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Autor Thema: Klage (Bayern) > Einzelrichter/Kammer? Antrag §80 VwGO erledigt/Rücknahme?  (Gelesen 3326 mal)

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  • Beiträge: 9
Person A hat vor ca. 3 Wochen Klage eingereicht.

Ein Paar Tage später bekam sie Antwort vom Gericht mit der Bitte, die Klage binnen 4 Wochen zu begründen.

Das Gericht fragt noch, ob sie damit einverstanden ist, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet. Es wird Gelegenheit gegeben den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen.
Was soll Person A hier antworten?
Person A hat bereits im ersten schreiben gebeten dass die Kammer über den Rechtsstreit entscheidet.
Warum fragt das Gericht jetzt noch einmal?
Gibt es Vorteile oder Nachteile? Können so eventuell höhere Kosten entstehen?

Ca. 1 Woche später, bekam Person A ein weiteres Schreiben vom Gericht.
Es wird gebeten wegen dem Antrag gemäß § 80  Abs. 5 VwGO eine prozessbeendende Erklärung (Rücknahme oder Erledigung) abzugeben:

Zitat
"In Folge der Mahn- und Sollaussetzung durch den Antragsgegner besteht kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom xx.xx.2015 zur Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen"

Danach folgt die Antwort des BR wo die Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erklärt wird weil es "keine Vollstreckung droht".

Was soll Person A hierzu antworten?

Danke für eure Antworten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 01:04 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Auf keinen Fall Einzelrichter, man verzichtet sonst auf einige Rechte. Kein Kostenunterschied.

Der prozessbeendenden Erklärung zustimmen.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vor dem Erstellen neuer Beiträge bitte immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
"Einzelrichter"
sowie auch
"erledigt erklären"

bereits einige Ergebnisse, aus welchen man schon so einige Informationen erhält... :police:

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414

Verfahren vor dem Einzelrichter oder vor mehreren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12879.msg86734.html#msg86734

Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14863.0.html


vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388

Bei letzterem scheint es einen Unterschied zu machen, ob die Angelegenheit für "erledigt" erklärt oder "zurückgezogen" wird...


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  • Beiträge: 1
Hallo Roggi,

Auf keinen Fall Einzelrichter, man verzichtet sonst auf einige Rechte. Kein Kostenunterschied.

Der prozessbeendenden Erklärung zustimmen.

Der prozessbeendenden Erklärung zustimmen und was passiert dann?
Wer hat jetzt Recht bekommen?

Gruß
zeck


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  • Beiträge: 3.238
Wenn man prozessbeendend zustimmt, wird einfach nur festgestellt, dass es nichts zu prozessieren gibt, weil die Gegenseite antragsgemäß zugestimmt hat, keine Zwangsmaßnahmen einzuleitet. Der Klagegrund ist entfallen, aber vor Gericht muss alles ordnungsgemäß festgestellt und schriftlich mitgeteilt werden. Bezahlen muss man trotzdem 58,50 Euro, kleine Nickeligkeit der gemeinschaftlichen ehrenwerten Freundschaft zwischen Richtern und Angeklagten gegen jeden, der es wagt, diese Mafiastruktur anzugreifen.
Das Hauptverfahren läuft weiter, erkennbar an den beiden Aktenzeichen. Eins ist erledigt, das andere, also die Klage, läuft weiter.


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