Abgesehen davon, dass hier eine Menge Infos fehlen, um einen genauen Überblick über den fiktiven Werdegang und die Umstände zu haben......sei darauf verwiesen, dass das Thema
"erledigt erklären" bzw.
"zurücknehmen" im Zusammenhang mit einem augenscheinlichen
Antrag auf "Eilrechtsschutz"/
Antrag auf "vorläufigen Rechtsschutz" im Forum schon mehrfach thematisiert wurde und u.a. über die
Suchfunktion auch zu finden ist - die im Übrigen ohnehin bitte
generell immer vor jedem Erstellen eines neuen Beitrags ausgiebig zu befragen ist - denn diese liefert mit Begriffskombinationen wie z.B.
"Hauptsache erledigt",
"erledigt erklären" u.ä. so einige Ergebnisse wie u.a. auch diese...
Beiladung für den WDR im verwaltungsgerichtlichen Verfahrenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13073.msg93542.html#msg93542http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13073.msg93995.html#msg93995Da die Frage im Wesentlichen wohl auch Einfluss darauf hat,
wem und zu welchem Anteil die Kosten auferlegt werden, wäre hierzu wohl u.a. auch mal das
Gerichtskostengesetz (GKG) zu bemühen...
Teil 5 - Verfahren vor den Gerichten der VerwaltungsgerichtsbarkeitHauptabschnitt 2 -
Vorläufiger RechtsschutzAbschnitt 1 -
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und
Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g5_2_1Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Nr. --- Gebührentatbestand --- Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
5210 Verfahren im Allgemeinen --- 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf --- 0,5
§ 34 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. [...]
Das dann also x 1,5 und davon dann wiederum 0,5...?
Abgesehen davon klärt dies noch nicht die Frage, wem diese Kosten dann aufgebürdet werden - und ob dafür die Art und Weise der Beendigung, d.h. ob "Erledigterklärung" oder "Zurücknahme" entscheidend wäre.
Speziell dazu sollte in solchen Fällen wohl durchaus das Verwaltungsgericht höchstselbst befragt werden, denn dies wäre ja wohl keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne, welche Gerichte nicht leisten dürften.Ich bin mir bei all dem jedenfalls nicht so sicher...
...und ob ich da den richtigen "Treffer" gelandet habe, vermag ich auch nicht felsenfest zu behaupten
Daher in jedem Falle: Alles ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!