Ein Problem ist, dass die Richter daran gehindert sind, selbstständig die Verfassungwirdrigkeit festzustellen und zur Grundlage des Urteils zu machen.
In einem solchen Fall muss das Verfahren ausgesetzt werden und ein Beschluss für eine Richtervorlage an das BVerfG gefällt werden. Hier fängt es dann schwierig zu werden: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Richtervorlage verlangt, dass fast der Nachweis der Verfassungswidrigkeit durch den Richter erbracht wird (bloße Zweifel reichen nicht) und sich mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt wurde. Da der Berichterstatter des VerwG keinen Stab von wissenschaftlichen Mitarbeitern hat, müsste er sich statt mit seiner laufenden Arbeit mit diesem Fall wochenlang auseinandersetzen und sich dann anhören, dass die Vorlage unzuässig war weil er ein Detail nicht ausreichend beleuchtet hat.
Übrigens hätte nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst die VerfGH Bayern und Rheinland-Pfalz den RBStB hinsichtlich der Steuerfrage nicht scheitern lassen dürfen, denn dies ist eine Frage des Grundgesetzes und nicht der Landesverfassungen. Deshalb ist der Drops hinsichtlich der Steuerfrage m.E. noch nicht gelutscht wie manche hier im Forum meinen. Jedenfalls sollte man diesen Argumentationsstrang nicht ohne Not aufgeben.
(Zur Zulassigkeit der Richtervorlage siehe
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_7-8.pdf )
Zu unserem Verwaltungsrichter: Der sagt er sich vielleicht: "ich habe meine Zweifel, aber soll der Fall doch nach oben durchgereicht werden, das BVerwG hat wenigstens die wissenschaftlichen Mitarbeiter für eine Richtervorlage und ich mach mich nicht zum Depp". Da sind mir die Richter des VerwG Berlin auf jeden Fall symphatischer als die in Potsdam, denn in Berlin wird offenbar alles liegen gelassen bzw. ausgesetzt bis irgendwann etwas oben angekommen ist. Das erspart dann wenigstens den Weg zum OVG und BVerwG - was dann bekanntlich Rechtsanwaltskosten nach sich zieht.
Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. Auch ein Blick in der
VerwGO kann dabei nicht schaden. Denn es gibt idealere Fälle als meinen - siehe Thema
Klage mit Erfolgsaussicht ).
MartinN - wenn Du einen Verwaltungsrichter als Schulfreund hast sollte der doch verwertbare Tipps auf Lager haben - oder?
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)