eigenständige Zurückweisung/ Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der VollziehungEs wird diesseits die Auffassung vertreten und soll hier diskutiert werden, dass die i.d.R. im Widerspruchsbescheid erfolgende
Ablehnung des i.d.R. mit dem Widerspruch gegen die Bescheide gestellten
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung- einen
eigenständigen Verwaltungsakt darstellt
- gegen welchen
eigenständige, noch außergerichtliche Rechtsmittel (hier: Widerspruch) möglich sein sollten.
Wichtiger Hinweis @alle, deren
Widerspruchsbescheid schon länger, aber noch nicht ganz ein Jahr zurückliegt:
Aufgrund der diesbezüglich augenscheinlich fehlenden/ fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung könnte sich die Frist für den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung auf 1 Jahr verlängern. Ein Widerspruch wäre demzufolge auch heute noch möglich.
Und selbst, wenn es schon länger als 1 Jahr zurückliegt:
Beschieden werden müsste er wohl trotzdem - und sei es, dass er aufgrund Verfristung als "unzulässig" abgelehnt wird.
Also:
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einlegen!
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
HINTERGRUND
Antrag auf Aussetzung im Widerspruch > Ablehnung im WiderspruchsbescheidAuf die gemäß der bisherigen Erkenntnisse u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421empfohlenen
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (i.d.R. gleich im Widerspruch gegen die (Festsetzungs-)Bescheide) à la
Ich beantrage: [...]
Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.
oder
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung.
oder gem.
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruckhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html[...]
[...]
Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat
aufschiebende Wirkung gem. § 80 (1) VwGO.
hilfsweise
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 (4) VwGO
[...]
[...]
oder andere, als ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegende Formulierungen...
...erfolgt regelmäßig am
Ende der WiderspruchsbescheideAblauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423mit allgemein bekannten Textbausteinen eine ("automatisierte"?)
Ablehnung des
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung:
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide:
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.
[Anm.: gemeint sind die im jeweiligen individuellen Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründe der Ablehnung des Widerspruchs]
Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung hinausgehender Nachteil entsteht.
Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.
...wobei hier sogar noch die Frage steht, ob dies überhaupt eine
offizielle "Ablehnung" darstellen soll, denn es steht schließlich nicht da
"lehnen wir ab"
"geben wir nicht statt"sondern es steht lediglich da, dass die
"Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung" angeblich nicht vorlägen.
Täuschung...?
Wie dem auch sei...
FOLGERUNG
Ablehnung eines Antrags = eigenständiger Verwaltungsakt (mit eigenständigen Rechtsmitteln)Diese o.g.
Ablehnung eines Antrags (hier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erscheint als ein
"Verwaltungsakt", für welchen nach diesseitiger Auffassung noch das
Rechtsmittel des
Widerspruchs gegeben ist und
nicht - wie durch die auf den Widerspruchsbescheid selbst bezogene
"Rechtsbehelfsbelehrung" suggeriert - die
Klage, welche sich
gegen den Widerspruchsbescheid als den das
außergerichtliche Vorverfahren abschließenden "Verwaltungsakt" bzgl. der Widersprüche gegen die ursächlichen Bescheide richtet.
Die
ausführliche Begründung dieses eigenständigen
Widerspruchs gegen die
Ablehnung des
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung würde man
"ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten".
Dieser
Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung könnte entweder
vollkommen eigenständig erfolgen oder auch z.B. innerhalb eines nochmals an die Intendanz gerichteten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - siehe u.a. unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.htmlZurückweisung/ Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags/ der Anträge auf Aussetzung der VollziehungDie in Kombination mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Ablehnung meines/r (hilfsweisen) Antrags/ Anträge auf Aussetzung der Vollziehung weise ich zurück, hilfsweise erhebe ich dagegen Widerspruch.
Die ausführliche Begründung bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.
(so oder so ähnlich)Dieser Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags müsste dann nach diesseitiger Auffassung mit einem rechtsmittelfähigen (klagefähigen?)
Widerspruchsbescheid eigenständig beschieden werden.
Erst wenn der ursprüngliche Antrag mit einem solchen, das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid abgelehnt oder nicht innerhalb angemessener Zeit darüber beschieden wurde, würde nach diesseitiger Auffassung eine Klage dagegen bzw. ein an das Gericht gerichteter Antrag nach § 80 (5) VwGO auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" anstehen...
...allerdings mit gewissen Vorbehalten, da mit Einreichung der Klage die Rundfunkanstalten i.d.R.
"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" den
"weiteren Vollzug aussetzen" und somit ein solcher ans Gericht gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 (5) VwGO "ins Leere" läuft und mglw. unnötige Kosten verursacht - siehe hierzu u.a. auch unter
Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.0.html
FAZITAb sofort - neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid -
zusätzlich Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags auf Ausetzung der Vollziehung - gerichtet an die Rundfunkanstalt/ deren Intendanz - oder den
"Behördenleiter"...
Da die
Rechtsbehelfsbelehrung diesbezüglich fehlerhaft erscheint, indem sie diese
Widerspruchsmöglichkeit nicht erwähnt, dürfte sich die
Widerspruchsfrist mglw. auf 1 Jahr nach Zugang/ Bekanntgabe der Ablehnung verlängern - siehe u.a. unter
§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Also auch "alte Fälle" des letzten Jahres könnten auf dieses Mittel ggf. noch zurückgreifen...
Mögliche Begründungen als Entgegnung auf die Ablehnung bitte hier im Thread diskutieren/ erarbeiten.
Anregungen/ Grundlagen hierfür u.a. auch unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23296.msg148632.html#msg148632Anmerkungen/ Gedanken zur
aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel siehe bitte u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.htmlAlle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Gutes Gelingen
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.