Seit Einführung der "Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" zum 1.1.2013 ist das Thema Durchsuchungsbeschluss vom Tisch. Die machen sich den Stress nicht mehr wegen Rundfunkzwangsabgaben.
Wenn Person A alle Schreiben ignoriert, wird das auch mit dem einlegen von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nichts, da Frist verstrichen.
Der Link zum Rechtspflegerforum in Antwort 2 hier und die dort enthaltenen Kommentare und Sichtweisen sprechen für sich, wie weit man damit kommt.
Antwort 3: Der Schuldner trägt in meinem Verfahren vor, dass dem Gläubiger (GEZ) kein Anspruch zustehe.
Das ist aber nicht im Wege des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 ZPO geltend zu machen, denn dies kann und darf ich als Vollstreckungsgericht ja gar nicht prüfen.
Antwort 5: Hatte gestern Antrag nach § 882d II ZPO, da aber lediglich Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht worden sind, habe ich gleich zurückgewiesen. Der Schuldner hatte im Termin die Abgabe grundlos verweigert
Da werden Entscheidungen von Rechtspflegern (meist Beamte) getroffen, sollte sich auch jeder darüber bewußt sein.
Rechtspfleger in Deutschland WikipediaDann muss man letztendlich aber auch noch die Entscheidungen der Gerichte berücksichtigen. Und die lauten meist so:
Zum Thema §882d und §766 aus
10/2013 vom AG AugsburgGibt man die Vermögensauskunft ab, hat man wenigstens 2 Jahre Ruhe, bevor eine erneute Vermögensauskunft beantragt werden kann.
Muss man sie nicht abgeben (wirtschaftliche Voraussetzungen) würde ich Schufaeintrag nicht riskieren wollen. Dieses Werkzeug kann bei entsprechenden Einträgen ziemlich viel im Leben erschweren bis zunichte machen. Gibt ja genug Leute, vor allem jüngere, die noch an die Zukunft denken sollten.
Hier eine gute Übersicht und Erklärung wie es seit 1.1.2013 formal abläuft mit allen wichtigen Hinweisen
Reform Sachaufklärung ZwangsvollstreckungBlatt 22 - Rechtsfolgen der grundlosen Verweigerung der Vermögensauskunft, bzw. bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin
Auf Antrag des Gläubigers "Erzwingungshaftbefehl" (bei Bekanntgabe in Medien nicht förderlich für den ÖRR, daher überlegen die sich so einen Schritt gut)
Auf Antrag des Gläubigers "Vermögensauskunft bei Dritten" - wenn der zu vollstreckende Anspruch mindesten
500€ beträgt (interessiert in den Medien keinen- daher gut geignet)
Der Erzwingungshaftbefehl würde nur einem Zweck dienen - der Abgabe der Vermögensauskunft. Sobald diese abgegeben wurde, wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Wer sich dazu entscheidet, 6 Monate freiwillig in den Bau zu gehen, hat dann wohl wirklich gar nichts mehr zu verlieren und muss auf nichts und niemanden Rücksicht nehmen.
Ob ich also gar nicht in Haft gehen würde, oder 6 Monate, könnte ich immer noch selbst entscheiden. Auch bei vorhandenem Erzwingungshaftbefehl. §802g - §802j
Leichter für den BS ist es, wenn die Summe mindestens 500€ beträgt (nach 2 Jahren Beitragsboykott inkl. Säumniszuschläge wäre es dann soweit). Dann wird die Vermögensauskunft bei Dritten beantragt. Möglichkeiten unter anderem: Rentenversicherungsträger - Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt etc.
Oben genannter Link erläutert alles wichtige. Hilfreiche Informationen für alle die sich mit dem Thema beschäftigen "müssen". Dazu sollte man sich die entsprechenden §§ die dort genannt sind, auch ansehen.
ZPO Zwangsvollstreckung