Aus einem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25. November 2016 – 2 S 146/16):
21 Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-?Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-?Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff).
Der Umstand, dass eine mittlere zweistellige Zahl von Verfassungsbeschwerden beim BVerfG vorliegt (und auch angenommen wurde), sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich, zeigt, dass die grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.
Dies auch im Hinblick darauf, dass bisher keine BVerfG-Entscheidung zum Rundfunkbeitrag erging und gerade mit Blick auf Literatur und Wissenschaft eine praktisch durchgängig gegenläufige und wohlbegründete Meinung zu den bisher bestehenden Gerichtsurteilen vorliegt.
Und weil, wie oben ausgeführt, es bereits eine zusätzliche Vielzahl an Berufungszulassungen gibt und gegeben hat.