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Autor Thema: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH  (Gelesen 173261 mal)

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Neuer Beschluss des Herrn Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer Landgericht Tübingen
Vorlage des Landgerichts Tübingen beim EuGH



Bildquelle: XING
https://www.xing.com/image/6_5_e_c4af28ad8_22817038_7/matthias-sprissler-foto.256x256.jpg


Rechtsanwältin Frau Layla Sofan übergab uns eine Kopie des u. a. in ihrem Verfahren „SWR ./. Sofan, Az. LG Tübingen, 5 T 246/17" kürzlich ergangenen Beschlusses vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Verfügung vom 02.08.2017.

Wir werden den gesamten Text hier veröffentlichen. Zurzeit werden noch letzte Korrekturen an ihm vorgenommen, da dieser uns als gescanntes Dokument zur Verfügung gestellt wurde. Wir möchten jedoch dass das Dokument unseren Lesern und Mitgliedern in reiner Textform vorliegt, damit sie es leichter in ihren Klagebegründungen und in der sich hier noch zu entwickelnden Diskussion verwenden können.

Hier das Anschreiben von Frau Rechtsanwältin Sofan:
Anschreiben von Frau RAin Layla Sofan (PDF, 25kB)
Zitat
Kanzlei Sofan • Weilerburgstrasse 3 • 72072 Tübingen-Bühl
Herrn Dipl.-Ing.
Rene Ketterer Kleinsteuber
Egartenstraße 58

78647 Trossingen

4. August 2017

Neuer Beschluss des Herrn Dr. Sprißler/5. Zivilkammer Landgericht Tübingen

Sehr geehrter Herr Ketterer Kleinsteuber,

in der Anlage übersende ich Ihnen eine Kopie des u. a. in meinem Verfahren „SWR ./. Sofan, Az. LG Tübingen, 5 T 246/17" kürzlich ergangenen Beschlusses vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Verfügung vom 02.08 2017.

Gerne dürfen Sie diese Unterlagen auf Ihrer Homepage veröffentlichen, ich habe die Daten der anderen Beteiligten geschwärzt und erteile Ihnen was mich/meine Daten angeht gerne mein Einverständnis zur Veröffentlichung.

Mit freundlichen Grüßen
 
Unterschrift
 
Layla Sofan Rechtsanwältin


Und hier der Beschluss von Dr. Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen:

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH (PDF, ~2MB)

Kurz-Info
Zitat
Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/17
zu unionsrechtlichen Fragestellungen wie u.a.
- Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch die Kommission
- Verbot privilegierender Beihilfe
- unionsrechtlichem Gleichheitsgebot
- unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot***
- unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit
sowie auch zu
- Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit)
bzgl. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV sowie
Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.

Zum Aktenzeichen C-492/17 finden sich via dejure
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
dann folgende - wegen der Neuheit bislang tlw. noch sehr rudimentäre - offizielle Infos beim EuGH zur
Rechtssache C-492/17
> Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
mit zwischenzeitlich jedoch ausführlicher Wiedergabe der
> Vorlagefragen/ Dokumente der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE



Datum der Sitzung am EuGH wurde für den 04/07/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html


Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de

Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html


Sobald uns der Beschluss in Textform vorliegt, werden wir ihn hier veröffentlichen.

Nun scheint sich endlich was zu bewegen.
Es kommt viel Dynamik ins Spiel, und das freut uns natürlich sehr.
Unser aller Bemühungen scheinen sich zu lohnen.

Nutzt die hier gewonnen Erkenntnisse und sorgt mit eurer Expertise dafür, dass dieses dunkle Kapitel unserer Demokratie ein schnelles Ende findet!

Viel Spaß beim Diskutieren und Ausarbeiten!

Euer René



Weitere Informationen siehe u.a. unter

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html



***Edit "Bürger":
"Diskriminierungsverbot" statt ursprünglich irrtümlicherweise "Diskriminierungsgebot".
Letzteres will man natürlich nicht ;)
Wir bitten, den Übertragungsfehler zu entschuldigen und danken für das Verständnis.

Edit "Bürger" 28.01.2018:
Ergänzung Links zu offiziellen Dokumenten auf "curia".


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 23:06 von Bürger«

D
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Zitat
Landgericht Tübingen
5 T 121/17
5 T 20/17
5 T 141/17
5 T 122/17
5 T 280/16
5 T 246/17

Verfügung vom 2.8.2017

Die Entscheidung über eine denkbare Übertragung der Verfahren auf die Kammer zwecks Entscheidung der Kammer bleibt zum gegebenen Zeitpunkt vorbehalten. Die Entscheidung hängt maßgeblich von der Beantwortung europarechtlicher Vorfragen durch den EUGH ab, weshalb zunächst eine Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV durch den Einzelrichter erfolgt.

Dr. Sprißler
Richter am Landgericht



Zitat
Aktenzeichen:
5 T 121/17 (5 M 4939/16 AG Reutlingen)
5 T 20/17 (2 M 1965/16 AG Tübingen)
5 T 141/17 (4 M 1907/16 AG Calw)
5 T 122/17 (2 M 2542/16 AG Tübingen)
5 T 246/17 (2 M 305/17 AG Tübingen)
5 T 280/16 (12 M 3294/16 AG Reutlingen)


Landgericht Tübingen
Beschluss

In Sachen

Südwestrundfunk A.d.ö.R., vertreten durch d. Intendanten, Referat Beitragsrecht, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart, - Gläubigerin und Beschwerdeführerin in den Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17, in den übrigen Verfahren Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

gegen

  • (5 T 121/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz. 597 918 155 - Az. AG Reutlingen 5 M 4939/16)
  • (5 T 20/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
     - Schuldner und Beschwerdegegner - (GI. Gz.: 572 801 788 - AG Tübingen 2 M 1965/16)
  • (5 T 141/17) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer - (Gl. Gz.: 316 949 708 - Az. AG Calw 4 M 1907/16)
  • (5 T 122/17)  XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin - (Gl. Gz: 550 856 435, Az. AG
    Tübingen 2 M 2542/16) —
    Prozessbevollmächtigter:  XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  • (5 T 246/17) Rechtsanwältin Layka Sofan, Weilerburgstraße 3, 72072 Tübingen, - Schuldnerin und Beschwerdegegnerin — (GI.Gg: 550 867 323, AG Tübingen 2 M 305/17)
  • (5 T 280/16) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Schuldner und Beschwerdeführer (GI. Gz.: 557 207 366 — Az. AG Reutlingen 12 M 3294/1.6)

wegen Zwangsvollstreckung

hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - am 3. August 2017 beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende. bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

  • Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBVV" festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

  • Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich — rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

  • Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

  • Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Gründe:

Die Fragen betreffen die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht, richten sich aber nach der Auslegung des letzteren. In den vorliegenden Verfahren geht es primär um vollstreckungsrechtliche Fragen, insbesondere die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung). Die nationalen Bestimmungen sehen hier erhebliche Abweichungen im Bereich der Vollstreckungsmaßnahnien der Gläubigerin gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen anderer, auch konkurrierender Gläubiger vor. Die nationalen vollstreckungsrechtlichen Inhalte sind im nationalen Gesetz zum „Rundfunkbeitrag" so eng mit materiellen Regelungen verbunden, dass sich das vorlegende Gericht gezwungen sieht, insgesamt das zugrundeliegende nationale Regelwerk zum „Rundfunkbeitrag" im Rahmen der Stellung der Vorlagefragen einzubeziehen.


Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

EMRK Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung


GRCh Art. 11

(1) „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."


Art. 107, 108 AEUV

Artikel 107
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.


Artikel 108
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.


Richtlinie 2004/113/EG

(11) Diese Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verhindern. Unter Gütern sollten Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 dieses Vertrags verstanden werden.

(12) Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlihie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt. Somit liegt beispielsweise bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen für Männer und Frauen keine Diskriminierung vor, weil es sich nicht um vergleichbare Situationen handelt.

(13) Das Diskriminierungsverbot sollte für Personen gelten, die Güter und Dienstleistungen liefern bzw. erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte sowie für das staatliche oder private Bildungswesen.

(14) Für jede Person gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion einschließt. Eine Person, die Güter oder Dienstleistungen bereitstellt, kann eine Reihe von subjektiven Gründen für die Auswahl eines Vertragspartners haben.Diese Richtlinie sollte die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person solange nicht berühren, wie die Wahl des Vertragspartners nicht von dessen Geschlecht abhängig gemacht wird.

(15) Es bestehen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie sollte deshalb nicht für diesen Bereich gelten. Das Gleiche gilt für selbstständige Tätigkeiten, wenn sie von bestehenden Rechtsvorschriften erfasst werden. Diese Richtlinie sollte nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme gelten.

(16) Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein legitimes Ziel kann beispielsweise sein: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (wie die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt), die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen (wie ehrenamtliche Einrichtungen, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind), die Vereinsfreiheit (Mitgliedschaft in privaten Klubs die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) und die Organisation sportlicher Tätigkeiten (z. B. Sportveranstaltungen, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind). Beschränkungen sollten jedoch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Kriterien angemessen und erforderlich sein.

Nationales Recht

Die nationale Norm, das baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten. Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. 2Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Absatz 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vorn 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

§ 3 Wohnung

(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

2Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. 3Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, ......


§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
...

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

(§ 13 der Satzung der Gläubigerin lautet wie folgt: § 13 Verrechnung: Zahlungen werdenjeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.)


§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) ...
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. 2Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. 2Die Landesrundfunkanstaft ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. 3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.


Die in Bezug genommenen §§ 14 - 14 des zwischen deutschen Bundesländern geschlossenen Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrags) vom 31.8.1991 (GBI. 1991, S. 745), zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3.12.2015 (Gesetz vom 23.2.2016, GBI. 2016, S. 126) lauten wie folgt:

,,§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in_die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.


§ 13 Finanzierung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.


§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),

2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),

3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,

4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,

5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag."


Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -) Vorn 12. März 1974, (§ 15 LVwVG in der Fassung vom 01.07.2004)

§ 13 Art und Weise der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt.

(2) Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist.


§ 14 Mahnung
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.

(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.

(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.


§ 15 Beitreibung
(1) Auf die Beitreibung sind § 249 Abs. 2, § 251 -Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 281 bis 283; § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 327 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen einer Geldforderung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und Drittschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.

(4) Für die Einziehungsverfügung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
1. von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,

2. von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen, zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.

(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muss mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,

5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,

6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
(§ 15a LVwVG in der Fassung vom 18.12.1995)


Weitere Normen aus Abgabenordnung (AO) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)

§ 225 AO (Reihenfolge der Tilgung)
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) 1Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. 2Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

§ 366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen)
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Fortsetzung im Folgebeitrag


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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D
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Zitat
II. Verfahren

Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht hängt die Entscheidung u.a. der beim Landgericht Tübingen anhängigen Verfahren des SWR Anstalt des öffentlichen Rechts gegen

(5 T 121/ 17) XXXXXXXXX — Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 20/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdegegner —
(5 T 141/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdeführer —
(5 T 122/17) XXXXXXXXX  —Schuldner und Beschwerdegegnerin —
(5 T 246/17) Rechtsanwältin Layla Sofan, — Schuldnerin und Beschwerdegegnerin —
(5 T 280/16)  XXXXXXXXX  — Schuldner und Beschwerdeführer —

ab. In allen Fällen hat der Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (SWR) mit einem von ihm selbst erstellten Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungstitel 2016 die Zwangsvollstreckung ohne Befassung eines Gerichts aufgrund von 'ihm zuvor 2015 und 2016 selbst erstellter Beitragsfestsetzungsbescheide über regelmäßig mehrere Hundert Euro für Zeiträume zwischen Januar 2013 und Ende 2016 betrieben (beispielsweise 725,98 € incl. Mahngebühr und Säumniszuschlag). Begehrt wurde die Abgabe einer Vermögensauskunft und bei Nichtabgabe der Erklärung die zwangsweise Eintragung in das amtliche, beim Amtsgericht geführte „Schuldnerverzeichnis". Im Verfahren XXXXX wurde wegen einer Forderungshöhe von über 500 € zusätzlich eine Behördenauskunft über alle Bankkonten im Wege der Zwangsvollstreckung begehrt. Das Amtsgericht hat die Verfahren XXXXX  und Sofan auf Rechtsmittel der jeweiligen Schuldner vorläufig eingestellt. In den anderen Verfahren hat das Amtsgericht das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Gegen diese amtsrichterlichen Entscheidungen haben die jeweils Beschwerten, d.h. in den Verfahren XXXXX und Sofan die Gläubigerin, im Übrigen die Schuldner jeweils Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht Tübingen auf der Basis der vorgelegten Norm entscheiden muss.
In einigen anderen, vergleichbaren Fällen sind derzeit noch Beschwerden beim BGH wegen vollstreckungsrechtlicher Details anhängig.


III. Die nationale Norm verletzt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts Unionsrecht, wenn dieses wie in den Fragen dargestellt ausgelegt wird.

  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Baden-Württemberg) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, dass er in Baden-Württemberg eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten SWR und ZDF fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat- finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).

    Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. „Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31)."1 Die Umgestaltung vor der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezogen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung messbar.

    Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 — C-544/09 P —, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Sig. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Sig. 2008, 1-2577, Randnr. 68).

    Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %. Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR.

    1 BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris)

    2 vgl. Beteiligungsbericht 2015 SWR und Beteiligungsbericht 2015 des Landes Baden-Württemberg


  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW" ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden.3 Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Marktverdrängt.

    Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der SWR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:
    „Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In-der ersten Stufe sind seit dem 31. Mäi 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.
    Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche-Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.
    Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.
    In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen." (http://www.dvb-t2hd.de/programme)

    Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte4 (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen5, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 — C­544/09 P — beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, dass damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik. Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet6. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH" verantwortlich zeichnet.7 Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, dass die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag8 beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH" wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR" und seiner Aufsichtsbehörde „BLM". Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.

    Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des SWR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluss, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist. Das Argument der „staatsfernen Finanzierung" ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 C-337/06 liegt eine typische übewiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, dass sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.9

    Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:
    • Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 V, VI RdFunkBeitrStVBW)
    • Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, dass eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.
    • Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.

    3 Vgl. http://www.swr.de/-/id=18542444/property=download/nid=3786/ah8z0q/dvb-t2hdempfangsgebietebaden?wuerttemberg.pdf

    4 „Der Testbetrieb des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens nach dem neuen Standard DVB-T2 hat in einigen deutschen Ballungszentren bereits begonnen. Doch wer den falschen Fernseher kauft, sieht buchstäblich in die Röhre und kann das digitale Antennenfernsehen in Zukunft hierzulande nicht empfangen. Davor hat jetzt nochmals die Verbraucherzentrale Sachsen ausdrücklich gewarnt.
    Hintergrund dieses Hinweises ist, dass DVB-T2 in Deutschland mit High Efficiency Video Coding (HEVC, H.265) ausgestrahlt wird und nicht über den bisher in anderen Ländern verwendeten Kompressionsstandard H.264 (MPEGe Die Codecs stimmen nicht überein, das neue System wird von den älteren Geräten nicht unterstützt."
    (http://wwvv.pcwelt.de/news/Verbraucherzentrale-warnt-vor-DVB-T2-Fernsehern-aus-dem-Ausland-Terrestrisches-Fernsehen-9801270.html). Damit dienen die Beiträge der Schaffung eines Sonderwegs, der andere EU-Staaten ausgrenzen kann. (vgl. Am 8. Juni 2015 sind die Spezifikation und das Logo für Deutschland eingeführt worden.22 Die Verwendung setzt zwingend die Kompatibilität zum Codec H.265 und eine Decodierungsschnittstelle für die verschlüsselten Angebote der Privatsender voraus. Ab Frühjahr 2017 werden in Deutschland Set-Top-Boxen benötigt, um mit nicht DVB-T2-kompatiblen Geräten terrestrisches Fernsehen empfangen zu können.23 Die Festlegung auf den Codec H.265 stellt im europäischen Vergleich einen Sonderweg dar. In Millionen von Boxen und Fernsehern ist DVB-T2 mit H.264 bereits installiert. Frankreich und Österreich nutzen H.264 aus diesen Gründen. Mit dem effizienteren Codec H.265 können im Vergleich entweder etwa 20 % mehr oder höher auflösende Programme empfangen werden. Er ist mit Codec H.264 jedoch nicht kompatibel.24 = https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_mit_DVB-T-Betrieb#.C3.9Cbersichtstabelle_DVB-T2).

    5 Die Ausstrahlung erfolgt teilweise über Sendeanlagen der öffentlich-rechtlichen, durch die streitgegenständlichen Beiträge finanzierten Sender, teilweise über Sender der Deutschen Funkturm GmbH, deren Anteile die Deutsche Telekom AG hält, deren Aktien sich zu etwa 1/3 im Eigentum der Bundesrepublik (mittelbar und unmittelbar) befindet.

    6 www.freenet-group.de/unternehmen/konzernstruktur/index.html

    7 www.dvb-t2hd.de

    8 Die öffentlich-rechtlichen Sender sind frei und ohne laufende Zusatzkosten empfangbar. Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. (www.dvb-t2hd.de/faq

    9 www.dvb-t2hd.de/faq (Portal von ARD, ZDF u.a.)


  • Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht haben nationale Gerichte10 für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen. Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs sich dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert, notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

    Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 IV RdFunkBeitrStVtrBW - die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, dass der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.

    10 z. B. Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 8 und 22/11, Entscheidung vom 18.12.2012


  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art. 4 Charta). Der verfahrensgegenständliche Beitrag ersetzte 2013 einen gerätebezogenen Beitrag, der am Besitz eines Radios, Fernsehgerätes oder Computers angeknüpft war. Der Beitrag dient auch heute noch nahezu vollständig der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der Beitrag ist danach von seiner Motivation bewusst als Hürde vor der Inanspruchnahme jeglicher Art von Informationen auf den Übertragungswegen Satellit, Kabel, Mobilfunknetz und Internet aufgebaut und mit Bußgeld bewehrt. Die 2013 eingeführte Abhängigkeit von der Wohnung sollte nicht die Informationsfreiheit wiederherstellen, sondern die Möglichkeit, dass es einem Beauftragten der Sender nicht möglich war, den Besitz eines Gerätes nachzuweisen, aus dem Weg räumen. Wenn sich der Verbraucher für den Konsum des öffentlich-rechtlichen Programms entscheidet, bezahlt er an diesen Sender den Beitrag. Entscheidet er sich dagegen für kostenlose Information aus ausländischen oder privaten Sendern muss er ebenso den Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Sender bezahlen, wie wenn er sich sogar für einen kostenpflichtigen Privatsender entscheidet.

  • Das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW", insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Gerichts mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag
    a) die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU beeinträchtigt,
    b) das Gleichheitsgebot beeinträchtigt
    c) Frauen diskriminiert.

    Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind via Internet und Satellit auch im EU-Ausland, nicht nur in der Bundesrepublik unabhängig von der Zahlung irgendwelcher Beiträge grundsätzlich frei und umcodiert empfangbar. Dies gilt beispielweise auch in unmittelbaren Grenzgebieten (z.B. D-Lindau/A-Bregenz, D-Kehl/F-Strasbourg, D-Aachen/B-Maastricht).

    Je nachdem, ob der EU Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederlässt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet. Dieser beläuft sich - bezogen auf 50 Jahre Beitragszeit ab Volljährigkeit - derzeit auf ca. 10.000,00 € pro Person (entsprechend ca. 17,50 €/Monat). Dies erschwert die Entscheidung beispielsweise eines Franzosen, aus beruflichen Gründen während der Woche eine Zweitwohnung nahe einem Arbeitsplatz jenseits der deutsch-französischen Grenze und damit möglicherweise den Arbeitsplatz überhaupt zu wählen. Umgekehrt entfällt bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz von Kehl nach Straßburg verlegt, um dort zu arbeiten, bei unverändert gleicher Empfangsmöglichkeit der Beifrag. Damit wird die berufliche Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zudem verändert sich der faktisch pro Erwachsenen zu zahlende Beitrag für den persönlichen Vorteil der Empfangsmöglichkeit durch die Zahl der Wohnungsbewohner massiv.

    Die vorgelegte Norm verstößt danach in vielfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

    Zunächst behandelt sie deutsche öffentlich-rechtliche Sender anders als im direkten Wettbewerb11 stehende deutsche private sowie sämtliche ausländischen Sender. Die Ungleichbehandlung schlägt sich nicht nur in der gesetzlich erzwungenen Beitragszahlung zugunsten dieser Sender nieder, sondern auch darin, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird (§ 10) Forderungen gegen die Rundfunkkonsumenten selbst zu titulieren, ohne dafür ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, und aus diesem selbst geschaffenen Schriftstück unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ohne dass zuvor die Möglichkeit für den Bürger besteht, die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Konkurrent muss dagegen den regulären Rechtsweg beschreiten. Dabei wird der Bürger zugleich in seinen Rechten auf ein faires Verfahren beschnitten.

    Sodann werden durch die Beitragsnorm ungleiche Sachverhalte bewusst gleichbehandelt:

    Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind.12 Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl. Diese Ungleichbehandlung ist auch bekannt: „Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragbzahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 — 6 C 6/15 —, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, dass Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen

    Ein Arbeitnehmer, der während der Woche nach einem Arbeitsplatzwechsel am Arbeitsort zusätzlich eine Ein-Zimmer-Wohnung anmietet, zahlt doppelt so viele Beiträge wie der Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen kann. (In Deutschland gibt es lt. statistischem Bundesamt ca. 1 Mio. beruflich bedingter Zweitwohnungen). Ein Student zahlt, wenn er an einem Universitätsort im Elternhaus lebt, keine Beitrag; muss er mangels Universität am Heimatort an einem anderen Ort ein Zimmer in einem Studentenwohnheim bewohnen, muss er einen Beitrag bezahlen. Zur Qualifizierung als Wohnung benötigt die Unterkunft nicht einmal eine Küche oder ein Bad, ausreichend ist ein Schlafraum. Studiert der Franzose in Kehl und wohnt dort während des Semesters im Wohnheim, bezahlt er einen Beitrag, studiert der deutsche Student in Strasbourg, darf er ohne Beitrag das gesamte Angebot der deutschen öffentlich-rechtlichen Sender in Anspruch nehmen.

    Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio/TV/PC wohnt, beitragspflichtig ist.

    Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler/Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler/Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen. Alternativen standen in mehrfacher Hinsicht bereit:

    a) Entwicklungsgarantie bedeutet angemessene Weiterentwicklung entsprechend gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bedeutet nicht eine Ausweitung des Grundrechtschutzes auf immer neue Sender und Formate kraft eigener Autorität zu Lasten der Individualgrundrechtsträger. Damit sinkt der Finanzbedarf ebenso wie in weiterer Folge die Belastung der Bürger.

    b) Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt (Gehälter, Gagen, Wettbewerb, Gewinnsendungen), kann auch darauf verwiesen werden, unternehmerisch Einnahmen zu erzeugen.

    c) Abrechnungs- und Sendetechnik sowie Codierungstechnik sind, wie bei privaten Sendern ersichtlich, so weiterentwickelt worden, dass technische Gründe einem öffentlich-rechtlichen Bezahlfernsehen nicht mehr entgegenstehen.

    d) Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln würde der Verfassung mehr entsprechen als grundrechtswidrige Beitragserhebung. Soweit dagegen der Einwand erhoben wird, es drohe dadurch ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne, so muss auf die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen werden. Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, „dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen."13

    11 Der SWR sieht sich auf seiner eigenen Internetseite nicht als Behörde, sondern als „SWR Unternehmen", das derzeit mit Beitragsmitteln die Umstrukturierung zu einem multimedialen Medienunternehrrien vorantreibt (http://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/rundfunkrat-swr-haushalt-2017/-/id=10563098/did=18637384/nid=10563098/yush11/index.html)

    12 Zahlenangaben aus: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Alleinerziehende in Deutschland, Monitor Familienforschung, Ausgabe 28, S. 6 ff

    13 EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 — C-337/06 —, juris


Dr. Sprißler
Richter am Landgericht


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich bin gerade mit dem Lesen dieser Vorlage fertig geworden und noch ziemlich überwältigt.

An dieser Stelle einen herzlichen Dank an Frau Sofan für die Überlassung. Vielleicht liest sie es ja irgendwann :)

Ich hatte die Hoffnung schon fast aufgegeben, daß es in diesem Land überhaupt noch Richter mit gesundem Menschenverstand gibt. Herr Dr. Sprißler hat mich aber eines besseren belehrt.
Ein einfaches Dankeschön für diese Ausfertigung kann nicht annähernd zum Ausdruck bringen, was ich während des Lesens empfunden habe. Manche Stellen mußte ich erst 2 oder 3 mal lesen um sicher zu sein, daß ich nicht träume.

Schade, daß es nicht möglich ist, diese Vorlage überall zu veröffentlichen. Das würde auch dem Letzten endlich die Augen öffnen.

(Anm.: Falls zu sehr off topic, bitte um Entschuldigung. Es gäbe zwar sehr viel aus dem Inhalt zu Kommentieren, aber im Moment wüßte ich gar nicht, wo ich anfangen soll.)


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

m
  • Beiträge: 436
@ Spark,

die Vorlage gibt jedem der zukünftig vor einem deutschen VG klagt, Argumente in die Hand die kein Verwaltungsrichter in der Sache vielleicht bewerten, aber genau so nicht ignorieren darf. Wie sich die Richter in Ihrem bisherigen untätigen handeln aus der Schlinge ziehen wollen bleibt abzuwarten.

D.h. es wird für diese Richter sehr schwierig gegen einen Kläger zu entscheiden, denn dann macht sich jener Richter unglaubwürdig geeignet zu sein Recht zu sprechen. Man kann fast aus jeder Ziffer der Vorlage eine zu prüfende Wertigkeit für eine Klage ableiten.

Wenn man sich das dann durch liesst und dann die Urteile von M.Geuer Bayr. Gerichtshof München und von BVG Leipzig vergleicht, dann merkt man erst, wie in der Rechtsauffassung hier die Kläger hinters Licht geführt wurden. Aber Klagen vor Gericht haben etwas mit Taktik zu tun und darauf haben die LRA's mit Ihren Absprachen in den Landtagen und bei den Gerichten mit Ihren Copy/Paste Urteilen gesetzt.

Trotzdem bemängle ich in dem ganzen EU-Recht, dass hier über die Farbe von Pommes, oder wieviel Biegung eine Gurke haben darf bestimmt wird, während viel wichtigere Anliegen der Bürger nicht umgesetzt werden. Man sieht auch ohne Rechtsgelehrten hat der normaler Bürger wenig Chancen solche Klagen um/durchzusetzen.

Überraschungen sind ja schon seit dem Bosman-Urteil oder wie im Fall Gentechnik Gottfried Glöckner und jetzt zum RF-Beitrag durch Herrn Dr. Sprißler bekannt, wie uns der Staat und seine Behörden hinters Licht führen ja sogar betrügen. Es kann beim RF-Beitrag nicht anderst sein, es geht um Macht, es geht um Geld, um sehr viel Geld und um sehr viel Arbeitsplätze, an denen wir selbst wieder betroffen sind.

Eines ist sicher, mit den Argumenten aus der Vorlage haben RF-Klagen ein anderes Gewicht, als wenn Sie nur nach nationaler Rechtsprechung beurteilt werden.

Trotzdem habe ich die Frage an @ Rene, weshalb denn erst jetzt von Ihm der Brief an Ihn von RA Frau Sofan veröffentlicht wurde, so er das Datum vom 04.08.2017 trägt und wir bis zum bekannt werden den 28.08.2017 haben warten dürfen.

Edit/René
Bitte bleiben wir beim Thema. Siehe bitte Datum des Anschreibens. Die Post benötigt auch Zeit, das Dokument muss gelesen und verstanden werden und schließlich haben wir das Forum auf einen anderen Server umziehen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2017, 08:53 von René«

  • Beiträge: 7.402
@muuhhhlli

Bei allem Respekt, aber Dein penetranter Pessimismus geht mir auf die Nerven, und manch anderem evtl. auch.

@alle

Das Dokument hat an 2 Stellen ein kleines Manko, da wurde nämlich Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Art. 11 verwechselt

1x hier

Zitat
4. Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) [...]
Art. 10 EMRK ist richtig; Art. 4 betrifft aber das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.

und 1x im Text zu Rn. 22, (der hier wohl aber noch nicht eingestellt ist).

Zitat
[...] weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bunderepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art 4 Charta).

An allen anderen Stellen ist korrekt Art. 11 Charta zitiert wie benannt.

Evtl. hat es die Möglichkeit, das nachträglich korrigieren zu lassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2017, 09:35 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Grund mehr Dr. Sprißler und Frau Sofan zu unserem Infotag am 09.09.2017 in Tübingen in die Karlstraße einzuladen. 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@muuhhhlli

Bei allem Respekt, aber Dein penetranter Pessimismus geht mir auf die Nerven, und manch anderem evtl. auch.

Ruhig Brauner! Dem Pessimisten kann schließlich kaum etwas passieren. Kommt es, wie er vorhersagt, so hat er recht behalten, was ihm ein paar Endorphine beschert, die er dringend braucht. Kommt es aber wider erwarten anders, also besser, so profitiert er auch davon, hat zwar unrecht, aber ist kurzfristig glücklicher, als es eine unbekümmerte Frohnatur, die die Risiken des Lebens einfach nicht sehen will, je sein kann.  8)

M. Boettcher

der regelmäßig davor warnt die Erwartungen an das BVerfG und die Institutionen insgesamt zu hoch zu schrauben, was er selbst als Realismus betrachtet, ihm aber schon als Pessimismus vorgehalten wurde.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

q
  • Beiträge: 402
Diese Vorlage ist genial und hat mir gerade noch gefehlt....

Ich habe gerade die Begründung für die 2. Klage vor dem VG Düsseldorf (das 1. Verfahren liegt mittlerweile vor dem BVerfG Az. 1 BvR 903/17) fertig, aber ich werde diese mit Sicherheit noch um den auf die Verhältnisse in NRW angepaßten Text aus der Vorlage ergänzen, bevor die Begründung dann heute abend ans Gericht geht.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
genau...und als weiteren Grund für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO könnte die Vorlage auch hilfreich sein... 8)


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  • Beiträge: 890
Werde auch einzelne Passagen zu zu meiner Klagebegründung nachreichen.

Seite 30, Absatz 19a*** über das fehlende Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners ist sehr interessant, dies hatte ich schon in meiner Klageergänzung im März 2017 dem SWR vorgehalten. Die Festsetzungsbescheide sind schon rein formell auf Grund dieses Mangels auf sehr dünnem Eis, wenn sogar nichtig.



Edit DumbTV:
*** Aus dem Beschluss (PDF)


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T
  • Beiträge: 225
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Absätze 33, 34, 35: Amen!
Vielen Dank.


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G
  • Beiträge: 272
Datum vom 04.08.2017

Ich lese als Datum den 03.08.2017; also dass das Landgericht sich mit Beschluss vom 03.08.2017 an den EuGH gewendet hat. Wenn ich da etwas falsch verstehe, bitte wann ging die Vorlage an den EuGH und wie lange dauert eine solche Entscheidung beim EuGH? Gibt es da Richtwerte?


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P
  • Beiträge: 4.011
So ein Verfahren dauert seit 2014 im Schnitt wohl 15 Monate.

Google liefert 2 PDF Dateien mit Angaben zur Dauer.

https://www.google.de/search?q=eugh+vorlageverfahren+dauer&oq=eugh+vorlageverfahren+dauer&gs_l=psy-ab.12..0i71k1l4.0.0.0.1683.0.0.0.0.0.0.0.0..0.0....0...1..64.psy-ab..0.0.0.m93-Z6E8rUE
bis 2014
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-03/cp150027de.pdf

Werte davor
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Handreichung_Durchsetzung_der_EU_Gleichbehandlungsrichtlinien_Das__Vorabentscheidungsverfahren_zum_EuGH.pdf


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