Guten Tag X,
@motte gallische Grüße!
Vorab möchte icke sagen, dass Bayern nicht mein "RBS TV Spezialgebiet" ist.
Also nochmal die fiktive nachfolgende Geschichte nachprüfen und die entsprechende fiktive Entscheidung der hier betroffenen fiktiven Personen
N, I, E, D, E, R M, I, T, D,E,R, G,E,Z,
anhand der persönlichen Gesamtumstände treffen (Risikoabwägung Kosten / wer androht muss durchziehen / Beschwerde OVG Anwaltspflicht / 14 Tage Frist bei einstweiligem Rechtsschutz).
Rein fiktiv mein Anti-GEZ-BeitraX für Bayern:
Rein vorsorglich weise ich auf die Entscheidung des VerfGH Bayern, vom 23.10.2008, Aktenzeichen
- 10-VII-07 - sowie die Entscheidung des Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09 hin.
Demnach dürfte der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, im Ergebnis der vorzunehmen summarischen Prüfung, wohl als zulässig und begründet anzusehen sein.
Da ich anwaltlich nicht vertreten bin, ist durch das Verwaltungsgericht mein Rechtschutzinteresse und -bedürfnis entsprechend auszulegen und zu würdigen.
Bei einem öffentlichen Verwaltungsträger bei dem tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weder fachlich noch sachlich geeignet ist Verwaltungsverfahren durchzuführen, bestehen meinerseits erhebliche Bedenken darin, diesem weiter "vertrauensvoll einen weiten Entscheidungsspielraum" einzuräumen.
Der Antragsgegner ist von der Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen.
Diese Tatsache und der Umstand, dass der Antragsgegner es bislang unterlassen hat bekanntzugeben, dass die streitgegenständlichen "Feststellungs- / Festsetzungsbescheide als vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) "abgewickelt" werden sowie der Umstand, dass er falsche Rechtsbelhelfe auf diesen bezeichnet und damit die Beschreitung des Rechtsweges wesentlich erschwert, muss das Endergebnis der summarischen Prüfung, im Sinne eines effektiven Rechtschutzbedürfnis, zu Gunsten des Antragsstellers ausfallen.
Der Antragssteller misstraut dem Antragsgegner, namentlich der vollautomatischen Datenverarbeitungsanlage beim ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice, zutiefst und hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass trotz der Zusicherung des Antragsgegners ein VolXstreckungsersuchen "vollautomatisch abgewickelt" wird.
Anmerkung optional:
Wie dem auch sei, erklärt der Antragssteller - sofern der Antragsgegner zur vollen Kostenübernahme bereit ist und den Ausdruck der technischen VOLLSPERRE des BeittaXkontos vorlegt, die Rücknahme des Antrages.
Nanu? Wie jetzt Bayerischer VerfGH Popularklage und OVG Niedersachsen als Rechtsprechung im Sinne des GEZ-VolXboykott´s?
Bayerischer VerfGH, 23. Oktober 2008, Aktenzeichen Vf. 10-VII-07https://openjur.de/u/471307.htmlNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09https://openjur.de/u/324839.html26
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und auf den Antrag der Klägerin zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht, das die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Die danach unzutreffende und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung ist auch geeignet, die Einlegung des richtigen Rechtsbehelfs zu erschweren. Denn die dem Bescheid zu entnehmende Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Rechtsbehelfen besteht nicht, so dass generell die Gefahr besteht, dass ein unzulässiger Rechtsbehelf, hier der an die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder die Gebühreneinzugszentrale gerichtete Widerspruch, eingelegt und zugleich die Frist zur Erhebung der zulässigen Klage versäumt wird. Darauf, ob die Klägerin hier durch die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung konkret beeinflusst worden ist, kommt es nicht an. Es reicht vielmehr, dass die Unrichtigkeit abstrakt geeignet ist, den Irrtum hervorzurufen, gegen den Gebührenbescheid könne ein Widerspruch erhoben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.1997 - 4 M 1987/97 -).
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162), BayRS 34-1-I
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGVwGO/trueDas Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf), vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480), BayRS 2251-11-S/W, nimmt den RBS TV nicht von der Regelung des Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) aus.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/trueNochmal für ALLE: Wir stehen erst am Anfang! Es gilt nochmal ALLES, wirklich ALLES nachzuprüfen!
Bei BetraX / Steuern können wir wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG eine Ausnahme machen.
Ansonsten: gallische Lupe raus und ALLES nochmal untersuchen!
Das RBS TV ist ein gewaltig stinkender römischer Fisch!!!
Dabei grundsätzlich das Landesrecht berücksichtigen!
Fiktive Frage für Bayern:
Welches Vorverfahren §§ 68 ff VwGO?
Welcher Widerspruchsbescheid?So, noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:
An Alle!
Der RBS TV ist ein stinkender römischer Fisch!
Stellt die GEZahlungen sofort ein!
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Atme frische gallische Luft! Wir haben auch fiktiven Tee, Kaffee und fiktive leckere Kekse ohne GEZ-Fischgeschmack! Hmmmm! Sehr lecker! Der Geschmack von Freiheit und Privatheit der Wohnung! Los! Join the GEZ-Boykott-Forum!
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