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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: metalbau am 01. Mai 2015, 11:08

Titel: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: metalbau am 01. Mai 2015, 11:08
Person A zähl seit Ende 2013 keine Rundfunkbeiträge.
Person A hat schon 3 mal Beitragsbescheid bekommen und 3 mal dagegen Widerspruch eingereicht.
BS hat aber niemals einen Widerspruchsbescheid geschickt.
Eine erste Zahlungsaufforderung durch die Autorität ist in März 2015 durch eine Beamtin der Stadtkasse eingetroffen.
Person A hat diesen Beitrag (circa 230 €) bezahlt, weil er nicht wußte, welche Maßnahmen zu ergreifen wären und die Zeit ihm fehlte.
Person A möchte trotzdem zur Klage gehen, bevor andere Zahlungsaufforderungen kommen.
Was muss Person A machen, um eine Klage gegen BS-Ard einzureichen, obwohl er keinen Widerspruchsbescheid in dem Hand hat?
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: kamina am 01. Mai 2015, 14:56
Nach Kenntnis von Person X ist die Klage ohne Widerspruchsbescheid nicht möglich.
Darum: zurück auf Anfang.
1. Zahlung einstellen
2. Festsetzungsbescheid ( = Beitragsbescheid) abwarten
3. wieder Widerspruch einlegen
4. Wenn dann wieder kein Widerspruchsbescheid kommt - was evtl. die neueste Masche des BS
     zu   sein scheint- kann nach 3 Monaten Untätigskeitsklage erhoben werden !
     
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: Bürger am 01. Mai 2015, 20:54
Person A hat schon 3 mal Beitragsbescheid bekommen und 3 mal dagegen Widerspruch eingereicht.
BS hat aber niemals einen Widerspruchsbescheid geschickt.
Eine erste Zahlungsaufforderung durch die Autorität ist in März 2015 durch eine Beamtin der Stadtkasse eingetroffen.
Person A hat diesen Beitrag (circa 230 €) bezahlt, weil er nicht wußte, welche Maßnahmen zu ergreifen wären und die Zeit ihm fehlte.
Die Frage wäre, ob diese "erste Zahlungsaufforderung" durch die "Stadtkasse" und deren Begleichung ("230€")
a) bereits alle widersprochenen Bescheide beinhaltet, oder
b) einzelne der bisher 3 widersprochenen Bescheide darin noch nicht enthalten waren...

...und ob Person A sich auf eben diese evtl. noch nicht eingetriebenen Bescheide bezieht, wenn sie meint:
Person A möchte trotzdem zur Klage gehen, bevor andere Zahlungsaufforderungen kommen.

Was muss Person A machen, um eine Klage gegen BS-Ard einzureichen, obwohl er keinen Widerspruchsbescheid in dem Hand hat?
Sofern die 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchsBESCHEID verstrichen ist, könnte Person A wohl nach bisheriger Kenntnis durchaus ohne den "Umweg" einer "Untätigkeitsklage" direkt Klage gegen den ursprünglichen und bereits widersprochenen Bescheid erheben.

Allerdings stellt sich die Frage, ob es derzeit wirklich sinnvoll ist, ein Klageverfahren auf diese Weise zu "erzwingen"/ zu "forcieren"...
...oder nicht ggf. auf die nächste Mahnung gewartet wird, die ja einer Zwangsvollstreckung i.d.R. vorausgeht und zwecks Vermeidung der einer Mahnung i.d.R. folgenden Zwangsvollstreckung schriftlich und nachweislich explizit klarstellt, dass
Zitat
...bei Fortführung/ Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen WiderspruchsBESCHEID umgehend direkte Klage erhoben bzw. zu deren Kosten Antrag auf "Eilrechtsschutz" gestellt werden wird
und aus diesen Gründen explizit ein rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID eingefordert wird.

Bei all diesen Fragestellungen spielt aber auch eine Rolle, ob Person A mit jedem Widerspruch auch Antrag auf "Aueetzung der Vollziehung" gestellt hat, da dieser mitunter Auswirkungen zu haben scheint, auf das Vollstreckungsgebaren von ARD-ZDF-GEZ...


Zu dieser nicht erstmaligen Frage bitte auch noch mal eingehend die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen - z.B. mit Begriffskokmbinationen wie "Klage ohne Widerspruchsbescheid"...
...sowie auch "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" usw.

..und vor allem auch noch mal eingehend einlesen in die
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

wo unter

C) bei nachweislich zugestelltem und widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
diese Fragestellung ebenfalls ansatzweise thematisiert ist.
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: Kurt am 01. Mai 2015, 21:04
Moin moin,

bei der Stadtkasse intervenieren: der Vollstreckungsauftrag war aufgrund eines fehlenden Grundlagenbescheides rechtswidrig.

"Versuch macht kluch"

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Bitte nicht einfach "gute Ratschläge" erteilen, sondern auch etwas untersetzen durch weitergehende Infos.
Hier soll vermutlich Bezug genommen werden auf
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html
Bitte kritisch lesen und anhand der eigenen Umstände prüfen...
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: metalbau am 05. Mai 2015, 09:50
Die Vollstreckung bezog sich auf die Zeit von April 2013 bis März 2014.

Was darf Person A den Leuten der Stadtkasse sagen?
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: Rochus am 08. Mai 2015, 11:23
Nach Kenntnis von Person X ist die Klage ohne Widerspruchsbescheid nicht möglich.
Darum: zurück auf Anfang.
1. Zahlung einstellen
2. Festsetzungsbescheid ( = Beitragsbescheid) abwarten
3. wieder Widerspruch einlegen
4. Wenn dann wieder kein Widerspruchsbescheid kommt - was evtl. die neueste Masche des BS
     zu   sein scheint- kann nach 3 Monaten Untätigskeitsklage erhoben werden !
   

Vergesst endlich die Nummer mit der Untätigkeitsklage, wenn keine Ermessensausübung im Streit ist. Habe ich schon mehrfach hier geschrieben. Daher noch einmal das Zitat meines Zitates:

Zitat
Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat
27.02.2014 13:02 Uhr


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.

Im übrigen häufen sich nunmehr die Zahlungsaufforderungen. Ein Bescheid ist noch nicht in Sicht.
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: metalbau am 12. Juli 2015, 17:38
herrlich gesagt hat Person A zunehmend der Eindruck, die gesamte Vreweigerungsaktion sei sinnlos. Von Verwaltungsgerichten kommen keine Zeichen einer Umorientierung und die Debatte um die ÖRR ist in den Medien kaum spürbar.
Titel: Re: Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Beitrag von: jasonbourne am 14. August 2015, 13:00
herrlich gesagt hat Person A zunehmend der Eindruck, die gesamte Vreweigerungsaktion sei sinnlos. Von Verwaltungsgerichten kommen keine Zeichen einer Umorientierung und die Debatte um die ÖRR ist in den Medien kaum spürbar.
Dieses befuerchte ich ebenso.

Das Thema kam einmal kurz auf, wurde in den Medien aber leider relativ schnell wieder verdraengt.

Rundfunkgebuehren - das zahlt man einfach. Selbst junge Leute die kaum Fernsehen oder gar keinen haben, nehmen das in weiten Teilen klaglos hin. Erstaunlicher Weise echauffieren sich die selben Leute gegen die NSA und gegen Datenmissbrauch, das eine GEZ Nachfolgeorganisation aber Zugriff auf all Bundesdeutschen Meldedaten hat, wird einfach vergessen.

Unverstaendlich ist weiterhin die Umstellung auf das neue System, im alten System konnte man einfach die GEZ ignorieren bzw. den geringen Beitrag fuer den Computer bezahlen.


Edit "Bürger":
Bitte hier nicht in Allgemeindiskussionen abdriften, sondern streng beim Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
Danke für die Berücksichtigung.