließlich 7,00 Euro
bis zu 400 Euro einschließlich 8,00 Euro
bis zu 500 Euro einschließlich 11,00 Euro
bis zu 600 Euro einschließlich 12,50 Euro
bis zu 750 Euro einschließlich 14,50 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich 17,00 Euro
bis zu 1.250 Euro einschließlich 19,00 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich 23,00 Euro ...

Wie schon von @Markus KA erwähnt, könnte der Ausgangsfall in S-H spielen.
3 Euro sprechen für ein anderes Bundesland.


Edit "Bürger" @FelsinderBrandung:
Bitte der Vollständigkeit halber auch noch ein Abbild der Rückseite des Schreibens hier bereitstellen! Danke.

@alle: Eine Diskussion über die unterschiedlichen Höhen der Mahngebühren je nach Bundesland sollte bitte nicht hier vertieft werden, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff sowie unter Angabe von Abbildern der Schreiben und jeweiliger Rechtsgrundlage der Mahngebühren-Bemessung erfolgen.
Danke für allerseitiges Verständnis und Berücksichtigung.


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Habe meine Mahnung zur Ankündigung der Zwangsvollstreckung gerade in der Hand.
Kam aus Köln, Briefkopf NDR.
Insgesamte Forderung über1400,- €
Mahngebühr dafür: 3 €
Zahlungsziel: 8.8.19


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g
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Kam aus Köln, Briefkopf NDR.

Ich würde eher sagen:  Briefkopf von der GEZ.
So stelle ich mir vor, wie ein Briefkopf auszusehen hat. Links die Anschrift, rechts der Absender.

 https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Briefkopf.jpg

Bei den Schreiben der GEZ (BS) stehen auf der rechten Seite die kompletten Daten der GEZ, demzufolge hat die GEZ, die nicht einmal rechtsfähig ist, in eigenem Namen verfasst. Mit welchem Landesrecht will die GEZ arbeiten? Köln ist nicht Hamburg.

Links oben dann hinzuschreiben: NDR, heiß für mich nur, dass vorgetäuscht werden soll, dass der NDR etwas damit zu tun haben soll. Der NDR weiß gar nicht, dass dieses Schreiben jemals verfasst worden ist, da das alles vollautomatisch per Maschinen bei der GEZ erlassen wird und dann von einem Briefdienstleister, verm. PAV, gedruckt wird.

Diese Schreiben sollen doch so eine Art Verwaltungsakt sein? Um Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, muss man eine Behörde, ein Amt sein. Das ist die GEZ nicht und auch nicht die Rundfunkanstalten, die vom Verwaltungsverfahren lt. VerwaltungsverfahrensGesetz ausgenommen sind.

Alles nur Schwindel, alles nur Betrug.


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Daß die MASCHINE in Köln alles erledigt wissen wir ja schon, daran hat sich ja bisher noch kein Gericht gerieben.
Was ist aber, wenn man ordnungsgemäß Widerspruch gemäß Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Mahngebühr einlegt, dann kann doch bis zum Widerspruchsbescheid über die Mahngebühr nicht vollstreckt werden? Zumindest nicht inclusive Mahngebühr-da müßte der Vollstrecker ja sozusagen zwei Titel vorrätig halten, einen mit und einen ohne Mahngebühr, um dann passend vollstrecken zu können...


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Wie schon zitiert von @Bürger hat Person A ebenfalls solch ein Schreiben erhalten:
NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31729.0
Auch geht Person A davon aus dass es sich hier um eine ziemlich trickreiche Täuschung des Beitragsservice alias NDR handeln muss.

Gab es nicht bereits weisende Gerichtsurteile bezüglich Mahngebühren (=Verwaltungsakt!) die ebenda nicht durch den Beitragsservice durchgeführt werden dürfen?
z.B. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018:
Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

https://www.online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein

Gibt es ähnliche Urteile für den Raum Niedersachsen?
Das VVKVO (Verwaltungskostenverordnung) enthält für Niedersachsen den Passus "Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen" nicht (entsprechend des o.G. Urteils).

Einschlägig wäre hier indes wohl eher das NVwVG § 4 Mahnung. Aus diesem geht allerdings lediglich hervor:
Zitat
Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
(http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/6vo/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGND2011pP4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint)

Analog hierzu gibt es auf Bundesebene (Normenhierarchie beachten!) auch das VwVg (das dem Landesgesetz übergeordnet ist) - hier heißt es in VwVG § 3, Abs. 4 (ergänzend/abweichend zum NVwVG):
Zitat
Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html)

Das hier lediglich die "namentliche Nennung" (durch Dritte, wie den BS) ausreichen soll widerspricht klar dieser Vorgabe. Das Mahnungen Verwaltungsakte sind die hoheitlicher Rechte bedürfen mag eine logische Prämisse sein - doch Richter folgen hier ja bekanntlich Ihrer eigenen Unlogik.

Sollte man indes die Annahme zugrunde legen, dass das Schreiben "wirklich" vom NDR käme - so fehlt eine Widerspruchsfrist und Rechtsmittelbelehrung; wie für Verwaltungsakte doch eigentlich üblich? Bisher hat Person A noch nicht auf das Schreiben reagiert und denkt über eine gute Option nach wie dies am geschicktesten zu tun wäre.

Kann man aufgrund der fehlenden Widerspruchsfrist/Rechtsmittelbelehrung für die "Mahnung - Ankündigung der Vollstreckungsandrohung" einen Vorteil ziehen?

Zum VwVfg (Verwaltungsverfahrensgesetz) heißt es u.a.:
Zitat
Bislang war für Bundesbehörden eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. [...]  Nunmehr ist nach § 37 Absatz 6 VwVfG einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt,eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung wurden nicht verändert.

Erforderlich sind deshalb nach wie vor (lediglich) Angaben zu:
* statthaftem Rechtsbehelf,
* Behörde oder Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
* deren/dessen Sitz (d. h. nur Angabe des Orts),
* der einzuhaltenden Frist.

Siehe auch den Absatz "Anlage 1" in dem beigefügten Link (vollständige Version) mit Vorgaben/Mustern zur erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen.

(http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_12082013_VII11321206.htm)


Nach diesen Vorschriften kann Person A das vorliegende Mahnschreiben "Androhung einer Zwangsvollstreckung" nebst weiteren Mahngebühren nicht als Verwaltungsakt erkennen und würdigen.


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g
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Zumindest nicht inclusive Mahngebühr-da müßte der Vollstrecker ja sozusagen zwei Titel vorrätig halten, einen mit und einen ohne Mahngebühr, um dann passend vollstrecken zu können...

Das mach hier mal den Gerichten klar. Die wiegeln alles ab. Person X hatte Beschwerde eingelegt.

Der GV müsste sogar 3 Festsetzungen vorweisen können, denn der hängt seine Gebühr einfach mit dran und bezeichnet das, ohne Festsetzung, als vollstreckbare Summe.


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Der GV müsste sogar 3 Festsetzungen vorweisen können, denn der hängt seine Gebühr einfach mit dran und bezeichnet das, ohne Festsetzung, als vollstreckbare Summe.

Das hat Person A in Angelegenheiten (IHK) auch schon mal erfolgreich verhindert indem er nur die Hauptforderung beglichen hat. Ein Schufa-Eintrag des wut-entbrannten GV hierzu konnte per Beschwerde am Amtsgericht zunichte gemacht werden. Ohne Garantie auf Erfolg! Eine der Banken von Person A hat indes auch eine Kreditlinie gestrichen "gemäß AGB", obwohl die Angelegenheit sich nach gerade einmal 1 Woche erledigt hatte.

Nachahmung also auf eigene Gefahr.


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Diese Schreiben sollen doch so eine Art Verwaltungsakt sein?

Wer behauptet, dass das Schreiben ein Verwaltungsakt sein soll? Und welchen Inhalt soll er haben? "Echte" Vollstreckungsankündigungen können ausschliesslich von Vollstreckungsbehörden als Verwaltungsakte verschickt werden.

Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!

Anm.Mod. seppl: Bitte einschränkende Beurteilung von @Bürger im später folgenden post
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zur Kenntnis nehmen!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

d
  • Beiträge: 130
Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!

Es wäre nur zu schön wenn Gerichte/Richter hierzulande sich auch mal an gültiges Recht (d.h. per Gesetz definierte für alle Bürger/Richter verbindliches Recht!) halten würden und derartigen Wild-Wüchsen und Treiben keinen Vorschub gewährleisten würden. Person A für seinen Teil hat inzwischen nahezu resigniert und muss feststellen, dass unser Land wohl weitaus gravierendere Probleme als einen offensichtlich rechtswidrigen Rundfunk-Staatsapparat mit Zwangsfinanzierung hat. Siehe Link im Footer (gewaltenteilung.de). Person A vertritt die Meinung, dass es Zeit wird noch andere gesetzlich verbriefte Rechte einzufordern, welche aktuell jegliche Rechts"pflege" im Sinne der Gesetze und Bürger behindern (fehlende Gewaltenteilung in Deutschland, Richter die ungeniert gegen gültige Gesetze verstoßen und eine Parallel-Gesetzgebung mittels rechtswidriger Urteile schaffen, Richter auf Zeit statt Lebenslanges Richter-Privileg).


Edit "DumbTV": @all
Vorsorglich der Hinweis hier beim Kernthema des Threads zu bleiben und nicht in allgemeine Diskussionen abzuschweifen.


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