Der Antrag gem.
§80 Abs. 5 VwGO auf
"Anordnung der aufschiebenden Wirkung" klingt wohlformuliert und gut begründet.
Nichtzuletzt deswegen dürfte die Reaktion der fiktiven Rundfunkanstalt so ausgefallen sein, wie sie ausgefallen ist...
...wobei man etwas irritiert sein könnte, ob der Formulierung
Der Antragsgegner sagt zu, die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen. Das Vollstreckungsersuchen wurde am xx.xx.2016 zurückgezogen.
Dies klingt nach einem Lapsus - oder doch nicht?
Soll damit beabsichtigt sein, die Aussetzung lediglich vorübergehend bis zur
gerichtlichen Entscheidung über den
"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" zu gewähren?
Für diese gerichtliche Entscheidung beantragt der Antagsgegner aber wiederum, den Antrag "abzulehnen", mithin also keine aufschiebende Wirkung zu gewähren?
Wie soll dieses Verwirrspiel zu verstehen sein?
Zu erwarten wäre doch eher, dass der Antragsgegner die Aussetzung
nicht nur
- bis zur
gerichtlichen Entscheidung über den
"Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"sondern
- bis zur
gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache
zu gewähren.
Hm...
Könnte/ sollte Person sich dies vom VG selbst direkt erklären lassen?
Hätte sie noch Zeit dazu?Generell gibt es schon mehrere Threads zu diversen
"Erledigungserklärungen" - zu finden u.a. mit der
Suchfunktion und den entsprechenden Begriffen/ Kombinationen.
Allerdings ist mir nicht geläufig, ob dabei der Wortlaut ebenso irritierend war.