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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: LECTOR am 16. Juni 2018, 16:46

Titel: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 16. Juni 2018, 16:46
(https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof_Emblem.svg)
Bildquelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof_Emblem.svg

Am 4. Juli 2018 um 9 Uhr hat der

Europäische Gerichtshof (EuGH)
eine mündliche Verhandlung
in der Rechtssache C-492/17 angesetzt.


Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg

https://www.openstreetmap.org/way/205062453#map=18/49.62078/6.14188


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 16. Juni 2018, 16:58
Zu den Besuchsmodalitäten des EuGH steht auf dessen Internetseite zu lesen:
Zitat
Der Gerichtshof der Europäischen Union empfängt in Luxemburg jährlich etwa 4000 Juristen [...] Darüber hinaus besuchen jedes Jahr etwa 10000 weitere Besucher (...) den Gerichtshof.

Die vom Referat Seminare und Besuche organisierten Besuche sind kostenlos und werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union durchgeführt. Besuche beim Gerichtshof sind nur während der Sitzungszeiten möglich.

Einzelbesucher, die an einer öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs oder des Gerichts teilnehmen wollen, sollten sich am Besuchereingang (Plan) einfinden und im Besitz ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins sein, um eine Ausweiskarte erhalten zu können. Die öffentlichen Sitzungen beginnen im Allgemeinen um 9.30 Uhr. Es empfiehlt sich, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sitzung einzutreffen. Es steht nur eine begrenzte Zahl von Plätzen zur Verfügung, und eine Reservierung ist nicht möglich. Während der Sitzung sind die Besucher gehalten, die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu beachten. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich. Zur Auswahl der Sitzung konsultieren Sie bitte den Sitzungskalender.
Quelle:https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7019/de/
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 16. Juni 2018, 17:07
Für die Teilnahme an Verhandlungen des EuGH steht auf dessen Internetseite zu lesen:
Zitat
Öffentliche Sitzungen

Besucher können an den öffentlichen Sitzungen teilnehmen, die in den Sitzungswochen abgehalten werden. Die Sitzungen finden in der Regel dienstags, mittwochs und donnerstags statt und beginnen um 9.30 Uhr. Sie sind von unterschiedlicher Dauer. Zur Auswahl der Sitzung konsultieren Sie bitte den Sitzungskalender.

Besuchergruppen, die eine mündliche Verhandlung in ihr Programm aufnehmen wollen, werden gebeten, sich über die Sitzungsperioden zu informieren.

Der Besucherdienst bestimmt die Sitzung, an der die Besucher teilnehmen werden, anhand von Kriterien wie den Interessen der Gruppe, der Aufnahmekapazität der Sitzungssäle, der Zahl der für den Besuchstag vorgesehenen Besucher, der Verfahrenssprache usw.

Für angemeldete Gruppen wird grundsätzlich in die Amtssprachen der Europäischen Union gedolmetscht.

In der Sitzung sind die Besucher gehalten, die beim Gerichtshof geltenden Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln zu beachten.

Es kann vorkommen, dass eine Sitzung aufgehoben oder verschoben wird. In diesem Fall wird vom Besucherdienst ein Ersatzprogramm vorgeschlagen.
Quelle:https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_22322/audiences-publiques
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 16. Juni 2018, 20:53
Danke für die Info; ist nicht ausgeschlossen, daß das dann auch ordentlich kracht.

Rubrik "Staatliche Beihilfe"

Zitat
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer

Angesetzt ist die Verhandlung aber auf 09:00 Uhr; man sollte also spätestens 08:45 Uhr dort anwesend sein.

Zitat
Mittwoch 04/07/2018
09:00    

Schon mal darüber nachgedacht?

Zitat
Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können dem Verfahren als Streithelfer beitreten.

Gericht -> Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: noGez99 am 16. Juni 2018, 22:32
Ah, sehr interessant. Für alle die von einer Zwangsvollstreckung bedroht werden:

Zitat
Verfahren der einstweiligen Anordnung

Eine Klage beim Gericht führt nicht dazu, dass der Vollzug der angefochtenen Handlung aufgeschoben wird. Das Gericht kann allerdings ihren Vollzug aussetzen oder andere einstweilige Anordnungen treffen. Der Präsident des Gerichts oder gegebenenfalls der Vizepräsident entscheidet über einen entsprechenden Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

Einstweilige Anordnungen werden nur getroffen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Klage muss auf den ersten Blick begründet erscheinen.
  • Der Antragsteller muss die Dringlichkeit der Anordnungen, ohne die ihm ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, darlegen.
  • Die einstweiligen Anordnungen müssen einer Abwägung der Interessen der Parteien und des allgemeinen Interesses Rechnung tragen.
Der Beschluss hat vorläufigen Charakter und greift der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache in keiner Weise vor. Er kann mit einem Rechtsmittel an den Vizepräsidenten des Gerichtshofs angefochten werden.
Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/#proced


Aber wie stellt man da einen Antrag?
begründet erscheinen:    Beihilfe nicht angemeldet
Dringlichkeit, Schaden:   ZV. Verletzung der Charta usw.
allgemeinen Interesses:  ZV einstellen, das Geld landet eh auf dem Sperrkonto. Ökonomischer für die Gemeinschaft, erst nach dem Urteil zu vollstrecken

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Antrag auf einstweilige Anordnung beim EuGH Luxembourg“
aus Gründen der Übersicht in einem eigenen Thread behandeln.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: maikl_nait am 17. Juni 2018, 11:24
Hallo!

@noGez99, MarkusKA
Gehe ich recht in der Annahme, daß es sich um ein Vorlageverfahren handelt, und nicht um ein Klageverfahren?

"Fragesteller" ist das LG Tübingen, die dortigen Kläger sind am EuGH also indirekt vertreten und könnten demzufolge nicht selber Anträge stellen.

On-topic:
Ich weiß nicht, wie viele Besucher reingelassen werden, aber die Anzahl Anfragen dokumentiert das Interesse. Also schön nachfragen (meine Anfrage haben sie auch schon). Vielleicht gibt es einen größeren Saal, wer nicht reinkommt, nimmt am spontanen "Picknick" teil.  ;)

MfG
Michael
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Kurt am 17. Juni 2018, 14:08
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
2925 Luxemburg

Tel.: (00352) 4303-1
Fax: (00352) 4303-2600
Quelle: https://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/gerichtshof-der-europaeischen-union-eugh/

Die vierte Kammer hat am 04.07.2018 ab 09:00 Uhr ZWEI Termine!?
Wie soll das funktionieren?

Die vierte Kammer hat um 11:30 Uhr den nächsten Termin; d. h. es stehen max. 2,5 Std zur Verfügung um den Fragenkatalog - also die 7 Vorlagefragen - zu beantworten:
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Tourniquet am 17. Juni 2018, 17:44

Schon mal darüber nachgedacht?

Zitat
Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können dem Verfahren als Streithelfer beitreten.

Gericht -> Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7033/de/


@Pinguin,
Art. 119 EuGHVfO zum Anwaltszwang müsste entsprechend gelten:

Zitat
(1) Die Parteien können nur durch ihren Bevollmächtigten oder Anwalt vertreten werden.

(2) Die Bevollmächtigten und Anwälte haben bei der Kanzlei eine amtliche Urkunde oder eine Vollmacht der Partei, die sie vertreten, zu hinterlegen.

(3) Anwälte, die als Beistand oder Vertreter einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei außerdem einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.

(4) Werden diese Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. In Ermangelung einer fristgemäßen Beibringung entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.

Wenn man dann noch einen EU-Anwalt benötigt, könnte es dann doch recht teuer für den Streithelfer werden...
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 17. Juni 2018, 18:42
Wenn man dann noch einen EU-Anwalt benötigt, könnte es dann doch recht teuer für den Streithelfer werden...

Ja, die Rede ist aber von einem Bevollmächtigten ODER Anwalt. Ein Bevollmächtigter ist eine neutrale Person und die Vollmacht. Einen Anwaltszwang sehe ich da nicht. Da könnte man höchstens noch recherchieren, welche Vorgaben es für zugelassene Bevollmächtigte gibt?
 :)

interessieren würde mich das schon
 :)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 17. Juni 2018, 19:36
Die vierte Kammer hat am 04.07.2018 ab 09:00 Uhr ZWEI Termine!?
Wie soll das funktionieren?

Der erste Termin ist beschrieben mit "Urteil", evtl. Urteilsverkündung?
Der zweite Termin ist beschrieben mit "mündliche Verhandlung"
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Frei am 17. Juni 2018, 22:53
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=61794

Zitat
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen ...

(Rechtssache C-492/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Tübingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Gläubigerin und Beschwerdeführerin/-gegnerin: ...rundfunk

Schuldner und Beschwerdegegner/-führer: ...

Vorlagefragen

Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBl. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 – Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich-rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG1 so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

____________
1 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. L 373, S. 37.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 17. Juni 2018, 23:15
Der Termin um 11:30 Uhr klingt aber auch nicht schlecht:

Der Gerichtshof - Vierte Kammer verhandelt dann die Klage der Kommission gegen Deutschland hinsichtlich der Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes.

Ist einer der Besucher aus der 09:00 Uhr Verhandlung auch dann anwesend?

@Frei
Von der Seite mit der Terminübersicht sind die Dokumente ebenfalls aufrufbar.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: ChrisLPZ am 23. Juni 2018, 05:28
Aus einer Anfrage an den EuGH in
Mitbewohner in WG will keinen Zwangsbeitrag bezahlen und kein Gesamtschuldner sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26340.msg175433.html#msg175433

Die Antwort per E-Mail war wie folgt:
Zitat
in der Rechtssache C-492/17 findet am 04.07.2018, um 09.00 Uhr, die mündliche Verhandlung statt.
Das Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres ergehen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass die Internetseiten des Gerichtshofs alle Informationen zu laufenden Rechtssachen enthalten, die zur Zeit öffentlich zugänglich sind. Bitte konsultieren Sie insbesondere die folgenden Anwendungen:

- Gerichtskalender http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_17661
- Suchformular http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de


Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei des Gerichtshofs
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 23. Juni 2018, 14:19
Zitat
Das Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres ergehen.
Wäre die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung so lange wartet? Wenn "Ja", weil es sich an dieser Entscheidung ja doch orientieren würde, ob es nicht sinnvoll sein könnten, den formlichen Beschluß zu fassen, alle Streitigkeiten/Vollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bis auf Weiteres mit aufschiebender Wirkung auszusetzen?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 23. Juni 2018, 18:10
Wenn man sich die Lügen ansieht, die den Leuten erzählt werden, im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren in Luxemburg, bekommt man nicht das Gefühl, dass man sich Sorgen darüber macht, dass der Glauben an den Rechtsstaat erschüttert werden könnte.

In meinen Augen ist und bleibt das ein Spiel mit dem Feuer!  >:D
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 24. Juni 2018, 06:12
In meinen Augen ist und bleibt das ein Spiel mit dem Feuer!  >:D
Antwort siehe auch ->

Die Zukunft der GEZ: Kommt die Kopfpauschale?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27567.msg175490.html#msg175490
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: dreamliner am 26. Juni 2018, 13:50
Hallo Mitstreiter,

hier noch ein paar Informationen zu dem eigentlichen Ablauf:

Europäischer Gerichtshof - Präsentation
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/

Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/#procedures

Zitat
Verfahren

Das Verfahren umfasst in allen Rechtssachen eine schriftliche und gegebenenfalls auch eine mündliche Phase mit öffentlicher Verhandlung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Verfahren in Vorabentscheidungssachen und dem Verfahren in Klagesachen (Klagen und Rechtsmittel).

Anrufung des Gerichtshofs und schriftliches Verfahren

Vorlagen zur Vorabentscheidung

Ein nationales Gericht legt dem Gerichtshof - in der Regel in Form einer richterlichen Entscheidung gemäß dem innerstaatlichen Verfahrensrecht - Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts vor. Das Vorabentscheidungsersuchen wird zunächst vom Übersetzungsdienst des Gerichtshofs in alle anderen Amtssprachen der Union übersetzt und anschließend vom Kanzler den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen zugestellt. Der Kanzler lässt eine Mitteilung im Amtsblatt veröffentlichen, in der u. a. die Parteien des Ausgangsverfahrens genannt werden und der Inhalt der Fragen wiedergegeben wird. Die Parteien, die Mitgliedstaaten und die Organe können binnen zwei Monaten schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof einreichen.

Klagen und Rechtsmittel

Die Anrufung des Gerichtshofs erfolgt durch eine an seine Kanzlei zu richtende Klageschrift. Der Kanzler lässt eine Mitteilung über die Klage einschließlich der Klageanträge und -gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Die Klageschrift wird den übrigen Parteien zugestellt, die binnen zwei Monaten eine Klage- oder Rechtsmittelbeantwortung einzureichen haben. Daran können sich gegebenenfalls eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten anschließen. Die Fristen für die Einreichung dieser Schriftstücke sind einzuhalten.

Bei beiden Verfahrensarten werden zur weiteren Behandlung der Rechtssache vom Präsidenten bzw. vom Ersten Generalanwalt ein Berichterstatter und ein Generalanwalt bestimmt.


Vorbereitende Maßnahmen

In allen Verfahren können die Beteiligten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens binnen drei Wochen mitteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen. Der Gerichtshof entscheidet auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Rechtssache eine Beweisaufnahme erfordert, welchem Spruchkörper die Rechtssache zugewiesen wird und ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, deren Termin der Präsident bestimmt.

Mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts

Ist beschlossen worden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, tragen die Parteien ihre Ausführungen in öffentlicher Sitzung dem Spruchkörper und dem Generalanwalt vor. Die Richter und der Generalanwalt können den Parteien die Fragen stellen, die sie für zweckdienlich erachten. Einige Wochen später, wiederum in öffentlicher Sitzung, trägt der Generalanwalt dem Gerichtshof seine Schlussanträge vor. Darin geht er insbesondere auf die rechtlichen Aspekte des Rechtsstreits ein und schlägt dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit die Entscheidung vor, die seiner Meinung nach in dem Rechtsstreit ergehen sollte. Damit ist die mündliche Phase des Verfahrens abgeschlossen. Wirft eine Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, ohne Schlussanträge zu entscheiden.

Urteile

Die Richter beraten auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Jeder Richter des Spruchkörpers kann Änderungen vorschlagen. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit gefasst; etwaige abweichende Meinungen werden nicht aufgeführt. Das Urteil wird nur von den Richtern unterzeichnet, die an der mündlichen Beratung teilgenommen haben, in der es angenommen worden ist, unbeschadet der Regel, dass der dienstjüngste Richter des Spruchkörpers das Urteil nicht unterzeichnet, wenn der Spruchkörper eine gerade Zahl von Richtern aufweist. Die Urteile werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Urteile und die Schlussanträge der Generalanwälte sind an dem Tag, an dem sie verkündet bzw. gestellt werden, auf der Website CURIA verfügbar. Sie werden in den meisten Fällen später in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

Und hier noch eine Information zur eigentlichen Verfahrensart:

Zuständigkeiten
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/#competences

Zitat
Vorabentscheidungsersuchen

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union sein.
Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Unionsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen - zum Teil erstinstanzlicher Gerichte - vom Gerichtshof aufgestellt worden.


Edit "Bürger":
Danke für die Zusammenstellung. Quellen-Links ergänzt.
Bitte bei Zitierung immer auch gem. Forum-Regeln (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Zitierung/ Verlinkung die erforderlichen Quellen-Informationen/ Links mit angeben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: MMichael am 03. Juli 2018, 09:05
die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung so lange wartet
ist wohl mit NEIN beantwortet - siehe
Urteilsverkündung 18. Juli 2018 10.00 Uhr - BVerfG Pressemitteilung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27954.0.html

Frage:
Ist Morgen in Luxembourg "das Forum" dabei und wird hier berichten?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: noGez99 am 03. Juli 2018, 14:42
Oh, das kann ja noch spannend werden:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 11. Januar 2001 (1)
Rechtssache C-17/99
Französische Republik
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen - Verfahren der Prüfung von staatlichen Beihilfen - Unterlassung, dem betreffenden Mitgliedstaat aufzugeben, die nötigen Informationen mitzuteilen

http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=DOC&docid=45976&occ=first&dir=&cid=192397
Zitat
39.
        Ein Verfahrensverstoß der Kommission läge vor, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich damit begründet hätte, Frankreich habe keine ausreichenden Informationen vorgelegt. Die Kommission kann nämlich nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Beihilfenentscheidung auf die unzureichende Information der Mitgliedstaaten stützen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung geschriebene Regelungen über das Verfahren bei der Beihilfenaufsicht fehlten, ist auf die vom Gerichtshof entwickelten Vorgaben zurückzugreifen. Dieser hat in seiner Entscheidung Boussac ausgeführt, die Kommission könne, wenn eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet wurde, ohne dass sie davon unterrichtet wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat zunächst vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluss ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Komme der Mitgliedstaat der Anordnung der Kommission vollständig nach, so sei diese verpflichtet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach dem Verfahren des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zu prüfen. Erteile der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht, so sei die Kommissionbefugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen(19).

Mal sehen ob die umgestaltete Beihilfe morgen sofort eingestellt wird.


Edit "Bürger":
Link-Informationen ergänzt.
Danke für den Fund. Bitte jedoch immer auch die Forum-Regeln (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Informationen mit angeben.
Vorsorglicher Hinweis, hier bitte keine vertiefenden inhaltlichen Diskussionen anhand anderer Verfahren zu führen, sondern bitte erst die konkrete Verhandlung, dazugehörige Berichte sowie die abschließende Entscheidung abwarten, denn spekulative Diskussionen sind müßig und aus Kapazitätsgründen im Forum nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 03. Juli 2018, 18:41
ist wohl mit NEIN beantwortet - siehe
Zumindest aber wartet das BVerfG die morgige mündliche Verhandlung ab und könnte dieser bereits einiges entnehmen?

@noGEZ99
Man könnte noch die Quellen zu der von Dir eingefügten Entscheidung konsultieren, denn diese beziehen sich zum großen Teil auf Vorgänge in Deutschland.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: MMichael am 04. Juli 2018, 07:46
Bald geht es los... noch 75 Minuten.... ;)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: samson_braun am 04. Juli 2018, 08:05
ich wünsche viel "Spaß" bei dieser Erfahrung oder "Erhörung"  :police:

Hoffentlich kommen alle Argumente zur Geltung welche für uns relevant sind.

Berichtet bitte zeitnah  8)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: noGez99 am 04. Juli 2018, 14:47
Ich bin auch sehr gespannt auf einen Bericht.

Der SWR hat schon eine Meldung:

Deutscher Rundfunkbeitrag vor dem Europäischen Gerichtshof
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28001.0.html

Der Generalanwalt gibt am 26. September sein Votum ab.

Enttäuschend:
Es war anscheinend nur der Rundfunk bei der Verhandlung vertreten.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: HÖRby am 04. Juli 2018, 23:12
Enttäuschend:
?? Es war anscheinend nur der Rundfunk bei der Verhandlung vertreten. ??
(Ver-)Säumnisurteil: !! Sowas kann doch nicht sein. !!
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 05. Juli 2018, 11:08
Vielleicht sollte man noch in Ergänzung des SWR-Berichtes in swr.de/aktuell darauf hinweisen, dass die eine Richterin (die französisch sprach, Name habe ich mir nicht gemerkt) die Vertreterin der EU-Kommission fragte ob sie wirklich meine, dass, wenn Beitragspflichten von Geräteinhabern auf Wohnungsinhaber geändert werden, nicht der Kernbereich einer Beihilfe betroffen wäre.

Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter gar nicht die Befugnis habe, den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.

Die Vertreterin war anderer Meinung, die Vorlagen wären zumindest zulässig.

Die Gerichtsreporterin des SWR habe ich auch nicht erkannt bzw. hat sich auch nicht zu erkennen gegeben, es waren aber auch nur ca. 15 Personen da. Markus KA hat ausführlich mitgeschrieben. Ich hoffe, es kommt bald noch ein Bericht von ihm
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: McKaber am 05. Juli 2018, 11:44
Also vom LG Tübigen war niemand da?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 05. Juli 2018, 12:20
Zumindest trat niemand im Verfahren vom LG Tübingen auf.

Lediglich die 3 Genannten sowie der Generalanwalt und die Vertreterin der schwedischen Regierung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 05. Juli 2018, 12:51
Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter garnicht die Befugnis habe den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.
Die Vertreterin war anderer Meinung, die Vorlagen wären zumindest zulässig.

Ein tolles Eigentor des ÖRR  ;D
Der EuGH hatte schon entschieden, dass er zuständig ist.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Thejo am 05. Juli 2018, 13:20
Warum sollte Sprißler da antanzen? Alles was es zu fragen und bemängeln gab, hat er akribisch niedergeschrieben.
Dass lediglich welche der "Gegenseite" zur "Verteidigung" angerannt kamen, macht für mich eigentlich Sinn ;)

Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter garnicht die Befugnis habe den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.

Ich hoffe, dass die von der "BRD" und dem (staatsfernen) örR endlich richtig in ihre Schranken gewiesen werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil des VG Berlin gab es eine hanebüchene mündliche Verhandlung, in der der Richter wohl (laut Erzählung des Klägers) nahezu wörtlich eingestand, "Das wäre von oben so gewollt", er könne dem Kläger kein Recht geben. Bei solch rechtsbrechender Willkür muss es eine Instanz als Korrektiv geben. Ich mag dieses EU-Zeugs ja nicht sonderlich, aber wenn es hier dem Bürger real hilft...
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 05. Juli 2018, 14:48
Vielleicht noch zwei Anmerkungen:

Es wurde vorgetragen, früher hätten ca. 25 % ihre Geräte nicht angemeldet und die Gebühren/Beiträge wären bis heute praktisch gleich geblieben. Es würde in etwa gleich viel erwirtschaftet. Insoweit hätte sich nichts wesentliches geändert. Was wäre da die logische Schlußfolgerung? Gibt es soviel Zahlungsverweigerer...

Der Generalanwalt wollte wissen, ob das Bundesverfassungsgericht, falls es das Gesetz aufheben sollte, dies ex tunc  oder es ex nunc macht. Der Vertreter des SWR meinte, meistens für die Zukunft, aber man kann ja nie wissen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 05. Juli 2018, 15:10
Gibt es soviel Zahlungsverweigerer....

Nein.

Die sieht das "System" gar nicht vor, wie auch Nichtnutzer. Es gibt 1,5 Mio Zwangsvollstreckungsverfahren. Das sind aber keine Nichtzahler

Ich :) bin ein Nichtzahler. Es gibt mich gar nicht, also beim BS zumindest nicht ;)

Ja, 25% GEZ-Verweigerer waren wohl der Grund, die Bürgerrechte massiv zu beschneiden. Natürlich wird vom BVerfG nur Änderungen auf die Zukunft beschlossen. Sonst wäre der SWR schon morgen pleite :)

Komischer Humor in Luxemburg.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. Juli 2018, 15:27
Es wurde vorgetragen früher hätten ca. 25 % ihre Geräte nicht angemeldet […]

Dieser Wert passt ja gut zu ;) :
Mehrheit wünscht sich Abstimmung über Rundfunkbeitrag
44 Prozent finden den aktuellen Beitrag zu hoch, die Mehrheit fände einen Betrag bis zu 5 Euro angemessen.
Von Lisa Inhoffen (Data Journalist)
Zitat
Knapp ein Viertel nutzt öffentlich-rechtlichen Medien nicht
Auch in den Wunsch einer Abstimmung hinein spielt die Relevanz, die den öffentlich-rechtlichen Sendern von den Deutschen zugemessen wird. Knapp ein Drittel (30 Prozent) der Befragten finden ihre Interessen im Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht wieder. Fast ebenso viele (29 Prozent) halten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht (mehr) für notwendig.
Knapp ein Viertel (23 Prozent) nutzt das Angebot der öffentlich-rechtlichen Medien überhaupt nicht. […]

Auf Basis des YouGov Omnibus wurden 1139 Personen ab 18 Jahren vom 23.-27.02.2018 repräsentativ befragt
Anm: davon 866 (76%), die eine direkte Abstimmung in Deutschland befürworten würden (s.Grafiktext).

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26684.msg167601.html#msg167601

[…]  Es würde in etwa gleich viel erwirtschaftet. Insoweit hätte sich nichts wesentliches geändert. […]
               
Erwirtschaftet wurde erst einmal gar nichts  >:D
Angesichts der ca. 2 Milliarden Euro an Mehreinnahmen in der Beitragsperiode 2013-2016 halte ich das für eine krasse Unwahrheit.
Zudem: Sind die Ausstände der Millionen an Nichtzahlern/Nichtnutzern in den Überschüssen eigentlich schon mit einberechnet? Wohl eher nicht.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: drboe am 05. Juli 2018, 16:44
Ja, 25% GEZ-Verweigerer waren wohl der Grund, die Bürgerrechte massiv zu beschneiden.

25% ist ziemlich sicher eine frei erfundene und durch nichts belegte Zahl. Wo kommt die her?

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 05. Juli 2018, 17:26
25% ist ziemlich sicher eine frei erfundene und durch nichts belegte Zahl. Wo kommt die her?

Kirchhof(I) ?

Der hat doch sowieso nur gelogen. Die heutigen 10% nicht regelmäßigen Zahler (Angaben des BS), hätten wohl 2013 nicht für eine Beschneidung der Bürgerrechte ausgereicht. Der Widerstand zu Zeiten der GEZ war weit höher, weil es keine Grundlage zur Erhebung gab, wenn man die Prüfer nicht in die Wohnung lies. Da können es schon 20-25% gewesen sein, die damals nicht zahlten.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: k.raus am 05. Juli 2018, 18:28
25% ist ziemlich sicher eine frei erfundene und durch nichts belegte Zahl. Wo kommt die her?

Es ist Tradition bei den Öffentlich-Rechtlichen mit erfundenen Zahlen in eigener Sache zu arbeiten. 25 % ist allerdings ziemlich dreist. Ich habe 10 % als Standardwert in Erinnerung, der immer genannt wurde, ohne dies belegen zu können. Der Witz ist doch, dass wenn 25 % als konstanter Wert wahr wären, der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem damaligen  Eintreibungsarm GEZ sich seine eigene Unfähigkeit bescheinigte.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: mb1 am 05. Juli 2018, 18:49
Diese Zahl bezieht sich vermutlich auf die Nichtzahlerquote in großen Städten wie Berlin, Frankfurt/Main, München und Stuttgart.

Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, 17. KEF-Bericht, Dezember 2009, Seite 228, Tz. 460
Zitat
Obwohl die Arbeitsgruppe – auch weiterhin – mit einer Steigerung der Zahl der Haushalte aufgrund geringerer Haushaltsgrößen rechnete, erwartete sie eine fortschreitende Verringerung der Teilnehmerdichte bei allen Landesrundfunkanstalten.

Die Kommission hat hierfür auch die sinkende Effizienz der von den Landesrundfunkanstalten und der GEZ eingesetzten Marktbearbeitungsinstrumente verantwortlich gemacht. Insbesondere in Großstädten liegt die Teilnehmerdichte seit Jahren deutlich unter dem Durchschnitt der ARD. Sie lag in den Städten Berlin, Frankfurt/Main, München und Stuttgart im Jahre 2007 lediglich zwischen 76,9 und 78,5 %. Das wirkte sich besonders beim RBB negativ aus, weil mehr als die Hälfte seiner Rundfunkteilnehmer in der Stadt Berlin ansässig sind. Diese Entwicklung hatte die Kommission veranlasst, die Rundfunkanstalten bereits im Rahmen ihrer Vorschläge zum „Finanzausgleich“ und „Strukturausgleich“ aufzufordern, dem Problem der geringen Teilnehmerdichte in Ballungsgebieten verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen und eine intensivere Marktbearbeitung zu betreiben.
Download 17. KEF-Bericht 2009
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/17._Bericht.pdf (PDF, 388 Seiten, 2,2 MB)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Ötzi am 05. Juli 2018, 20:17
Vielleicht sollte man noch in Ergänzung des SWR-Berichtes in swr.de/aktuell darauf hinweisen, dass die eine Richterin (die französisch sprach, Name habe ich mir nicht gemerkt) die Vertreterin der EU-Kommission fragte ob sie wirklich meine, dass, wenn Beitragspflichten von Geräteinhabern auf Wohnungsinhaber geändert werden, nicht der Kernbereich einer Beihilfe betroffen wäre.
[...]
Und was kam dann als Antwort?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: karlsruhe am 06. Juli 2018, 08:39
Download 17. KEF-Bericht 2009
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/17._Bericht.pdf (PDF, 388 Seiten, 2,2 MB)

Ist OT, aber ich habe mal eben diesen 17.KEF-Bericht überflogen und dazu folgende Anmerkungen:
Zitat
Der Umfang der Richmedia-Angebote im Kernbereich hat sich gegenüber dem 16. Bericht ausge-
weitet. Sowohl die ARD als auch das ZDF haben ihr Grundangebot in diesem Bereich (Live-Streams,
On-Demand-Streams, Downloads, Podcasts etc.) weiter ausgebaut und durch besondere Angebote
(Animationen, O-Ton-Galerien etc.) ergänzt. Der Trend für den Ausbau der Richmedia ist damit
ungebrochen.
(Seite 55)

Ab Seite 85 kommen dann die Aufwendungen für die Altersvorsorge.
Unsereins muss mit privaten Zusatzversicherungen der drohenden Altersarmut vorbeugen und hier
wird schon mal übig vorgesorgt mit den Rundfunkbeiträgen.

Seite 171 (ehrlich, hier hatte ich dann doch eine Gänsehaut, Hauptsache die eigene Kasse stimmt)
Zitat
Demgegenüber führen die Anstalten nachstehende Risiken an, die sich belastend auf die Ertrags-
entwicklung der Anstalten bis 2012 auswirken können:
-
- Der Anstieg der Altersarmut (Befreiungen).
-
Seite 160
Zitat
Vor dem Hintergrund der heftigen öffentlichen Debatte um die Gebührenpflicht neuartiger Rund-
funkempfangsgeräte und allgemein um die Gerätebezogenheit des geltenden Rundfunkgebühren-
rechts haben die Ministerpräsidenten auf ihrer Jahreskonferenz vom 18. bis 20. Oktober 2006 die
Rundfunkkommission der Länder beauftragt,alternative Lösungen zur Finanzierung des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. Gingen die ursprünglichen Erwartungen dahin, dass ein
neues Konzept der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten binnen eines Jahres
erarbeitet werden könne, so gehen die Regierungschefs der Länder jetzt davon aus, dass eine
veränderte Regelung frühestens zum Beginn der neuen Gebührenperiode (1. Januar 2013) realisiert
werden kann.


Anmerkung hierzu:
Bei dieser Neuregelung wurde übersehen, dass nicht der Computer einen Funkempfänger bekam, sondern der Rundfunk den herkömmlichen Sendeweg verlassen hat, um im Internet aufzutauchen. Dies führt dazu, dass die Programme nun weltweit empfangen werden können, aber nur von Bewohnern in Deutschland zu bezahlen sind. Die These der fehlenden individuellen Bezahlbarkeit ist dank Pay-TV obsolet. Wenn der Rundfunk sich auch weiterhin im Internet präsentieren möchte, so wäre die Lösung eine Verschlüsselung und damit die kostenpflichtige Nutzung für Interessenten möglich, ebenso wie eben die Nichtnutzung und Nichtbezahlung der Nichtnutzer.
Sky und Netflix kann man wieder abbestellen, den Rundfunkbeitrag nicht.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: drboe am 06. Juli 2018, 14:10
Etwas OT, korreliert aber mit der Behauptung vor dem EuGH es hätte sich an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks nichts geändert.

Noch einmal zu den 25%: wenn man davon ausgeht, dass mit den Einnahmen nahe 8 Milliarden Euro das Potential vollständig ausgeschöpft ist, dann wären gegenüber vorher 2 Milliarden Euro jährlich nicht erlöst worden, wobei die ÖR-Anstalten Nicht-Nutzer als zahlungspflichtige Verweigerer einstufen müssten. Diese Diffamierung gibt es durchaus. Das hieße aber, dass die Einnahmen zuvor nur in der Größenordnung von 6 Milliarden Euro jährlich hätten liegen können. Tatsächlich zeigen die Zahlen aber seit mindestens 2006, dass man immer deutlich über 7 Milliarden Euro eingenommen hat. Siehe z. B.
 
SPIEGEL: Deutschlandradio kürzt sein Programm - "Die Nerven liegen blank"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27936.msg175699.html#msg175699 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27936.msg175699.html#msg175699)

D. h., dass die Angabe von 25% grob falsch sein muss. 2014 war der "Beitrag" noch bei 17,98 € und damit ebenso hoch wie 2009. Die Differenz der Einnahmen der beiden Jahre beträgt ca. 720 Mio Euro. Das entspricht einer Zunahme um 3.337.000 Vollzahlern. Berücksichtigt man, dass Hörfunknutzer zu Vollzahlern wurden und große Firmen nun deutlich mehr zahlen als vor 2013, so, liegt die Zahl der zusätzlichen Vollzahler eher unter 10% als darüber. Diese Zahl enthält aber auch diejenigen, die kein Empfangsgerät besaßen bzw. besitzen. Auch wenn dieser Anteil nicht genau bekannt ist, so kann man wohl behaupten, dass damit die Zahl derjenigen, die trotz Gerätebesitz nicht zahlten, deutlich unter 10% lag.

Schmankerl am Rande: bereits 2011 führte die GEZ 41,8 Mio. Teilnehmerkonten. 2017 werden 39.138.750 Wohnungen und 3.837.601 Betriebsstätten im Bestand geführt, was maximal 42.976.351 Konten wären, wenn man je Betriebsstätte ein Konto führt. Es sind dann 1.176.351 bzw. 4,82% mehr als 2011. Wenn aber ein Betrieb mit mehreren Betriebsstätten unter einem einzigen Konto geführt wird, dann fällt der Anstieg der Konten entsprechend geringer aus und rekrutiert sich wohl vor allem aus Firmen und Nicht-Rundfunknutzern.

M. Boettcher
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 10. Juli 2018, 15:38
Meine Eindrücke von der mündlichen Verhandlung vom 04.07.18 am EuGH.

Die Verhandlung ähnelte in der Argumentation der Beklagten der mündlichen Verhandlung vom 16.05.18 am BVerfG. Im Wesentlichen also für uns nichts Neues. Leider waren die Kläger aus Tübingen nicht anwesend, um mögliche Aussagen der Vertreter des SWR und der Bundesregierung zu kommentieren.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Europäische Gerichtshof in die komplexe Thematik einarbeiten wird, die selbst für betroffene Bürgerinnen und Bürger schwer nachzuvollziehen ist.

Der Gerichtshof und der Generalanwalt äußerten sich unter anderem kritisch zu den Punkten:

1.   Geändertes Beitreibungsverfahren, Selbsttitulierungsrecht trotz Wettbewerb.

2.   Privatpersonen oder Betriebstätten als Nichtnutzer hatten früher keine Zahlungspflicht, werden aber nun mit dem RBStV zwangsweise zum möglichen Nutzer gemacht („Nutzerzwang“).

3.   Der auslösende Tatbestand für eine Beihilfe hat sich wesentlich geändert.

4.   Die Einflussnahme der Regierungen und Parlamente in der Regelung der Beitragshöhe stehen im Widerspruch zur „Staatsferne“.

5.   Fehlende statistische Nachweise z.B. zur Behauptung, ein jeder hätte ein Empfangsgerät (Smartphone) etc.

Der Generalanwalt wird am 26. September 2018 seinen Schlussantrag stellen.



Nun zum Ablauf der Verhandlung:



Verhandlungsbeginn: 9:00 Uhr
Verhandlungsende: 10:50 Uhr

Das Gericht - Gerichtshof - Vierte Kammer:

Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz
Berichterstatterin:       Küllike Jürimäe
1. Richter:         Christopher Vajda
2. Richter:         Endre Juhász
3. Richter:         Constantinos Lycourgos

Generalanwalt:       Campos Sánchez-Bordona

Parteivertreter SWR:             Prof. Kube (Dr. Eicher)

Parteivertreter Bundesregierung Deutschland:    Name unbekannt (+ Name unbekannt)
(Auffällig auf den Vortragsunterlagen das blaue Buch Becksche Kommentare)

Parteivertreterin Regierung Schweden:       Name unbekannt (+ Name unbekannt)

Parteivertreterin Europäische Kommission:    Name unbekannt (+ Name unbekannt)


Zum Ablauf einer mündlichen Verhandlung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-07/de_aide_memoire_audience_de_plaidoiries.pdf (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-07/de_aide_memoire_audience_de_plaidoiries.pdf)

Seitlich links und rechts hinter Glas saßen ca. 10 Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Zuschaueranzahl: leider nur ca. 10 Personen

Zu Beginn der Verhandlung wurde kurz ein Urteil aus einem anderen Verfahren verkündet.

Dann wurde vom Vorsitzenden Richter die Rechtssache aufgerufen.


Der Vertreter des SWR bekommt das Wort:

Er erklärt im Wesentlichen, dass  der vorliegende Rechtsstreit die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrifft. Diese wurde 2013 lediglich angepasst, um Probleme der Beitragserhebung zu entgegnen. Das Finanzierungssystem wurde behutsam modifiziert, aber nicht erheblich verändert. Alle Gerichte in Deutschland halten den Rundfunkbeitrag für verfassungskonform.

Der Vertreter des SWR weist darauf hin, dass das LG Tübingen in seinen Verfahren lediglich als Vollstreckungsgericht auftritt und in keinem seiner Verfahren ginge es um die vorgetragenen Argumente.

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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde nach Art. 267 AEUV folgende Frage 1 zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur
Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV-BW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt?
Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft und mangels Zustimmung unwirksam ist?

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Zur Frage 1 äußert sich der Vertreter des SWR, dass der Rundfunkbeitrag nicht unwirksam ist, weil die Maßnahmen den Vorgaben der europäischen Kommission entsprechen. Die vorsichtige Modifikation hat nicht zu einer neuen Beihilfe geführt, die der Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Dies hat auch das BVerwG so entschieden.

Die Finanzierungsquelle ist ein leistungsbezogener Beitrag. Rücklagen dürfen in der laufenden Beitragsperiode nicht verwendet werden.

Es handelt sich weiterhin um eine zulässige Beihilfe. Die europäische Kommission sah selbst bei dem Wechsel in den Niederlanden, hin zu einer Steuer, keine Änderung in der Beihilfe.

DVB-T2 steht den öffentlich-rechtlichen, wie auch den privaten Sendern zur Verfügung. Die Landesmedienanstalt ist für die Übertragungswege DVB-T2 zuständig.

Das Selbsttitulierungsrecht ist zulässig, weil die Rundfunkanstalt gesetzlich übertragene Höheitstätigkeiten wahrnehmen.

Die europäische Kommission hat dieser Regelung bereits 2007 in ihrer Entscheidung zugestimmt und ist somit EU-Rechts-konform.



Der Parteivertreter der deutschen Bundesregierung trägt vor:

Beim Vergleich des Rundfunkbeitrages mit der Rundfunkgebühr wird deutlich, dass keine meldepflichtige Umgestaltung vorliegt und somit kein Anlass zu einer Anmeldung bei der europäischen Kommission bestand.

Der Vertreter der Bundesregierung versucht den Begriff des Beitrages zu erklären und verwendet hierzu das Beispiel eines Straßenbeitrages, dem auch nicht jedem nutzen würde. Der Beitrag erschien die bessere Wortwahl im Vergleich zur Gebühr.

Auch musste man eine Veränderung zum Rundfunkbeitrag durchführen, weil sich die Übertragungswege verändert haben…jeder hat ein Smartphone und kann somit öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen… etc.

Der Vertreter der Bundesregierung sprach auch das „Problem mit den Schwarzsehern“ an. In Berlin kam wohl nur noch jeder vierte Bürger seiner Zahlungspflicht zur Rundfunkgebühr nach.

Die Anknüpfungspunkte Wohnung, Betriebsstätte und KFZ wurde anhand von Statistiken gewählt.

Der Rundfunkbeitrag bietet nun ein einfaches und vollziehbares System.

Die Einnahmen durch die Gebühr stieg 2012-2013 wohl um 2,5 %
Die Einnahmen durch den Beitrag stieg 2013-2014 wohl um 8,37 %, weil die Schwarzseher gefunden wurden.


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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde nach Art. 267 AEUV folgende Frage 2 zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz
RBStV-BW festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur
technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist?
Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?

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Der Vertreter der Bundesregierung antwortet auf Frage 2:

Die Beiträge werden zur Finanzierung des ÖRR, der Landesmedienanstalten und bis 2020 in die Förderung neuer Übertragungstechnik verwendet.

Es hat sich von der Gebühr zum Beitrag nichts geändert!


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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde nach Art. 267 AEUV folgende Frage 3 zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim
ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

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Der Vertreter der Bundesregierung antwortet auf Frage 3, zum Recht des ÖRR zur Zwangsvollstreckung:

Es werden Festsetzungsbescheide, wie bei allen behördlichen Forderungen erstellt, und nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

Frage des Vorsitzenden Richters, ob sich das Beitreibungsverfahren mit dem Rundfunkbeitrag geändert hätte.

Die Antwort des Vertreters der Bundesregierung ist Nein und betont noch einmal, dass die Europäische Kommission am Beispiel Niederlande keine Einwände gehabt hätte.



Die Vertreterin der Regierung Schwedens trägt vor:

Einer Zustimmung der Kommission hätte es bedurft.
Der Rundfunk hat eine besondere Stellung bzw. eine Sonderstellung (Amsterdamer Protokoll).
Die Mitteilung an die Kommission dient zur Klärung anhand des Amsterdamer Protokolls. Der Rundfunk ist keine „normale“ öffentliche Dienstleistung.
Die schwedische Regierung ist der Auffassung, dass keine Änderungen der Beihilfe in der Finanzierungsquelle, sowie der Art und  Weise vorliegen.
Die Änderungen sind eine Anpassung technischer, bzw. verwaltungstechnischer Art.
Die schwedische Regierung würde es begrüßen, wenn der Gestaltungsspielraum gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV größer wäre, damit man nicht anmelden muss.

Art. 106 Abs. 2 AEUV:

„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

Die schwedische Regierung sieht in dem vorliegenden Gestaltungsspielraum der Länder keinen Verstoß.



Die Vertreterin der Europäischen Kommission nimmt zu den Fragen 1 bis 3 Stellung:

Die Vertreterin stellt fest, dass es um die Vollstreckung gegen Privatpersonen geht und trägt an Beispielen vor, welche Finanzierungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorliegen.

Die Vertreterin der Europäischen Kommission sieht die Voraussetzungen gegeben, dass der Europäische Gerichtshof zu den vorliegenden Fragen zum Gemeinschaftsrecht entscheidet. Grundlage hierfür ist Art. 107 Abs. 1 AEUV:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

Die Europäische Kommission teilt die Auslegung des SWR gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Beihilfe war nicht anmeldepflichtig, da sie die entsprechende Voraussetzungen enthalten. Sie habe zwar noch keine Entscheidung zum Rundfunkbeitrag getroffen, sieht allerdings auch keine Veränderungen zur Rundfunkgebühr.

Hierzu auch die Rechtsprechung des EuGH In der Rechtssache C-387/92 vom 15.03.1994 Rn. 20:

„Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat.  […]“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61992CJ0387&from=DE

Gemäß Kommissionsverordnung wird im Allgemeinen die Natur des Vorteils, Ziel, Quelle, Tätigkeitsbereich etc. geprüft. Für die Kommission hat sich nur der Anlass geändert und es lägen nur verwaltungstechnische Gründe vor. Der Rundfunkbeitrag  verstößt aber nicht gegen Beihilferechte und musste nicht angemeldet werden.

Die Selbsttitulierung sei ein inhärentes Nebenrecht, um die Effizienz  und Kosteneinsparung zu erhöhen.



Frage der Berichterstatterin (Richterin) an den Vertreter der BRD:

Früher musste nur gezahlt werden, wenn in einer Betriebsstätte ein Empfangsgerät genutzt wurde. Gibt es nun eine Veränderung für eine Betriebsstätte, die früher nichts bezahlen musste?

Der Vertreter der BRD gab zu, dass der Rundfunkbeitrag für diese spezielle Betriebsstätte zu einem NACHTEIL geführt hat. Die Anzahl dieser speziellen Betriebsstätten wären aber gering.



Frage der Berichterstatterin an den Vertreter des SWR:

„Sie sagen, es gab keine Änderungen, weil vorher von jedem bezahlt wurde. Könnten Sie diese Aussage näher ausführen, speziell zum Kriterium des möglichen Nutzers – dem Wohnungsinhaber, der nun zum möglichen Nutzer gemacht wird?„

Der Vertreter des SWR antwortet:
 
Der Tatbestand wurde nur angepasst. Das Entgelt ist für die Möglichkeit das Programm nutzen zu können und gemäß Verfassungsauftrag ein breites Programm anbieten zu können.



Frage der Berichterstatterin an den Vertreter des SWR:

Gibt es noch andere spezifische Mittel zur Finanzierung des ÖRR?

Der Vertreter des SWR (Kube) antwortet:
 
Die Rücklagen werden und dürfen in den nächsten Folgejahren, in der Zukunft verwendet und werden somit mit dem Finanzbedarf des ÖRR verrechnet. Überschüsse dürfen im Erhebungsjahr nicht verwendet werden. Im Folgejahr gibt es eine Bedarfsfestsetzung zwischen der KEF und der Landesregierungen.




Frage der Berichterstatterin an den Vertreter des SWR:

„Entscheidet der SWR über die Verwendung der Mittel aus den Rücklagen?“

Der Vertreter des SWR antwortet:
 
Die Mittel bleiben für den SWR reserviert, dürfen aber nur verwendet werden, wenn die KEF und Landesregierungen dies festlegen.



Frage der Berichterstatterin an die Vertreterin der Kommission:

„Die Änderung hat wohl keine Auswirkung auf die Beihilfe. Der auslösende Tatbestand scheint aber wesentlich geändert worden zu sein?“

Die Vertreterin der Kommission antwortet:

Die Natur der Elemente hätte sich nicht verändert. Es wurde vom Gerät auf Wohnung geändert, was kein wesentliches Veränderungsmerkmal darstellt.

Frage der Berichterstatterin an die Vertreterin der Kommission:

„Sie sehen keine Änderung im Kern?“

Die Vertreterin der Kommission antwortet:

„Nein, lediglich Änderungen im rein verwaltungstechnischen Vorgang.“




Frage des Generalanwalts an den Vertreter der BRD:

„Am 18.07. wird das BVerfG seine Entscheidung zum Rundfunkbeitrag verkünden.
Können Sie uns sagen, ob Überlappungen vorliegen, könnte das Urteil des BVerfG  die Entscheidung des EuGH beeinflussen?“

Der Vertreter der BRD ist auf diese Frage nicht vorbereitet und spricht sich zunächst mit seiner Begleitung ab.

Der Vertreter der BRD antwortet:

Die vorliegenden Fragen des Klägers hätten sich dann für den EuGH erledigt und hätten auch möglicherweise Auswirkungen auf vergangene Verfahren.



Frage des Generalanwalts an den Vertreter der BRD:

„Gibt es Gemeinsamkeiten in den Verfahren am BVerfG und EuGH?“


Der Vertreter der BRD antwortet:

Es liegen Gemeinsamkeiten, lediglich zum Thema WG oder am Beispiel alleinerziehende Mutter, vor.



Frage des Generalanwalts an den Vertreter der BRD:

„Welche Rolle hat die KEF? 2007 hat die Kommission die KEF beschrieben, hat sich ihre Funktion geändert? Wird von der FKEF der Finanzbedarf berechnet? Sind die Vorschläge der KEF de jure und de facto verbindlich für Regierungen und Parlamente? Oder haben darüber hinaus Regierungen und Parlamente einen Spielraum?

Der Vertreter der BRD antwortet:

Grundsätzlich sind die Vorgaben der KEF verbindlich, allerdings dürfen die Regierungen und Parlamente selbst beschließen. Beispiel  KEF schlägt 17,20 Euro vor, Regierungen und Parlamente beschließen 17,50 Euro.
 


Nachfrage des Generalanwalts an den Vertreter des SWR:

„Regierungen und Parlamente dürfen nun wohl doch selbst bestimmen?“

Der Vertreter des SWR antwortet:

Die KEF gibt es, um die Staatsferne sicher zu stellen, aber die Regierungen und Parlamente dürfen verfassungsgemäß engen Einfluss nehmen.




Nachfrage des 1. Richters an den Vertreter der BRD zum Thema Änderungen für Betriebsstätten:

„Wie hoch ist die „geringfügige“ Anzahl der nichtnutzenden Betriebsstätten in Prozent?“

Der Vorsitzende Richter sieht durchaus eine große Anzahl betroffener Betriebsstätten, die keine Empfangsgeräte besitzen, für diese nun ein NACHTEIL eingetreten ist, z.B. denkt er an eine Bäckerei die wohl irgendwo ein Fernsehgerät haben sollen.

Der Vertreter der BRD konnte hierzu keine Angaben machen.



Der 1. Richter bemerkt, dass nicht alle Beteiligten des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung erschienen sind und die Beteiligten, die anwesend sind, erzählen immer das Gleiche.



Der Vertreter der BRD bemerkt in seinem Schlussvortrag:

Jede Person hat wohl ein Smartphone mit dem öffentlich-rechtliches Programm empfangen werden kann, das wäre doch der Normalfall, dafür gibt es statistische Erhebungen.

Auch damals hat für das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Gebührenpflicht bestanden.



Der Vertreter des SWR bemerkt in seinem Schlussvortrag:

Im Beihilferecht stehen die Finanzmittel im Vordergrund.
Die Frage nach der Typisierung wurde am BVerfG behandelt und soll am 18.07. entschieden werden. Es werden Statistiken genannt,  die belegen, dass die Änderung keine spezifischen Auswirkungen gab.



Die Vertreterin der Europäischen Kommission bemerkt in ihrem Schlussvortrag:

Es bestand seit 2007 enger Kontakt zur BRD und es hat keinen Anlass und keine Rechtsgrundlage zur Notifizierung bestanden.




Der Generalanwalt gibt bekannt, dass von ihm am 26. September 2018 ein Schlussantrag gestellt wird.





Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Knax am 10. Juli 2018, 16:17
Frage der Berichterstatterin an die Vertreterin der Kommission:
„Sie sehen keine Änderung im Kern?“

Die Vertreterin der Kommission antwortet:
„Nein, lediglich Änderungen im rein verwaltungstechnischen Vorgang.“

Da bleibt einem echt die Spucke weg. Selbst die besten Argumente nutzen nichts gegen solche (wahrscheinlich beabsichtigte) Dummheit.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: MichaelEngel am 10. Juli 2018, 16:24
Der 1. Richter bemerkt, dass nicht alle Beteiligten des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung erschienen sind und die Beteiligten, die anwesend sind, erzählen immer das Gleiche.

Alle Rundfunkanstalten, alle Regierungen der Bundesländer, alle Parlamente der Bundesländer, bisher alle Gerichte in Deutschland, auch alle Politiker erzählen das Gleiche und setzen Einklang mit Wahrheit gleich.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Frühlingserwachen am 10. Juli 2018, 16:31
Was grinst denn da der Herr Eicher so selbstgefällig nach hinten. Weiß der schon mehr ?

Auf Bild 2 hängt ein Kreuz unter dem Rednerpult. War da der Herr Söder schon tätig ? Ein Urteil im Namen des Kreuzes. Mir schwant etwas :-\
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Thejo am 10. Juli 2018, 16:44
Vielen Dank an Markus KA

(Hervorhebungen von mir!)
Zur Frage 1 äußert sich der Vertreter des SWR, [...] Die vorsichtige Modifikation hat nicht zu einer neuen Beihilfe geführt.
Hat der die Umstellung von "Gebühr" zum "Beitrag" allenernstes wortwörtlich als "vorsichtige Modifikation" bezeichnet?


Zitat von: Markus KA
Der Vertreter der Bundesregierung sprach auch das „Problem mit den Schwarzsehern“ an. In Berlin kam wohl nur noch jeder vierte Bürger seiner Zahlungspflicht zur Rundfunkgebühr nach.

Die Einnahmen durch den Beitrag stieg 2013-2014 wohl um 8,37 %, weil die Schwarzseher gefunden wurden.
Klar, in deren Augen gibt es keine Nichtnutzer. Alle Zwangsangemeldeten waren also de facto "Schwarzseher"? Wie einfach die Welt doch sein kann.


Zitat von: Markus KA
Die Anknüpfungspunkte Wohnung, Betriebsstätte und KFZ wurde anhand von Statistiken gewählt.

Der Vertreter des SWR antwortet: Der Tatbestand wurde nur angepasst. Das Entgelt ist für die Möglichkeit das Programm nutzen zu können und gemäß Verfassungsauftrag ein breites Programm anbieten zu können.
Und nur die Anknüpfung an die Wohnung steht im Staatsvertrag.


Zitat von: Markus KA
Die Selbsttitulierung sei ein inhärentes Nebenrecht, um die Effizienz  und Kosteneinsparung zu erhöhen.

Der Vertreter des SWR antwortet: Die KEF gibt es, um die Staatsferne sicher zu stellen, aber die Regierungen und Parlamente dürfen verfassungsgemäß engen Einfluss nehmen.
Genau, hoheitliches Recht auf Selbsttitulierung haben die ör nur, um Ihre Staatsferne zu sichern...

Erinnert unweigerlich an die Marketingabteilung der 'Sirius Cybernetics Corporation' :P
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 10. Juli 2018, 16:48
Was grinst denn da der Herr Eicher so selbstgefällig nach hinten. Weiß der schon mehr ?
Auf Bild 2 hängt ein Kreuz unter dem Rednerpult. War da der Herr Söder schon tätig ? Ein Urteil im Namen des Kreuzes. Mir schwant etwas :-\
Er wusste auf dem Foto noch nicht, dass ihn das Gericht in der Verhandlung nicht zu Wort kommen lassen wird.  ;)
Das Kreuz unter dem Rednerpult dient zur Entlastung des "Kreuzes" und dürfte nur eine Höhenverstellung sein.  ;)


Hat der die Umstellung von "Gebühr" zum "Beitrag" allenernstes wortwörtlich als "vorsichtige Modifikation" bezeichnet?
Ja, dieser Ausdruck "behutsam modifiziert" wurde schon zu Beginn von Dr. Kube verwendet und fanden andere Beteiligte so gut, dass dieser häufig übernommen wurde.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Besucher am 10. Juli 2018, 17:24
Na wunderbar...

...
Ja, dieser Ausdruck "behutsam modifiziert" wurde schon zu Beginn von ... verwendet...

Dann ist ja wirklich alles klar. Erinnert so ein bißchen an "ein bißchen schwanger sein" oder analog zu manchem US-Bundesstaat, wo Kapitalverbrecher ja auch "behutsam" vom Leben zum Tode befördert werden - man also da strenggenommen doch fast gar nicht mehr von Hinrichtung sprechen kann :->> !

Bilden diese blasierten Herrschaften (oder u. a. aus unseren Steuergeldern bezahlten Deppen), die da vor dem EuGH aufgetreten waren, sich wirklich ein, den EuGH u. a. mit dieser billigsten der billigen pseudo-rhetorischen Wortkosmetik leimen zu können? Oder ist denen einfach wieder nichts besseres eingefallen?

Schon um der eigenen fachlichen Selbstachtung willen wird der EuGH hoffentlich ein krachendes Urteil sprechen bzw. in entsprechender Weise die erbetene Vorabentscheidung auch in der Weise formulieren.

So langsam fragt man sich - auch angesichts dieser Posse um den sogenannten "Rundfunkbeitrag" insgesamt, und was sich die hoch- bis höchstbezahlten Damen und Herren Politiker, ÖRR-Funktionäre und deren HiWis an Rabulistik bzw. je nach Bedarf an "Rhetorik" auf Sextaner-Niveau leisten - ob man als Untertan nicht mit drei Jahren Schulbildung insgesamt bestens hingekommen wäre bzw. künftig hinkäme? Dann brauchte man sich wenigstens über diesen ganzen Stuss nicht derart zu ärgern?!


Edit "Bürger" - Hinweis:
Der Begriff "behutsamt" zieht sich bereits durch das Gutachten von Prof. Paul Kirchhof - siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
sowie auch Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit den Begriffen "kirchhof behutsam" ;)
(Anm.: Der Begriff "behutsam" könnte auch als "verschleiernd" gedeutet werden.)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: wolfsrex am 10. Juli 2018, 22:03
Aus meiner Sicht ist dieses Verfahren so etwas wie die letzte Chance gegen das Rundfunk-Bollwerk mit großem Hebel anzugehen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die anwesenden (beklagten) Parteien schönklingende Phrasen dreschen und die eklatanten Mängel des Systems nicht erwähnen. Wichtige Themen und Infos der Beitragsgegner sind dem Gericht in der Verhandlung offensichtlich nicht zugetragen worden.

Ich schlage daher vor, dem Generalanwalt einen offenen Brief zu schreiben, der viele der bekannten Rechtsverstöße nochmals darstellt und auch aufzeigt, dass es eben nicht nur ein paar wenige Leute sind, die nun benachteiligt werden....und vll. was sonst noch für tolle Geschichten gelaufen sind (Gerichte kopieren Argumente des Beitragsservice, Richter handeln "auf Anordnung von oben", usw.). Ich weiß nicht, ob ich in der Hinsicht naiv bin, aber ich glaube es braucht hier noch mal eine Gegendarstellung, damit wir in irgendeiner Form gehört werden.

Andererseits ist es ja in der Regel schon so, dass die Entscheidungen des EuGH ausführlich und substantiell begründet sind, was mich wieder hoffen lässt.

Gäbe es denn die Möglichkeit dem EuGH Infos zuzuleiten, oder ist das ohnehin zum Scheitern verurteilt?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Domspitze am 10. Juli 2018, 23:08
Ich schlage daher vor, dem Generalanwalt einen offenen Brief zu schreiben, der viele der bekannten Rechtsverstöße nochmals darstellt und auch aufzeigt, dass es eben nicht nur ein paar wenige Leute sind, die nun benachteiligt werden.... und vll. was sonst noch für tolle Geschichten gelaufen sind (Gerichte kopieren Argumente des Beitragsservice, Richter handeln "auf Anordnung von oben", usw.). Ich weiß nicht, ob ich in der Hinsicht naiv bin, aber ich glaube es braucht hier noch mal eine Gegendarstellung, damit wir in irgendeiner Form gehört werden.

Die Idee finde ich famos!
Leider kann ich das nicht übernehmen, vielleicht schafft es jemand/e anderes?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: karlsruhe am 10. Juli 2018, 23:17
Die Idee finde ich famos!
Leider kann ich das nicht übernehmen, vielleicht schafft es jemand/e anderes?

Warum nicht?

Einfach mal selber beginnen und andere können dann noch ergänzen.
Habe den 8 Richtern des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe nach der Verhandlung am 16.05.18 jeweils eine eigene persönliche "Richtervorlage" mit meinen eigenen Gedanken zur Lage von uns Nichtnutzer geschrieben und persönlich abgegeben.

Also selber frisch ans Werk, ist gar nicht so schwer. 8)
Andere werden dann ergänzen!
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 10. Juli 2018, 23:55
Leute, es geht hier um eine Richtervorlage des LG Tübingen, bei der das LG Tübingen wissen will, ob beim BS EU-Richtlinien beeinträchtigt worden sind. Da kann der ÖRR (Kaube) behauten und schönreden wie er will oder Briefe (Pro und Contra) an den EuGH gesendet werden.

@Markus KA danke für deinen tollen Bericht :)

Was ich besonders lustig finde:
Das der ÖRR sich darüber aufregt, dass das LG Tübingen nicht seine Arbeit macht, sondern dazwischen funkt. Das wird die Kammer des EuGH überhaupt nicht interessieren, wer die Frage aufgeworfen hat.
Das Beispiel mit Holland finde ich auch goldig: weil Holland beschlossen hat auf Steuer abzuändern, schließt der ÖRR in Deutschland daraus, dass man bei einer Regelung die ins EU-Recht eingreift, auch keine Kommission braucht ;D
Schon alleine um Diskriminierung der eigenen Bürger zu verhindern, wäre wohl ratsam gewesen, keinen nationalen Alleingang zu starten. Die Diskriminierung, die Teil der Richtervorlage ist, ist nicht aus der Luft gegriffen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Stellschraube, sondern das ganze System ist falsch aufgebaut. Wenn man als ÖRR den Fehler macht, eigene Programme in andere EU-Länder einzuspeisen und nicht realisiert, dass manche Bürger zwei Hauptwohnsitze oder mehr, in EU-Ländern haben, dann kassiert man doppelt und dreifach bei denen. Da ist nur noch die Frage, ob der EuGH so etwas als zulässig sieht oder eben nicht.
Da interessieren ein paar Schwarzseher oder Nichtzahler wohl nicht die Bohne, wenn Leute zwei bis dreimal zur Kasse gebeten werden.

Sollte das BVerfG den BS als verfassungskonform beurteilen, obwohl die gleichen Denkanstösse im Schriftsatz von @koblenzer zu finden sind, schafft sich das BVerfG selbst ab, falls und wenn der EuGH eine Diskriminierung feststellen sollte, die Karlsruhe nicht erkennen wollte!
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Domspitze am 11. Juli 2018, 00:38
@Dauercamper
Ich denke wenn man den Protest nicht mitbekommt, geht das so weiter.
Was haben die Menschen zu verlieren?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
und die mündliche Verhandlung zum Gegenstand hat.
Darüber hinausgehende Aktivitäten bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff thematisieren.
Danke für das Verständnis und die Berückscihtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Spark am 11. Juli 2018, 02:35
Zitate aus Bericht von @Markus KA
Zitat
Alle Gerichte in Deutschland halten den Rundfunkbeitrag für verfassungskonform.
Man möge mich jetzt korrigieren, aber diese Verhandlung war doch am 04.07.2018. Das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht für Verfassungsfragen, wird seine Entscheidung aber erst am 18.07.2018 bekannt geben. Weiß der Vorträger vielleicht schon mehr, oder ist er etwa hellseherisch begabt?

Zitat
Das Selbsttitulierungsrecht ist zulässig, weil die Rundfunkanstalt gesetzlich übertragene Höheitstätigkeiten wahrnehmen.
Bliebe noch die Frage, welcher Fachaufsicht die Rundfunkanstalten unterstehen.

Zitat
Der Beitrag erschien die bessere Wortwahl im Vergleich zur Gebühr.
Die Wortwahl ist irrelevant. Aus einer Gebühr wird nicht ein Beitrag nur weil man die Bezeichnung ändert. Und aus einer Steuer wird nicht ein Beitrag, nur weil man diese einfach als solchen bezeichnet.

Zitat
Auch musste man eine Veränderung zum Rundfunkbeitrag durchführen, weil sich die Übertragungswege verändert haben…jeder hat ein Smartphone und kann somit öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen… etc.
Wer ist denn verantwortlich für die Änderung der Übertragungswege, etwa der Bürger? Wohl kaum. Wenn gewisse Institutionen meinen, sie müßten ihre Übertragungswege ändern, dann ist das alleine deren Problem.
"...jeder hat ein Smartphone" - eine klare Lüge. Ich besitze so etwas nicht. Ich kenne wohl Smarties, aber was ein Smartphone ist weiß ich nicht.

Zitat
Die Einnahmen durch den Beitrag stieg 2013-2014 wohl um 8,37 %, weil die Schwarzseher gefunden wurden.
Es ist wohl eher so, dass seit 2013 auch Nichtnutzer zu einer Zahlung genötigt werden. Wo sind eigentlich die klaren Belege und genauen Zahlen bezüglich der sogenannten "Schwarzseher"? Dass es diese zweifellos gab läßt sich nicht leugnen, aber ich habe noch keine beweiskräftigen Angaben zu deren Anzahl gesehen.

Zitat
Frage der Berichterstatterin (Richterin) an den Vertreter der BRD:

Früher musste nur gezahlt werden, wenn in einer Betriebsstätte ein Empfangsgerät genutzt wurde. Gibt es nun eine Veränderung für eine Betriebsstätte, die früher nichts bezahlen musste?

Der Vertreter der BRD gab zu, dass der Rundfunkbeitrag für diese spezielle Betriebsstätte zu einem NACHTEIL geführt hat. Die Anzahl dieser speziellen Betriebsstätten wären aber gering.

[...]

Nachfrage des 1. Richters an den Vertreter der BRD zum Thema Änderungen für Betriebsstätten:

„Wie hoch ist die „geringfügige“ Anzahl der nichtnutzenden Betriebsstätten in Prozent?“

Der Vorsitzende Richter sieht durchaus eine große Anzahl betroffener Betriebsstätten, die keine Empfangsgeräte besitzen, für diese nun ein NACHTEIL eingetreten ist, z.B. denkt er an eine Bäckerei die wohl irgendwo ein Fernsehgerät haben sollen.

Der Vertreter der BRD konnte hierzu keine Angaben machen.
Der Vertreter der BRD hat wirklich einen goldigen Humor. Er weiß, dass die Anzahl der "speziellen Betriebsstätten" gering ist, aber kann merkwürdigerweise keine Fakten liefern, die seine Aussage untermauern. Eine armselige Vorstellung.

Zitat
Der 1. Richter bemerkt, dass nicht alle Beteiligten des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung erschienen sind und die Beteiligten, die anwesend sind, erzählen immer das Gleiche.
Interessant. Gab es nicht auch schon eine ähnliche Äusserung eines Richters während der Verhandlung in Karlsruhe im Mai?
Es bleibt zu hoffen, dass die Richter am EuGH erkennen, dass es sich beim deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk um ein Zwangsrundfunksystem handelt, dem kein Bürger entkommen soll.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 11. Juli 2018, 09:28
Man möge mich jetzt korrigieren, aber diese Verhandlung war doch am 04.07.2018. Das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht für Verfassungsfragen, wird seine Entscheidung aber erst am 18.07.2018 bekannt geben. Weiß der Vorträger vielleicht schon mehr, oder ist er etwa hellseherisch begabt?

Soweit muss man nicht gehen, aber man wollte wohl gleich schon zu Beginn der Verhandlung einen Eindruck der "Einigkeit" in der Rechtslage in Deutschland hervorheben.

Jedoch sichtlich unangenehm für die Beteiligten waren später die kritischen Fragen des Generalanwaltes an die Vertreter der Bundesregierung zum anhängigen Verfahren am Bundesverfassungsgericht.

Soweit bekannt ist, haben diese Vertreter nicht an der mündlichen Verhandlung des BVerfG am 16.05.18 teilgenommen, was ein Grund für das Fehlen inhaltlicher Informationen zum Verfahren und die etwas zögerlichen und kurzen Antworten gewesen sein könnte.

Der Generalanwalt schien von den Antworten nicht überzeugt gewesen zu sein und wird sich bestimmt mit dem "Bruder-Urteil" des BVerfG am 18.07.18 beschäftigen.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: MMichael am 11. Juli 2018, 10:59
Meine Eindrücke von der mündlichen Verhandlung vom 04.07.18 am EuGH. [...] Der Generalanwalt gibt bekannt, dass von ihm am 26. September 2018 ein Schlussantrag gestellt wird.

DANKE!
@Markus KA und @gerichtsvollzieher

für Euren Einsatz für unser aller Menschenrecht auf zwangsfreies Wohnen (und Arbeiten) und den Bericht aus Luxembourg
Danke! :)

Frage: Wird es auch am 26. September 2018 einen Bericht geben? Oder wird der Schlussantrag durch den EuGH veröffentlicht werden?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 11. Juli 2018, 11:14
Noch folgende Ergänzung:

Ich glaube schon, dass auch Vertreter der Tübinger Verfahren zumindest anwesend waren.
Denn vor der Sitzung wurden die Anwälte erst mal in einen Nebenraum gerufen und das waren mindestens 7.

Auch habe ich erlebt, dass sich an der Eingangskontrolle einige als Anwälte ausgewiesen haben und Namen nannten der Tübinger Verfahren.
(War da nicht auch eine Anwältin selbst Beteiligte?)

Der Vertreter der Bundesregierung hieß - meine ich - Möller.

Den Vorschlag von karlsruhe finde ich grundsätzlich nicht schlecht.
Aber man sollte bei den Auswirkungen der Betriebsstättenregelung vielleicht auch darauf hinweisen, dass die Stadt Köln mit ihren zahlreichen Mitarbeitern nunmehr das Mehrfache wie vorher zahlen müsste und dies tut, weil sie es für rechtswidrig hält...

siehe auch im Forum* bzw. web-Suche
"Stadt Köln Rundfunkbeiträge Betriebsstätte"
https://www.google.com/search?q="Stadt+Köln+Rundfunkbeiträge+Betriebsstätte" (https://www.google.com/search?q="Stadt+Köln+Rundfunkbeiträge+Betriebsstätte")

Köln zahlt Rundfunkbeiträge nur in Höhe der alten Rundfunkgebühren weiter etc.


Edit DumbTV:
*z. B.
Kosten um 70 Prozent gestiegen! Stadt zahlt höhere Rundfunkbeiträge nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7313.msg53708.html#msg53708

Welche Städte und Gemeinden zahlen nicht nach "Gesetz"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14540.msg97161.html#msg97161
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 11. Juli 2018, 13:59
(War da nicht auch eine Anwältin selbst Beteiligte?)
Ja, vor dem LG Tübingen. Die Richtervolage wurde aber vom LG Tübingen initiiert und damit ist auch das LG Tübingen Antragsteller/in des Verfahrens vor dem EuGH

Den Vorschlag von karlsruhe finde ich grundsätzlich nicht schlecht.
Damit wird man den Verfahrensverlauf nicht beeinflussen können. Es ändert sich nichts an den Fragen des LG Tübingen und den nicht gegeben Antworten der Antragsgegner.

Aber man sollte bei den Auswirkungen der Betriebsstättenregelung
vielleicht auch darauf hinweisen, dass die Stadt Köln mit ihren zahlreichen Mitarbeitern nunmehr das Mehrfache wie vorher zahlen müßte und dies tut weil sie es für rechtswidrig hält....
Für die Vollstreckung wäre ja die Stadt Köln zuständig  >:D
Interessant in dem Zusammenhang wäre, ob die Stadt Köln auf Zwangsvollstreckungen insgesamt verzichtet, im Zusammenhang mit dem ÖRR bzw BS. Wenn die Stadt Köln gegen andere Schuldner jedoch mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgeht, während man die Beitragsbescheide des BS, die einen selbst betreffen ignoriert, wären Zwangsmaßnahmen rechtswidrig und die fehlende eigene Zahlungsbereitschaft ein Grund, die Stadt zu Köln zu verklagen!
 :police:
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 11. Juli 2018, 14:20
@Dauercamper
Zitat
Damit wird man den Verfahrensverlauf nicht beeinflussen können. Es ändert sich nichts an den Fragen des LG Tübingen und den nicht gegeben Antworten der Antragsgegner.
Du weißt schon, daß kraft der EU-Verträge jeder Bürger eines Mitgliedslandes auch EU-Bürger ist und sich deshalb persönlich an alle EU-Stellen wenden kann?

@Spark
Zitat
Er weiß, dass die Anzahl der "speziellen Betriebsstätten" gering ist, aber kann merkwürdigerweise keine Fakten liefern, die seine Aussage untermauern. Eine armselige Vorstellung.
Zur Erinnerung; Rundfunk ist (noch) Landesrecht, da kann der Vertreter des Bundes formal doch gar keine Aussage treffen, würden sich die Länder doch dann übergangen fühlen?

Wäre eher interessant, ob bei der mündlichen Verhandlung auch Vertreter der Länder zugegen waren. Freilich; eu-seitig ist Deutschland verantwortlich, zu 100%.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 11. Juli 2018, 14:55
Für die Zahlungspflichten der Stadt Köln dürfte der Stadtkämmerer zuständig sein.

Die Vollstreckungen gegen Schuldner betreffen eine andere Abteilung und hier dürfte wohl eine Verpflichtung in Amtshilfe bestehen.

Allerdings hat die Stadt wohl genügend eigene Schuldner und muß wohl schauen, dass Geld in die Kasse kommt.

An den fremden Schuldnern  (hier: Rundfunkfunkbeiträge) verdient die Stadt nichts, deshalb werden diese sicher nicht vorrangig behandelt.

M.E. hat es ziemlich lange gedauert bis hier vollstreckt wurde.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Dauercamper am 11. Juli 2018, 15:25
@Dauercamper
Du weißt schon, daß kraft der EU-Verträge jeder Bürger eines Mitgliedslandes auch EU-Bürger ist und sich deshalb persönlich an alle EU-Stellen wenden kann?

Ja ICH weiß das und der BS weiß das auch. Ich hätte mich nämlich 2013 nicht an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (erster Hautwohnsitz), sondern an das Kantoorgericht in Roermond (zweiter Hauptwohnsitz) gewendet und damit wäre die Sache schon 2013 beim EuGH gelandet. >:D
Da kam keine Besserwisserantwort mehr vom BS

Von @gerichtvollzieher kam ja der Hinweis, dass Anwälte der Verfahrensbeteiligten Vorort waren. Gut möglich, dass einen Erörterung des Einzelfälle nicht vonnöten war.

Für die Zahlungspflichten der Stadt Köln dürfte der Stadtkämmerer zuständig sein.
Die Vollstreckungen gegen Schuldner betreffen eine andere Abteilung und hier dürfte wohl eine Verpflichtung in Amtshilfe bestehen.
Allerdings hat die Stadt wohl genügend eigene Schuldner und muß wohl schauen, dass Geld in die Kasse kommt.

Der Kämmerer zahlt also nach Gutdünken, die Stadt Köln vollstreckt aber?
Das geht nicht und mir ist das NEU
Damit hätte man die Stadt Köln gut am Wickel gehabt, als Begründung zur Vollstreckungsaussetzung. Die Story wird auch die schreibende Zunft interessieren.

Zitat
Kölner Klüngel: Sondertarife für den WDR-Standort Köln ?

Hinweis an den Express könnte ich schreiben  :police:

Edit "Markus KA":
Bitte das durchaus sehr  interessante Thema „Angabe Wohnsitz im Ausland“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr".
Auch das Vollstreckungsgebaren der Stadt Köln ist hier kein Kernthema.
Bitte zum Thema "Wohnsitz im Ausland" weiter diskutieren auf:
GEZ - Ummelden/Ausland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8190.msg58872.html#msg58872 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8190.msg58872.html#msg58872)
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 11. Juli 2018, 17:50
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen 4 bis 7 in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt wurden.
Siehe auch hierzu:
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 12. Juli 2018, 10:02
Nochmal zurück zum Verfahren in Luxemburg

Die Sache wurde wie folgt aufgerufen:
Vorabentscheidungsersuchen des LG Tübingen
Südwestfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte (Rechtssache C-492/17)

Zumindest Layla Sofan ist eine Rechtsanwältin aus Tübingen.
Würde mich nicht wundern, wenn die da war....


Eine Eingabe ans Gericht macht sicherlich wenig Sinn, aber warum nicht an den Generalanwalt?
Das könnte er doch vielleicht bei seinen Anträgen im September berücksichtigen...
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: muuhhhlli am 12. Juli 2018, 10:10
Zumindest Layla Sofan ist eine Rechtsanwältin aus Tübingen.
Würde mich nicht wundern, wenn die da war....

Zu den Verfahrensbeteiligenten wurde von mir ein Betrag über die Personen hier im Forum eingestellt

Die Zusammenstellung ist in diesem Thread/Beitrag zu entnehmen
Sitzung EuGH 04.07.18 zu Vorabentscheidungsersuchen LG Tüb. = "angenommen"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27814.msg175610.html#msg175610

In der Sache der Klagen EuGH Rechtssache C-492/17 und beim LG-Tübingen sind von den 6 Personen 2 Rechtsanwälte beteiligt.

Tilo Rittinger, Rechtsanwalt für Strafrecht in Reutlingen http://kanzlei-rittinger.de/ (http://kanzlei-rittinger.de/)
Layla Sofan, Rechtsanwältin in Tübingen http://www.kanzlei-sofan.de/ (http://www.kanzlei-sofan.de/)
Dagmar Fahner, Selbständig tätig Gesundheitsförderung http://www.bewegte-bildung.de/ (http://www.bewegte-bildung.de/)
Harald Zastera, ist Masseur in Herrenalb
Was Patric Wolter, Marc Schulte für einen Hintergrund haben ist nicht bekannt.

Herr Rittinger führte seine Kanzlei im Jahre 2008 in Tübingen
Zu finden im Kammereport der Rechtsanwaltskammer Tübingen
http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVB53N-02281c6035f33ec18012092777b8f2b7d118/Kammerreport-Tuebingen-18.pdf (http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVB53N-02281c6035f33ec18012092777b8f2b7d118/Kammerreport-Tuebingen-18.pdf)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Philosoph am 13. Juli 2018, 11:52
Vielen herzlichen Dank an die Protokollfuehrer!

Dass manche Fragen in der Verhandlung nicht behandelt wurden, ist ja ein Unding!
Und dass die Landesvertreter unisono behaupten, der Rundfunkbeitrag sei keine geänderte Beihilfe, zeigt nur, wie dicht der schmarotzende Filz im EU-Parlament ist.

Zum Mitschreiben:
Die Beihilfe hat sich im Kern allein schon dadurch geändert, dass nun Personen zahlungspflichtig sind, die mit dem Unternehmen "Rundfunk" überhaupt nichts zu tun haben. Damit wurde der Kreis der Abgabepflichtigen unsachgemäß erweitert. Das ist eine grundsätzliche Änderung, die sich nicht schönreden lässt. Personen, die keine Rundfunkangebote nutzen wollen, stehen nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu den Rundfunkanstalten und dürfen darum nicht mit Schikaneschreiben und staatlicher Erpressung zu Zahlungen veranlasst werden.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 13. Juli 2018, 13:54
Und dass die Landesvertreter unisono behaupten, der Rundfunkbeitrag sei keine geänderte Beihilfe, zeigt nur, wie dicht der schmarotzende Filz im EU-Parlament ist.
Was haben denn die einen mit den anderen zu tun? Die Landesvertreter sind garantiert nicht im EU-Parlament.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 13. Juli 2018, 22:04
Der Gerichtshof und der Generalanwalt äußerten sich unter anderem kritisch zu den Punkten:

1.   Geändertes Beitreibungsverfahren, Selbsttitulierungsrecht trotz Wettbewerb.
...

Hoffentlich kennt der Gerichtshof auch die Statistiken der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen! Wie Norbert Häring jüngst konstatierte, hat das "Vollstreckungsmonster GEZ" alias "Beitragsservice" in den letzten drei Jahren 4,2 Millionen Zwangsvollstreckungen eingeleitet. Allein diese Zahl sollte dem Europäischen Gerichtshof Zweifel aufkommen lassen, dass hier alles mit rechten Dingen zugehe.

Siehe dazu auch
Norbert Häring: Neues vom Vollstreckungsmonster GEZ
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28024.0.html
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: px3 am 15. Juli 2018, 14:08
Ich schlage daher vor, dem Generalanwalt einen offenen Brief zu schreiben, der viele der bekannten Rechtsverstöße nochmals darstellt und auch aufzeigt, dass es eben nicht nur ein paar wenige Leute sind, die nun benachteiligt werden.... und vll. was sonst noch für tolle Geschichten gelaufen sind (Gerichte kopieren Argumente des Beitragsservice, Richter handeln "auf Anordnung von oben", usw.). Ich weiß nicht, ob ich in der Hinsicht naiv bin, aber ich glaube es braucht hier noch mal eine Gegendarstellung, damit wir in irgendeiner Form gehört werden.
Die Idee finde ich famos!
Leider kann ich das nicht übernehmen, vielleicht schafft es jemand/e anderes?

Also ich würde mich anbieten, da ich die entsprechende Korrespondenz schon habe.
Sofern mir jemand die Anschrift gibt, bau ich mal ein Musterschreiben.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 15. Juli 2018, 18:49
Also ich würde mich anbieten, da ich die entsprechende Korrespondenz schon habe.
Mehrsprachig?

Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Juli 2018, 19:20
Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.
Also ich würde das jetzt nicht so eng sehen. Besser eine grob übersetzte Darstellung als gar keine. Dass etwas durch eine nicht perfekte Übersetzung wirklich falsch dargestellt wird, halte ich für ziemlich unwahrscheinlich. Man kann im Grunde schon deepl.com verwenden und dann nochmal drüber lesen. Dann ist das Ding fertig.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 15. Juli 2018, 20:07
Also ich würde das jetzt nicht so eng sehen.
Sorry, maßgebend ist die Sicht des EuGH, bzw. die des mit dem Fall beauftragten Generalanwaltes, und da darf ein Informationsschreiben schon sehr genau sein, damit dem Lesenden nicht noch dadurch zusätzlicher Aufwand entsteht, entschlüsseln zu dürfen, was überhaupt gemeint ist.

Zitat
Dass etwas durch eine nicht perfekte Übersetzung wirklich falsch dargestellt wird, halte ich für ziemlich unwahrscheinlich.
Sorry, aber Art. 10 EMRK bietet hierfür das beste Beispiel.

Original:
"Without interference by public authority"

Deutsch:
"ohne behördliche Ein­griffe"

Korrekt wäre:
"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"

Siehe auch das separate Thema zu Art. 10 EMRK und die dortige Diskussion

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 15. Juli 2018, 22:00
Einmal nämlich auf/in Deutsch; einmal auf/in der Geschäftssprache des EuGH & einmal auf/in der Sprache des für diesen Fall zuständigen Generalanwaltes, -> weil es gilt, Übersetzungsfehler auszuschließen und inhaltlich das gleiche Resultat rauskommen sollte, würde der jeweilige Text in die jeweils andere Sprache von einem offiziellen Dolmetscher/Übersetzer übersetzt.
Das bedeutet ja dann konkret, man müsste ein Schreiben in Deutsch, Französisch und Italienisch aufsetzen, richtig?

Vielleicht sollte das Thema eher separat behandelt werden, denn hier geht es ja zunächst mal um die mündliche Verhandlung!
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 16. Juli 2018, 00:31
Das bedeutet ja dann konkret, man müsste ein Schreiben in Deutsch, Französisch und Italienisch aufsetzen, richtig?
Wo der Generalanwalt herkommt, hab' ich bislang nicht geschaut, und ansonsten sind ja am EuGH alle EU-Sprachen zugelassen; mir ging es bei der Spezifizierung nur um das bessere Verständnis, welches u. U. nur ein Muttersprachler 'rüberbringen kann.

Französisch bzw. Englisch wäre EGMR in Strasbourg; EuGH ist ja in Luxembourg.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 16. Juli 2018, 15:35
Die Gerichtssprache in diesem Verfahren ist deutsch, weil ein deutsches Gericht vorgelegt hat.

Außerdem spricht der Generalanwalt in diesem Verfahren sehr gut deutsch.

Der Name (und die Anschrift) ist sicherlich im Internet anhand der Sitzungspläne ermittelbar.

Übersetzungen finden dann dort bei den Anträgen für das Gericht - soweit notwendig - zuverlässig statt.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: juliar am 18. Juli 2018, 10:58
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefragen 4 bis 7 in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt wurden.
Siehe auch hierzu:
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE)

Gibts denn irgend eine Info warum diese Punkte nicht verhandelt wurden und ob diese denn später trotzdem vom Generalanwalt berücksichtigt werden (müssen)?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Josef-NRW am 19. Juli 2018, 13:05
Hallo, liebe Gemeinde,

habe hier noch einen interessanten Bericht gefunden:

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk braucht Milliarden für die Pensionen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21597.msg138252.html#msg138252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21597.msg138252.html#msg138252)

Wäre das nicht eine staatliche Beihilfe an Gehälter und Pensionen?


Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Gehälter und Pensionen“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„ EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr“.
Der entsprechende Thread zur Diskussion wurde bereits im Forum erstellt und hier nun der Link ergänzt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Juli 2018, 14:16
Guten TagX.

State Aid Cases, SA.18957 Aid to the German public broadcasters
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_18957

Zitat
Expenditures (in Millions):    
2016 : EUR 7732.01
2015 : EUR 7872
2014 : EUR 8082.074

Zitat
Related court case(s): C-492/17

Hinweis zur Vorlagefrage:
Zitat
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Siehe BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16 - Rn. 150 - 155.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung über die Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen; Vom 3. Februar 2015
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bekanntmachung-rueckforderung-unionsrechtswidrig-gewaehrter-staatlicher-beihilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Anmerkung: unzulässig gewährte staatliche Beihilfen für Zweitwohnungen dürften wohl ausnahmslos zurückzufordern sein. Ein Abweichen hiervon ist nach dem Grundsatz "effet utile" nicht möglich.

Zur Rückforderung siehe auch EuGH Rechtssache C-278/00
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zum sechsten Klagegrund:
Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des berechtigten Vertrauens, Rz. 102 - 109 (Rückforderung nach 7 Jahren)

Zum siebten Klagegrund:
absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe, Rz. 110 - 115.

Zitat
112
Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C?52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I?4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C?265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I?6959, Randnr. 55).


Querverweis:
Länder fordern Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28162.msg177263.html#msg177263

Na klar Heike! Sicher doch!

Eine "Befreiung" von illegalen staatlichen Beihilfen (hier: UnfuXbeitrag für Zweitwohnungen) dürfte wohl völlig dem Recht der Union zu staatlichen Beihilfen widersprechen.
Watt soll ditt werden? Rein fiktiv natürlich:

Zitat
Die Prüfung Ihres Antrages auf Befreiung von den illegalen staatlichen Beihilfen zu Ihrer Zweitwohnung hat ergeben, dass es sich zwar um eine legale Zweitwohnung handelt, Sie aber nicht ausreichend die Gründe für die Befreiung von den illegalen staatlichen Beihilfen dargelegt und nachgewiesen haben.

Für die Überweisung der illegalen staatlichen Beihilfen haben wir einen Überweisungsträger für Sie vorbereitet.

Mit feundlichen Grüßen
Ihre tyrannische Landesrundfunkanstalt

Na denn, mach mal Heike!

Anti GEZ Grüße und ein herzliches heimGEZahlt!

Auch aus den "illegalen Zweitwohnungen" innerhalb der Erstwohnung!
Von den doppelten Direktanmeldungen!

 :)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: LECTOR am 07. August 2018, 22:42
Ein kleiner Querverweis:
Wie hier im Thread weiter oben erwähnt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg176451.html#msg176451
kam der Vorgeschlag auf, einen offenen Brief an das EUGH aufzusetzen, um einige in der Verhandlung eventuell nur unzureichend behandelte Frage zu korrigieren.

Dazu ist nun ein eigenes Thema eröffnet unter
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.0.html
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Winston Smith am 23. August 2018, 13:22
Dieser Name kommt mir sehr verdächtig vor:
Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz

Besteht die Möglichkeit, beim EUGH einen Befangenheitsantrag gegen ihn einzureichen?
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: seppl am 23. August 2018, 13:37
Bingo!

RP online, 30.04.2018
Volljurist (m/w) über 40 gesucht
Karlsruhe Die Politik benötigt einen Nachfolger für Andreas Voßkuhle. Auf dem Spiel steht das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts.
Zitat
Wenn Ende Juni der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in den Ruhestand geht, dann geht es auch um das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts. Und womöglich sogar um den Erhalt der Karlsruher Republik. Kirchhofs Nachfolger wird wohl in zwei Jahren auch Nachfolger von Andreas Voßkuhle als Präsident des Gerichts. Und damit ist die Frage, wer nach Kirchhof Richter wird, die Personalie des Jahres.
[...]
Die Kandidaten
[...]
Thomas von Danwitz (55) ist deutscher Richter am Europäischen Gerichtshof und findet, so hört man, viel Anerkennung unter seinen Karlsruher Kollegen.

Weiterlesen unter
https://rp-online.de/politik/volljurist-m-w-ueber-40-gesucht_aid-22209561
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: marx am 23. August 2018, 14:33
Dieser Name kommt mir sehr verdächtig vor:
Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz

Besteht die Möglichkeit, beim EUGH einen Befangenheitsantrag gegen ihn einzureichen?

Thomas von Danwitz ist zumindest jemand, der das GG und die EMRK kennt.
Er hat zum Thema Eigentumsschutz in Europa und im Wirtschaftsvölkerrecht publiziert in Bericht zur Lage des Eigentums (Springer Verlag, 2002).
https://www.perlentaucher.de/buch/thomas-von-danwitz-otto-depenheuer-christoph-engel/bericht-zur-lage-des-eigentums.html


@alle
Hier bitte nicht weitere etwaige Personalien oder sonstige Sachen diskutieren, sondern bitte eng und zielgerichet inhaltlich am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
und insbesondere die mündliche Verhandlung zum Gegenstand hat.
Darüber hinausgehende Recherchen und Diskussionen bitte wenn, dann gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff - vorher jedoch bitte ausgiebig per Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) prüfen, ob nicht bereits geeignete Diskussionen dazu bestehen.
Die Moderation/ Ausgliederung/ Löschung der zwischenzeitlichen Beiträge muss vorbehalten bleiben.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: RGebStV am 26. September 2018, 10:28
Gerade auf der EuGH Startseite unter "Neuigkeiten" entdeckt:

Zitat
Nº 140/2018 : 26. September 2018
Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtsache C-492/17 Rittinger u.a.
es de en fr it pl pt
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Änderung des Kriteriums für die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/ (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/)

PDF mit der Pressemeldung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: noGez99 am 26. September 2018, 10:57
Der Filz hat funktioniert:

Aus der Pressemeldung on oben:
Zitat
Zweitens kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Gebrauchs des Mechanismus der Verwaltungsvollstreckung zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der deutschen Regelung, die es den durch Rundfunkbeiträge finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatte, zur Beitreibung rückständiger Beiträge ihre eigenen Vollstreckungstitel auszustellen und zu vollstrecken, ohne die ordentlichen Gerichte anrufen zu müssen, nicht entgegenstehe. Neben anderen Erwägungen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission dieses Vorrecht in ihrer o. g. Entscheidung aus dem Jahr 2007 bereits berücksichtigt habe.

Das könnte gerade so vom Beitragsservice geschrieben sein.

Wo bleibt die Anwendung der Europäischen Charta? Informationsfreiheit?

Sehr sehr enttäuschend Herr Campos Sánchez-Bordona!!

Von der EU ist also auch nichts zu erwarten, der Richter (der ans BVerfG wechseln wird) folgt meist dem Generalanwalt.

Es bleibt also nur die politische Lösung: AFD wählen. Sie wollen es nicht anders.


PS:
Zitat
In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erstens die Ansicht, dass das deutsche Gesetz, durch das der Entstehungstatbestand für den Rundfunkbeitrag geändert werde, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstelle und daher keine neue Beihilfe schaffe, die bei der Kommission angemeldet und von ihr hätte genehmigt werden müssen. Nach Auffassung des Generalanwalts fällt nämlich die erfolgte Änderung nicht unter den Begriff einer wesentlichen Änderung der bestehenden Regelung.

- Man kann also eine Beihilfe beliebig ändern das macht nichts
- Vernebelung: eine geänderte Beihilfe muss genehmigt werden, egal ob die Änderung wesentlich war oder nicht
  Nur formale Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig.

Aber wen interessiert schon der Gesetzeswortlaut.

PPS:
Und wenn das keine Änderung war, dann muss ich heute auch keinen Beitrag bezahlen, weil ich wie damals keine Geräte vorhalte.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: drone am 26. September 2018, 11:18
Sind mit dieser PM des Generalanwaltes denn auch schon alle Einzelanfragen aus Tübingen wirklich beantwortet?
Mir fehlt hier einiges...

(Ich hoffe, dass die Ignoranz gegenüber Sachargumenten/-fragen, die bei deutschen (x)VGen mittlerweile täglich Brot ist, nicht auch noch beim EuGH in Mode kommt...)
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Markus KA am 26. September 2018, 11:37
Sind mit dieser PM des Generalanwaltes denn auch schon alle Einzelanfragen aus Tübingen wirklich beantwortet?
Mir fehlt hier einiges...

In der Tat, es fehlt einiges und man sollte auf die veröffentlichte Volltextversion des Generalsanwalts warten.
Zu diesem Zweck wird ein neuer Thread zum Thema Schlussanträge des Generalanwalts eröffnet.

Zur weiteren Diskussion über die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C- 492/17:
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html


Edit "Markus KA":
Thread bleibt vorläufig geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Mitwirkung.
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: pinguin am 09. November 2018, 23:48
[...]
Thomas von Danwitz (55) ist deutscher Richter am Europäischen Gerichtshof und
bleibt auch dort; ist für die nächste Periode vom Bund vorgeschlagen und vom Gericht bestätigt worden.

EUGH PRESSEMITTEILUNG Nr.150/2018
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180150de.pdf
Zitat
Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union acht  Richter des Gerichtshofs  für die Zeit vom 7. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2024 wiederernannt, und zwar Herrn Alexander Arabadjiev, Herrn Jean-Claude Bonichot, Herrn Thomas  von  Danwitz, Herrn Carl  Gustav Fernlund, Herrn Egils Levits, Herrn Constantinos Lycourgos, Herrn Ji?í Malenovský und Frau Alexandra Prech
Titel: Re: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
Beitrag von: Bürger am 16. November 2018, 23:20
Siehe aus aktuellem Anlass Hinweis unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Zwischeninfo aus aktuellem Anlass:
Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html


Thread bleibt vorläufig geschlossen - siehe Kommentar von "Markus KA".
Danke für das Verständnis und die Mitwirkung.