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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: motte am 03. Februar 2018, 16:35

Titel: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 03. Februar 2018, 16:35
Nachdem Person M seine fiktive Klage gegen den BR versandt hat, kam kurze Zeit später vom Verwaltungsgericht ein Schreiben mit einem neuen/ weiteren Aktenzeichen 01 (dazu ggf. in einem anderen Thread mehr).

Nach weiteren 2 Wochen erhielt Person M dann

1) ein weiteres Schreiben vom Verwaltungsgericht, welches etwas Verwirrung stiftet...
Zitat
[...]
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, im Verfahren Aktenzeichen 01 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, d.h. den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen.
Anderenfalls wird der Antrag kostenpflichtig als unzulässig geworden abzulehnen sein.

Für den Fall der Erledigterklärung wird eine Äußerung zur Kostentragung anheimgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)


sowie
2) eine Kopie eines Schreibens/ einer Erklärung vom BR an das Verwaltungsgericht.
Zitat
ln der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen
Bayerischer Rundfunk
Aktenzeichen 01 und 02

teilen wir vorab mit, dass - ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2 Jahren seit Rechtshängigkeit zu o. g. Aktenzeichen folgende Maßnahmen umgesetzt wurden:

1. Das streitgegenständliche Beitragskonto ist mahn - und sollausgesetzt, sodass vorerst keine Zahlungserinnerungen oder Beitragsbescheide ergehen.
2. Die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden ist einstweilen ausgesetzt.

Der Eilantrag ist damit erledigt. Die Gegenseite möge überlegen, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder aus Kostengründen zurückzunehmen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 03.12.2015 - 7 AS 15.2585):

Zitat
„Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. September 2014 und vom 1. Dezember
2014, mit denen Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, erstrebt, hat keinen Erfolg. (...) Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden lnteressenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich offentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderungen von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 69).“

Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice* Beitragsservice
(unterschrieben)


Was sollte der fiktive M nun am besten tun?



Edit DumbTV:
* siehe Korrektur von User "motte" unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg165117.html#msg165117

Edit "Bürger":
Beitrag/ Thread musste aus dem anderen Thread ausgegliedert werden.
Bitte keine eigenmächtigen Betreff-Änderungen innerhalb eines Threads, auch wenn der ursprüngliche Betreff des anderen Threads zugegebenermaßen vollkommen nichtssagend war und daher einer Anpassung bedarf.

Bitte auch den Betreff des Schreibens vom Gericht nachliefern + ggf. auch das Eingangsschreiben, mit welchem das "zweite" Akten-/Verfahrenszeichen bekanntgegeben wurde - daraus dürfte sehr wahrscheinlich hervorgehen, um welche Art von Antrag es sich hier genau handelt.
Immer ALLES lesen!!! ;)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Bürger am 03. Februar 2018, 20:47
Person M hat sehr wahrscheinlich in seiner Klage eine Formulierung, die als
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO formuliert war und/ oder gewertet wurde...
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
[...]
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
[...]

Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oft analog dazu) werden als separates (Rechtsschutz-)Verfahren mit eigenständigem Akten-/ Verfahrenszeichen geführt.

Die Gegenseite erklärt den Antrag für "erledigt" (="nunmehr überflüssig"), da (nunmehr) seitens Beklagten "freiwillig" ausgesetzt wird, also ohne richterliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Jetzt soll sich Person M dazu erklären und entscheiden ob sie
1a) "erledigt erklärt" oder
1b) "zurücknimmt"
und gleichzeitig auch
2) bzgl. der Kosten(aufteilung) für das Verfahren Stellung nehmen.

Genau darum geht es hier offensichtlich.

Da sich die Kosten unterschiedliche zu berechnen scheinen, je nachdem ob 1a) oder 1b), ist es für einen Laien ohne nähere Erläuterungen dazu kaum möglich, die kostengünstigste Variante zu kennen und zu wählen - evtl. sollte daher diesbezüglich freundlich um richterliche Hinweise gebeten werden...?

Die Kosten sollten wohl in jedem Falle der Gegenseite auferlegt werden, da diese versäumt hatte, die Entscheidung, die sie jetzt erst gefällt hat, bereits im Vorverfahren des Widerspruchs zu treffen - die Kosten des Verfahrens sind somit seitens des Beklagten verursacht/ provoziert worden und hätten vermieden werden können...
...so oder so ähnlich.

Genaue Begründung bitte @alle hier zusammentragen.

Vorsorglich der Hinweis, dass das Thema "Rücknahme" oder "Erledigterklärung" bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und zwischenzeitlichem "Einlenken" des Gegner bzw. dessen Erklärung, dass sich der Antrag praktisch "erübrigt", weil ohnehin ausgesetzt ist, bereits mehrfach im Forum behandelt ist - bitte Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit einschlägigen Passagen/ "erledigt erklären" etc. befragen, damit findet sich dann u.a. dies
VG bittet um Stellungnahme > Erledigungserklärung wg. Vollstreckungsrücknahme
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20062.0.html
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO > zusätzl. Verfahren? Begründung? Rücknahme?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20190.msg130453.html#msg130453
vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Zusatz: Bitte auch den Betreff des Schreibens vom Gericht nachliefern + ggf. auch das Eingangsschreiben, mit welchem das "zweite" Akten-/Verfahrenszeichen bekanntgegeben wurde - daraus dürfte sehr wahrscheinlich hervorgehen, um welche Art von Antrag es sich hier genau handelt.
Immer ALLES lesen!!! ;)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: FelsinderBrandung am 04. Februar 2018, 09:10
Moin,
Was mich beim Lesen stutzig macht ist die Signatur:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice*
(unterschrieben)

Sollte es nicht die Rechtsabteilung sein, wenn es um eine Klage geht?
Könnte das eine Finte sein?

Gruß Petra


Edit DumbTV:
* siehe Korrektur von User "motte" unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg165117.html#msg165117
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: PersonX am 04. Februar 2018, 10:55
Zitat
"Abteilung Vertragsservice"
Bitte wie? Wurde die Abteilung Beitragsservice umbenannt?

Eine Finte ist das nicht.

Es ist von anderen LRA bekannt:

Wenn Person A so einen Antrag nach § 80 (5) VwGO zusätzlich zur Anfechtung stellt, dann passiert oft genau das, was Person A hier erlebt.
Die LRA zieht sich auf den Standpunkt zurück, dass sie "öffentliche Abgaben und Kosten" erhebt und das der Gesetzgeber erklärt hat, dass bei diesen eine Aussetzung nicht gegeben ist.

Wollte Person A die Argumente dazu durchbrechen, müsste der Status dieser Gelder "öffentliche Abgaben und Kosten" an sich angegriffen werden. Zusätzlich müsste Person A dabei nachweisen und argumentieren, dass die Zahlung ohne Aussetzung (obwohl diese jetzt gegeben ist) vom Gericht in jedem Fall anzuordnen wäre, also unabhängig vom Handeln der LRA - und genau an dieser Stelle ist die LRA der Meinung, das sei aufgrund bisheriger Rechtsprechung/ Gegebenheit nicht möglich.

Auf gut Deutsch sagt die LRA:  Person A wird das (Weiter-)Verfolgen des § 80 (5) VwGO vor Gericht verlieren, das Gericht sagt im Prinzip das Gleiche.
Durch die praktische/ tatsächliche Aussetzung (gem. Schreiben des BR) sagt das Gericht zusätzlich, dass Person bereits kein Recht mehr hat das zu verfolgen, also dass das Rechtsschutz-Interesse damit nicht mehr gegeben ist.

Wenn jetzt Person A das weiterverfolgt, so würde das Gericht - wenn Person As Argumente nicht durchdringen - zu Lasten Person A entscheiden.

Für alle:
Es ist vor einer Klage günstiger, Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung einzulegen und den Antrag auf Aussetzung vor der Intendanz zu wiederholen, also neben dem/ parallel zum  Einreichen der Klage - siehe u.a. unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html

Ein Antrag nach § 80 (5) i.V.m. (6) VwGO sollte erst im Fall, dass Vollstreckungsmaßnahmen laufen oder akut sind Verwendung finden.
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 04. Februar 2018, 12:02
Was mich beim Lesen stutzig macht ist die Signatur:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Vertragsservice
(unterschrieben)
Sollte es nicht die Rechtsabteilung sein, wenn es um eine Klage geht?
Könnte das eine Finte sein?

Sorry, das war jetzt mein Fehler  ???

richtig:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Beitragsservice
(unterschrieben)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. Februar 2018, 13:28
Guten Tag X,

@motte gallische Grüße!
Vorab möchte icke sagen, dass Bayern nicht mein "RBS TV Spezialgebiet" ist.

Also nochmal die fiktive nachfolgende Geschichte nachprüfen und die entsprechende fiktive Entscheidung der hier betroffenen fiktiven Personen   
N, I, E, D, E, R   M, I, T,   D,E,R,   G,E,Z,
anhand der persönlichen Gesamtumstände treffen (Risikoabwägung Kosten / wer androht muss durchziehen / Beschwerde OVG Anwaltspflicht / 14 Tage Frist bei einstweiligem Rechtsschutz).

Rein fiktiv mein Anti-GEZ-BeitraX für Bayern:

Zitat
Rein vorsorglich weise ich auf die Entscheidung des VerfGH Bayern, vom 23.10.2008, Aktenzeichen
- 10-VII-07 - sowie die Entscheidung des Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09 hin.

Demnach dürfte der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, im Ergebnis der vorzunehmen summarischen Prüfung, wohl als zulässig und begründet anzusehen sein.

Da ich anwaltlich nicht vertreten bin, ist durch das Verwaltungsgericht mein Rechtschutzinteresse und -bedürfnis entsprechend auszulegen und zu würdigen.

Bei einem öffentlichen Verwaltungsträger bei dem tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er weder fachlich noch sachlich geeignet ist Verwaltungsverfahren durchzuführen, bestehen meinerseits erhebliche Bedenken darin, diesem weiter "vertrauensvoll einen weiten Entscheidungsspielraum" einzuräumen.
Der Antragsgegner ist von der Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen.
Diese Tatsache und der Umstand, dass der Antragsgegner es bislang unterlassen hat bekanntzugeben, dass die streitgegenständlichen "Feststellungs- / Festsetzungsbescheide als vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) "abgewickelt" werden sowie der Umstand, dass er falsche Rechtsbelhelfe auf diesen bezeichnet und damit die Beschreitung des Rechtsweges wesentlich erschwert, muss das Endergebnis der summarischen Prüfung, im Sinne eines effektiven Rechtschutzbedürfnis, zu Gunsten des Antragsstellers ausfallen.

Der Antragssteller misstraut dem Antragsgegner, namentlich der vollautomatischen Datenverarbeitungsanlage beim ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice, zutiefst und hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass trotz der Zusicherung des Antragsgegners ein VolXstreckungsersuchen "vollautomatisch abgewickelt" wird.

Anmerkung optional:

Wie dem auch sei, erklärt der Antragssteller - sofern der Antragsgegner zur vollen Kostenübernahme bereit ist und den Ausdruck der technischen VOLLSPERRE des BeittaXkontos vorlegt, die Rücknahme des Antrages.

Nanu? Wie jetzt Bayerischer VerfGH Popularklage und OVG Niedersachsen als Rechtsprechung im Sinne des GEZ-VolXboykott´s?

Bayerischer VerfGH, 23. Oktober 2008, Aktenzeichen Vf. 10-VII-07
https://openjur.de/u/471307.html

Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 LB 181/09
https://openjur.de/u/324839.html

Zitat
26
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und auf den Antrag der Klägerin zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht, das die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

33
Die danach unzutreffende und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung ist auch geeignet, die Einlegung des richtigen Rechtsbehelfs zu erschweren. Denn die dem Bescheid zu entnehmende Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Rechtsbehelfen besteht nicht, so dass generell die Gefahr besteht, dass ein unzulässiger Rechtsbehelf, hier der an die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder die Gebühreneinzugszentrale gerichtete Widerspruch, eingelegt und zugleich die Frist zur Erhebung der zulässigen Klage versäumt wird. Darauf, ob die Klägerin hier durch die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung konkret beeinflusst worden ist, kommt es nicht an. Es reicht vielmehr, dass die Unrichtigkeit abstrakt geeignet ist, den Irrtum hervorzurufen, gegen den Gebührenbescheid könne ein Widerspruch erhoben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.1997 - 4 M 1987/97 -).

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162), BayRS 34-1-I
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGVwGO/true

Das Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf), vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480), BayRS 2251-11-S/W, nimmt den RBS TV nicht von der Regelung des Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) aus.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true


Nochmal für ALLE: Wir stehen erst am Anfang! Es gilt nochmal ALLES, wirklich ALLES nachzuprüfen!
Bei BetraX / Steuern können wir wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG eine Ausnahme machen.
Ansonsten: gallische Lupe raus und ALLES nochmal untersuchen!
Das RBS TV ist ein gewaltig stinkender römischer Fisch!!!
Dabei grundsätzlich das Landesrecht berücksichtigen!

Fiktive Frage für Bayern:
Welches Vorverfahren §§ 68 ff VwGO?
Welcher Widerspruchsbescheid?


So, noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:

An Alle!
Der RBS TV ist ein stinkender römischer Fisch!
Stellt die GEZahlungen sofort ein!

Hey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!
Atme frische gallische Luft! Wir haben auch fiktiven Tee, Kaffee und fiktive leckere Kekse ohne GEZ-Fischgeschmack! Hmmmm! Sehr lecker! Der Geschmack von Freiheit und Privatheit der Wohnung! Los! Join the GEZ-Boykott-Forum!

14.509 Mitglieder!!!! Los! Werde Teil des GEZ-Boykott-Forums! Trau DICH, wir beißen nich!

Atme tief durch! Log dich beim GEZ-Boykott-Forum ein und log (knock) die GEZ endgültig aus!

 :)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. Februar 2018, 16:41
Noch fiktive Nachträge:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7252
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004000/0000004178.pdf

Bayerische Staatsregierung Deregulierungskommission, Entbürokratisieren, deregulieren, flexibilisieren - Vorfahrt für Unternehmen und Arbeit
https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2014/06/Bericht-der-Deregulierungskommission.pdf

Für den einstweiligen Rechtsschutz ist das rein fiktiv insofern von Bedeutung, weil das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus oder die LandesunfuXanstalten gar keine Binnenkontrolle im Rahmen zulässiger oder unzulässiger Widerspruchsverfahren durchführen. Eine Korrektur des eigenen Handelns findet nicht statt.

Mit einem ausgeklügeltem System haben ARD und ZDF (siehe Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug: postive Kommentierung von Gerichtsurteilen und deren gezielte Veröffentlichung, festlegen von Strategien für Gerichtsprozesse, Schreiben eines RundfunXrechts-Kommentar etc.) ihre 8 Milliarden Macht missbraucht.
Die fehlende Kontrolle der "staatsfernen Behörden" gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangelhafte Sachaufklärung haben hier zu einem Zustand geführt, der uns nicht anzulasten ist.

Jahr 6 n. RBS TV! Und der eigentliche rechtliche Kampf beginnt gerade erst, weil weder die Verwaltungen der Länder und Kommunen, Parlamente der Länder, Verwaltungsgerichte der Länder und das BVerwG ihre Aufgaben und Pflichten richtig wahrgenommen haben.

Vorfahrt für den ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus?
Entbürokratisieren durch Unterwerfung unter die 8 Mrd. Wirtschaftsmacht des ARD/ZDF-Terminators von Köln?
RBS TV-ARD/ZDF Skynet-Rasterfahndung nach wohnenden Menschen 2013/2018?

Öhhh!?!
Nööö!
Weg mit dem stinkenden römischen RBS TV-BeitraX(w)fisch!
Ewiger rechtlicher Kampf Mensch gegen GEZ-Maschine!
Werde auch DU Teil des Connor Clans!
Werde Teil des GEZ-Widerstandes!
Join the GEZ-Boykott-Forum und
besiege die ARD/ZDF - Skynet - GEZ - Terminatoren!

 :)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 22. Februar 2018, 12:01
Kurze Zeit nach dem fiktiven Schreiben von Person M http://filehorst.de/d/ceDoktBh gab es erneut fiktive Post vom Gericht mit der Bitte, den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurücknehmen.

Zitat
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine eindeutige Erklärung abzugeben, d.h. den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen. Prozesserklärungen sind bedingungsfeindlich, die Rücknahme bzw. Erledigung kann daher nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle

Grübel, grübel ...   :-\
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Februar 2018, 19:40
Guten TagX,

@motte gallische Grüße. Nicht grübeln! Rechne aus watt ditt kostet und wenn es für dich "Peanuts" sind, dann ... wie sie wünschen VG ...  ;D

Rein fiktiv:

Zitat

Sehr geehrtes Verwaltungsgericht.

Die von Ihnen zur Auswahl gestellten "Möglichkeiten" nehme ich nicht in Anspruch.

Dem gerichtlichem Wunsch nach eindeutiger Erklärung - ohne eine kostenklärende "Bedingung" komme ich hiermit nach:

Der Antrag wird aufrechterhalten und ergänzend wie folgt begründet:

Der Festsetzung-/Feststellungsbescheid sowie die Widerspruchsentscheidung wurden nicht von Amtsträgern verfügt. Damit ist im Rahmen der sumarischem Prüfung, bereits bei A wie Amtsträger, dem Antrag auf Herstellen der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben.

Ich verweise auf das Urteil des VerfGH Berlin, VerfGH 42/99 vom 21.10.1999, u.a. Rz. 28 und 29.

Dem Antrag ist daher zwingend stattzugeben.

Sollten das Gericht Zweifel daran haben, dass demokratisch legitimierte Amtsträger Grundvorrausetzung für den Erlass von Verwaltungsakten sind, so beantrage ich Richtervorlage gem. Art. 50 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) mit folgender Frage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof:

Ist es mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips der Verfassung des Freistaates Bayern vereinbar, dass die staatsferne öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt (BR), die über keine demokratisch legitimierten Amtsträger und keine Beamten des Freistaates Bayern verfügt, Verwaltungsakte, in Gestalt von  "Festsetzungsbescheiden" und "Widerspruchsentscheidungen", erlässt?

VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az. 42/99
https://openjur.de/u/270712.html

 :)
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Shuzi am 22. Februar 2018, 20:07
Das VG hat wahrscheinlich mit der Aufforderung zu einer Entscheidung gemäß ...

[...]
in richterlichem Auftrag werden Sie gebeten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine eindeutige Erklärung abzugeben, d.h. den Antrag entweder für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen.
Prozesserklärungen sind bedingungsfeindlich, die Rücknahme bzw. Erledigung kann daher nicht unter einer Bedingung erklärt werden.
[...]

... Bezug auf folgende Formulierung des Klägers genommen.

Zitat
[...]
Sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, nehme ich den Antrag zurück.
[...]

Obige Formulierung innerhalb des Antrags könnte aus Sicht des VG eine Bedingung darstellen. Daher soll sich der Kläger nun zwischen Erledigung oder Rücknahme entscheiden.

Also eine Frage bzgl. der Kosten die auf den Kläger zukommen könnten. Bei "Peanuts" wäre auch die Variante Aufrechterhaltung des Vorposters, bei mögl. negativen Ergebnis, in Erwägung zu ziehen.
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Februar 2018, 20:39
Jenau!

Fiktiv wäre es noch möglich, anzugeben, dass das insgesamt ja einer Abschaffung des Berufsbeamtentum gleichkommt. Ick glaub ditt stand hier irgendwo drin:

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Da hat der Intendant VIP* Willi (nicht zu verwechslen mit Flip und Willi aus Biene Maya) des BR gleich mal Schweißperlen auf der Stirn und weiß wo die Reise hingehen wird:

In die Verfassungswidrigkeit seiner GEZ-Verwaltung und des BeitraXservus!

 :)

*very important press
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 23. Februar 2018, 11:01
Die gegebenen Antworten beziehen sich aber nicht auf Erledigung oder Rücknahme, oder doch?

M fragt sich, was von beiden günstiger/besser ist.

Die Nummer mit dem großen Hinkelstein hat sicher ihren Charme, aber geht's erstmal auch ohne?
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Shuzi am 23. Februar 2018, 11:41
M fragt sich, was von beiden günstiger/besser ist.
Dann könnte folgender Beitrag ggf. weiterhelfen:

vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94362.html#msg94362

Oder auch:

Klage (Bayern) > Einzelrichter/Kammer? Antrag §80 VwGO erledigt/Rücknahme?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15784.msg104957.html#msg104957
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 23. Februar 2018, 13:16
Danke der Links!
Das hier klingt erstmal vernünftig:

Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg157788.html#msg157788
Zitat
Die "Klage als erledigt erklären" hieße "der Kläger ist ohne Urteil befriedet" -- die LRA hat der Aussetzung zugestimmt, ohne durch Urteil dazu bestimmt zu sein, das dient der Vermeidung von Urteilen, die gegen die LRA ausgehen.
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 23. Februar 2018, 13:40
Bei der Rücknahme trägt der Kläger die Kosten.
Bei der Erledigterklärung ist nach Klageeinreichung ein erledigendes Ereignis eingetreten, hier die Vollstreckungsaussetzung durch den Fernsehsender. Hier liegt es im Ermessen des Gerichts, wer die Kosten trägt.

Aber das ist Dir ja bereits bekannt, oder?
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: ???Rumpelstilzchen??? am 23. Februar 2018, 22:35
Hey,

so ähnlich war es bei mir ja auch

Zweite Klage gegen BR am VG München BS setzt technische Sperre
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26100.0.html

Ich bin halt Laie und habe außer dem GEZ Gedöns auch noch ein anderes Leben, schreibe gerade eine Masterarbeit. Zeit sich mit den ganzen juristischen Termini herumzuärgern hatte ich nicht, denn die Fristen, die gerade gesetzt werden sind äußerst knapp insbesondere wenn man noch andere Dinge zu tun hat. Ich komme mir so dumm und blöde vor. In meiner Laienhaftigkeit habe ich den Antrag für erledigt erklärt. Heute kam dann das Schreiben vom Gericht. Ich werde morgen den Schriftverkehr mal abfotografieren und mit einstellen. Komme mir aber recht dämlich vor....und natürlich keine Ahnung, wie es nun weitergeht.  :-[ :-[ :-[
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 13. März 2018, 15:08
Zitat
Hans Wurst

gegen

Bayerischer Rundfunk
Juristische Direktion

wegen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO


Sodann erkläre ich den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung als erledigt, die Kosten dieses Antragsverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Begründung:

Ich gehe damit konform und betone auch ausdrücklich, dass erst jetzt nach Erklärung des Antragsgegners, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Sache ist damit erledigt.

Allerdings bestand zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung dieses Bedürfnis. Wie bereits in meiner Antragsbegründung vorgetragen, hatte der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid unmissverständlich meine Anträge abgelehnt.

Ich musste also mit Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Antraggegners rechnen, damit hatte er mir auch bereits gedroht. Der Antragsgegner hat damit klar diesen Antrag provoziert. Auch wenn er nun erklärt, bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, so hat er sich dieses bis zum Zeitpunkt der Erklärung offengehalten und der Antragsteller musste mit diesen Maßnahmen rechnen.
Warum erklärt er nun, auf Vollsteckungsmaßnahmen zu verzichten? Man muss hier unterstellen, dass sich der Antragsgegner dieses offengelassen hat, je nachdem, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. Der Antragsgegner hätte diesen Antrag vermeiden können, indem er bereits im Widerspruchsbescheid erklärt hätte, dass er im Falle einer Klage auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Daher muss der Antragsgegner sich die Nachteile zurechnen lassen, die Kosten für das Antragsverfahren sind also dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu diesem Ergebnis kam auch das VG Darmstadt mit Beschluss vom 09.07.2014, AZ. 4 L 843/14.DA.


Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 13. März 2018, 15:27
Zitat
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Anliegend übersenden wir eine Abschrift der Entscheidung vom 01.03.2018.

Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt.

Die Geschäftsstelle

---------

In der Verwaltungsstreitsache

Hans Wurst
Neue Str., 0xxxx Neustadt

gegen

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
Rundfunkplatz 1, 80300 München
bevollmächtigt:
Dr. Winkel & Dr. Advokat


wegen

Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Vewvaltungsgericht München, 6. Kammer,

am 1. März 2018

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss:

    I. Das Verfahren wird eingestellt.
    II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    III. Der Streitwert wird auf EUR 170 festgesetzt.

Gründe:

Die Antragspartei hat am xx.02.2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartel hat am xx.01.2018 der Erledigung vorab zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser voraussichtlich unterlegen wäre. Die streitgegenständlichen Bescheide sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Rundfunkbeitrag begegnet keinen durchgreifenden, insbesondere verfassungsreohtlichen Bedenken. Dies hat nach der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerlchtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 (6 C 6.15 u.a.), 15. Juni 2016 (6 C 35.15 u.a.) und 25. Januar 2017 (6 C 15/16) bestätigt. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für die Gerichte in Bayern bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerlchtshof).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Kosten auch nicht deshalb dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er die Vollziehung im gerichtlichen Verfahren ausgesetzt hat. Der Antragsgegner hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern hält ausweislich seiner Schriftsätze vom xx. und xx.1.2018 an seiner Rechtsauffassung fest.

Die Streihzvertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.


Rechtsmittelbelehrung:

Nummern I und II des Beschlusses sind unanfechtbar.

Gegen die Streitwertfestsetzung (Nummer III des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200 übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der prozessbeendenden Erklärung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Nachname
Richterin am VG
(keine Unterschrift)

Für den Gleichlaut der Abschrift mit der Urschrift
München, xx.03.2018
(Stempel)



Zitat
In der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
sind von ihnen gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom xx.03.2018 die nachstehend berechneten Kosten zu entrichten:

Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG und nach Anlage 1 zum GKG:

KV 5210 Verfahrensgebühr l. Instanz 1 ,5-facher Satz aus einem Streitwert von EUR 170

Summe der Gebühren: 55 EUR

Sie werden gebeten, den geschuldeten Betrag von 55 EUR innerhalb eines Monats zu entrichten.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Kostenansatz können Sie Erinnerung erheben. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung der von Ihnen bevollmächtigten Person eingelegt werden. Die Erinnerung ist an das Verwaltungsgericht unter Angabe des Geschäftszeichens zu richten, nicht an die genannte Kasse.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet. Durch die Zahlung wird die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erinnerung nur zur Überprüfung der Kostenrechnung führt, nicht auch des Streitwertes oder der Entscheidung in der Hauptsache.

Hinweis:
Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 sind Gebühren und Auslagen (Dokumentenpauschale, Aktenversendung) sofort fällig!

Ein Rechtsmittel in der Hauptsache entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet.


Weiterhin erhielt Person M dieses Schreiben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21831.msg168115.html#msg168115
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. März 2018, 15:57
@Profät Di Abolo:


Fiktiv wäre es noch möglich, anzugeben, dass das insgesamt ja einer Abschaffung des Berufsbeamtentum gleichkommt. Ick glaub ditt stand hier irgendwo drin:

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung, Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Da steht was in RN 77, dass die hoheitsrechtlichen Befugnisse in die Hände von Beamten gehören:
Zitat
BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html)

RN 77
2. Das Grundgesetz hat den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie gewährleistet: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln" (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht lediglich ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; BGHZ 9,322 [325 ff.]; 13,265 [317 ff.]).
Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. März 2018, 20:11
Guten TagX,
ja genau. Was ist das für ein ohrenbetäubender Jubel im Hintergrund? Nanu, wer böllert den hier plötzlich los? Hmm... egal ...

Gleicher Link, BVerfGE 9, 268 (284) Anmerkung auf Seitenansicht stellen:

Zitat
d) Die Erwägung liegt nahe, ob nicht auch die Entscheidungsgewalt über Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum politischen Bereich gehört und ob es nicht ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, solche Entscheidungen einem von Regierung und Parlament unabhängigen Ausschuß zu übertragen. Die öffentlichen Verwaltungen beschäftigen in zunehmendem Maß nichtbeamtete Bedienstete, von deren Befähigung und Zuverlässigkeit das reibungslose Funktionieren der Verwaltung auch abhängt. Immerhin hat trotz der Verflechtung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Verwaltung die Tätigkeit der Angestellten und Arbeiter regelmäßig ein geringeres politisches Gewicht als die der Beamten, denn die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Ein solcher Verfassungsverstoß braucht aber für die Entscheidung über das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht unterstellt zu werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nur mit zeitlich beschränkten und nur ausnahmsweise mit ständigen hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Wenn in solchen Einzelfällen die Regierung an personalpolitische Entscheidungen der Einigungsstelle gebunden ist, wird dadurch die Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit der Regierung nicht so erheblich beeinträchtigt, daß ein Verstoß gegen das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats festgestellt werden müßte.

Jetzt noch zusätzlich die Länderverfassung nehmen und nachschauen was dazu geregelt wurde. Steht meistens im Abschnitt Verwaltung. Als Beispiel:

Verfassung von Berlin, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

ABSCHNITT VI

Die Verwaltung
fängt an mit:

Zitat
Artikel 66

(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.


blablablala

Also dieser Lärm!  :o

Zitat
Artikel 77

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

(2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in einen anderen, aus der Hauptverwaltung in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, der Senat nach Anhörung der Beteiligten. Zum allgemeinen Personalausgleich in der Berliner Verwaltung kann der Senat auch entgegen einer Einigung der Beteiligten nach deren Anhörung entscheiden.

VIOLA! Ähh, voila. So Beamte und auch der öffentliche Dienst werden vom Senat ernannt (Beamte) oder eingestellt (öffentlicher Dienst). Tja, das ist das Problem mit staatsfernen Rundfunkanstalten. Die Intendantin des RBB wird vom staatsfernen RBB-Rundfunkrat gewählt und dann vom RBB-Sender eingestellt.
Ja, so iss ditt. Und der RBB ist nicht der Senat von Berlin.

Jetzt geht das so die "Kette" nach unten weiter. Egal ob jetzt die Intendantin einen "leitenden Angestellten" einstellt oder der andere einstellt. Keiner wird vom Senat ernannt oder eingestellt. Also keine Beamten und kein öffentlicher Dienst i.S.d. Art. 77 Abs. 1 VvB, also keiner der im Rundfunkbeitragsrecht, also für ALLE Wohnungen in Berlin, hoheitliche Gewalt ausüben darf. Ergo: kommt das einer Abschaffung des öffentlichen Dienstes, in einem wesentlichem Verwaltungszweig, (in größerem Umfang) gleich, nämlich in einer Verwaltung die für Bescheidung (alle Wohnungen) in Berlin zuständig ist.

Nanu? Ohhh! Wir müssen hier abbrechen ...

Achtung wir schalten live zu ....


Der Rechtsfight ist schon aus! Aus! Bereits in Runde A wie Amtsträger! Blitz K.O.!
Die GEZ liegt am Boden! Der RBB auch! Völliger rechtlicher K.O.!
GEZ-Boykott-Forum ist Weltmeister!!! Weltmeister! Wir sind Weltmeister!!! Jaaa!
Ein rechtlicher Schlag und beide gingen zu Boden! War für ein Rechtsfight! Zwei gegen einen!
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Ey DU! Ja genau DU! Hier werden Weltmeister gemacht! Come the bright side of live!
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Titel: Re: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
Beitrag von: motte am 15. März 2018, 16:53
Gestern hatte M wieder Papier vom VG im Briefkasten per Einwurfeinschreiben:

Zitat
Kostenfestsetzungsverfahren in der
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion

wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Anliegend übersenden wir eine Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13.03.2018.

weitere Anlage/n:
Kostenfestsetzungsantrag vom 09.03.2018

Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt.

---

In der Verwaltungsstreitsache


- Antragsteller -
Hans Wurst
gegen
Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Antragsgegner -
bevollmächtigt:
Winkel&Advokat
wegen
Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf Antrag vom 09.03.2018 am 13.03.2018 folgenden

Kostenfestsetzungsbeschluss

I. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen werden antragsgemäß auf insgesamt EUR 100 festgesetzt.

II. Diese Kosten hat nach dem Beschluss des Bayerischen Venrvaltungsgerichts München vom 01.03.2018 der Antragssteller zu tragen.

III. Der unter Ziffer I. festgesetzte Betrag ist ab 12.03.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

IV. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gebührenfrei.

Begründung

Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.03.2018 (bei Gericht eingegangen am 12.03.2018) geltend gemachten Kosten sind gemäß § 162 VwGO antragsgemäß erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen.

Auf eine vorherige Anhörung der Gegenseite konnte verzichtet werden, da der Kostenfestsetzungsantrag dem Grunde und der Höhe nach unstrittig ist.

Die Zinsfestsetzung beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB).

Seit 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB -0,88 vom Hundert. Es ergibt sich damit eine Verzinsung in Höhe von 4,12 vom Hundert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist beim BayVG München zu stellen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Nachname
Regierungsamtmann

Zusatz an den Kläger:
Der Betrag ist an die m KostenfeStsetzungsantrag vom 09.03.2018 angegebene Bankverbindung der Rechtsanwälte Winkel&Advokat zu zahlen.

---

(Beglaubigte Abschrift vom RA)

Wurst, Hans

gegen

Bayerischer Rundfunk
(RAe Winkel&Advokat)

Aktenzeichen XXX

Kostenfestsetzungsantrag

Es wird beantragt,

die Kosten gegen den Antragsteller gemäß §§ 103 ff. ZPO, 164 VwGO wie folgt festzusetzen:

1. Rechtsanwaltskosten

Gegenstandswert: 170 €

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 10 €
Zwischensumme netto 70 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 15 €
Gesamtbetrag 85 €

2. Auslagen Antragsgegner
Verwaltungspauschale 20,00 €

Der Antragsgegner ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt,
den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§§ 164 VwGO, 104 ZPO).

Bezüglich der angesetzten Verwaltungspauschale von 20 € wird Folgendes ausgeführt:

Die Auslagenpauschale des § 162 II VwGO kann auch von der „Behörde“ geltend gemacht werden, wenn diese rechtsanwaltlich vertreten wird und der Rechtsanwalt für seine eigenen Kosten pauschal 20 € abrechnet. Eine detaillierte Abrechnung muss nicht vorgelegt werden.

Das Vemaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 10.02.2014, Az. 1 K 71/12.NW festgestellt:

„Auch eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Ortsgemeinde kann zusätzlich zu den Kosten des sie vertretenden Anwalts ihre eigenen Kosten für Porto- und Telekommunikation pauschal in Höhe von 20 € jeweils für die 1. und 2. Instanz sowie Reisekosten für ihren Vertreter zum Orts- und Verhandlungstermin geltend machen, auch wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist."

Weiter wurde festgestellt:

„Soweit die Klägerin hier geltend macht, dass nur entweder die Kosten der Rechtsverteidigung durch den Prozessbevollmächtigten oder die Kosten der Beklagten für ihre eigenen Post- und Telekommunikationsleistungen geltend gemacht werden könnten, entspricht dies nicht der Regelung des § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO (...). Sachaufwendungen, die sich aus der Kommunikation mit dem Gericht, dem Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Dritten ergeben und die als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sind (. . .) sind erstattungsfähig.“

Diese Rechtsprechung ist vorliegend auf den Antragsgegner übertragbar.

Ferner wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 05.10.2017, Az. M 6 K 17.4368 verwiesen.

Winkel
Rechtsanwalt