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Autor Thema: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW  (Gelesen 20028 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bitte auf das Kernthema achten:
Pfändungsverfügung/Kontopfändung und Sperrung, nun Teilzahlungsvereinbarung

Die Pfändungsverfügung/Kontopfändung ist zwar eine Vollstreckungsmaßnahme, hat aber meistens mit dem GV und den vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahme (GV und Abgaben der Vermögensauskunft) und die rechtlichen Mittel dagegen (z.B. Erinnerung), nichts mehr zu tun.

Die Pfändungsverfügung/Kontopfändung wird hier von der Vollstreckungsbehörde zugestellt. Somit richten sich die rechtlichen Mittel (z.B. Widerspruch) gegen die Pfändungsverfügung/Kontopfändung gegen die hier ersuchte Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) als verantwortliche Stelle.

(Selbstverständlich gilt ähnliches Vorgehen im Falle einer Erinnerung, wie bereits vielfach im Forum diskutiert, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

N
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Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren...Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.

Leider ist es einfacher, zu zahlen, zu verdrängen und beiseite zu legen, als sich gegen ein rechtswidriges System mit rechtlichen Mitteln zu wehren. Man hat nicht nur Pflichten, man hat auch Rechte, die man nutzen sollte.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

ja oft schon, aber oft auch einfach aus Unwissenheit welches Recht man hat, wo es zu finden und wie anzuwenden ist. Gerade für Leute die dieser Thematik nicht so gut aufgestellt sind, wie Person xy, und dann noch neben dem regulärem Leben wie Arbeit, Einkauf, kochen, aufräumen evt. noch anderen Verpflichtungen, ist man schnell im fortgeschrittenem Abend, wo die Äuglein langsam der Erdanziehung erliegen.

Heißt nicht immer dass kein Wille da ist, eher auch die Angst was kommt danach wenn es zum Gericht geht (Kosten Anwalt/Gericht, Urlaub nehmen für Gerichtstermin ect.) 

Was könnte Person xy denn jetzt schnellstmöglich tun, am besten mit Hinweis auf Muster zum sofortigen nutzen?

Wie ist dies zu verstehen?
Bekommt man gratis Rechtsschutz ohne eine Rechtsschutzversicherung zu haben?

Zitat
Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO


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Was könnte Person xy denn jetzt schnellstmöglich tun, am besten mit Hinweis auf Muster zum sofortigen nutzen?

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass man zunächst die Schreiben der Stadtkasse genau durchliest.

Meistens finden sich in den Anschreiben Begriffe wie z. B. "Rechtsbehelfsbelehrung" mit nachfolgendem Satz:
Zitat
"Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme  können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung schriftlich Widerspruch bei der Stadtkasse XY erheben..."

(Übrigens kann es vorkommen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen sonderbarerweise in Schreiben der Stadtkassen einfach nicht aufgeführt werden und gerade in Pfändungsverfügungen der LRAs (in Bundesländer ohne Stadtkassen als Vollstreckungsbehörde) die Rechtsbehelfsbelehrung auch fehlt. Der Grund ist naheliegend, man möchte den Bürger nicht auf seine Rechte hinweisen und keine zusätzliche Arbeit sowie Kosten für die Kasse und LRA verursachen. Hier hört dann doch wohl der "vorgeschriebene" Bildungsauftrag auf. Trotzdem ist auch hier wie im oben genannten fiktiven Fall einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verfahren.)

Stadt-, Gemeinde-, Kreiskassen und LRAs lieben es, wenn man auf Ihre Verfügungen (mit oder ohne Rechtsbehelfsbelehrung) widerspricht.

In einem fiktiven Fall in NRW könnte folgender Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben worden sein:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.11.2018
Musterstrasse 12
50000 Musterstadt




Stadtkasse Musterstadt
Behördenleiter/Oberbürgermeister
Musterstrasse 100
50000 Musterstadt



Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018, Az: XXXX/YY

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO


Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018 mit dem Az.XXXX/YY und beantragt die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.

In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.YY.2018 an den Widerspruchsführer weist die Widerspruchsgegnerin lediglich darauf hin:

„Schuldner: XY schuldet Gläubiger: LRA, vertreten durch die Stadtkasse Musterstadt als Vollstreckungsbehörde folgende Beträge, welche die unterzeichnende Vollstreckungsbehörde beizutreiben hat: Gesamtbetrag XXX,XX EUR “

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch die vorliegende Vollstreckungsmaßnahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nicht gegeben.

Die auf §§ 6, 20 Abs. 1, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Verfügung dürfte einem formellen Mangel unterliegen, da es an einer hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) fehlen dürfte.


Begründung:


1   Die Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig

In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018, Az XXXX/YY wird eine Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegende angekündigte Vollstreckungsmaßnahme bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme wäre dies eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Widerspruchsführers. Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme gegeben sind, weil kein Leistungsbescheid, keine Mahnung und kein Vollstreckungsersuchen in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Widerspruchsgegnerin angegeben wurden.


2   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 VwVG NRW nicht gegeben sind.

„(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist.
[…]
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“


2.1   Fehlender Festsetzungsbescheid/Leistungsbescheid

Es bestehen erhebliche Zweifel dass der/die Leistungsbescheid/e nicht wirksam bekannt gegeben worden ist/sind.

Der Vollstreckungsschuldner  kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Widerspruchsgegnerin und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).

Es bestehen nämlich hinreichende Zweifel daran, dass der Anspruchstellerin die der Vollstreckung zu Grunde gelegten Leistungsbescheide zugegangen sind, und die Beklagte hat es nicht vermocht, den Zugang der Leistungsbescheide nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG).


2.2   Fehlender Mahnbescheid

Dem Widerspruchsführer liegen keine Mahnbescheide der Widerspruchsgegnerin vor.

Gemäß § 19 Abs.1 VwVG NRW, ist vor der Beitreibung der Schuldner zu mahnen:

„Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

 Liegt ein Mahnbescheid der Gläubigerin dem Schuldner nicht vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.


2.3   Fehlender Schuldgrund

Nach § 13 S. 1 VwVG NRW ist in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Lediglich die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll gemäß § 40 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. Daraus folgt, dass mit der zur Bekanntgabe des Gebotes, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW), erfolgenden Übersendung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner der Schuldgrund konkretisiert werden muss.

Dementsprechend sieht auch Nr. 40.2.2 lit.a) der Verwaltungsvorschriften zum VwVG NRW (VV VwVG NRW) vor, dass die Pfändungsverfügung insbesondere die Bezeichnung der Forderung, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum enthalten muss. Der Vollstreckungsschuldner muss nämlich erkennen können, welche Ansprüche der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen (Nr. 13.1 W VwVG NRW), um die Berechtigung der Vollstreckungsmaßnahmen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsschutzes bzw. gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit des der Pfändung zugrunde liegenden Leistungsbescheides prüfen zu können. Werden mehrere Geldbeträge geschuldet, so sind diese einzelnen unter Angabe der Zeiträume, für die sie geschuldet werden, aufzuführen.   Vgl. Susenberger/Weißauer, VwVG NRW - Kommentar, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe NRW, Stand: Februar/März 2018, § 40 VwVG NRW, Erl. 8; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG - Kommentar, 11. Aufl., § 260 AO, Rn. 1 f.; Loose, In: Tipke/Kruse, AO/FGO - Kommentar, Stand: März 2018, § 260 AO, Rn. 1 f.; Szymczak, in: Koch/Scholtz, AO - Kommentar, 5. Aufl., § 260, Rn. 2.          

Erforderlich ist aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit auch die Benennung des konkreten Leistungsbescheides, aus dem vollstreckt wird. Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 23. März 2017 - 4 B 38/17 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 L 323/14.NW-, juris, Rn. 7; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 - 7 A 835/07 -, juris, Rn. 3

Nur so erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Anforderung des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.


Max Mustermann
-Widerspruchsführer-

Anlagen:
- Kopie Pfändungs- und Einziehungsverfügung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2021, 13:39 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

N
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Vielen lieben Dank!


Meistens finden sich in den Anschreiben Begriffe wie z. B. "Rechtsbehelfsbelehrung" mit nachfolgendem Satz:
Zitat
"Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme  können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung schriftlich Widerspruch bei der Stadtkasse XY erheben..."

Oben in den gezeigten Schreiben findet sich dieser Abschnitt. Allerdings würde das nicht vorliegen, wenn bei der Bank nicht explizit danach gefragt worden wäre. Es ging nur an Diese!
Die Bank hat Person xy zwar am gleichen Tag angeschrieben, bis aber dessen Brief, und vor allem die Pfändungsverfügung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, in den Händen lagen, verstrich auch knapp eine Woche.

In diesem Zusammenhang gefragt:
Ist es ausreichend den Musterbrief z.B. im Briefkasten des Rathauses oder am Empfang ein zu reichen? Oder sollte dies persönlich erfolgen und eine Empfangsbestätigung verlangen? Könnte notfalls ein Bekannter dies für einen erledigen?


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faust

... die Zustellung nur an die Bank würde wohl bedeuten, man hat Person X Rechtsmittel VORSÄTZLICH  VORENTHALTEN ?!?

Wohlan, das ist ein guter Grund, in den Krieg  :police:  >:D zu ziehen:

Beschwerde Landesregierung, Vorfall schildern, Namen der Verantwortlichen "zwecks Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche/Straftatbestände" fordern (Prüfung heisst ja nicht, dass man das auch wirklich tun will und wird - es geht lediglich um eine solide gebaute Drohkulisse).
Denn: Niemand dort weiss, wie viel Geld und welche connections   (#) Person X im Rücken hat ...


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Zu Markus´ seinem Dokumentenbeispiel:

- LRA = bedeutet Landesrundfunkanstalt - z.b. RBB, SWR, MDR ...
- AZ: = das Aktenzeichen der Aktes, steht auf den Dokumenten
- die §§ auch mal anlesen...
- Im Falle der Versendung und Antwort das Dokument wieder reinstellen
- Das Dokument ist keine Lösung nur etwas Sand...

Oha, FAUST hat da was gesehen...Also man sollte auf jeden Fall seine Rechtsmittel einlegen können,
und dies auch tun. Die Frage ist nur ab wann hätte dies geschehen sollen?

Danke, Bitte...viel Erfolg.  ;)


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In diesem Zusammenhang gefragt: Ist es ausreichend den Musterbrief z.B. im Briefkasten des Rathauses oder am Empfang ein zu reichen? Oder sollte dies persönlich erfolgen und eine Empfangsbestätigung verlangen? Könnte notfalls ein Bekannter dies für einen erledigen?

Persönlicher Einwurf nur mit Zeugen, ansonsten immer per Einschreiben.


Oben in den gezeigten Schreiben findet sich dieser Abschnitt. Allerdings würde das nicht vorliegen, wenn bei der Bank nicht explizit danach gefragt worden wäre. Es ging nur an Diese!
Die Bank hat Person xy zwar am gleichen Tag angeschrieben, bis aber dessen Brief, und vor allem die Pfändungsverfügung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, in den Händen lagen, verstrich auch knapp eine Woche.

Hierzu § 40 Abs. 1 VwVG NRW:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die
Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
Quelle: § 40 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43

Zitat
Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung an den Drittschuldner ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verfügung. Sie ist trotzdem unerlässlich, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Gebot an den Vollstreckungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist.
Quelle: Pfändungs- und Einziehungsverfügung Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Pfändungs-_und_Einziehungsverfügung

Könnte in einem fiktiven Fall gegen das VwVG NRW verstoßen worden sein, dann könnte vorgekommen sein, dass der betroffene Schuldner eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bei der verantwortlichen Behörde eingereicht haben könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2018, 05:19 von Markus KA«
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Interessanterweise beachte man im Schreiben Pfändungsankündigung der Stadtkasse den Hinweis: Ersuchende Behörde: ARD ZDF Deutschlandradio

Auch hier wäre die Möglichkeit einer Beschwerde an den verantwortlichen Bürgermeister, wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 VwVG NRW,  gegeben mit der Forderung einer Stellungnahme, mit welcher Legitimation sich  ARD ZDF Deutschlandradio als ersuchende Behörde ausgegeben hat und als Behörde Anerkennung in der Stadtkasse bekommen hat, da doch ARD ZDF Deutschlandradio nachweislich keine Behörde ist.

Übrigens könnte es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass auch bei der LRA ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein könnte.


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  • Es lohnt sich nachzudenken.
@Faust

Zitat
.. die Zustellung nur an die Bank würde wohl bedeuten, man hat Person X Rechtsmittel VORSÄTZLICH  VORENTHALTEN ?!?

Das dürfte so nicht ganz korrekt sein. Person xy hat ja nicht auf die Pfändungsankündigung reagiert. Dann kann der Vollstrecker auch direkt an den sogenannten "Drittschuldner", hier die Bank gehen, wenn die Bankdaten von Person xy dem Vollstrecker bekannt sind. Person xy erfährt dann erst hinterher von der Pfändungsverfügung/Kontopfändung, kann allerdings gegen diese Pfändungsverfügung/Kontopfändung Rechtsmittel einlegen.

Nachdenkender  :)


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Interessanterweise beachte man im Schreiben Pfändungsankündigung der Stadtkasse den Hinweis: Ersuchende Behörde: ARD ZDF Deutschlandradio
Selbst wenn da stünde: "Ersuchende Behörde: Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg" wäre es Amtsmißbrauch, hier Amtshilfe zu leisten, da sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gemäß EGMR auf Art. 34 der Konvention berufen kann und somit eine "nichtstaatliche Organisation" darstellt; sie wird gemäß Rechtssache Österreichischer Rundfunk gegen Austria nicht dem Staat zugerechnet, weil sie sich selbst verwalten darf.

Gemäß diesem Art. 34 EMRK dürfen sich nur natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen auf die Konvention berufen.

Siehe auch das Thema:

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.0.html

Zitat
Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann und auch nicht der staatlichen Kontrolle untersteht, sich somit selbst, also in eigener Sache, auf Art. 10 EMRK stützen darf.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für Menschenrechte  (Erste  Sektion), Rechtssache  Österreichischer  Rundfunk  gegen  Österreich,  Antrag Nr. 35841/02 vom 7. Dezember 2006;


Und hier zur Entscheidung:
Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Und hier Art. 34 der Konvention aus dem Bundesgesetzblatt via:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

mit

Zitat
Artikel 34
Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27316765%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

Echte Behörden dürfen sich also gar nicht auf die Konvention berufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 12:04 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

N
  • Beiträge: 18
Person xy versucht das obige Muster anzufertigen.

Tut es Not in sämtlichen Absätzen Datum und Kassenzeichen zu wiederholen?

Die in diesem Schreiben genannten Begründungen sind doch aber gegeben, oder irrt Person xy?

Zitat
Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme gegeben sind, weil kein Leistungsbescheid, keine Mahnung und kein Vollstreckungsersuchen in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Widerspruchsgegnerin angegeben wurden.

Zahlungserinnerung, Pfändungsankündigung mit Zahlungsfrist 7 Tage sind zuvor eingegangen.

Könnte der Hinweis von Markus KA und pinguin in das Schreiben mit eingebaut werden? Wenn wie?
Sorry für die Frage, aber wie zuvor erwähnt sind es größten Teils böhmische Dörfer für Person xy  :-\

Könnte Person xy eigentlich auch Kosten an die Stadtkasse erheben wie Wegegeld, Portokosten?
Die sind auch nicht knauserig, haben direkt eine Vollstreckungsgebühr von 24,- erhoben, dies zum Thema dass der Spaß nicht gratis ist. 1v.H. kommt auch monatlich hinzu  :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2018, 16:41 von No Go«

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mal ein Update:

Ein Schreiben ging dann, ohne Berücksichtigung der letzten Fragen, mit einer kleinen Veränderung am 6.12.18 durch persönliche Übergabe am Empfang mit Zeugen und gegen abgestempelter und unterschriebener Empfangsbestätigung raus. Frist Ende wäre wohl einen Tag später gewesen   |-
Hinzugefügt wurde noch ein Urteil, welches ein nettes Mitglied mir mitteilte. Besten Dank auch für die anderen PN´s ;)

Heute, 12.12.18, kam dann folgendes Schreiben vom 7.12. im Anhang.
Soll mir die Farbe etwas vermitteln? Psychologische Kriegsführung, Liebesbrief?
Aufgrund eines Telefonates wurde mir die Teilzahlungsvereinbarung zwar zugesandt, jedoch nicht unterzeichnet und zurück geschickt.


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Na so was sieht man selten, eine rote Zahlungsaufforderung ohne irgendeine Angabe über die Höhe der geforderten Zahlung und auf welches Konto die Zahlung überwiesen werden soll. ???
Man könnte sich diesbezüglich in Form einer schriftlichen Beschwerde an den Behördenleiter wenden ... ;)
Edit "Markus KA":
Beitrag musste wegen falscher Aussage korrigiert werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 01:04 von Markus KA«
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Ist ja auch eine maschinelle Bearbeitung für eigentliche Massenverfahren und/ oder gängige Aufgaben, vielleicht fehlten da bestimmte Parameter und eine Prüfung des Dokuments.
Keine Maschine ist perfekt.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Schöne Grüße auch an fiktive Person.

@NoGo

Das rote Schreiben bezieht sich auf eine (im Rahmen einer Vollstreckung getroffene) Ratenzahlungs-Vereinbarung mit der Stadtkasse. Deshalb können Angaben zu Zahlungshöhe etc. fehlen.

Von diesem Schreiben ist davon auszugehen, daß sich fiktive Person durch die Ratenzahlung der Forderung "unterworfen" hat -- die Forderung ist damit Schuldner-seitig akzeptiert, die Ratenzahlung strikt einzuhalten. Deswegen nun auch der rote Brief.

Sollte fiktive Person keine Ratenzahlung mit der Stadtkasse vereinbart haben, sollte umgehend mit Stadtkasse und RA Kontakt gesucht werden.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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