Hier eine weitere kleine Erfolgsmeldung, betrifft allerdings "nur" eine Untätigkeitsklage (VG Hamburg Kammer 3). Im Moment sind diese Art Klagen ja etwas rar gesät. Die meisten hoffen ja auf Ruhendstellung oder Aussetzung ihre Klage. Hier geht es um einen Bescheid von vor "drei Jahren und acht Monaten", der nach Widerspruch nicht beschieden wurde. Auch ein Grund für die erhebliche Verzögerung wurde nicht genannt. Erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage 2018 wurde beschieden.
Das Verfahren wurde ohne öffentliche Verhandlung eingestellt, da sich beide Parteien einig sind, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.
Der NDR hat in Person eines Justiziars noch versucht, das Gericht in einem Schreiben davon zu überzeugen, dass dem Kläger die Aussetzungsbegründung ("Prozessökonomie") bekannt gegeben worden war. Das stimmt nicht. Das Schreiben kann nur als Versuch gewertet werden, die Verfahrenskosten trotz Selbstverschulden dennoch auf den Kläger abzuwälzen. Das ist nicht gelungen.
Die Aussetzung der Widerspruchsbescheidung aus prozessökonomischen Gründen wäre zwar nachvollziehbar, aber nur mit Kenntnis und Einverständnis des Widerspruchsführers möglich. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl 2017, § 161 Rn. 36)Die Kosten trägt der Beklagte (NDR). (Leider müssen die Zwangsbeitragszahler nun dafür aufkommen!
)
Die Untätigkeitsklage bezieht sich nur auf einen
fehlenden Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid),
Inhalt des Verwaltungsvorgangs ist nicht Thema gewesen!
Anstelle einer Umwandlung in eine Feststellungsklage begehrt der Kläger nun die Aufnahme des Widerspruchsbescheides in seine anhängige, jedoch seit 2015 ausgesetzte Feststellungsklage.
Beschlussbegründung im Anhang.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)