Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.
Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Wohnung:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
um das von den anderen Begriffen der Wohnung zu unterscheiden werde ich die Rundfunkbeitragsstaatsvertragwohnung kurz "*Wohnung*" nennen.
Anhand verschiedener Beispiele versuche ich zu verstehen was eine *Wohnung* ist:
1) Eine Garage:
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet? -> Wenn ein Wohnmobil in der Garage steht ist die Garage eindeutig zum Schlafen geeignet.
-> also *Wohnung*
2) Einfamilienhaus
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
-> keine Frage: eine *Wohnung*
3) Einfamilienhaus mit Gartenausgang
jetzt wird es schwierig. Global betrachtet ist es
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
- von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten - eindeutig JA
-> eine *Wohnung*
aber das Zimmer mit der Gartentür ist das eine eigenständige Wohnung?
- baulich abgeschlossene Raumeinheit - ja ein Zimmer mit abschliessbarer Tür
- zum Schlafen geeignet - ja, man kann ein Bett reinstellen
- von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten - eindeutig JA
-> also zwei *Wohnung* ??
Wie löst man das Problem auf? Gilt nur die grösste, umfassende Einheit als Wohnung?
Was machen wir dann mit einem Zweifamilienhaus?
und auch
4) Einfamilienhaus über zwei Etagen
es bleibt schwierig. Global betrachtet ist es
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
-> eine *Wohnung*
Angenommen die obere Etage ist über ein Treppenhaus erreichbar und die eine Zimmertür zum Treppenhaus ist abschliessbar:
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
-> zwei *Wohnung* ??
Noch schlimmer:
Angenommen die obere Etage ist über ein Treppenhaus erreichbar und hat einen Flur:
jedes Zimmer dort hat eine Zimmertür (abschliessbar) zum Treppenhaus:
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
- von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten
-> jedes Zimmer eine *Wohnung* ??
Wir können jetzt das Treppenhaus als zugehörig zur Wohnung definieren, dann ist es wieder eine Wohnung. Problem gelöst.
Aber
Wenden wir diese Definition dann aber auf ein Mietshaus an:
Wo ist jetzt der Unterschied zum Mietshaus mit Treppenhaus? Jede Wohnung ist
- baulich abgeschlossene Raumeinheit
- zum Schlafen geeignet
- von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung zu betreten
-> n *Wohnung* ??
oder genau eine *Wohnung* da das Treppenhaus wie beim EFH zu einer *Wohnung* gehört (wie oben beim EFH) ??
Es wurde ja schon vorgeschlagen dass man eine Matratze in das Treppenhas legt, dann ist es eine Wohnung (neuartige Wohnung)
Gibt es zu dem Thema schon Gerichtsentscheidungen?