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Autor Thema: Beiladung für den WDR im verwaltungsgerichtlichen Verfahren  (Gelesen 28913 mal)

S
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Also Herr K geht in seiner Argumentation ja auch gegen die Bescheide an sich vor. Deshalb wird er wohl weiterhin auf eine Entscheidung des Gerichts pochen, da ja auch davon auszugehen ist, dass er in Zukunft sich wieder an das VG richten wird. Ein Beschluss in dieser Sache wäre ja vielleicht auch hilfreich für die ganze Gemeinde. ;-)

Übrigens: Kann mir eben noch mal einer auf die Sprünge helfen, und Paragraphen angeben, die sich gegen Veträge zu Lasten Dritter richten? §58 VwVfG Absatz 1 und §311 BGB kenne ich schon. Aber ich meine mich zu erinnern, dass da auch was im Grundgesetz war?



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S
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So was Blödes. Jetzt hat Herr K gestern seine Stellungnahme rausgeschickt, mit der Aufforderung, dass das Gericht bitte in allen Belangen entscheiden soll und dann fand er, wieder zu Hause angekommen, folgendes in seinem Briefkasten.

   

Da sollte er jetzt wohl doch besser annehmen, damit die ihm nicht noch die Kosten aufbrummen, oder? Die Sache ist ja die, dass er auch eine Entscheidung will/wollte in den "Nebensachen". Also die nichtige Bestandskraft ergibt sich ja auch durch die falsche Bezeichnung des Gläubigers und die unrechtmäßige Einrichtung meines Beitragskontos, worauf er bereits verwiesen hat.

Kann er seine Erklärung vielleicht so abgeben, dass er die Hauptsache für erledigt erachtet, die anderen Punkte aber nicht und das Gericht hier bitte für Klärung sorgen soll? Oder soll er einfach warten, bis er wieder ne Vollstreckung vor die Nase gesetzt bekommt und sich dann erneut ans VG wenden?


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G
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Daß hier im Eilverfahren nichts noch besseres rauskommt war ja klar. Ist doch schon ein toller Erfolg! Da die Personen XYCGT nicht wissen was Person Q beantragt hat, kann keine Person hierzu was sagen.


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A
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Was heisst das Gericht hat nur noch über die Kostenverteilung zu entscheiden?


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D
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Ein ähnliches Schreiben habe ich aus Ddorf (NRW) auch bekommen.
Die Richterin hat mir 52,50 € aufgebrummt.
Gegen den Entscheid ist kein Widerspruch möglich.
Darmstadt hat da anders entschieden, das interessierte die Ddorfer Richterin abe r erst einmal nicht.


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So was Blödes. Jetzt hat Herr K gestern seine Stellungnahme rausgeschickt, mit der Aufforderung, dass das Gericht bitte in allen Belangen entscheiden soll und dann fand er, wieder zu Hause angekommen, folgendes in seinem Briefkasten.
[...]
Da sollte er jetzt wohl doch besser annehmen, damit die ihm nicht noch die Kosten aufbrummen, oder? Die Sache ist ja die, dass er auch eine Entscheidung will/wollte in den "Nebensachen". Also die nichtige Bestandskraft ergibt sich ja auch durch die falsche Bezeichnung des Gläubigers und die unrechtmäßige Einrichtung meines Beitragskontos, worauf er bereits verwiesen hat.

Kann er seine Erklärung vielleicht so abgeben, dass er die Hauptsache für erledigt erachtet, die anderen Punkte aber nicht und das Gericht hier bitte für Klärung sorgen soll? Oder soll er einfach warten, bis er wieder ne Vollstreckung vor die Nase gesetzt bekommt und sich dann erneut ans VG wenden?

Da hat sich wohl was überkreuzt.
Die augenscheinlich ohne Fristsetzung erfolgte Bitte um Stellungnahme unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13073.msg92338.html#msg92338
scheint jetzt wohl nochmals - diesmal jedoch mit Fristsetzung - erfolgt zu sein.
Herr K scheint dem ja nun einen Tag zuvorgekommen zu sein.

Meinem "überfliegenden" Verständnis nach geht es ja nach wie vor nur um die Erledigt-Erklärung bzgl. des Verfahrens bzgl. Eilrechtsschutz.
Die anderen Gesichtspunkte (Nebenpunkte?) könnten bzw. sollten vielleicht sogar besser dem eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren beigefügt werden.

So jedenfalls auf die Schnelle meine unverbindliche Sichtweise... ;)


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S
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Ein ähnliches Schreiben habe ich aus Ddorf (NRW) auch bekommen.
Die Richterin hat mir 52,50 € aufgebrummt.
Gegen den Entscheid ist kein Widerspruch möglich.
Darmstadt hat da anders entschieden, das interessierte die Ddorfer Richterin abe r erst einmal nicht.

Gibt es da einen link oder Scan zum Darmstädter Beschluss?

Meinem "überfliegenden" Verständnis nach geht es ja nach wie vor nur um die Erledigt-Erklärung bzgl. des Verfahrens bzgl. Eilrechtsschutz.
Die anderen Gesichtspunkte (Nebenpunkte?) könnten bzw. sollten vielleicht sogar besser dem eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren beigefügt werden.

So jedenfalls auf die Schnelle meine unverbindliche Sichtweise... ;)

Es gibt kein "eigentliches verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren"? Herr K hatte lediglich damals das Eilverfahren "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" beansprucht. Falls er in Zukunft wieder Vollstreckungsversuche bekommt, und diesmal auch die Bescheide erhält bzw. erhalten hat, wird er wahrscheinlich wieder dasselbe Vefahren benutzen, nur mit anderen Argumentationspunkte, warum die Bescheide keine Bestandskraft haben. Oder sollte man da besser ein anderes Verfahren nutzen? Das Problem ist ja, dass wenn eine Vollstreckung ansteht, diese auch zeitnah abzuwehren (also per Eilverfahren).


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Gibt es da einen link oder Scan zum Darmstädter Beschluss?

evtl. dieses...?
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Es gibt kein "eigentliches verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-Klageverfahren"? Herr K hatte lediglich damals das Eilverfahren "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" beansprucht. Falls er in Zukunft wieder Vollstreckungsversuche bekommt, und diesmal auch die Bescheide erhält bzw. erhalten hat, wird er wahrscheinlich wieder dasselbe Vefahren benutzen, nur mit anderen Argumentationspunkte, warum die Bescheide keine Bestandskraft haben. Oder sollte man da besser ein anderes Verfahren nutzen? Das Problem ist ja, dass wenn eine Vollstreckung ansteht, diese auch zeitnah abzuwehren (also per Eilverfahren).
Dazu fehlt mir jetzt auf die Schnelle der Überblick über den gesamten Vorgang.
Sofern noch kein WiderspruchsBESCHEID erstellt wurde, fühlen sich ARD-ZDF-GEZ jetzt vielleicht endlich mal bemüßigt...


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Noch einmal zum besseren Verständnis:

"K" hat keine Bescheide erhalten und eine Vollstreckung stand bevor,
"K" hat daraufhin    "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"  beantragt!
Auf Grund dessen hat der BS zurückgerudert und die Vollstreckung zurückgenommen! Das Gericht benötigt nun lediglich "K"s Einwilligung zur Erledigung der Haupsache ("Antrag auf Aussetzung der Vollziehung")... das sollte er machen!

Nun hat "K" aber auch die Bescheide erhalten! Von wem ist ja unerheblich!!
Eine Vollstreckung wird jetzt NICHT mehr durchgeführt! Warum auch?

Auf die (wie auch immer) erhaltenen Bescheide kann "K" doch nun Widerspruch einlegen (mit selbigen oder anderen oder besseren Argumentationspunkten)... hier wird ebenfalls nicht vollstreckt! > wenn kein Widerspruchsbescheid ankam! Wenn doch: Eilrechtschutz!

Ist meine Ausführung so korrekt?


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

S
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So, dass Vefahren ist eingestellt. Nachdem Herr K ja praktisch keine andere Wahl hatte, als sich dem Angebot des WDR anzuschließen, da das Verfahren ja so oder so eingestellt worden wäre und es nur noch um die Prozesskosten ging, hatte er seine Erledigungserklärung verschickt. Hier nun der Beschluss des VG.



Die Quintessenz:
1.Das Verfahren hat Herr K in der Hauptsache gewonnen ("nix erhalten")
2.Die Prozesskosten muss der WDR tragen.  ;D
3.Herr K hat Zeit gewonnen.
4.Das Spiel wird wahrscheinlich wieder von Neuem losgehen.

Wenn es wieder von Neuem beginnen sollte, wird Herr K dann hoffentlich in der Lage sein, einen Beschluss zu bekommen, der auch die Nebensachen anspricht, weil er sie dann nämlich zur Hauptsache erklären würde (ist ja unwahrscheinlich, dass er auch in Zukunft nix erhalten wird). Er hat es echt versucht, bereits in diesem Verfahren ein paar Klärungen vom Gericht zu bekommen (falsche Bezeichnung des Gläubigers, unrechtmäßige Kontoeinrichtung), aber anscheinend wollten die sich davor auch drücken.... es sei denn, da kommt noch was.


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Interessant ist auch, dass das Gericht überhaupt nicht auf die Frage einging, ob es sich bei den beigefügten Bescheiden um Kopien handelt oder nicht. Och jo, das könnte noch lustig werden....


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m
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Das mit dem falschen Gläubiger hat sich wohl erledigt. Nach Studium der beigefügten Leistungsbescheide muss Herr K verdutzt feststellen, das diese sehr neuartig erscheinen und eigentlich nicht die ursprünglichen Bescheide darstellen können. Denn bei allen ist mit Westdeutscher Rundfunk Köln unterschrieben, und dieser wird auch im Briefkopf erwähnt - was ja eigentlich erst seit neuestem gemacht wird, wenn überhaupt?  :o Der Beitragsservice wird allerdings auch noch aufgeführt. Herr K erscheint der WDR immer gerissener und er fragt sich, ob er jetzt doch den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen sollte - und wenn dann erneut vollstreckt werden sollte, sich eventuell erneut an das VG zu wenden, mit den Punkten, die angegriffen werden könnten (bei der Vollstreckung durch die Stadt (die scheinen nämlich etwas inkompetent zu sein)). Hier einer der an das Gericht vesandten und vom Gericht beigefügten Bescheide:



Könnt ihr irgendwelche Fehler darauf erkennen?  Und soll Herr K das Gericht vielleicht darauf hinweisen, dass es sich nicht um die ursprünglichen Bescheide handeln kann, auch wenn er diese gar nicht erhalten hatte? Weil dann würde sich der WDR ja strafbar machen, u.a. wegen Fälschung, Täuschung im Rechtsverkehr usw. Was meint ihr? Könntet ihr mal ein paar Scans oder Fotos einfügen von Leistungsbescheidem aus dem Zeitraum 1.6. - 4.7.14 damit Herr K diese miteinander vergleichen und eventuell vor Gericht als Beweis benutzen kann (geschwärzt natürlich)? Gerne per PN. Danke Euch und krasse Sache!

Das sind keine Leistungsbescheide. Das sind Rückstandsbescheide, weil sie sofort Säumniszuschläge enthalten.

Nachdem die Zustellung jetzt geklärt ist: Eine Möglichkeit - gar nichts machen. Um bei einer erneuten Vollstreckung die fehlenden Leistungsbescheide anzugreifen.

Allerdings ist PersonX mit diesem Verfahren in Berlin insofern besser dran, weil PersonX von vornherein den Erhalt der Rückstandsbescheide bestätigt hat, so daß nun der RBB nicht beweisen kann, daß es auch Leistungsbescheide gab.

Edit: Grundsätzlich scheint der BS für solche Bescheide keine eigenen, eindeutigen Aktenzeichen zu vergeben.

Der Leistungsbescheid müßte ein eindeutiges Aktenzeichen haben (das ist nicht die Beitragsnummer, die ist ja nicht datumsspezifisch). Der Rückstandsbescheid zu einem Leistungsbescheid müßte ein eigenes Aktenzeichen erhalten und er müßte das Aktenzeichen des zugeordneten Leistungsbescheides enthalten.

Sinngemäß:

Zitat
Da Sie gegen den Leistungsbescheid <Aktenzeichen1> weder Widerspruch eingelegt haben noch den Betrag beglichen haben, wird nun festgesetzt:

<Aktenzeichen2> - Betrag + Säumniszuschlag

Mangels eines Aktenzeichens, das auf den vorhergehenden Leistungsbescheid verweist, sind solche Rückstandsbescheide bereits aus formalen Mängeln ungültig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2015, 18:43 von mini«

b
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Zitat
Wenn K Bescheide nicht erhalten hat, hätte er nicht die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage beantragen müssen!

Hier wird doch nach VwVG vollstreckt und nicht nach ZPO.

was genau bedeutet das ? Das eine erinnerung nach §766 ZPO nicht richtig wäre? Sondern?


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