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Autor Thema: Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?  (Gelesen 12184 mal)

b
  • Beiträge: 74
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
Autor: 04. Januar 2017, 19:25
Frohes neues Jahr zusammen.

Nehmen wir an Person x hat einen Brief vom VerwG bekommen, in dem folgendes geschrieben steht:
Zitat
Es wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Verfahren auf den Einzelrichter Gründe endgegenstehen.

Jetzt ist Person x etwas verwirrt.
Welche Gründe könnte man da angeben?
Es wird doch von der Kammer vermutet das der Fall "einfach" ist und "keine grundsätzliche Bedeutung" hat.

Jedoch hat Person x von vielen Verfahren geschrieben, die schon in Karlsruhe anhängig sind.

Kann jemand Person x ein paar Gründe gegen den Einzelrichter nennen?
Ich werde da nicht ganz schlau draus.

Person x hat übrigens das Ziel und auch in der Klage angegeben, das Verfahren ruhend zu stellen bis höchstrichterlich endschieden wurde.


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---------------
Mfg
badboy-72

P
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https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html

Zitat
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
 
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Also im Zivilen Bereich sollte das gelesen werden, grundsätzlich sollte es übertragbar sein.


"Keine grundsätzliche Bedeutung"
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/keine-grundsaetzliche-bedeutung-318699

Lesen verstehen und nach 2 Gründe vortragen.


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Person x hat übrigens das Ziel und auch in der Klage angegeben, das Verfahren ruhend zu stellen bis höchstrichterlich endschieden wurde.
Beachte diesbezüglich aber auch
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Bezüglich der eigentlichen Kern-Frage dieses Threads
"Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?"
bitte auch mal die Suchfunktion des Forums mit Begriffen wie z.B. "Einzelrichter" füttern - das Thema ist im Forum durchaus bereits behandelt oder angeschnitten worden.
Zum Thread-Thema passende Erkenntnisse gern hier gesammelt zusammentragen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F das so formuliert hätte:

Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid

Ich, der Kläger, bin mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden.

Da diese Verwaltungsrechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheide und der Art der seit 2013 gültigen Finanzierung der Rundfunkbeiträge an sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbeschluss aus rechtlicher Sicht auch gar nicht in Frage.

Um Wiederholungen in meinen Ausführungen zu vermeiden, verweise ich bezüglich der Begründung erstens auf Punkt 1 (incl. der Unterpunkte 1.1 bis 1.4) dieses Schreibens, und weiterhin insbesondere auf meine ausführlichen Ausführungen in meinen Schreiben vom XX.11.2015 (S. 1-12), vom XX.11.2015 (S. 1-5), vom XX.01.2016 (S. 1-60), vom XX.03.2016 (S. 1-10), vom XX.05.2016 (S. 1-4), vom XX.05.2016 (S. 1-3) und vom XX.06.2016 (S. 1-5), in denen sehr deutlich wird, weshalb diese Verwaltungsrechtssache in mehrfacher Hinsicht besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.

Weiterhin zeigen auch die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.

Xxxxxxxxxxx hat ca. XXX.XXX Einwohner, und somit ca. XX.XXX Wohnungen. Bezüglich der Eintreibung von nichtgezahlten Rundfunkbeiträgen gab es ca. XXXX Vollstreckungmassnahmen im Jahr 2015 (XXXX im Jahr 2014), d.h. mehr als X,X% Beitragspflichtigen (also etwa jeder 20. Haushalt) lassen es in Xxxxxxxx auf die Vollstreckung ankommen, mit steigender Tendenz, u.a. weil sie es nicht einsehen, rechtswidrige Rundfunkbeiträge zu zahlen. (Quelle: http://www. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)
Bundesweit sehen die Zahlen der Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Eintreibung von nichtgezahlten Rundfunkbeiträgen ähnlich aus: in Gevelsberg sind es sogar 6%, in Frankfurt am Main 5,4% und in Essen 5,5%. Es wird damit deutlich, dass diese Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist.

Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also aus rechtlicher Sicht unabdingbar.

Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid

(...) Unter anderem schrieb ich in der Begründung vom XX.09.2016, dass die vier bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 sehr deutlich zeigen, dass diese Verwaltungsrechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt keineswegs geklärt ist.

Mittlerweile liegen mir Informationen vor, dass es nicht nur die bereits von mir genannten vier, sondern mindestens insgesamt 39 aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge gibt, und zwar mit den Aktenzeichen 1 BvR 2032/15, 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2341/15, 1 BvR 2417/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 2666/15, 1 BvR 2708/15, 1 BvR 2728/15, 1 BvR 2739/15, 1 BvR 64/16, 1 BvR 211/16, 1 BvR 530/16, 1 BvR 1382/16, 1 BvR 1395/16, 1 BvR 1411/16, 1 BvR 1414/16, 1 BvR 1415/16, 1 BvR 1417/16, 1 BvR 1432/16, 1 BvR 1456/16, 1 BvR 1570/16, 1 BvR 1580/16, 1 BvR 1647/16, 1 BvR 1660/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1714/16, 1 BvR 1774/16 , 1 BvR 1775/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 1857/16, 1 BvR 1998/16, 1 BvR 2096/16, 1 BvR 2158/16, 1 BvR 2385/16, 1 BvR 2523/16, 1 BvR 2540/16, 1 BvR 2547/16, 1 BvR 2560/16 und 1 BvR 2581/16 (siehe auch die 2-seitige Kopie eines Briefes vom Bundesverfassungsgericht in der Anlage).

Zu der möglicherweise dazu aufkommenden Frage, ob von diesen genannten anhängigen Verfahren beim BVerfG schon welche zur Entscheidung angenommen wurden, hat sich der Rechtsanwalt Txxxxxx Bxxxxx der Kanzlei Kxxxx Sxxxxx Bxxxxx aus Qxxxxx bereits sinngemäß so dazu geäußert, dass es keine positive Benachrichtigung von Seiten des BVerfG gibt, wenn diese zur Entscheidung angenommen werden, nur eine negative Bescheidung darüber, wenn das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird, würde mitgeteilt werden.
Zu den oben genannten Verfahren liegen aber bis heute keine negativen Bescheidungen vor.

Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.

(Weitere Infos dazu in den Links in meiner Signatur)

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

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Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
Ich, der Kläger, bin mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbeschluss nicht einverstanden.
[...]
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also aus rechtlicher Sicht unabdingbar.
Ergänzende Gründe gegen die Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid
[...]
Eine Entscheidung über die Klage mit Beteiligung der ganzen Kammer und mit einer mündlichen Verhandlung ist also, wie bereits in meinem Schreiben vom XX.09.2016 detailliert und fundiert begründet, aus rechtlicher Sicht unabdingbar.

Hinweis:
Auch eine Entscheidung eines Einzelrichters kann nach bisheriger Kenntnis
- einschl. mündlicher Verhandlung
oder
- lediglich schriftlich durch Gerichtsbescheid/ Gerichtsbeschluss erfolgen.

Es wäre gem. der fiktiven Situation des Einstiegsbeitrags/ des hiesigen Kern-Themas wohl
- weniger gegen den "Gerichtsbescheid"
als vielmehr
- gegen die Entscheidung durch "Einzelrichter" bzw.
- für die Entscheidung durch die "gesamte Kammer"
zu drängen, was ggf. schon durch entsprechende Formulierung der "Überschriften" in der Stellungnahme geschehen könnte.


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Aus einem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16):
Zitat
21   Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-?Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff).

Der Umstand, dass eine mittlere zweistellige Zahl von Verfassungsbeschwerden beim BVerfG vorliegt (und auch angenommen wurde), sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich, zeigt, dass die grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.
Dies auch im Hinblick darauf, dass bisher keine BVerfG-Entscheidung zum Rundfunkbeitrag erging und gerade mit Blick auf Literatur und Wissenschaft eine praktisch durchgängig gegenläufige und wohlbegründete Meinung zu den bisher bestehenden Gerichtsurteilen vorliegt.

Und weil, wie oben ausgeführt, es bereits eine zusätzliche Vielzahl an Berufungszulassungen gibt und gegeben hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2017, 07:49 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 7.376
Kann jemand Person x ein paar Gründe gegen den Einzelrichter nennen?

Das
Zitat
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts
aus
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21512.msg138011.html#msg138011
und
https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
weil
Zitat
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn [...] die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
es sich bei dieser Thematik eben doch um einen hochkomplexen Sachverhalt handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2017, 07:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.009
Dem Link gefolgt und verstanden? Es wird dort ja sinngemäß beschrieben wann etwas grundsätzliche Bedeutung hat.

Ein Grund nach 2 ist für den Kläger und ebenfalls für eine größere Gruppe allgemein relevant und bisher nicht durch eine abschließende Instanz behandelt:
Der Kläger hat keine Finanzierungsverantwortung für die aktuell vom Rundfunkbeitrag befreiten Personen. Durch die aktuelle Gestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird aber der Kläger mit diesen Kosten mit belastet.***
Diese Eigenschaft trifft auf alle Zahlenden zu.

Dieser Grund gehört nicht vor einen Einzelrichter, weil das Ausmaß sehr viel größer ist, es also nicht nur den Kläger hier betrifft sondern alle Personen welche nicht befreit sind.

Wahrscheinlich sollte das ausformuliert mit angeführt werden.


***Edit "Bürger" - Querverweis:
Gemeint sein dürften die Erkenntnisse u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156


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  • Beiträge: 1.557
Kläger K konnte sich nicht verkneifen, seinem Fall eine solche Schwierigkeit zuzuschreiben, daß er dafür die geballte Sachkompetenz der ganzen Kammer benötigt, da sollen die Richter unter sich ausmachen, wer das C&P-Urteil schreibt...


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  • Beiträge: 171
Person A erhielt vom Verwaltungsgericht Karlsruhe folgenden Beschluss

Zitat
In der Verwaltungsrechtssache

Kläger

gegen

Beklagter

wegen Rundfunkbeitrag

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ........, den Richter ........ und die Richterin .......

am .. Januar 2017

beschlosssen:

Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschuss ist unanfechtbar.

Beglaubigt

Wie kann Person A weitere Schritte diesbezüglich unternehmen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 16:43 von Bürger«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Ein Grund nach 2 ist für den Kläger und ebenfalls für eine größere Gruppe allgemein relevant und bisher nicht durch eine abschließende Instanz behandelt:
Der Kläger hat keine Finanzierungsverantwortung für die aktuell vom Rundfunkbeitrag befreiten Personen. Durch die aktuelle Gestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird aber der Kläger mit diesen Kosten mit belastet.***
Diese Eigenschaft trifft auf alle Zahlenden zu.

Dieser Grund gehört nicht vor einen Einzelrichter, weil das Ausmaß sehr viel größer ist, es also nicht nur den Kläger hier betrifft sondern alle Personen welche nicht befreit sind.

Wahrscheinlich sollte das ausformuliert mit angeführt werden.


Person M hat dies in seiner Klagebegründung annähernd so beschrieben:
Zitat
2,86 Mio. Personen sind beitragsbefreit und 0,48 Mio. Personen erhalten eine Ermäßigung (Jahresbericht 2015 Beitragsservice, S. 26/27). Dieser Finanzierungsausfall (allein 2015 ca. 651 Mio. EUR laut Jahresbericht 2015 Beitragsservice, S. 31; Vorjahre noch mehr durch höheren Beitrag von 17,98 EUR) wird allein von den Beitragspflichtigen ausgeglichen. Dieser Ausfall wird sich durch die 2017 eingeführte Befreiungsmöglichkeit für 3 Jahre rückwirkend noch erhöhen.
Für eine Freistellung der Sozialhilfeempfänger und anderer auf eine staatliche Grundversorgung angewiesener Personen von den Rundfunkbeiträgen sprechen sowohl das Sozialstaatsprinzip als auch deren Grundrechte. Der Ausgleich der Beitragsausfälle durch die übrigen Beitragspflichtigen kommt ausschließlich dem Staat und den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten zugute, die so gestellt werden, als gäbe es keine freistellungsbedingte Deckungslücke, weil diese von den übrigen Beitragspflichtigen geschlossen werden muss.
Die in erster Linie zu beantwortende Frage lautet daher, wer für die Beitragsbefreiung einstehen soll?

Das bislang alles rechtfertigende Argument des wenigstens hypothetischen Vorteils des Programmangebots für den Beitragszahler trägt jedenfalls nicht so weit, dass es auch noch die solidarische Finanzierung der Freistellungsquote bzw. eine Einstandspflicht für aus sozialen und sonstigen Gründen beitragsbefreite Personen und Institutionen legitimieren könnte.
Transferleistungen sind regelmäßig nur auf steuerfinanzierter Grundlage möglich; eine Gruppenverantwortung für allgemeine Staatsaufgaben lässt sich nicht konstruieren. Man kann nicht beides zugleich haben: eine sowieso schon wenig glaubwürdige Deklaration der Rundfunkfinanzierung als Rundfunkbeitrag und einen sozialen Lastenausgleich, wie er jenseits enger Gruppenverantwortung im Sinne der verfassungsrechtlich gefestigten Rechtsprechung zu Sonderabgaben nur über den steuerfinanzierten Staatshaushalt(!) geleistet werden kann.
Die §§ 4, 5 RBStV lassen sich mit den Regeln des Beitragsrechts so nicht vereinbaren. Zumindest insoweit handelt es sich also um einen weiteren Fall der unzulässigen Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben durch Sonderlasten.

Durch diese sozialstaatliche Freistellungsquote werden Teile der Bevölkerung von der Rundfunkgebühr befreit und die entstehende Finanzierungslücke zwangsweise auf die restlichen Beitragszahler umgelegt. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Solidarität darf nicht mit den Mitteln staatlichen Zwangs auf eine Teilgruppe der Gesellschaft delegiert werden.

Das VG München führt in seinem Urteil vom 04.05.2016 – M 6 K 16.652 unter Punkt 3.2 der Urteilsbegründung aus, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Sozialleistung auf Kosten der übrigen Beitragszahler ist.
Ein erkennendes Gericht hätte gemäß § 86 VwGO die rechtliche Problematik dieser Transferleistungsverpflichtung in alle Richtungen untersuchen und aufklären müssen, nicht nur in der in diesem Moment genehmen Hinsichtlichkeit der Versagung der Befreiung. Stattdessen ist es selber so inkonsequent, die beiden Sozialleistungen als unterschiedlich zu werten, den tatsächlichen Widerspruch aber nicht zu erkennen.

Daher wird an dieser Stelle beantragt, diesen gravierenden Punkt nur über die Kammer zu behandeln (Ergänzung und Konkretisierung zu Rn. .. der Klagebegründung vom ... 2017 bzgl Ablehnung Einzelrichter). Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bzgl. des Rundfunkbeitrags ist noch nicht ergangen.

Im Anschluss wird ausführlich inhaltlich auf die Gutachten Kirchhof/Kube eingegangen, die das "verfassungsrechtlich beanstanden".

Dies nur als Beispiel für einen einzelnen herausgegriffenen Punkt gegen eine Einzelrichterübertragung (hier am VG München).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 17:45 von DumbTV«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

w
  • Beiträge: 118
Liebes Forum,
kurze Frage: (auch wenn dazu schon einige Dinge im Forum stehen) evtl. gibt es ja neue Erkenntnisse?
Heute bekommt Person X eine Antwort des VG auf seine Klage.
Zitat
... Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keinen besonderen....
des weiteren steht dort:
Zitat
Dieser Beschluss ist unanfechtbar....
Kann er also nichts tun? Abwarten bis das Urteil ins Haus flattert? Und dann direkt zahlen?
Besten Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 17:49 von DumbTV«

G
  • Beiträge: 326
§ 6 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__6.html

Danach ist die Übertragung auf den Einzelrichter in der Tat unanfechtbar.

Vor einem Urteil muss allerdings noch eine mündliche Verhandlung stattfinden, zu der der Kläger geladen wird.
Alternativ könnte das Gericht auch einen Gerichtsbescheid erlassen, was aber in Rundfunkbeitragssachen eher nicht passiert: Bei einem Gerichtsbescheid kann man nämlich mündliche Verhandlung beantragen, so dass das Gericht dann durch den Bescheid nicht entlastet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 17:52 von DumbTV«

Z
  • Beiträge: 1.557
Naja, inzwischen sehe ich das mit dem Einzelrichter nicht mehr so tragisch, da das Urteil sowieso schon festzustehen scheint. Es gibt allerdings noch Lichtblicke:

Beim Verwaltungsgericht Berlin fragte Richter H die Prozeßbeteiligten nach Vergleichswillen, ging auf einzelne verwaltungsrechtliche Fallstricke ein und konnte formalen Einwänden nachfolgen. Zwar gab es daraufhin kein Urteil zugunsten des Klägers aber den Prozeßbeteiligten wurde ein Vergleich nahegelegt, der unterm Strich als Erfolg für den Kläger gefeiert werden konnte.

Kläger K hat bisher nur die Gerichtsgebühren bezahlt und sonst gar nichts, was will er also mehr...


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  • Beiträge: 710
Liebes Forum,
kurze Frage: ...

Gut möglich, dass in einem fiktiven Fall die Klage wieder in die Kammer zurück ging aus "irgendwelchen Gründen".
Liegt aber auch an den möglichst facettenreichen Inhalten der Klage.


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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