Das ist aber ein sehr schwieriges Kapitel. Das Nachfolgende für Bayern.
Abgabenordnung§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.htmlGerichtsvollzieherordnung§ 7
Entschädigung und Vergütungen
(1) 1Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der für ihn nach Landesrecht zuständigen Stelle (zum Beispiel Kasse) vorläufig zu errechnen und einzubehalten. 2Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Landeskasse verbleiben (§ 54 Absatz 2 Satz 2).
(2) Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GerVO-7§ 33
Büroangestellte
(1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. 2Für ihre Tätigkeit ist er verantwortlich.
(2) 1Die Büroangestellten dürfen die ihnen übertragenen Arbeiten nur im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erledigen, soweit sie nicht von dem Gerichtsvollzieher bei Dienstgeschäften zugezogen werden, die außerhalb des Geschäftszimmers zu erledigen sind. 2Sie dürfen nur mit Büro- und Schreibarbeiten und, soweit es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat, mit der Buchführung und beim Zahlungsverkehr beschäftigt werden. 3Die Vornahme von Amtshandlungen darf ihnen der Gerichtsvollzieher nicht übertragen.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GerVO-G5Gerichtsvollzieher kein BeamterNach Auffassung des Oberlandesgerichts München sei die Zulassungsstelle zurecht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kein-automatisiertes-grundbuchabrufverfahren-fuer-gerichtsvollzieher-359179Wenn man mal das Bayerische Beispiel anschaut:
Das nicht hoheitlich handelnd dürfende Rundfunkunternehmen - da im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehend - beansprucht Amtshilfe bei dem freiberuflichen Inkassounternehmer "Gerichtsvollzieher". Das Amtsgericht als Gerichtsvollzieherverteilstelle bestätigt dem so genannten Gerichtsvollzieher dass er den Auftrag ausführen darf.
Der Rundfunk Beitrag ist keine Steuer.
Der Rundfunkbeitrag wird nicht durch Finanzbehörden verwaltet.
Für den Rundfunkbeitrag existiert als Rechtsgundlage nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,
In die Taschen der Bürger darf nur mit einem ordentlichen Gesetz gegriffen werden.
Der Landtag war bei der Konzipierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht involviert.
Noch Fragen Kienzle?