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  • EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr: 04. Juli 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr  (Gelesen 73368 mal)

L
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Bildquelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof_Emblem.svg

Am 4. Juli 2018 um 9 Uhr hat der

Europäische Gerichtshof (EuGH)
eine mündliche Verhandlung
in der Rechtssache C-492/17 angesetzt.


Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg

https://www.openstreetmap.org/way/205062453#map=18/49.62078/6.14188


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html


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L
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Zu den Besuchsmodalitäten des EuGH steht auf dessen Internetseite zu lesen:
Zitat
Der Gerichtshof der Europäischen Union empfängt in Luxemburg jährlich etwa 4000 Juristen [...] Darüber hinaus besuchen jedes Jahr etwa 10000 weitere Besucher (...) den Gerichtshof.

Die vom Referat Seminare und Besuche organisierten Besuche sind kostenlos und werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union durchgeführt. Besuche beim Gerichtshof sind nur während der Sitzungszeiten möglich.

Einzelbesucher, die an einer öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs oder des Gerichts teilnehmen wollen, sollten sich am Besuchereingang (Plan) einfinden und im Besitz ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins sein, um eine Ausweiskarte erhalten zu können. Die öffentlichen Sitzungen beginnen im Allgemeinen um 9.30 Uhr. Es empfiehlt sich, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sitzung einzutreffen. Es steht nur eine begrenzte Zahl von Plätzen zur Verfügung, und eine Reservierung ist nicht möglich. Während der Sitzung sind die Besucher gehalten, die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu beachten. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich. Zur Auswahl der Sitzung konsultieren Sie bitte den Sitzungskalender.
Quelle:https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7019/de/


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Für die Teilnahme an Verhandlungen des EuGH steht auf dessen Internetseite zu lesen:
Zitat
Öffentliche Sitzungen

Besucher können an den öffentlichen Sitzungen teilnehmen, die in den Sitzungswochen abgehalten werden. Die Sitzungen finden in der Regel dienstags, mittwochs und donnerstags statt und beginnen um 9.30 Uhr. Sie sind von unterschiedlicher Dauer. Zur Auswahl der Sitzung konsultieren Sie bitte den Sitzungskalender.

Besuchergruppen, die eine mündliche Verhandlung in ihr Programm aufnehmen wollen, werden gebeten, sich über die Sitzungsperioden zu informieren.

Der Besucherdienst bestimmt die Sitzung, an der die Besucher teilnehmen werden, anhand von Kriterien wie den Interessen der Gruppe, der Aufnahmekapazität der Sitzungssäle, der Zahl der für den Besuchstag vorgesehenen Besucher, der Verfahrenssprache usw.

Für angemeldete Gruppen wird grundsätzlich in die Amtssprachen der Europäischen Union gedolmetscht.

In der Sitzung sind die Besucher gehalten, die beim Gerichtshof geltenden Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln zu beachten.

Es kann vorkommen, dass eine Sitzung aufgehoben oder verschoben wird. In diesem Fall wird vom Besucherdienst ein Ersatzprogramm vorgeschlagen.
Quelle:https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_22322/audiences-publiques


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Danke für die Info; ist nicht ausgeschlossen, daß das dann auch ordentlich kracht.

Rubrik "Staatliche Beihilfe"

Zitat
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer

Angesetzt ist die Verhandlung aber auf 09:00 Uhr; man sollte also spätestens 08:45 Uhr dort anwesend sein.

Zitat
Mittwoch 04/07/2018
09:00    

Schon mal darüber nachgedacht?

Zitat
Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können dem Verfahren als Streithelfer beitreten.

Gericht -> Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 1.456
Ah, sehr interessant. Für alle die von einer Zwangsvollstreckung bedroht werden:

Zitat
Verfahren der einstweiligen Anordnung

Eine Klage beim Gericht führt nicht dazu, dass der Vollzug der angefochtenen Handlung aufgeschoben wird. Das Gericht kann allerdings ihren Vollzug aussetzen oder andere einstweilige Anordnungen treffen. Der Präsident des Gerichts oder gegebenenfalls der Vizepräsident entscheidet über einen entsprechenden Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

Einstweilige Anordnungen werden nur getroffen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Klage muss auf den ersten Blick begründet erscheinen.
  • Der Antragsteller muss die Dringlichkeit der Anordnungen, ohne die ihm ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, darlegen.
  • Die einstweiligen Anordnungen müssen einer Abwägung der Interessen der Parteien und des allgemeinen Interesses Rechnung tragen.
Der Beschluss hat vorläufigen Charakter und greift der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache in keiner Weise vor. Er kann mit einem Rechtsmittel an den Vizepräsidenten des Gerichtshofs angefochten werden.
Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/#proced


Aber wie stellt man da einen Antrag?
begründet erscheinen:    Beihilfe nicht angemeldet
Dringlichkeit, Schaden:   ZV. Verletzung der Charta usw.
allgemeinen Interesses:  ZV einstellen, das Geld landet eh auf dem Sperrkonto. Ökonomischer für die Gemeinschaft, erst nach dem Urteil zu vollstrecken

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Antrag auf einstweilige Anordnung beim EuGH Luxembourg“
aus Gründen der Übersicht in einem eigenen Thread behandeln.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2018, 23:31 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@noGez99, MarkusKA
Gehe ich recht in der Annahme, daß es sich um ein Vorlageverfahren handelt, und nicht um ein Klageverfahren?

"Fragesteller" ist das LG Tübingen, die dortigen Kläger sind am EuGH also indirekt vertreten und könnten demzufolge nicht selber Anträge stellen.

On-topic:
Ich weiß nicht, wie viele Besucher reingelassen werden, aber die Anzahl Anfragen dokumentiert das Interesse. Also schön nachfragen (meine Anfrage haben sie auch schon). Vielleicht gibt es einen größeren Saal, wer nicht reinkommt, nimmt am spontanen "Picknick" teil.  ;)

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

K
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Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
2925 Luxemburg

Tel.: (00352) 4303-1
Fax: (00352) 4303-2600
Quelle: https://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/gerichtshof-der-europaeischen-union-eugh/

Die vierte Kammer hat am 04.07.2018 ab 09:00 Uhr ZWEI Termine!?
Wie soll das funktionieren?

Die vierte Kammer hat um 11:30 Uhr den nächsten Termin; d. h. es stehen max. 2,5 Std zur Verfügung um den Fragenkatalog - also die 7 Vorlagefragen - zu beantworten:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2018, 14:37 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 56

Schon mal darüber nachgedacht?

Zitat
Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können dem Verfahren als Streithelfer beitreten.

Gericht -> Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/


@Pinguin,
Art. 119 EuGHVfO zum Anwaltszwang müsste entsprechend gelten:

Zitat
(1) Die Parteien können nur durch ihren Bevollmächtigten oder Anwalt vertreten werden.

(2) Die Bevollmächtigten und Anwälte haben bei der Kanzlei eine amtliche Urkunde oder eine Vollmacht der Partei, die sie vertreten, zu hinterlegen.

(3) Anwälte, die als Beistand oder Vertreter einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei außerdem einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.

(4) Werden diese Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. In Ermangelung einer fristgemäßen Beibringung entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.

Wenn man dann noch einen EU-Anwalt benötigt, könnte es dann doch recht teuer für den Streithelfer werden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2018, 11:59 von DumbTV«

D
  • Beiträge: 244
Wenn man dann noch einen EU-Anwalt benötigt, könnte es dann doch recht teuer für den Streithelfer werden...

Ja, die Rede ist aber von einem Bevollmächtigten ODER Anwalt. Ein Bevollmächtigter ist eine neutrale Person und die Vollmacht. Einen Anwaltszwang sehe ich da nicht. Da könnte man höchstens noch recherchieren, welche Vorgaben es für zugelassene Bevollmächtigte gibt?
 :)

interessieren würde mich das schon
 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2018, 12:01 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.226
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die vierte Kammer hat am 04.07.2018 ab 09:00 Uhr ZWEI Termine!?
Wie soll das funktionieren?

Der erste Termin ist beschrieben mit "Urteil", evtl. Urteilsverkündung?
Der zweite Termin ist beschrieben mit "mündliche Verhandlung"


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=61794

Zitat
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen ...

(Rechtssache C-492/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Tübingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Gläubigerin und Beschwerdeführerin/-gegnerin: ...rundfunk

Schuldner und Beschwerdegegner/-führer: ...

Vorlagefragen

Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBl. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 – Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich-rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG1 so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

____________
1 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. L 373, S. 37.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 7.371
Der Termin um 11:30 Uhr klingt aber auch nicht schlecht:

Der Gerichtshof - Vierte Kammer verhandelt dann die Klage der Kommission gegen Deutschland hinsichtlich der Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes.

Ist einer der Besucher aus der 09:00 Uhr Verhandlung auch dann anwesend?

@Frei
Von der Seite mit der Terminübersicht sind die Dokumente ebenfalls aufrufbar.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Aus einer Anfrage an den EuGH in
Mitbewohner in WG will keinen Zwangsbeitrag bezahlen und kein Gesamtschuldner sein
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Die Antwort per E-Mail war wie folgt:
Zitat
in der Rechtssache C-492/17 findet am 04.07.2018, um 09.00 Uhr, die mündliche Verhandlung statt.
Das Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres ergehen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass die Internetseiten des Gerichtshofs alle Informationen zu laufenden Rechtssachen enthalten, die zur Zeit öffentlich zugänglich sind. Bitte konsultieren Sie insbesondere die folgenden Anwendungen:

- Gerichtskalender http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_17661
- Suchformular http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de


Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei des Gerichtshofs


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Zitat
Das Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres ergehen.
Wäre die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung so lange wartet? Wenn "Ja", weil es sich an dieser Entscheidung ja doch orientieren würde, ob es nicht sinnvoll sein könnten, den formlichen Beschluß zu fassen, alle Streitigkeiten/Vollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bis auf Weiteres mit aufschiebender Wirkung auszusetzen?


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D
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Wenn man sich die Lügen ansieht, die den Leuten erzählt werden, im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren in Luxemburg, bekommt man nicht das Gefühl, dass man sich Sorgen darüber macht, dass der Glauben an den Rechtsstaat erschüttert werden könnte.

In meinen Augen ist und bleibt das ein Spiel mit dem Feuer!  >:D


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