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Autor Thema: VG bittet um Stellungnahme > Erledigungserklärung wg. Vollstreckungsrücknahme  (Gelesen 3007 mal)

w
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Angenommen,
- eine Person hat von der Stadtkämmerei eine Vollstreckungsandrohung bekommen.
- Da die Person den Festsetzungsbescheiden stets widersprochen hat, hat sie beim Verwaltungsgericht Antrag auf aufschiebende Wirkung für entsprechende Bescheide beantragt:
Zitat
Absender
...


An
Verwaltungsgericht
...


Antrag gem. §80 Abs. 5 VwGO
in der Sache Vollstreckungsankündigung der Stadtkämmerei xxx im
Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheid für Rundfunkbeiträge


Antragsteller
...

gegen

Antragsgegner
...

xx. Juni 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beantrage im eigenen Namen

1) Die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Beitragsbescheid vom ...
2) Die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Beitragsbescheid vom ...
3) Die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ... gegen den Beitragsbescheid vom ...
4) Die Kosten des Verfahrens dem Antagsgegner aufzuerlegen.


Begründung:

Gegen alle Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Bisher hat lediglich der Beitragsservice mit Stellungnahmen ohne Rechtsbehelfsbelehrung und zuletzt der Antragsgegner mit einer Vollstreckung reagiert.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.

Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.

Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:
Es ist zu erwarten, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung, über den Widerspruch zu entscheiden, weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Anlagen:
Nr. Art Datum
1 Festsetzungsbescheid xx.10.2014
2 Stellungnahme BS xx.06.2015
3 Festsetzungsbescheid xx.08.2015
4 Festsetzungsbescheid xx.12.2015
5 Stellungsnahme des BS xx.01.2016
6 Vollstreckungsersuchen des WDR an die Stadtkämmerei xxx xx.04.2016
7 Vollstreckungsankündigung der Stadt xxx xx.04.2016

- Der WDR hat in Folge dessen die Vollstreckung zurückgezogen und  der Person den Widerspruchsbescheid geschickt.
- Der WDR erwartet nun eine Erledigungserklärung (siehe Stellungnahme WDR an VG)
Zitat
[...]

Der Antragsgegner sagt zu, die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen. Das Vollstreckungsersuchen wurde am xx.xx.2016 zurückgezogen.

Der Antrag ist abzulehnen. Der Antrag dürfte sich aufgrund der vorstehenden Erklärung des Antagsgegners, die Vollziehung auszusetzen, bereits erledigt haben.
Einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Antragstellers schließt sich der Antagsgegner hiermit bereits an.

[...]

Die Person fragt sich, wie sie Stellung dazu nehmen soll.
Die Person neigt dazu, einverstanden zu sein, also eine Erledigungserklärung abzugeben.

Es bleibt die Frage nach den Kosten.
Die sollte der WDR tragen, weil er, nach Meinung der Person, auch einfach einen Widerspruchsbescheid hätte schicken können, anstelle ein Vollstreckungsverfahren anzuleiern.

Kennt jemand ähnliche Fälle?


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2016, 02:16 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Antrag gem. §80 Abs. 5 VwGO auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" klingt wohlformuliert und gut begründet.
Nichtzuletzt deswegen dürfte die Reaktion der fiktiven Rundfunkanstalt so ausgefallen sein, wie sie ausgefallen ist...

...wobei man etwas irritiert sein könnte, ob der Formulierung
Zitat
Der Antragsgegner sagt zu, die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen. Das Vollstreckungsersuchen wurde am xx.xx.2016 zurückgezogen.

Dies klingt nach einem Lapsus - oder doch nicht?

Soll damit beabsichtigt sein, die Aussetzung lediglich vorübergehend bis zur gerichtlichen Entscheidung über den "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" zu gewähren?
Für diese gerichtliche Entscheidung beantragt der Antagsgegner aber wiederum, den Antrag "abzulehnen", mithin also keine aufschiebende Wirkung zu gewähren?

Wie soll dieses Verwirrspiel zu verstehen sein?

Zu erwarten wäre doch eher, dass der Antragsgegner die Aussetzung
nicht nur
- bis zur gerichtlichen Entscheidung über den "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung"
sondern
- bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache
zu gewähren.

Hm...

Könnte/ sollte Person sich dies vom VG selbst direkt erklären lassen?
Hätte sie noch Zeit dazu?


Generell gibt es schon mehrere Threads zu diversen "Erledigungserklärungen" - zu finden u.a. mit der Suchfunktion und den entsprechenden Begriffen/ Kombinationen.
Allerdings ist mir nicht geläufig, ob dabei der Wortlaut ebenso irritierend war.


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w
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Das ist ein guter Hinweis,
gerade hat die Person nämlich eine fristwahrende Klage eingereicht. Sie kann also das Aktenzeichen erfragen und in der Stellungnahme darauf verweisen und dem entsprechend weiter auf aufschiebende Wirkung beharren, bis in der Hauptsache entschieden wurde.


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E

Emge Phil

Zu den Kosten.

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Zitat
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

Dazu
BVerwG, Beschl. v. 24.03.1998 - 1 C 5/96
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1998-03-24/1-C-5_96
Rn. 2
Zitat
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Antragsgegner wäre im Hauptsacheverfahren unterlegen, wofür auch seine Erledigungserklärung spricht.

Nach § 6a Abs. 1 Buchst. a VwVG NRW (vgl. auch § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde. Über den diesbezüglichen Antrag ist (in angemessener Frist) vom Antragsgegner nicht entschieden worden.


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