Person A hat schon 3 mal Beitragsbescheid bekommen und 3 mal dagegen Widerspruch eingereicht.
BS hat aber niemals einen Widerspruchsbescheid geschickt.
Eine erste Zahlungsaufforderung durch die Autorität ist in März 2015 durch eine Beamtin der Stadtkasse eingetroffen.
Person A hat diesen Beitrag (circa 230 €) bezahlt, weil er nicht wußte, welche Maßnahmen zu ergreifen wären und die Zeit ihm fehlte.
Die Frage wäre, ob diese
"erste Zahlungsaufforderung" durch die
"Stadtkasse" und deren
Begleichung ("230€")a) bereits
alle widersprochenen Bescheide beinhaltet, oder
b) einzelne der bisher 3 widersprochenen Bescheide darin noch nicht enthalten waren...
...und ob Person A sich auf eben diese evtl. noch nicht eingetriebenen Bescheide bezieht, wenn sie meint:
Person A möchte trotzdem zur Klage gehen, bevor andere Zahlungsaufforderungen kommen.
Was muss Person A machen, um eine Klage gegen BS-Ard einzureichen, obwohl er keinen Widerspruchsbescheid in dem Hand hat?
Sofern die
3-Monats-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchsBESCHEID verstrichen ist, könnte Person A wohl nach bisheriger Kenntnis durchaus
ohne den "Umweg" einer "Untätigkeitsklage" direkt Klage gegen den ursprünglichen und bereits widersprochenen Bescheid erheben.
Allerdings stellt sich die Frage, ob es derzeit wirklich sinnvoll ist, ein Klageverfahren auf diese Weise zu "erzwingen"/ zu "forcieren"...
...oder nicht ggf. auf die nächste Mahnung gewartet wird, die ja einer Zwangsvollstreckung i.d.R. vorausgeht und zwecks Vermeidung der einer Mahnung i.d.R. folgenden Zwangsvollstreckung schriftlich und nachweislich explizit klarstellt, dass
...bei Fortführung/ Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen WiderspruchsBESCHEID umgehend direkte Klage erhoben bzw. zu deren Kosten Antrag auf "Eilrechtsschutz" gestellt werden wird
und aus diesen Gründen explizit ein rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID eingefordert wird.
Bei all diesen Fragestellungen spielt aber auch eine Rolle, ob Person A mit jedem Widerspruch auch Antrag auf "Aueetzung der Vollziehung" gestellt hat, da dieser mitunter Auswirkungen zu haben scheint, auf das Vollstreckungsgebaren von ARD-ZDF-GEZ...
Zu dieser nicht erstmaligen Frage bitte auch noch mal eingehend die Suchfunktion des Forums bemühen - z.B. mit Begriffskokmbinationen wie "Klage ohne Widerspruchsbescheid"...
...sowie auch "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" usw.
..und vor allem auch noch mal eingehend einlesen in die
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
wo unterC) bei nachweislich zugestelltem und widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
diese Fragestellung ebenfalls ansatzweise thematisiert ist.