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  • GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg Do. 23.11.17, 8 Uhr: 23. November 2017

Autor Thema: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg Do. 23.11.17, 8 Uhr  (Gelesen 3518 mal)

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Gerichtstermin Verhandlung VG Freiburg 23.11.17
Rundfunkbeitrags-Klage

8:00


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2017, 10:45 von karlsruhe«

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VG Verhandlung Freiburg 23.11.2017

Eine Verhandlung

Anwesend drei Zuschauer

Klägerin
Beginn 8:04

Richterin prüft die Anwesenheit. Stellt fest, der Beklagte ist nicht erschienen. Hat mit Fax vom 17.11.17 mitgeteilt, das er nicht teilnehmen wird, eine Kopie wird der Klägerin übergeben.

Richterin liest kurz Akteninhalt vor. Es wurde gegen 2 Festsetzungsbescheide Widerspruch erhoben, sowie auf den abgewiesenen Widerspruch des SWR dann Klage erhoben. Es wird nun über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide verhandelt. Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei.
Richterin stellt jetzt die formalen Anträge die Bescheide des Beklagten aufzuheben. Klägerin stimmt zu. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, sowie auch einem Ruhen des Verfahrens wurde nicht entsprochen.
Richterin klärt jetzt noch auf, das zum Ruhen des Verfahrens der Beklagte einverstanden sein muss. Dessen Ablehnung ging ein Tag vor der Verhandlung bei der Klägerin ein. Es bliebe jetzt noch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den die Klägerin gestellt hat, und dabei kommt es auf die Zustimmung des Beklagten nicht an, sondern über diese Frage entscheidet das Gericht.

Richterin erklärt nun, das seit Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von Gerichten sich über dessen Rechtmäßigkeit beschäftigt hat, und die Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde, bis zum Bundesverwaltungsgericht, das auch nichts an der Rechtmäßigkeit zu beanstanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ein sehr ausführliches Urteil gemacht, das mehrfach bestätigt wurde.
Sie sehen die Sache anders, das ist mir bewußt. Sie müssen allerdings auch sehen, das die Rechtsfragen die sich hier immer wieder stellen, schon mehrfach erörtert wurden, daraus erklärt sich auch, warum man nicht mehr auf jedes einzelne Verhandlungsdetail eingehen kann. Ihr Akteninhalt ist vollständig erfasst, und es geht mir darum, das sie jetzt nochmal ihre wichtigsten Punkte vorbringen.
Klägerin beantragt nun als erstes, dass ein Beistand der als Zuschauer dabei sitzt, mit an der Verhandlung teilnehmen darf.
Richterin: Herr…...kennt das Prozedere schon. Sie sind nicht verheiratet, deswegen kann er förmlich nicht daran teilnehmen, aber wir können das so regeln, das er sich dazu setzt. Aus den Zuschauern meldet sich noch ein Mitstreiter, das er auch bereit wäre, als Beistand mit zu wirken,  dies wird freundlich vom ersten Beistand, „das schaffen wir schon“ erwidert.

Klägerin beginnt nun mit der Aufzählung ihres speziellen Sachverhalts. Das sie keinen Fernseher besitzt, sie Single wäre, und alleine wohnt. Sie deswegen den Rundfunkbeitrag auch mit niemandem teilen kann. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur halbtags arbeiten, und somit nur ein geringes Einkommen, das nur gering über dem Existenzminimum liegt. So bekäme sie auch keine Sozialhilfe. Zum Thema Fernsehen möchte sie sagen, das sie lieber Bücher lese, und Krimis und was sonst alles kommt, möchte sie sich nicht reinziehen, den es passiert so schon genügend schlimmes auf der Welt, somit möchte sie sich auch die Nachrichten nicht mehr antun. Sie gehe hin und wieder mal ins Internet.
Und für das, dass sie dies alles nicht nütze, wäre der Betrag für sie zu hoch. Und wenn sie bedenke das die Hälfte des Einkommens schon aus Miete besteht, dann wird es für sie sehr eng.


Richterin: Sie wissen ja, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht ja Befreiungsmöglichkeiten vor, haben sie sowas schon mal versucht.
Klägerin: Ich weiß das ich da knapp darüber bin, und da keine Möglichkeit sehe. Und ich möchte auch nicht zum Sozialamt. Ich möchte es auch ohne Sozialhilfe schaffen.
Klgerin: Ich hätte jetzt noch ein paar Rechtsfragen. Richterin: kommt darauf an, in welchem Rahmen die liegen. Sie müssen immer bedenken, ich bin hier als Richterin, und darf nicht rechtsberatend tätig sein, dafür sind Anwälte zuständig.
Sie können jetzt mal sagen, was sie noch vorbringen wollen.

Klägerin: wo ist es gesetzlich geregelt, wann und wie oft ein Festsetzungsbescheid erstellt wird.
Richterin: sehen sie, das sind solche Dinge. Das kann jetzt so im einzelnen nicht durchgesprochen werden. Da bleibt ihnen nur der Verweis, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachzuschauen.
Beistand: Da ist es eben nicht geregelt. Richterin erwidert nicht darauf.

Klägerin: Soll mit einem Verwaltungsakt ein Eingriff in Freiheit und Eigentum , Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dann bedarf es doch hierzu einer gesetzlichen Grundlage.
Richterin: Die Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der im § 2 regelt, wer zur Entrichtung dieses Beitrags verpflichtet ist. Auch die Fälligkeit und Festsetzungsmodalität, ist dort geregelt.

Klägerin:Der RBSTV gibt keinen Hinweis auf Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides.
Und hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den SWR aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz(LVwVFG) ausgeschlossen hat, gerade aus dem Gesetz das hauptsächlich den Verwaltungsakt regelt.
Richterin : Das trifft zu, das er vom LVwVFG nicht erfasst ist, das beeinträchtigt aber die initiale Kraft des Verwaltungsaktes nicht. Es braucht einer Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Rechte des Bürgers, dafür ist der RBSTV geschaffen, der dies der Behörde erlaubt. An dieser Stelle
wird die bisher souveräne Stimme der Richterin immer leiser, und einige Worte werden regelrecht verschluckt. Man hat das Gefühl hier kommt bei ihr größte Unsicherheit auf. Da hätte seitens der Klägerin nochmal nachgehakt werden sollen. Hinterher ist man immer schlauer.
Ein Zuschauer meldet sich von außen, und verweist auf Artikel 2 Grundgesetz.
Richterin ermahnt, das Zuschauer-Eingaben von außen zu unterlassen sind.

Klägerin: Wo steht im Festsetzungsbescheid was der Schuldner tun muss, um einer möglichen Vollstreckung, Pfändung oder Haft zu entgehen. Denn der vorliegende Festsetzungsbescheid weist keine geforderte Leistung auf, lediglich einen Beitrag für einen gewissen Zeitraum und beinhaltet keine Zahlungsaufforderung auf ein bestimmtes Konto, sowie keine Fälligkeit der Leistung. Das Vorhandensein eines solchen Leistungsgebotes in einem Leistungs-Verwaltungsakt ist aber erforderlich.
Richterin: Dies sind alles Dinge die sie schon schriftsätzlich vorgetragen haben, und auf die jetzt nicht im einzelnen eingegangen werden kann.
Klägerin kommt jetzt zu Beweisanträgen, die sie vorlegt. Es sind 2 Pakete. Einmal  Flucht aus der Rundfunkgebühr, und "Tatsächliches Nutzungsverhalten"
Richterin frägt: wollen sie diese hilfsweise stellen, oder unbedingt. Klägerin: unbedingt.
Richterin schaut sie sich durch, und frägt dann, welcher der beiden Beweisanträge nun gestellt werden soll. Beide geht nicht. Klägerin muss sich für einen entscheiden. Es wird sich für das Paket Flucht aus der Rundfunkgebühr entschieden. Zusätzlich wird eine Auflistung des statistischen Landesamt BW vorgelegt wo für 2016, 97,2% der Haushalte mit Fernsehern ausgestattet ermittelt wurde. Beistand trägt vor: das sind ca. 130000 Haushalte ohne Fernseher. Wenn dann noch davon ausgegangen wird, das in vielen Haushalten mehr als eine Person lebt, kann hier nicht mehr von einer Typisierung gesprochen werden. Schon gar nicht von einem kleineren Übel, das die Rf- Finanzierung mitzutragen hätte, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.3.2016 auf RN 36 ausführt.

Klägerin legt noch die Bestätigung des BVerfG über die 137 Verfassungsbeschwerden zum Stichtag  10.11.2017 vor.
Dann noch die Aussetzungen der VG-Gerichte Frankfurt, Göttingen. Und VG Darmstadt am 21.11.17. Beistand betont: das im September das VG Göttingen die Aussetzung ankündigte, und vor kurzem nun auch beschlossen hat.

Richterin erklärt: Das dies ein sehr umfangreicher Beweisantrag wäre, und wenn Klägerin diesen als unbedingten Beweisantrag stellen würde, müsste die Verhandlung jetzt unterbrochen werden, und am Nachmittag fortgesetzt werden, da noch am selben Tag beschieden werden muss.
Klägerin kann aus organisatorischen Gründen am Nachmittag nicht nochmal erscheinen.
Richterin erklärt: Das auch ein hilfsweiser Beweisantrag gestellt werden kann, der dann im Urteil aufgenommen, und beschieden wird.
Klägerin entscheidet sich für den hilfsweise Beweisantrag, da nicht vorbereitet, und zeitlich nicht anders möglich.
Richterin nimmt nun erstmal die ganzen Anlagen ins Protokoll auf.

Klägerin erwähnt nun den Fragekatalog des BVerfG an die 41 Institutionen, und betont das die Vorlage des Landgerichts Tübingen an den EuGH Bestandteil dieses Kataloges war. Diese Vorlage in einfacher Ausfertigung wird auch gleich hinter her gereicht. Der Stapel vor der Richterin wird immer dicker. Richterin blättert interessiert in der EuGH-Vorlage, und will gar nicht mehr aufhören. Scheinbar hat sie diese in der Form das erste mal vor sich liegen. In einer Verhandlung im September antwortete die Richterin auf die Frage eines Klägers nach Kenntnis der EuGH-Vorlage, man könne es ja nachlesen. Wie sich nun darstellt, lässt die Vermutung aufkommen das sie sich bisher damit noch nicht beschäftigt hat. Richterin protokolliert das die Unterlagen zur Akte genommen werden.
Klägerin darf nun ihr Schlussplädoyer halten, und betont: wenn alles so Rechtmäßig und in Ordnung wäre, würde das BVerfG sich nicht diese Mühe machen, und diesen Fragenkatalog stellen, deswegen stelle ich es hiermit auch in Frage, und bitte sie, einer Aussetzung stattzugeben, bis das BVerfG entschieden hat.
Klägerin betont nochmal, das hinter jedem Verfahren ein Mensch steht, und nicht nur eine Nummer oder Aktenzeichen, und sie findet es einfach entäuschend, wie mit den Menschen umgegangen wird.
Richterin erklärt: Vom Rf-Beitrag ist nun mal die breite Masse betroffen, und vor diesem
Hintergrund wiederholen sich viele Fragen, und es würde deshalb trotzdem jeder Einzelfall geprüft.
Die Sache bringt es mit sich, das immer wieder die gleichen Rechtsfragen geprüft werden.
Klägerin: Ich finde nur, wenn die Sache jetzt schon so weit gediehen ist, und so kurz vor der BVerfG-Entscheidung steht, wäre es doch nur gerecht, wenn einer Aussetzung stattgegeben würde.
Richterin erklärt nun, das ein schriftlicher Beschluss ergehen wird.

Die Frage nach Zurücknahme der Klage, dies würde die Kosten um 2/3 verringern, kommt nicht.

Ende der Verhandlung 8:37

Ein im großen und ganzen einigermaßen fairer Verhandlungsablauf. Trotzdem blieben einige Fragen an die Richterin unbeantwortet, oder nur halbherzig. Die Routine scheint zu überwiegen. Der RBSTV schwebt über allem, und kann für jeden Akt als Druckmittel herangezogen werden. Der Zwangszahler hat sich dem zu beugen, oder er bekommt in irgend einer Form Ärger. Das kann so auf Dauer nicht gut gehen.

Besonderer Dank seitens der Klägerin für die Ausarbeitung und Bereitstellung der Rechtsfragen, und Beweisanträge, an Mitstreiter M.KA


Die Klägerin ergänzt ihren Beitrag mit einem Nachtrag bzw. Schreiben an das Verwaltungsgericht:
 
"Die Zurückweisung des Vorbringens des Beweisantrages vom 23.11.2017 in meiner Verhandlung ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs.

Ich lege hiermit die vom Gericht nicht angenommenen Unterlagen (Beweisantrag) über das "tatsächliche Nutzungsverhalten der Bürger" hiermit erneut vor, und mache diese Ausführungen zum Gegenstand meiner weiteren Begründung des Klageantrages."

"In dem Sinne geht heute 07.12.2017 die Nachreichung der Begründung des VG Darmstadt, an das VG Freiburg.

Die Klägerin bittet diesen Sachverhalt in ihrer Klage gegen den SWR zu berücksichtigen, und bekräftigt hiermit nochmal mit Nachdruck, einer Aussetzung ihres Verfahrens statt zu geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2017, 04:30 von Markus KA«

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
WHOW!

Vielen lieben Dank für Euer Engagement :)


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  • IP logged
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ebenfalls vielen Dank für den ausführlichen und anschaulichen, interessanten Bericht sowie auch die damit in Verbindung stehende Unterstützung vor/während und vermutlich auch danach.
Weiter so - und immer besser... ;)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine zahlenmäßige Begrenzung für Beweisanträge in einer mündlichen Verhandlung ist Person M nicht bekannt.

Bei einem unbedingten Beweisantrag muss - sofern er vom Gericht abgelehnt wird - die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung begründet werden.

Bei einem hilfsweisen Beweisantrag muss - sofern er vom Gericht abgelehnt wird - die Ablehnung erst im Urteil begründet werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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