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Autor Thema: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW  (Gelesen 22901 mal)

N
  • Beiträge: 18
Hallo Kämpfer,

Person xy fasst sich jetzt mal kurz. Hatte nun schon mehrmals versucht diesen Thread zu erstellen, was aber immer beim übersenden fehlschlägt.
Nach Rücksprache mit einem Mod landet der auch nicht im Müll oder ist sonst wo zu finden. Ärgerlich! Letzter Versuch mal ohne erst ohne Anhänge, evt klappt´s ja so.

Edit: Nun hat es über Umwege funktioniert. Der Fehler tritt auf, wenn Dateianhänge angeheftet werden. Bildschirm bleibt weiß, nach aktualisieren steht, dass der Beitrag bereits gesendet wurde, evt. habe ich diesen ein zweites mal abgeschickt. Die Anhänge sind dann aber nur vorhanden, wenn ich jeweils nur eine Datei auswähle. Vielleicht ist das Problem bekannt, nutze den Browser Vivaldi?

Angenommen folgender fiktiver Fall indem leider nicht mehr viel Zeit zum reagieren bleibt. Die Frage ist wenn und dann wie soll Person xy überhaupt handeln?
Es scheint ja so, was Person xy so mit bekommt, dass niemand großartig Erfolg in irgend einer Form verzeichnen kann.

Person xy hatte aber von dem Fall gelesen, der diesem recht ähnlich zu sein scheint, in dem der Anwalt Bölck bei der Kollegin Erfolg verzeichnen konnte, da es sich wohl nicht um einen gültigen Verwaltungsakt handelte!

Kurz mal die letze Chronologische Abfolge der Schreiben im Anhang.

Da das Konto gesperrt wurde und nur das Schreiben der Bank vorlag, wurde das Schriftstück welches von der Stadt an die Bank ging, von dieser besorgt.
Und die Zeit lief, Portmonnaie war leer, also mit der Stadt nach Lösungen gesucht. Dabei würde Person xy eine Teilzahlungsvereinbarung unterschreiben , die ab Dezember beginnen würde, und an die Stadt aushändigen.
Man wolle selbst jetzt nicht alles sofort begleichen!

Könnt Ihr aus den Schreiben etwas entnehmen, s.d. sich weitere Schritte lohnen? Handelt es sich evt. nicht um einen Verwaltungsakt?
Sollte der Aufwand zu groß werden und sich evt. weitere Kosten dadurch ergeben, sieht sich Person xy geschlagen :(

Leidige Grüße

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2018, 05:53 von Markus KA«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es scheint ja so, was Person xy so mit bekommt, dass niemand großartig Erfolg in irgend einer Form verzeichnen kann.

Es gibt Forumsmitglieder, die unter Einsatz rechtlicher Mittel seit 01.01.2013 bis heute keinen Cent Rundfunkbeitrag bezahlt haben. Man kann hierbei jetzt nicht unbedingt von "niemand" und "keinen großartigen Erfolg" sprechen.  ;)

Person xy hat sich im fiktiven Fall möglicherweise leider spät mit dem Thema befasst. Gerade zum Thema Vollstreckung und Stadtkasse bietet das Forum hilfreiche Beiträge. Auch zum Thema Pfändung, Kontopfändung bieten aktuelle Beiträge hilfreiche Informationen, Suchfunktion nutzen.

Es soll vorgekommen sein, dass in einem fiktiven Fall zur Zeit der Pfändung ein P-Konto eingerichtet wurde, um die Pfändung zu blockieren und die Sperrung aufzuheben.

Es soll vorgekommen sein, dass in einem fiktiven Fall ein Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Stadt oder Gemeinde und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadt oder Gemeinde eingereicht worden sein.

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 17:29 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person!

Ist die Pfändungsverfügung möglicherweise ohne Aufstellung der Forderungen ergangen?
-> könnte das mit diesem Thema greifbar sein:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html,
VG Düsseldorf 27 L 1291/18  X ./. Duisburg, und andere

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 17:27 von Markus KA«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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@Markus KA
ok, dass Thema wird leider nicht so intensiv verfolgt, dadurch auch das schludrige Vorgehen ;)
Um so besser wenn es kleine Erfolge gibt!

Nach dem letzten Kenntnisstand von damaligen Recherchen bringt ein P-Konto doch auch nichts!?

@beide

genau dies ist der genannte Fall. Die Frage wäre nach den Schriftstücken, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder zu vollstreckender Leistungsbescheid handelt?
Wenn nicht, was bringt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Dieser bezieht sich ja auf einen Verwaltungsakt.


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Hallo!

Hypothetisch wäre eine Pfändungsverfügung ein weiterer Verwaltungsakt. Demzufolge könnte theoretisch Widerspruch erhoben werden. Da es sich um eine öffentliche Abgabe handeln könnte, würde ein Widerspruch nicht die Ausführung blockieren, es könnte theoretisch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Möglicherweise wird im Zuge eines solchen Vorverfahrens aber der formale Fehler "repariert" -- ohne materielle Einwände könnte es anschließend einfach weitergehen.

Der Fall des VG Düsseldorf war soweit ersichtlich nachträglich angegangen worden, daher reichte der Fehler zur Rückabwicklung der Vollstreckung. Was anschließend daraus geworden ist, ist nicht bekannt. Die Kosten einer unzulässigen Vollstreckung würden eigentlich am Gläubiger bzw der Vollstreckungsbehörde hängen bleiben, daraus könnte es zu den unter "Zossen" diskutierten Problemen für die Vollstrecker gekommen sein.

MfG
Michael


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  • Beiträge: 40
  • Es lohnt sich nachzudenken.
@No Go

Dem zeitlichen Ablauf der Schreiben zu Folge gab es seitens der Stadtkasse eine "Pfändungsankündigung". Wie hat denn Person xy darauf reagiert?

Person A vermutet: keine Reaktion.

Der nächste Schritt der Stadtkasse war ja dann die "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" beim sogenannten "Drittschuldner", der Bank.


Der Erlass einer "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" setzt einen vollstreckbaren Titel voraus. Dieser Titel ist in der Regel ein sogenannter Leistungsbescheid, dieser muss grundsätzlich rechtskräftig sein.


Person A kennt die Vorgeschichte nicht im Detail, will aber mal versuchen darzustellen, wie Person B vorgegangen wäre:

Person B hätte der Stadtkasse geantwortet, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen und dies begründet (z.B. Fehlen eines Leistungsbescheides, Grundverwaltungsaktes usw.) und die Einstellung der Vollstreckung gefordert. Begründungen warum die Voraussetzungen (eventuell, dies hängt ja immer vom Einzelfall ab) nicht vorliegen finden sich im Forum.

Wenn die Stadtkasse weiter an der Pfändung festgehalten hätte, hätte Person B eine Klage (Einstweilige Anordnung) gegen die Stadtkasse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Einstellung der Vollstreckung gestellt. Dies wäre möglich, da die Pfändungsankündigung bereits als Vollstreckungshandlung angesehen werden kann. Wie das Ganze bezeichnet würde (Klage, Einstweilige Anordnung, Eilantrag usw.) wäre erst einmal zweitrangig, da das Verwaltungsgericht ermitteln müsste, was der Amtragsteller eigentlich will. Die Klage müsste natürlich auch entsprechend begründet werden.

Nach Ansicht von Person B könnte auch noch gegen die "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" vorgegangen werden. Person B würde hier die Klage vorm Verwaltungsgericht vorziehen. Begründung wäre die Gleiche wie in den vorherigen Schritten.


Gibt es denn einen "vollstreckbaren Leistungsbescheid" (Grundverwaltungsakt)?

Nachdenkender  :)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Person B hätte der Stadtkasse geantwortet, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen und dies begründet (z.B. Fehlen eines Leistungsbescheides, Grundverwaltungsaktes usw.) und die Einstellung der Vollstreckung gefordert.
(...)
Gibt es denn einen "vollstreckbaren Leistungsbescheid" (Grundverwaltungsakt)
Hervorhebungen nicht im Original!

Aus dem Urteil des VG des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017 geht zweifelsfrei hervor,
dass „KEIN LEISTUNGSBESCHEID“ erforderlich ist und der Festsetzungsbescheid einen „vollstreckbaren Titel“ darstellt.
Zitat
(…) Der Säumniszuschlag seinerseits entsteht automatisch mit Ablauf der Vierwochenfrist nach dem Fälligkeitstermin; eine vorherige Zahlungsaufforderung oder Erinnerung ist dafür nicht erforderlich.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 - und vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 -

Aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Vollstreckungsersuchen. Zudem wurde der Beschluss des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 11.06.2015 vom Bundesgerichtshof, Az. l ZB 64/14, aufgehoben. (…)

Soso, das VG des Saarlandes urteilt, dass es "kein Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids“ gibt.
Das VG des Saarlandes begründet dies damit, dass das Tübinger Urteil, welches aber einen Leistungsbescheid vorsieht und nicht urteilen kann, derweil das Tübinger Gericht nicht wisse, ob ZPO, AO oder VwVerfG Anwendung findet.
Das Tübinger Landgericht hat diesbezüglich auch eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH gestellt, welche am 13.12.2018 verkündet wird.

Auch weiterlesen hier: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg184089.html#msg184089

und hier: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 890
@Nachdenkender
Zum Leistungsbescheid:
So in der Regel läuft es am VG Freiburg. Arbeitsoptimierung nennt man das.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25068.msg160367.html#msg160367

Das Ergebnis schaut dann so aus: zweiter Absatz


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach dem letzten Kenntnisstand von damaligen Recherchen bringt ein P-Konto doch auch nichts!?...
Die Frage wäre nach den Schriftstücken, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder zu vollstreckender Leistungsbescheid handelt? Wenn nicht, was bringt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Dieser bezieht sich ja auf einen Verwaltungsakt.

In einem fiktiven Fall könnte es schon vorgekommen sein, dass eigene Recherchen an unwissenden Angestellten eines Kreditinstitutes gescheitert sind.

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass nach eigener Recherche und Unterhaltung mit einer Fachangestellten eines Kreditinstitutes bestätigt wurde, dass nach der Zustellung einer Pfändungsverfügung der Kunde sein Konto innerhalb 4 Wochen in ein P-Konto umwandeln kann. Danach ist der pfändungsfreie Betrag wieder frei und er kann verfügen.


Eine Pfändungsverfügung einer öffentlich-rechtlicher Einrichtung ist ein Verwaltungsakt.
In einem fiktiven Fall könnte es schon vorgekommen sein, dass das VG den Kläger aufgefordert hat einer Pfändungsverfügung zu widersprechen, bevor weitere Rechtsmittel eingesetzt werden können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2018, 15:16 von Markus KA«
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Vielen Dank für Eure Antworten :)

Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren.

Dinge wie:

aus dem Link von Frühlingserwachen
Zitat
Richterin erklärt nun, das seit Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von Gerichten sich über dessen Rechtmäßigkeit beschäftigt hat, und die Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde, bis zum Bundesverwaltungsgericht, das auch nichts an der Rechtmäßigkeit zu beanstanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ein sehr ausführliches Urteil gemacht, das mehrfach bestätigt wurde.

Zitat
dass „KEIN LEISTUNGSBESCHEID“ erforderlich ist und der Festsetzungsbescheid einen „vollstreckbaren Titel“ darstellt.

Zudem verbleibt nur noch ca. eine Woche bis das Konto dann endgültig gesperrt ist. Zumindest braucht Person xy den Herrn von der Stadtkasse dann nicht mehr anrufen und müsste sich mit der GEZ direkt auseinander setzen. Auch tut Sie sich mit dem verfassen solcher (Bürokraten)Texte recht schwer.

Echt ein nerviges Thema...die Schlinge des nimmer satten Apparates wird enger ::)

Zitat
Wie hat denn Person xy darauf reagiert?

Person A vermutet: keine Reaktion.

Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren...Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.

Leider ist es einfacher, zu zahlen, zu verdrängen und beiseite zu legen, als sich gegen ein rechtswidriges System mit rechtlichen Mitteln zu wehren. Man hat nicht nur Pflichten, man hat auch Rechte, die man nutzen sollte.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429


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Mich haben sie auch am Wickel und langsam habe ich das Gefühl, daß man dem GV schreiben kann was man will... Es scheint ihn nicht wirklich zu interessieren! Und er hat ja allem Anschein nach auch nichts zu befürchten! Langsam glaube ich, daß man mit "legalen" Mitteln das System nicht mit dem System austricksen kann!?!  :-\


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Mich haben sie auch am Wickel und langsam habe ich das Gefühl, daß man dem GV schreiben kann was man will...

Bitte zu beachten, der GV ist lediglich allgemein ein "Geldeintreiber", der seiner "Arbeit" nachgeht. Die verantwortliche Stelle, hier Stadkasse (Behördenleiter), kann man mit legalen Mitteln (Rechtsmittel) zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes aufgefordert werden. Voraussetzung dafür ist seine Rechte zu nutzen.


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  • Beiträge: 45
Ich habe mich auch schon bei unserem ehemaligen bayerischen Justizminister Bausback diesbezüglich beschwert, es hat auch nichts gebracht denn er hat es lediglich ans LG weitergeleitet und das hat es an den Direktor des Amtsgerichtes (wo natürlich besagter GV "angestellt" ist) weiter gegeben und dieser hat mir mitgeteilt, daß das alles seine Richtigkeit hat und meine Beschwerde somit hinfällig ist. Ich vermute mal,daß hier nach dem Motto "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" gearbeitet wird! Zum Glück hab ich FritzFax und das kostet nix  >:D


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Ja eine allemeine Beschwerde wird mit schönen Worten abgetan.
Mann muss die Rechtsmittel einlegen, beim GV vom Amtsgericht wären das

- Antrag auf Akteneinsicht
- Erinnerung
- Antrage auf Aufteilung der Gesamtschuld entsprechen §§
- Vollstreckungsabwehrklage

Dazu noch als Kür eine Verfassungsbeschwerde.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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