Ein
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" an die Intendanz
(nach vorheriger Ablehnung im Widerspruchsbescheid)ähnlich dem folgenden, könnte dafür gesorgt haben, dass
per Schreiben von der jeweiligen Rundfunkanstalt dem Antrag
"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bis zum Ende des Verfahrens stattgegeben" wurde
Daher:
Ungeachtet der in den Widerspruchsbescheiden von ARD-ZDF-GEZ stoisch wiederkehrenden Textbaustein-Ablehnungen der Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung", eben diesen
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" - je nach Fall ggf. kombiniert mit einem
Antrag auf "Aussetzung des Widerspruchsverfahrens"-
parallel bzw. kurz nach Einreichung der Klage nochmals
direkt an die Intendanz der jeweiligen Rundfunkanstalt richten.
Möge diese selbst und nicht nur die ausgelagerte Schreibabteilung "Beitragsservice" täglich mit den Folgen ihres Tuns selbst konfrontiert werden.
Auch könnte ein solcher "nachträglicher" Antrag ggf.
hilfreich sein, sofern - aus welchen Gründen auch immer - im
Widerspruch ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gar nicht gestellt wurde.
Hier nun ein
Kurz-Beispiel...
blaue Texte > individuell unterschiedlich/ persönliche Daten etc.
graue Texte > Platzhalter für ggf. noch folgende, jedoch nur beispielhafte Formulierung in einem fiktiven Beispielfall - lediglich als Anregung zu verstehen und in jedem Falle auf die eigene Situation individuell zugeschnitten zu verfassenAbsender:
______________________
______________________
______________________
An Herrn/ Frau Intendant/in
[Name]
- persönlich/vertraulich -
["Rundfunkanstalt"]
[Straße Nr.]
[PLZ Ort]
per FAX vorab ____ - _____________
[Ort], den __.__.____
EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!
1) Hinweis auf aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gem. § 80 (1) VwGO,
Zurückweisung/ Widerspuch gegen Ablehnung meiner Anträge auf Aussetzung der Vollziehung***
hilfsweise Antrag auf
a) Aussetzung der Vollziehung sowie auf
b) Einrichtung einer "technischen Sperre"
+) Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
für noch nicht verbeschiedene Widersprüche
Sehr geehrte/r Frau/ Herr Intendant/in [Name],
aufgrund einer augenscheinlich durch
"[Adresskopf des Widerspruchsbescheids]"
„Postanschrift
[Postanschrift aus dem Widerspruchsbescheid]"
[...] herbeigeführten "Entscheidung" in Form eines als „[genauer Wortlaut des Betreffs des Widerspruchsbescheids]“ betitelten Schreibens mit Datum "__.__.____", sah ich mich zwischenzeitlich genötigt, Rechtsmittel einzulegen gegen den im Schreiben als "Beklagten" bezeichneten "[genaue Bezeichnung des Beklagten aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids]" und befinde mich nunmehr im (Vor-)Verfahren der Klage am Verwaltungsgericht [Ort], [Aktenzeichen, sofern bereits vorhanden].
Meine Rechtsmittel gegen Ihre Feststellungsbescheide haben
aufschiebende Wirkung
gemäß
§ 80 (1) VwGO
"(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a)."
Der "Landesrundfunkanstalt" ist per RBStV lediglich die Erstellung von "Festsetzungsbescheiden" zuerkannt.
Festsetzungsbescheide/ Feststellungsbescheide enthalten keine spezifische Anforderung, sondern stellen per "Festsetzung" lediglich eine "Beitragshöhe" fest.
Zur Erstellung von Leistungsbescheiden mit vollstreckungsfähigem Inhalt fehlt es "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" an der Verwaltungsaktbefugnis.
Eine "Anforderung" von "öffentlichen Abgaben und Kosten" gem. § 80 (2) Nr. 1 liegt nicht vor, so dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 (1) VwGO auch nicht entfällt.
Die in Kombination mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Ablehnung meines/r (hilfsweisen) Antrags/ Anträge auf Aussetzung der Vollziehung weise ich zurück, hilfsweise erhebe ich dagegen Widerspruch.***
Die ausführliche Begründung bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.
Hilfsweise stelle ich hiermit (nochmals)
1) Antrag auf
a) Aussetzung der Vollziehung sowie auf
b) Einrichtung einer technischen Sperre
bis zur Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung.
"[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung bzw. mich als Wohnungsbewohner.1
Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks im Allgemeinen und "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.1
Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.1
Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.1
Es ist eine bekannte Tatsache, dass "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe gerade nicht der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] und auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des [Landtag des jeweiligen Bundeslandes] unterliegt.1
Die „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.1
Die Selbstverwaltung von "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" begründet keine Hoheitsgewalt im allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger.1
Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen unterworfen.1
Ich bin als bloßer Wohnungsbewohner nicht der von der Landeshoheit und parlamentarischen Kontrolle losgelösten Satzungsgewalt u. Selbstverwaltung eines im deutschen, europäischen u. globalen Wettbewerb stehenden Medien-Konzerns des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im Allgemeinen und des trimedial auftretenden Rundfunk-Sender-Unternehmens "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen unterworfen.
Eine Forderungs-Bescheidung und Forderungs-Beitreibung ist unverhältnismäßig und bringt nicht revidierbare finanzielle Nachteile sowie rechtliche Beeinträchtigungen mir gegenüber mit sich. Sie ist geeignet, mein Rechtsschutzbedürfnis in unbilliger Weise zu vereiteln, ohne dass all dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.
+) Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
Für noch nicht verbeschiedene Widersprüche beantrage ich hiermit die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung in der nunmehr anhängigen Hauptsache.
[...]
Ich fordere Sie in diesem Zusammenhang außerdem zu folgenden Auskünften/ Nachweisen auf:***
Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)?
Wo genau ist dies geregelt?
Für Ihre geschätzte Berücksichtigung sowie ausführliche und ergiebige Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname Nachname]
1 "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"
Dr. iur. utr. Frank Hennecke, Ministerialrat a.D.;
4. Aufl. ISBN 978-3-9817882-9-7 / 5.+6. Aufl. ISBN 978-3-9818702-3-7
1 siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0***Ergänzung 04.02.2018:
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
Siehe hierzu nunmehr auch weitere Informationen/ Diskussion unter
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26209.0
Anmerkung:
Die regelmäßig am Ende der Widerspruchsbescheide mit allgemein bekannten Textbausteinen erfolgende ("automatisierte"?) Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erscheint als ein "Verwaltungsakt", für welchen nach diesseitiger Auffassung noch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben ist und nicht - wie durch die auf den Widerspruchsbescheid selbst bezogene "Rechtsbehelfsbelehrung" suggeriert - die Klage, welche sich gegen den Widerspruchsbescheid als den das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden "Verwaltungsakt" bzgl. der Widersprüche gegen die ursächlichen Bescheide richtet.
Die ausführliche Begründung dieses eigenständigen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung würde man "ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten". Der Widerspruch müsste dann nach diesseitiger Auffassung mit einem rechtsmittelfähigen (klagefähigen?) Widerspruchsbescheid eigenständig beschieden werden.
Erst wenn der Antrag mit einem solchen, das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid abgelehnt oder nicht innerhalb angemessener Zeit darüber beschieden wurde, würde nach diesseitiger Auffassung eine Klage dagegen bzw. ein an das Gericht gerichteter Antrag nach § 80 (5) VwGO auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" anstehen.
Ergo: Ab sofort - neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid - zusätzlich Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausetzung der Vollziehung - gerichtet an die Rundfunkanstalt/ deren Intendanz - oder den "Behördenleiter"...
Da die Rechtsbehelfsbelehrung diesbezüglich fehlerhaft erscheint, indem sie diese Widerspruchsmöglichkeit nicht erwähnt, dürfte sich die Widerspruchsfrist mglw. auf 1 Jahr nach Zugang/ Bekanntgabe der Ablehnung verlängern.
Also auch "alte Fälle" des letzten Jahres könnten auf dieses Mittel ggf. noch zurückgreifen...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.***Ergänzung 04.02.2018:
Nachfrage nach dem "Behördenleiter" erscheint nicht unwesentlich, denn eines solchen bedürfte es nach diesseitiger Auffassung als Voraussetzung für "Verwaltungsakte" nach Verwaltungsverfahrensrecht. Siehe hierzu u.a. auch
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21499.0
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Erläuterungen und ggf. weitere Anregungen folgen bei Gelegenheit.Siehe hierzu u.a. auch unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23296.msg148632.html#msg148632Anmerkungen/ Gedanken zur
aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel siehe bitte u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Gutes Gelingen
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