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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: No Go am 25. November 2018, 10:57

Titel: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 25. November 2018, 10:57
Hallo Kämpfer,

Person xy fasst sich jetzt mal kurz. Hatte nun schon mehrmals versucht diesen Thread zu erstellen, was aber immer beim übersenden fehlschlägt.
Nach Rücksprache mit einem Mod landet der auch nicht im Müll oder ist sonst wo zu finden. Ärgerlich! Letzter Versuch mal ohne erst ohne Anhänge, evt klappt´s ja so.

Edit: Nun hat es über Umwege funktioniert. Der Fehler tritt auf, wenn Dateianhänge angeheftet werden. Bildschirm bleibt weiß, nach aktualisieren steht, dass der Beitrag bereits gesendet wurde, evt. habe ich diesen ein zweites mal abgeschickt. Die Anhänge sind dann aber nur vorhanden, wenn ich jeweils nur eine Datei auswähle. Vielleicht ist das Problem bekannt, nutze den Browser Vivaldi?

Angenommen folgender fiktiver Fall indem leider nicht mehr viel Zeit zum reagieren bleibt. Die Frage ist wenn und dann wie soll Person xy überhaupt handeln?
Es scheint ja so, was Person xy so mit bekommt, dass niemand großartig Erfolg in irgend einer Form verzeichnen kann.

Person xy hatte aber von dem Fall gelesen, der diesem recht ähnlich zu sein scheint, in dem der Anwalt Bölck bei der Kollegin Erfolg verzeichnen konnte, da es sich wohl nicht um einen gültigen Verwaltungsakt handelte!

Kurz mal die letze Chronologische Abfolge der Schreiben im Anhang.

Da das Konto gesperrt wurde und nur das Schreiben der Bank vorlag, wurde das Schriftstück welches von der Stadt an die Bank ging, von dieser besorgt.
Und die Zeit lief, Portmonnaie war leer, also mit der Stadt nach Lösungen gesucht. Dabei würde Person xy eine Teilzahlungsvereinbarung unterschreiben , die ab Dezember beginnen würde, und an die Stadt aushändigen.
Man wolle selbst jetzt nicht alles sofort begleichen!

Könnt Ihr aus den Schreiben etwas entnehmen, s.d. sich weitere Schritte lohnen? Handelt es sich evt. nicht um einen Verwaltungsakt?
Sollte der Aufwand zu groß werden und sich evt. weitere Kosten dadurch ergeben, sieht sich Person xy geschlagen :(

Leidige Grüße

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
 

Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 26. November 2018, 04:46
Es scheint ja so, was Person xy so mit bekommt, dass niemand großartig Erfolg in irgend einer Form verzeichnen kann.

Es gibt Forumsmitglieder, die unter Einsatz rechtlicher Mittel seit 01.01.2013 bis heute keinen Cent Rundfunkbeitrag bezahlt haben. Man kann hierbei jetzt nicht unbedingt von "niemand" und "keinen großartigen Erfolg" sprechen.  ;)

Person xy hat sich im fiktiven Fall möglicherweise leider spät mit dem Thema befasst. Gerade zum Thema Vollstreckung und Stadtkasse bietet das Forum hilfreiche Beiträge. Auch zum Thema Pfändung, Kontopfändung bieten aktuelle Beiträge hilfreiche Informationen, Suchfunktion nutzen.

Es soll vorgekommen sein, dass in einem fiktiven Fall zur Zeit der Pfändung ein P-Konto eingerichtet wurde, um die Pfändung zu blockieren und die Sperrung aufzuheben.

Es soll vorgekommen sein, dass in einem fiktiven Fall ein Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Stadt oder Gemeinde und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadt oder Gemeinde eingereicht worden sein.

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: maikl_nait am 26. November 2018, 17:10
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person!

Ist die Pfändungsverfügung möglicherweise ohne Aufstellung der Forderungen ergangen?
-> könnte das mit diesem Thema greifbar sein:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html),
VG Düsseldorf 27 L 1291/18  X ./. Duisburg, und andere

MfG
Michael
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 26. November 2018, 18:21
@Markus KA
ok, dass Thema wird leider nicht so intensiv verfolgt, dadurch auch das schludrige Vorgehen ;)
Um so besser wenn es kleine Erfolge gibt!

Nach dem letzten Kenntnisstand von damaligen Recherchen bringt ein P-Konto doch auch nichts!?

@beide

genau dies ist der genannte Fall. Die Frage wäre nach den Schriftstücken, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder zu vollstreckender Leistungsbescheid handelt?
Wenn nicht, was bringt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Dieser bezieht sich ja auf einen Verwaltungsakt.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: maikl_nait am 26. November 2018, 19:33
Hallo!

Hypothetisch wäre eine Pfändungsverfügung ein weiterer Verwaltungsakt. Demzufolge könnte theoretisch Widerspruch erhoben werden. Da es sich um eine öffentliche Abgabe handeln könnte, würde ein Widerspruch nicht die Ausführung blockieren, es könnte theoretisch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Möglicherweise wird im Zuge eines solchen Vorverfahrens aber der formale Fehler "repariert" -- ohne materielle Einwände könnte es anschließend einfach weitergehen.

Der Fall des VG Düsseldorf war soweit ersichtlich nachträglich angegangen worden, daher reichte der Fehler zur Rückabwicklung der Vollstreckung. Was anschließend daraus geworden ist, ist nicht bekannt. Die Kosten einer unzulässigen Vollstreckung würden eigentlich am Gläubiger bzw der Vollstreckungsbehörde hängen bleiben, daraus könnte es zu den unter "Zossen" diskutierten Problemen für die Vollstrecker gekommen sein.

MfG
Michael
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Nachdenkender am 27. November 2018, 12:06
@No Go

Dem zeitlichen Ablauf der Schreiben zu Folge gab es seitens der Stadtkasse eine "Pfändungsankündigung". Wie hat denn Person xy darauf reagiert?

Person A vermutet: keine Reaktion.

Der nächste Schritt der Stadtkasse war ja dann die "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" beim sogenannten "Drittschuldner", der Bank.


Der Erlass einer "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" setzt einen vollstreckbaren Titel voraus. Dieser Titel ist in der Regel ein sogenannter Leistungsbescheid, dieser muss grundsätzlich rechtskräftig sein.


Person A kennt die Vorgeschichte nicht im Detail, will aber mal versuchen darzustellen, wie Person B vorgegangen wäre:

Person B hätte der Stadtkasse geantwortet, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen und dies begründet (z.B. Fehlen eines Leistungsbescheides, Grundverwaltungsaktes usw.) und die Einstellung der Vollstreckung gefordert. Begründungen warum die Voraussetzungen (eventuell, dies hängt ja immer vom Einzelfall ab) nicht vorliegen finden sich im Forum.

Wenn die Stadtkasse weiter an der Pfändung festgehalten hätte, hätte Person B eine Klage (Einstweilige Anordnung) gegen die Stadtkasse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Einstellung der Vollstreckung gestellt. Dies wäre möglich, da die Pfändungsankündigung bereits als Vollstreckungshandlung angesehen werden kann. Wie das Ganze bezeichnet würde (Klage, Einstweilige Anordnung, Eilantrag usw.) wäre erst einmal zweitrangig, da das Verwaltungsgericht ermitteln müsste, was der Amtragsteller eigentlich will. Die Klage müsste natürlich auch entsprechend begründet werden.

Nach Ansicht von Person B könnte auch noch gegen die "Pfändungsverfügung/Kontopfändung" vorgegangen werden. Person B würde hier die Klage vorm Verwaltungsgericht vorziehen. Begründung wäre die Gleiche wie in den vorherigen Schritten.


Gibt es denn einen "vollstreckbaren Leistungsbescheid" (Grundverwaltungsakt)?

Nachdenkender  :)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: marga am 27. November 2018, 14:27
(...) Person B hätte der Stadtkasse geantwortet, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen und dies begründet (z.B. Fehlen eines Leistungsbescheides, Grundverwaltungsaktes usw.) und die Einstellung der Vollstreckung gefordert.
(...)
Gibt es denn einen "vollstreckbaren Leistungsbescheid" (Grundverwaltungsakt)
Hervorhebungen nicht im Original!

Aus dem Urteil des VG des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017 geht zweifelsfrei hervor,
dass „KEIN LEISTUNGSBESCHEID“ erforderlich ist und der Festsetzungsbescheid einen „vollstreckbaren Titel“ darstellt.
Zitat
(…) Der Säumniszuschlag seinerseits entsteht automatisch mit Ablauf der Vierwochenfrist nach dem Fälligkeitstermin; eine vorherige Zahlungsaufforderung oder Erinnerung ist dafür nicht erforderlich.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 - und vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 -

Aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Vollstreckungsersuchen. Zudem wurde der Beschluss des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 11.06.2015 vom Bundesgerichtshof, Az. l ZB 64/14, aufgehoben. (…)

Soso, das VG des Saarlandes urteilt, dass es "kein Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids“ gibt.
Das VG des Saarlandes begründet dies damit, dass das Tübinger Urteil, welches aber einen Leistungsbescheid vorsieht und nicht urteilen kann, derweil das Tübinger Gericht nicht wisse, ob ZPO, AO oder VwVerfG Anwendung findet.
Das Tübinger Landgericht hat diesbezüglich auch eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH gestellt, welche am 13.12.2018 verkündet wird.

Auch weiterlesen hier: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg184089.html#msg184089

und hier: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Frühlingserwachen am 27. November 2018, 15:35
@Nachdenkender
Zum Leistungsbescheid:
So in der Regel läuft es am VG Freiburg. Arbeitsoptimierung nennt man das.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25068.msg160367.html#msg160367

Das Ergebnis schaut dann so aus: zweiter Absatz
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 27. November 2018, 16:43
Nach dem letzten Kenntnisstand von damaligen Recherchen bringt ein P-Konto doch auch nichts!?...
Die Frage wäre nach den Schriftstücken, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder zu vollstreckender Leistungsbescheid handelt? Wenn nicht, was bringt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Dieser bezieht sich ja auf einen Verwaltungsakt.

In einem fiktiven Fall könnte es schon vorgekommen sein, dass eigene Recherchen an unwissenden Angestellten eines Kreditinstitutes gescheitert sind.

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass nach eigener Recherche und Unterhaltung mit einer Fachangestellten eines Kreditinstitutes bestätigt wurde, dass nach der Zustellung einer Pfändungsverfügung der Kunde sein Konto innerhalb 4 Wochen in ein P-Konto umwandeln kann. Danach ist der pfändungsfreie Betrag wieder frei und er kann verfügen.


Eine Pfändungsverfügung einer öffentlich-rechtlicher Einrichtung ist ein Verwaltungsakt.
In einem fiktiven Fall könnte es schon vorgekommen sein, dass das VG den Kläger aufgefordert hat einer Pfändungsverfügung zu widersprechen, bevor weitere Rechtsmittel eingesetzt werden können.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 27. November 2018, 19:16
Vielen Dank für Eure Antworten :)

Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren.

Dinge wie:

aus dem Link von Frühlingserwachen
Zitat
Richterin erklärt nun, das seit Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von Gerichten sich über dessen Rechtmäßigkeit beschäftigt hat, und die Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde, bis zum Bundesverwaltungsgericht, das auch nichts an der Rechtmäßigkeit zu beanstanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ein sehr ausführliches Urteil gemacht, das mehrfach bestätigt wurde.

Zitat
dass „KEIN LEISTUNGSBESCHEID“ erforderlich ist und der Festsetzungsbescheid einen „vollstreckbaren Titel“ darstellt.

Zudem verbleibt nur noch ca. eine Woche bis das Konto dann endgültig gesperrt ist. Zumindest braucht Person xy den Herrn von der Stadtkasse dann nicht mehr anrufen und müsste sich mit der GEZ direkt auseinander setzen. Auch tut Sie sich mit dem verfassen solcher (Bürokraten)Texte recht schwer.

Echt ein nerviges Thema...die Schlinge des nimmer satten Apparates wird enger ::)

Zitat
Wie hat denn Person xy darauf reagiert?

Person A vermutet: keine Reaktion.

Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 28. November 2018, 15:30
Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren...Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.

Leider ist es einfacher, zu zahlen, zu verdrängen und beiseite zu legen, als sich gegen ein rechtswidriges System mit rechtlichen Mitteln zu wehren. Man hat nicht nur Pflichten, man hat auch Rechte, die man nutzen sollte.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: huppi am 28. November 2018, 17:12
Mich haben sie auch am Wickel und langsam habe ich das Gefühl, daß man dem GV schreiben kann was man will... Es scheint ihn nicht wirklich zu interessieren! Und er hat ja allem Anschein nach auch nichts zu befürchten! Langsam glaube ich, daß man mit "legalen" Mitteln das System nicht mit dem System austricksen kann!?!  :-\
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 28. November 2018, 17:23
Mich haben sie auch am Wickel und langsam habe ich das Gefühl, daß man dem GV schreiben kann was man will...

Bitte zu beachten, der GV ist lediglich allgemein ein "Geldeintreiber", der seiner "Arbeit" nachgeht. Die verantwortliche Stelle, hier Stadkasse (Behördenleiter), kann man mit legalen Mitteln (Rechtsmittel) zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes aufgefordert werden. Voraussetzung dafür ist seine Rechte zu nutzen.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: huppi am 28. November 2018, 17:34
Ich habe mich auch schon bei unserem ehemaligen bayerischen Justizminister Bausback diesbezüglich beschwert, es hat auch nichts gebracht denn er hat es lediglich ans LG weitergeleitet und das hat es an den Direktor des Amtsgerichtes (wo natürlich besagter GV "angestellt" ist) weiter gegeben und dieser hat mir mitgeteilt, daß das alles seine Richtigkeit hat und meine Beschwerde somit hinfällig ist. Ich vermute mal,daß hier nach dem Motto "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" gearbeitet wird! Zum Glück hab ich FritzFax und das kostet nix  >:D
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: noGez99 am 28. November 2018, 17:54
Ja eine allemeine Beschwerde wird mit schönen Worten abgetan.
Mann muss die Rechtsmittel einlegen, beim GV vom Amtsgericht wären das

- Antrag auf Akteneinsicht
- Erinnerung
- Antrage auf Aufteilung der Gesamtschuld entsprechen §§
- Vollstreckungsabwehrklage

Dazu noch als Kür eine Verfassungsbeschwerde.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 28. November 2018, 18:20
Bitte auf das Kernthema achten:
Pfändungsverfügung/Kontopfändung und Sperrung, nun Teilzahlungsvereinbarung

Die Pfändungsverfügung/Kontopfändung ist zwar eine Vollstreckungsmaßnahme, hat aber meistens mit dem GV und den vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahme (GV und Abgaben der Vermögensauskunft) und die rechtlichen Mittel dagegen (z.B. Erinnerung), nichts mehr zu tun.

Die Pfändungsverfügung/Kontopfändung wird hier von der Vollstreckungsbehörde zugestellt. Somit richten sich die rechtlichen Mittel (z.B. Widerspruch) gegen die Pfändungsverfügung/Kontopfändung gegen die hier ersuchte Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) als verantwortliche Stelle.

(Selbstverständlich gilt ähnliches Vorgehen im Falle einer Erinnerung, wie bereits vielfach im Forum diskutiert, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 28. November 2018, 19:39
Wenn Person xy die liest und richtig deutet, kommt Sie zum Schluß, dass es kaum einen Sinn macht weiter zu agieren...Da hast Du Recht. Person xy verdrängt schnell und legt Dinge einfach nur beiseite.

Leider ist es einfacher, zu zahlen, zu verdrängen und beiseite zu legen, als sich gegen ein rechtswidriges System mit rechtlichen Mitteln zu wehren. Man hat nicht nur Pflichten, man hat auch Rechte, die man nutzen sollte.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)

ja oft schon, aber oft auch einfach aus Unwissenheit welches Recht man hat, wo es zu finden und wie anzuwenden ist. Gerade für Leute die dieser Thematik nicht so gut aufgestellt sind, wie Person xy, und dann noch neben dem regulärem Leben wie Arbeit, Einkauf, kochen, aufräumen evt. noch anderen Verpflichtungen, ist man schnell im fortgeschrittenem Abend, wo die Äuglein langsam der Erdanziehung erliegen.

Heißt nicht immer dass kein Wille da ist, eher auch die Angst was kommt danach wenn es zum Gericht geht (Kosten Anwalt/Gericht, Urlaub nehmen für Gerichtstermin ect.) 

Was könnte Person xy denn jetzt schnellstmöglich tun, am besten mit Hinweis auf Muster zum sofortigen nutzen?

Wie ist dies zu verstehen?
Bekommt man gratis Rechtsschutz ohne eine Rechtsschutzversicherung zu haben?

Zitat
Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 29. November 2018, 04:56
Was könnte Person xy denn jetzt schnellstmöglich tun, am besten mit Hinweis auf Muster zum sofortigen nutzen?

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass man zunächst die Schreiben der Stadtkasse genau durchliest.

Meistens finden sich in den Anschreiben Begriffe wie z. B. "Rechtsbehelfsbelehrung" mit nachfolgendem Satz:
Zitat
"Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme  können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung schriftlich Widerspruch bei der Stadtkasse XY erheben..."

(Übrigens kann es vorkommen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen sonderbarerweise in Schreiben der Stadtkassen einfach nicht aufgeführt werden und gerade in Pfändungsverfügungen der LRAs (in Bundesländer ohne Stadtkassen als Vollstreckungsbehörde) die Rechtsbehelfsbelehrung auch fehlt. Der Grund ist naheliegend, man möchte den Bürger nicht auf seine Rechte hinweisen und keine zusätzliche Arbeit sowie Kosten für die Kasse und LRA verursachen. Hier hört dann doch wohl der "vorgeschriebene" Bildungsauftrag auf. Trotzdem ist auch hier wie im oben genannten fiktiven Fall einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verfahren.)

Stadt-, Gemeinde-, Kreiskassen und LRAs lieben es, wenn man auf Ihre Verfügungen (mit oder ohne Rechtsbehelfsbelehrung) widerspricht.

In einem fiktiven Fall in NRW könnte folgender Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben worden sein:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.11.2018
Musterstrasse 12
50000 Musterstadt




Stadtkasse Musterstadt
Behördenleiter/Oberbürgermeister
Musterstrasse 100
50000 Musterstadt



Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018, Az: XXXX/YY

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO


Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018 mit dem Az.XXXX/YY und beantragt die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.

In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.YY.2018 an den Widerspruchsführer weist die Widerspruchsgegnerin lediglich darauf hin:

„Schuldner: XY schuldet Gläubiger: LRA, vertreten durch die Stadtkasse Musterstadt als Vollstreckungsbehörde folgende Beträge, welche die unterzeichnende Vollstreckungsbehörde beizutreiben hat: Gesamtbetrag XXX,XX EUR “

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch die vorliegende Vollstreckungsmaßnahme der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nicht gegeben.

Die auf §§ 6, 20 Abs. 1, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Verfügung dürfte einem formellen Mangel unterliegen, da es an einer hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) fehlen dürfte.


Begründung:


1   Die Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig

In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018, Az XXXX/YY wird eine Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegende angekündigte Vollstreckungsmaßnahme bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme wäre dies eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Widerspruchsführers. Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme gegeben sind, weil kein Leistungsbescheid, keine Mahnung und kein Vollstreckungsersuchen in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Widerspruchsgegnerin angegeben wurden.


2   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 VwVG NRW nicht gegeben sind.

„(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist.
[…]
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“


2.1   Fehlender Festsetzungsbescheid/Leistungsbescheid

Es bestehen erhebliche Zweifel dass der/die Leistungsbescheid/e nicht wirksam bekannt gegeben worden ist/sind.

Der Vollstreckungsschuldner  kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Widerspruchsgegnerin und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).

Es bestehen nämlich hinreichende Zweifel daran, dass der Anspruchstellerin die der Vollstreckung zu Grunde gelegten Leistungsbescheide zugegangen sind, und die Beklagte hat es nicht vermocht, den Zugang der Leistungsbescheide nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG).


2.2   Fehlender Mahnbescheid

Dem Widerspruchsführer liegen keine Mahnbescheide der Widerspruchsgegnerin vor.

Gemäß § 19 Abs.1 VwVG NRW, ist vor der Beitreibung der Schuldner zu mahnen:

„Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

 Liegt ein Mahnbescheid der Gläubigerin dem Schuldner nicht vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.


2.3   Fehlender Schuldgrund

Nach § 13 S. 1 VwVG NRW ist in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Lediglich die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll gemäß § 40 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. Daraus folgt, dass mit der zur Bekanntgabe des Gebotes, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW), erfolgenden Übersendung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner der Schuldgrund konkretisiert werden muss.

Dementsprechend sieht auch Nr. 40.2.2 lit.a) der Verwaltungsvorschriften zum VwVG NRW (VV VwVG NRW) vor, dass die Pfändungsverfügung insbesondere die Bezeichnung der Forderung, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum enthalten muss. Der Vollstreckungsschuldner muss nämlich erkennen können, welche Ansprüche der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen (Nr. 13.1 W VwVG NRW), um die Berechtigung der Vollstreckungsmaßnahmen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsschutzes bzw. gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit des der Pfändung zugrunde liegenden Leistungsbescheides prüfen zu können. Werden mehrere Geldbeträge geschuldet, so sind diese einzelnen unter Angabe der Zeiträume, für die sie geschuldet werden, aufzuführen.   Vgl. Susenberger/Weißauer, VwVG NRW - Kommentar, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe NRW, Stand: Februar/März 2018, § 40 VwVG NRW, Erl. 8; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG - Kommentar, 11. Aufl., § 260 AO, Rn. 1 f.; Loose, In: Tipke/Kruse, AO/FGO - Kommentar, Stand: März 2018, § 260 AO, Rn. 1 f.; Szymczak, in: Koch/Scholtz, AO - Kommentar, 5. Aufl., § 260, Rn. 2.          

Erforderlich ist aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit auch die Benennung des konkreten Leistungsbescheides, aus dem vollstreckt wird. Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 23. März 2017 - 4 B 38/17 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 L 323/14.NW-, juris, Rn. 7; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 - 7 A 835/07 -, juris, Rn. 3

Nur so erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Anforderung des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.


Max Mustermann
-Widerspruchsführer-

Anlagen:
- Kopie Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 29. November 2018, 19:22
Vielen lieben Dank!


Meistens finden sich in den Anschreiben Begriffe wie z. B. "Rechtsbehelfsbelehrung" mit nachfolgendem Satz:
Zitat
"Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme  können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung schriftlich Widerspruch bei der Stadtkasse XY erheben..."

Oben in den gezeigten Schreiben findet sich dieser Abschnitt. Allerdings würde das nicht vorliegen, wenn bei der Bank nicht explizit danach gefragt worden wäre. Es ging nur an Diese!
Die Bank hat Person xy zwar am gleichen Tag angeschrieben, bis aber dessen Brief, und vor allem die Pfändungsverfügung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, in den Händen lagen, verstrich auch knapp eine Woche.

In diesem Zusammenhang gefragt:
Ist es ausreichend den Musterbrief z.B. im Briefkasten des Rathauses oder am Empfang ein zu reichen? Oder sollte dies persönlich erfolgen und eine Empfangsbestätigung verlangen? Könnte notfalls ein Bekannter dies für einen erledigen?
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: faust am 29. November 2018, 20:37
... die Zustellung nur an die Bank würde wohl bedeuten, man hat Person X Rechtsmittel VORSÄTZLICH  VORENTHALTEN ?!?

Wohlan, das ist ein guter Grund, in den Krieg  :police:  >:D zu ziehen:

Beschwerde Landesregierung, Vorfall schildern, Namen der Verantwortlichen "zwecks Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche/Straftatbestände" fordern (Prüfung heisst ja nicht, dass man das auch wirklich tun will und wird - es geht lediglich um eine solide gebaute Drohkulisse).
Denn: Niemand dort weiss, wie viel Geld und welche connections   (#) Person X im Rücken hat ...
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Shran am 29. November 2018, 21:54
Zu Markus´ seinem Dokumentenbeispiel:

- LRA = bedeutet Landesrundfunkanstalt - z.b. RBB, SWR, MDR ...
- AZ: = das Aktenzeichen der Aktes, steht auf den Dokumenten
- die §§ auch mal anlesen...
- Im Falle der Versendung und Antwort das Dokument wieder reinstellen
- Das Dokument ist keine Lösung nur etwas Sand...

Oha, FAUST hat da was gesehen...Also man sollte auf jeden Fall seine Rechtsmittel einlegen können,
und dies auch tun. Die Frage ist nur ab wann hätte dies geschehen sollen?

Danke, Bitte...viel Erfolg.  ;)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 30. November 2018, 03:59
In diesem Zusammenhang gefragt: Ist es ausreichend den Musterbrief z.B. im Briefkasten des Rathauses oder am Empfang ein zu reichen? Oder sollte dies persönlich erfolgen und eine Empfangsbestätigung verlangen? Könnte notfalls ein Bekannter dies für einen erledigen?

Persönlicher Einwurf nur mit Zeugen, ansonsten immer per Einschreiben.


Oben in den gezeigten Schreiben findet sich dieser Abschnitt. Allerdings würde das nicht vorliegen, wenn bei der Bank nicht explizit danach gefragt worden wäre. Es ging nur an Diese!
Die Bank hat Person xy zwar am gleichen Tag angeschrieben, bis aber dessen Brief, und vor allem die Pfändungsverfügung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, in den Händen lagen, verstrich auch knapp eine Woche.

Hierzu § 40 Abs. 1 VwVG NRW:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die
Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
Quelle: § 40 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43)

Zitat
Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung an den Drittschuldner ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verfügung. Sie ist trotzdem unerlässlich, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Gebot an den Vollstreckungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist.
Quelle: Pfändungs- und Einziehungsverfügung Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Pfändungs-_und_Einziehungsverfügung (https://de.wikipedia.org/wiki/Pfändungs-_und_Einziehungsverfügung)

Könnte in einem fiktiven Fall gegen das VwVG NRW verstoßen worden sein, dann könnte vorgekommen sein, dass der betroffene Schuldner eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bei der verantwortlichen Behörde eingereicht haben könnte.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 30. November 2018, 06:47
Interessanterweise beachte man im Schreiben Pfändungsankündigung der Stadtkasse den Hinweis: Ersuchende Behörde: ARD ZDF Deutschlandradio

Auch hier wäre die Möglichkeit einer Beschwerde an den verantwortlichen Bürgermeister, wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 VwVG NRW,  gegeben mit der Forderung einer Stellungnahme, mit welcher Legitimation sich  ARD ZDF Deutschlandradio als ersuchende Behörde ausgegeben hat und als Behörde Anerkennung in der Stadtkasse bekommen hat, da doch ARD ZDF Deutschlandradio nachweislich keine Behörde ist.

Übrigens könnte es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass auch bei der LRA ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein könnte.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Nachdenkender am 30. November 2018, 10:54
@Faust

Zitat
.. die Zustellung nur an die Bank würde wohl bedeuten, man hat Person X Rechtsmittel VORSÄTZLICH  VORENTHALTEN ?!?

Das dürfte so nicht ganz korrekt sein. Person xy hat ja nicht auf die Pfändungsankündigung reagiert. Dann kann der Vollstrecker auch direkt an den sogenannten "Drittschuldner", hier die Bank gehen, wenn die Bankdaten von Person xy dem Vollstrecker bekannt sind. Person xy erfährt dann erst hinterher von der Pfändungsverfügung/Kontopfändung, kann allerdings gegen diese Pfändungsverfügung/Kontopfändung Rechtsmittel einlegen.

Nachdenkender  :)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: pinguin am 30. November 2018, 12:12
Interessanterweise beachte man im Schreiben Pfändungsankündigung der Stadtkasse den Hinweis: Ersuchende Behörde: ARD ZDF Deutschlandradio
Selbst wenn da stünde: "Ersuchende Behörde: Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg" wäre es Amtsmißbrauch, hier Amtshilfe zu leisten, da sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gemäß EGMR auf Art. 34 der Konvention berufen kann und somit eine "nichtstaatliche Organisation" darstellt; sie wird gemäß Rechtssache Österreichischer Rundfunk gegen Austria nicht dem Staat zugerechnet, weil sie sich selbst verwalten darf.

Gemäß diesem Art. 34 EMRK dürfen sich nur natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen auf die Konvention berufen.

Siehe auch das Thema:

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.0.html

Zitat
Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann und auch nicht der staatlichen Kontrolle untersteht, sich somit selbst, also in eigener Sache, auf Art. 10 EMRK stützen darf.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für Menschenrechte  (Erste  Sektion), Rechtssache  Österreichischer  Rundfunk  gegen  Österreich,  Antrag Nr. 35841/02 vom 7. Dezember 2006;


Und hier zur Entscheidung:
Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Und hier Art. 34 der Konvention aus dem Bundesgesetzblatt via:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html)

mit

Zitat
Artikel 34
Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F)*%5B%40node_id%3D%27316765%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

Echte Behörden dürfen sich also gar nicht auf die Konvention berufen.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 02. Dezember 2018, 16:34
Person xy versucht das obige Muster anzufertigen.

Tut es Not in sämtlichen Absätzen Datum und Kassenzeichen zu wiederholen?

Die in diesem Schreiben genannten Begründungen sind doch aber gegeben, oder irrt Person xy?

Zitat
Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme gegeben sind, weil kein Leistungsbescheid, keine Mahnung und kein Vollstreckungsersuchen in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Widerspruchsgegnerin angegeben wurden.

Zahlungserinnerung, Pfändungsankündigung mit Zahlungsfrist 7 Tage sind zuvor eingegangen.

Könnte der Hinweis von Markus KA und pinguin in das Schreiben mit eingebaut werden? Wenn wie?
Sorry für die Frage, aber wie zuvor erwähnt sind es größten Teils böhmische Dörfer für Person xy  :-\

Könnte Person xy eigentlich auch Kosten an die Stadtkasse erheben wie Wegegeld, Portokosten?
Die sind auch nicht knauserig, haben direkt eine Vollstreckungsgebühr von 24,- erhoben, dies zum Thema dass der Spaß nicht gratis ist. 1v.H. kommt auch monatlich hinzu  :(
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 12. Dezember 2018, 17:26
mal ein Update:

Ein Schreiben ging dann, ohne Berücksichtigung der letzten Fragen, mit einer kleinen Veränderung am 6.12.18 durch persönliche Übergabe am Empfang mit Zeugen und gegen abgestempelter und unterschriebener Empfangsbestätigung raus. Frist Ende wäre wohl einen Tag später gewesen   |-
Hinzugefügt wurde noch ein Urteil, welches ein nettes Mitglied mir mitteilte. Besten Dank auch für die anderen PN´s ;)

Heute, 12.12.18, kam dann folgendes Schreiben vom 7.12. im Anhang.
Soll mir die Farbe etwas vermitteln? Psychologische Kriegsführung, Liebesbrief?
Aufgrund eines Telefonates wurde mir die Teilzahlungsvereinbarung zwar zugesandt, jedoch nicht unterzeichnet und zurück geschickt.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 13. Dezember 2018, 05:32
Na so was sieht man selten, eine rote Zahlungsaufforderung ohne irgendeine Angabe über die Höhe der geforderten Zahlung und auf welches Konto die Zahlung überwiesen werden soll. ???
Man könnte sich diesbezüglich in Form einer schriftlichen Beschwerde an den Behördenleiter wenden ... ;)
Edit "Markus KA":
Beitrag musste wegen falscher Aussage korrigiert werden
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Shran am 13. Dezember 2018, 08:03
Ist ja auch eine maschinelle Bearbeitung für eigentliche Massenverfahren und/ oder gängige Aufgaben, vielleicht fehlten da bestimmte Parameter und eine Prüfung des Dokuments.
Keine Maschine ist perfekt.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: maikl_nait am 13. Dezember 2018, 11:02
Hallo!

Schöne Grüße auch an fiktive Person.

@NoGo

Das rote Schreiben bezieht sich auf eine (im Rahmen einer Vollstreckung getroffene) Ratenzahlungs-Vereinbarung mit der Stadtkasse. Deshalb können Angaben zu Zahlungshöhe etc. fehlen.

Von diesem Schreiben ist davon auszugehen, daß sich fiktive Person durch die Ratenzahlung der Forderung "unterworfen" hat -- die Forderung ist damit Schuldner-seitig akzeptiert, die Ratenzahlung strikt einzuhalten. Deswegen nun auch der rote Brief.

Sollte fiktive Person keine Ratenzahlung mit der Stadtkasse vereinbart haben, sollte umgehend mit Stadtkasse und RA Kontakt gesucht werden.

MfG
Michael
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 13. Dezember 2018, 19:36
Nabend,

Konten sind geschwärzt unten.

So wie maikl sagt, die Höhe in Summe und Raten stehen in der Teilzahlungsvereinbarung. Die xistiert hier noch nicht. Evt. gewünscht?

Hatte wohl etwas kurz formuliert gestern.
Ein zuvor geführtes Telefonat mit der Stadtkasse endete mit der Zusendung einer Teilzahlungsvereinbarung, damit man sich die mal ansehen kann ;)
Unterschrieben und zurück gesandt wurde Diese aber NICHT

Und dass letztes Schreiben, erstellt am 7.12, zugestellt aber erst am 12.12 mit der Frist zum 14.12 :o
Ob das so ok ist?

Was kommt wohl als nächstes?
Eine Antwort auf den Widerspruch wäre mal fein.
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 01. März 2019, 11:54
Ergänzender Hinweis zur Kontosperrung:

Die Bank muss nur dann das Konto sperren, wenn sie einen Pfändungsbeschluss eines Gerichtes erhält:

§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html (https://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html)

Eine Pfändungsverfügung der LRA oder Stadtkasse ist normalerweise kein gerichtlicher Beschluß an die Bank, was die meisten Banken bei einem Guthaben lediglich zur "Separierung" des zu pfändenden Betrages veranlasst und nicht zur Sperrung des Kontos. Möglicherweise sind manche Bankangestellte oder Filialleiter über diesen Unterschied nicht immer informiert und meinen ein Konto selbst mit Guthaben immer sperren zu müssen, wenn der Kuckuck pfeift. Eine Pfändung bezieht sich aber allgemein zunächst immer nur auf die Forderung.

Eine Beschwerde an die Leitung der Bank und BaFin könnte dann Licht ins Dunkel bringen.

Allerdings scheint es landesrechtliche Ausnahmen zu geben wie z.B.in NRW:

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43)

Ebenso landesrechtliche Ausnahmen z.B.in Hessen:

§ 45 Abs. 1 Satz 1 HessVwVG:
Zitat
"Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung)."



Weiter Information siehe auch:
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: Markus KA am 27. April 2019, 19:30
Aus aktuellem Anlaß und Erfolgsmeldung ein Beispiel zum Thema Pfändung:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: maikl_nait am 29. April 2019, 13:33
Hallo!

Guter Hinweis, der "Dritte" (hier Targobank) darf -- soweit über Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt -- nicht einfach "Fakten schaffen" und sich damit unrechtmäßig am Konto vergreifen.

Der andere Einwand, den eine fiktive Person ggü einer Bank machen kann: wo, bitte schön, ist der rechtskräftige Titel, mit dem vollstreckt werden soll? Dazu gab es schon einige Threads.

Und IMHO, da stimme ich zu, so der geforderte Betrag gedeckt ist, hätte normalerweise die Bank nur den geforderten Betrag zu sperren, nicht gleich das ganze Konto.

Sollte eine fiktive Person sich "unverbindlich" mal die vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung anschauen wollen, sollte dabei ausdrücklich auf das "unverbindlich" hingewiesen werden.

MfG
Michael
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 09. März 2020, 18:15
Hier war doch noch was....ein Update!

Leider gerät dieses Thema immer wieder schnell in Vergessenheit.
Danke auch noch für die nachträglichen Hinweise die mir wohl entgangen waren.

Das Konto wurde nachdem Widerruf wieder geöffnet, es trudelten die üblichen Briefe ein, bis einige Wochen später ein größerer Teil auf dem Lohnzettel fehlte.
Die haben also den Arbeitgeber, mal wieder, ausfindig gemacht und sich an die gewandt. Die Dame im Lohnbüro hat sich dem ganzen unterworfen und die Forderung soweit beglichen. Die Pfändungsgrenzen wurden eingehalten. Ein Gespräch mit Ihr brachte nur zu Tage, dass sie da nicht raus käme und Sie als Arbeitgeber verpflichtet seien.
So endete abrupt das Ganze.

Nun ist nach weiteren div. GEZ Briefen wieder der aktuelle Status, dass der Krempel bei der Stadtkasse liegt die mir nun mehrfach Aufschub gaben.
Da sich leider auch immer die ganzen Mahn- und Bearbeitungsgebühren aufsummieren und mich der Spaß so weit über 100,- extra kostet, liegt hier nun wieder eine Teilzahlungsvereinbarung für eine Summe bis ca. Mitte 2019.
Da ich noch keine wirklich positiven Erfolgsaussichten in den Medien vernommen habe, bin ich kurz davor zu kapitulieren.
Eine weitere Fristverlängerung der nicht eingehaltenen ersten Zahlung im März wurde auf den 13.3.20 gesetzt (die Vereinbarung wurde wieder nicht unterzeichnet und zurück geschickt), danach geht es wohl wie immer weiter. Entweder Kontensperrung oder Lohnpfändung, vielleicht aber auch ein Vollstreckungsbeamter.

Grüße
N_G
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: noGez99 am 09. März 2020, 21:51
Beschwerde direkt bei der EU weil Art. 11 GrCh  nicht eingehalten wurde?
Selbsttitulierung wettbewerbswidriger Vorteil ?

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.msg204240.html#msg204240


EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473
Titel: Re: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW
Beitrag von: No Go am 10. März 2020, 20:05
Da fällt mir noch ein ob man bereits durch Lohnpfändung einbehaltene Beiträge zurück fordern kann, wenn in diesem Zeitraum z.B. Arbeitslosengeld 1 oder 2 bezogen wurde? Oder gibt es Verjährungsfristen, die bei denen dann wohl recht kurz ausfallen (hatte da mal was gehört von 2 Jahren) ?