Aus aktuellem Anlass möchte ich
grundlegende Informationen nachliefern.
An den Runden Tischen taucht immer wieder die Frage auf,
was passiert wenn man die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert/ablehnt. Wie wir wissen, kann in so einem Fall
Haft angeordnet werden (hier:
Erzwingungshaft für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 802g ZPO).
Der/die Gerichtsvollziehende kann vollstreckungsrelevante Daten aber anscheinend
auch per Datenabfrage ermitteln - und so die Pfändung/Vollsteckung fortsetzen. So kann es von Beitragsschuldner*n relativ unbemerkt zu Lohn-, Konto-, Kfz-Pfändungen kommen:
Wenn ich es richtig verstehe, können bestimmte Behörden bei berechtigtem Interesse über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Kontodaten von Menschen ermitteln. Hierzu gibt es gesetzliche Grundlagen (§§ - z.B. §
93 Abs. 7 u. 8 AO, §
93b AO, §
24c KWG). Dies ist seit 2013 auch Gerichtsvollziehenden möglich:
per Datenabfrage können
Banken und Kontonummern ermittelt werden, mittlerweile eben
nicht mehr nur ab einem geschuldeten zu pfändenden Betrag über 500 €.
Vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kontenabruf?veaction=edit§ion=10#Kontenabruf_durch_Gerichtsvollzieher (dank an user_alexparty! - Die 500 €-Grenze wurde seit einigen Monaten aufgehoben - dies ist im Wikipedia-Artikel noch nicht ersichtlich. Auch bei geringeren Pfändungsbeträgen ist die Abfrage jetzt möglich). Gesetzliche Grundlage:
Zivilprozessordnung
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2.
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.
...
Das hieße doch,
das Verweigern der Vermögensauskunft könnte dazu führen,
-
dass der GV per Datenabfrage Bankdaten ermittelt (bei der BaFin) und eine
Kontopfändung durchführt
- dass
der/die GV den Arbeitgeber ermittelt (über die Rentenversicherungsanstalt) und
Lohnpfändung durchführt.
- Auf die selbe Weise kann es über eine
Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zu einer
KfZ-Pfändung kommen?
Resumée: Auch eine verweigerte Vermögensauskunft schützt nicht unbedingt vor Pfändung.Dies umso weniger, je automatisierter diese Abfragen in Zukunft durch Vollstreckende erfolgen (entsprechende elektronische Formulare zur Vereinfachung sind in Arbeit).
(keine Rechtsberatung / ohne Gewähr!)