Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann und auch nicht der staatlichen Kontrolle untersteht, sich somit selbst, also in eigener Sache, auf Art. 10 EMRK stützen darf.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Erste Sektion), Rechtssache Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Antrag Nr. 35841/02 vom 7. Dezember 2006;
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Wenn ein Verwaltungsgericht sich weigert, die materiellen Kriterien, die zu einer Ermessensentscheidung geführt haben, auf Richtigkeit zu prüfen, mißachtet es Art. 13 der Konvention.
Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (Fünfte Sektion), Rechtssache Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien, Antrag Nr. 14134/02 vom 11. Oktober 2007------------------
In nicht nur einer Entscheidung hebt der EGMR hervor, daß der Schutz des Privatlebens höher zu werten ist, als die den Medien zugestandene Freiheit der Berichterstattung gemäß Art. 10 EMRK
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte Sektion), Rechtssache Petrina gegen Rumänien, Antrag Nr. 8060/01 vom 14. Oktober 2008 und auch
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte Sektion), Rechtsfall von Hannover gegen Deutschland, Antrag Nr. 59320/00 vom 24. Juni 2004--------------------
In einem weiteren Fall tätigt der EGMR die Aussage, daß ein Eingriff in Art. 10 EMRK, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bereits selbst mit Art. 10 EMRK kollidiert und folglich unzulässig ist.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zweite Sektion), Rechtssache RTBF gegen Belgien (Nr. 50084/06) vom 29. März 2011
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Ein Eingriff in Art. 10 EMRK, der "in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig" ist, ist unzulässig.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Erste Sektion), Rechtssache Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr.3), Nr.34702/07 vom 10. Januar 2012
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Dieses ist eine Auswahl aus der aktuellen Publikation:
Freie Meinungsäußerung, Medien und Journalisten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Neue aktualisierte Ausgabe
https://rm.coe.int/iris-themes-vol-iii-de-2016-16-march-2017-pdf/16807834d4
Hinweis: Die im jeweiligen grünen Text enthaltene Nummer bezeichnet die Nummer der Rechtsache, unter der diese beim EGMR zu finden ist.
Übrigens:
In keinem der Rundfunkstaatsverträge wird ein Eingriff in Art. 10 EMRK gesetzlich vorgesehen, so daß ein Eingriff bereits alleine wegen des Fehlens eine Gesetzes, das diesen Eingriff vorsieht, in Kollision zu Art. 10 EMRK ist. Siehe Rechtssache Nr. 50084/06.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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