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  • EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018: 13. Dezember 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018  (Gelesen 40587 mal)

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EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
Autor: 16. November 2018, 08:17
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018 - Verkündungstermin

Zitat
Donnerstag 13/12/2018
09:30

Saal
Sitzungssaal I - Ebene 8

Urteil
C-492/17


Rittinger u.a.

Gerichtshof - Vierte Kammer

Staatliche Beihilfen

Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona

Quelle:
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018

Zugangsplan
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_25361/de/


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24203.0

EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27835.0

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28353.0

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28836.0



Edit "Bürger": Sitzungssaal ergänzt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Sehr geehrter ...,

vielen Dank für Ihr E-Mail und für Ihr Interesse an der Arbeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Das Urteil in der Rechtssache C-492/17 ist für den 13. Dezember 2018 terminiert.
Normalerweise sind unsere Urteile am Tag der Verkündung, zumeist ab Mittag, auf unserer Internet-Seite abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei des Gerichtshofs


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
vorsorglicher Hinweis @alle:

Hier bitte keine spekulativen Kommentare, sondern bitte allenfalls aus wichtigem, das Kern-Thema konkret betreffenden Anlass - d.h. insbesondere nach Urteilsverkündung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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EuGH-Gerichtskalender
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Nachreichung Sitzungssaal

Donnerstag 13/12/2018
09:30    Urteil
C-492/17
   
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer
Sitzungssaal I - Ebene 8
Klage (ABl.) HTML / PDF
Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona


Edit "Bürger": Danke. Im Einstiegsbeitrag ergänzt.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil in der Rechtssache C-492/17:

Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf


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K
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Zitat
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

Quelle: Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

q
  • Beiträge: 402
Wer sich die Mühe macht, das Urteil zumindest einmal zu überfliegen, der wird feststellen, daß das Gericht sich einzig und allein mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nach EU-Recht genehmigungspflichtige Beihilfe handelt oder nicht.

Mit den Fragen 4 bis 7 des LG Tübingen hat sich das Gericht allein deshalb nicht auseinandergesetzt, weil es sie aus allein verfahrensrechtlicher Sicht für unzulässig hält, da das LG Tübingen in seinem Vorlagebeschluß nicht dargelegt hat, daß die Kläger in den dort anhängigen Verfahren konkret von diesen Rechtsfragen betroffen sind:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930
Zitat von: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17
48   Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den
Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113,
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der
Niederlassungsfreiheit.

49   Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen
den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den
Ausgangsverfahren herstellt.
Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt,
der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.


50   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen Fragen,
sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung
eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016,
Tele2 Sverige und Watson u. a., C 203/15 und C 698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und
die dort angeführte Rechtsprechung).

51   Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

Dies bedeutet aber, daß hier noch alle Optionen offen sind. Der EuGH hat mit der Zurückweisung der Fragen nicht in der Sache entschieden, so daß ein von diesen Fragestellungen betroffener Kläger, dessen Klage im Idealfall vor dem LG Tübingen verhandelt werden sollte, nach wie vor nicht damit ausgeschlossen ist, die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit den Eu-rechtlichen Vorgaben zur Informations- oder Niederlassungsfreiheit in einem weiteren Verfahren vor dem EuGH prüfen zu lassen.

Noch also ist nicht aller Tage Abend...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2023, 22:47 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH von Betroffenen vorgelegt werden?
Von den Fragen 4 - 7 die nicht abgehandelt wurden ist doch eh jeder Betroffen  :-\


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Dann muß demnach eine weitere Vorlage an den EuGH [...] vorgelegt werden?
Bei den Fragen 4-7 meinst Du sicherlich den EGMR, oder?


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Dem User Querkopf ist hier zuzustimmen; in Punkto Charta, bzw. Konvention ist nichts verloren, außer Zeit, weil dazu nichts entschieden worden ist.

Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.

Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.

Leider ist es versäumt worden, den EuGH mit seiner eigenen Rundfunk-Rechtssache C-260/89 zu konfrontieren, wo ja bereits entschieden worden ist, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#10: 13. Dezember 2018, 18:15
Im Mainstream wird derzeit auf allen Kanälen die EUGH-Entscheidung, dass der Rundfunkbeitrag "verfassungsgemäß" ist, verkündet.

Gab es diese Form der Berichterstattung eigentlich auch schon in der umgekehrten Variante, also dass berichtet und begründet wurde, warum sich ein immer größerer Teil der Bevölkerung weigert, diesen Beitrag zu entrichten?  8)   



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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#11: 13. Dezember 2018, 19:31
Hab nichts anderes erwartet. Der deutsche zahlt gerne und Aufstände mag er nicht, denn er glaubt den hohen Herrschaften mehr als den eigenen Eltern. Deswegen war es für so einen gewissen Österreicher ein leichtes Spiel, er sagte sogar selbst, dass die Deutschen nur in Betracht kämmen, da nur sie blind hinter ihrem Führer laufen. Diese Mentalität gilt bis heute.

Wünsche euch noch ein zahlungsfreudiges Leben, und seid gewiss, jetzt wird die GEZ die Sau rauslassen - hat ja einen Freischein bekommen und Narrenfreiheit.

Die müssen doch die gekauften Urteile wieder reinbekommen.


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s
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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#12: 13. Dezember 2018, 20:57
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.

Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.*

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Die Tragweite dieses Passus werden sehr viele, und zwar sehr bald, am eigenen Leibe spüren müssen.



Edit DumbTV:
* Bitte wie überall hier im Forum inhaltich und auf (Sach-) Argumente gestützt diskutieren. Wenn vor diesem Hintergrund Emotionen durchaus verständlich sind, so doch bitte auch auf den Tonfall achten. Alles andere ist für eine inhaltliche Debatte nicht hilfreich und kann von den Lesern falsch verstanden werden.
Danke und zukünftige Beachtung!


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  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#13: 13. Dezember 2018, 21:39
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.

Unsinnig sind hier nur Beleidigungen!

Mitstreiter Pinguin steht mit der Meinung nicht alleine da. Es kommt noch auf den EGMR an.
Bspw. auch auf wohnungsabgabe.de besteht diese Einschätzung:
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20181213.html

Und selbstverständlich will hier auch kein Mitstreiter, dass Menschen wegen dem Rundfunkbeitrag zwangsvollstreckt werden.
Im Forum stehen auch Taktiken ( bspw. Retourentaktik oder Umzugsmeldetaktik ), die einigen schon temporär vor der Vollstreckung geholfen haben.

Wir können hier über alles reden, aber das muss vernünftig zugehen!

Markus


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  • Beiträge: 226
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#14: 13. Dezember 2018, 21:51
Nun haben wir es schwarz auf weiß. Das heutige Datum ist tatsächlich ein Meilenstein in der Geschichte der "Zwangsbeitragsgegner" und in der des Staatsrundfunks in Deutschland. Der Rundfunk hat die letzte juristische Klippe umschifft. Wir haben verloren und (fast) keine legale und juristische Handhabe mehr gegen den Zugriff der Staatsmedien auf das Geld der Bürger, unser Geld, welches genutzt wird um politische Strukturen und Besitzstände zu stützen, die ohne ihre Medienmacht nicht in dieser Form überlebensfähig wären.

Vielleicht wird der ein oder andere noch in einem langwierigen juristischen Kleinkrieg ein bisschen dem Elefanten in den Hintern piksen, jucken wird den das nicht mehr sonderlich. Massenbegeisterungsfähig ist diese Kleinkriegstaktik leider auch nicht.

Ich hoffe, diese Erkenntnis setzt sich zunehmend durch.

Über Debatten und Ansichten wie z. B.
Es bedarf der besseren Vorlageformulierung und ihrer Begründung gemäß den Vorgaben des Gerichtshofes.

Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Sorry, der EuGH entscheidet PRO Recht und nicht pro Unrecht; es ist halt alles auch eine Frage dessen, was in den bisherigen Entscheidungen des EuGH erkannt wurde und darüberhinaus in der EU bereits geschriebenes Recht a la Verordnung, bzw. Richtlinie ist.
kann man (m. M. n., ohne jemanden beleidigen zu wollen) nur noch milde schmunzeln, so wie es auch die Rundfunkjustiziare tun werden. Als käme es in Sachen Bürger ./. Staatsfunk auch nur im entferntesten darauf an, wer welche wie gut formulierten Argumente vorträgt und begründet. Zum Thema "Art 10 EMRK" und EGMR bleibt natürlich zu hoffen dass dort etwas passiert, darauf setzen würde ich nicht.

Es wäre daher tatsächlich ein starkes Stück, wenn der EuGH den Klägern Recht geben, und damit (auch) gegen EU-Interessen urteilen sollte. Wenn die Politik es will sind Recht, Gesetze und sogar das Grundgesetz ziemlich biegsam, wie wir vom BVerfG eindrucksvoll vorgeführt bekommen haben. Verfilzung, Lobbyismus und undemokratische Strukturen dürften in der EU zumindest nicht weniger etabliert sein als in Deutschland.

Wir müssen die juristische Ebene verlassen, die komfortabel zu sein schien, weil scheinbar neutral und konfliktfrei, aber vollständig in eine Sackgasse geführt hat. Es müssen mehr Bürger überzeugt werden aktiv Widerstand zu leisten, und dabei kommen wir m. E. nicht um den politischen Aspekt der Sache herum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 18:43 von Bürger«

 
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