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Autor Thema: Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG  (Gelesen 16328 mal)

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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Negativ, weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.

Übrigens hat es eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach es anderen untersagt ist, das Bundesverfassungsgericht an seiner bestimmungsgemäßen Tätigkeit zu hindern.

1x mehr wird auf das europäische Rahmenrecht hingewiesen, welches seitens des verfassungsgebenden Bundesgesetzgebers mitentwickelt worden ist; im Rahmen der europäischen Integration durfte der Bundesgesetzgeber einen Anwendungsvorrang europäischen Rechts gegenüber nationalem Recht wirksam vereinbaren. Das europäischem Recht entgegenstehende nationale Recht wird ja nicht ungültig, es darf nur bei anderslautenden europäischen Bestimmungen nicht angewendet werden.

Insofern sind auch die Diskussionen in einem anderen Thema zum rundfunkbezogenen Kartellrecht - siehe u.a. unter
Länder wollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom Kartellverbot ausnehmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21519.0.html
aus europäischer Sicht schon jetzt Makulatur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 18:10 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit oder ohne finanziellen Schutz, muss für beide Seiten gelten.
Negativ, weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.
...

Richtig! Nur wendet das BVerwG diese neue Regel nicht an. Wenn es jedoch nach der alten Regel aus meinem Beispiel geht, muss diese für beide Seiten gelten. Für den ÖRR und die priv. Anbieter.

So gesehen handelt es sich in beiden Fällen, um eine falsche Anwendung des Rechts durch Richter (Rechtsbeugung).

Eine andere wichtige Frage ergibt sich noch aus der neuen Rechtsprechung des BVerfG. Wo ist nun die Freiheit der Berichterstattung für den ÖRR geregelt, wenn der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten soll?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 22:10 von Viktor7«

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Wo ist nun die Freiheit der Berichterstattung für den ÖRR geregelt, wenn der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten soll?
Regelmäßig und mindestens im europäischen Rechtsrahmen, denn Rundfunkrecht ist in Europa auf Grund der Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt nunmal europäisches Recht; siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und andere europäische Reglungen zum Rundfunk.

Darüberhinaus ist jenes, was der Rundfunk darf, im Rundfunkstaatsvertrag geregelt, der sich ja zudem am europäischen Rahmenrecht orientiert; einen Rückgriff auf Art 5 GG braucht es da gar nicht.

Die Präzisierung des Bundesverfassungsgerichtes ist nach langer aufmerksamer Beobachtung deswegen erfolgt, (mal frei vermutet), weil dieses, siehe rote Hervorhebung,

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
    sie gleichartig sind,
2.
    zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
    Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
beharrlich vom dem ÖRR und manchen Verwaltungsgerichten ignoriert worden ist.

Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, daß alle Tätigkeiten beim Rundfunk, alleine auf Grund der durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Vorrangigkeit europäischen Rechts, wo die gewerbliche Natur des Rundfunk vorgegeben wird, dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind.

Dem gewerblichen Bereich aber sind jedwede hoheitlichen Rechte entzogen, könnte dieses doch zum Mißbrauch dieser Rechte via Selbstbegünstigung führen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 21:20 von pinguin«
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Übrigens, die Widersprüche insgesamt werden noch viel, viel größer.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde in Köln von einem Konvent des Europäichen Rates als rechtsverbindlich für die Europäische Union erklärt.
http://www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html

Zitat
Die Frage des rechtlichen Status - das heißt die Rechtsverbindlichkeit der Charta durch ihre Einbeziehung in die Verträge - wurde bereits durch den Europäischen Rat von Köln, der das Vorhaben in die Wege geleitet hat, aufgeworfen.
Wer sitzt noch mal gleich in Köln?

Aber das gehört ja hier nicht in dieses Thema und sollte auch in den europäischen Themen diskutiert werden.


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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.

Wenn man die gleichlautenden Urteile des BVerwG vom 18.03.2016 bei der Rz. 18 bis Rz. 23 mit dem Bezug auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrachtet, zeigt sich deutlich, wie sehr die Richter des BVerwG im veralteten dualen Rundfunksystem und der nicht mehr vorhandenen Besonderheit des ÖRR hängen geblieben sind. Sie blenden das Multimediazeitalter mit den tausenden Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten inkl. des Internets vollkommen aus. Sie konstruieren eine nicht mehr existente Fiktion der Gegenwart und des ö.-r. Rundfunks, um politische Ziele gegen die Bürger über Rechtsbeugung durchzusetzen.


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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.
Ich verstehe diese Frage nicht, hat es vom BVerfG dazu doch längst mehrere Entscheidungen, die letzte am 21. Juni 2016 zur EZB:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392

Rz. 117
Zitat
a) Mit der Verpflichtung Deutschlands auf die Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union enthält Art. 23 Abs. 1 GG zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Für den Erfolg der Europäischen Union und die Erreichung ihrer vertraglichen Ziele ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn dessen einheitliche Geltung und Wirksamkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>).

Rz. 118
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes brauchst Du noch?


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Auf das Urteil des BVerfG bezüglich des EU Rechts dürfen wir gespannt sein.
Ich verstehe diese Frage nicht, hat es vom BVerfG dazu doch längst mehrere Entscheidungen, die letzte am 21. Juni 2016 zur EZB:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392

Rz. 118
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Woran erkennst du hier eine Frage bei einer neutralen Aussage?

Wir alle warten auf die Entscheidungen des BVerfG zu den anhängigen Verfassungsbeschwerden bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags mit der konkreten Anwendung des EU Rechts. Keine allgemeinen Gültigkeitsaussagen, wie in der zitierten wichtigen Entscheidung. Sollte es dazu was Konkretes geben, könnte man es hier beiläufig erwähnen.

In diesem Thread geht es grundlegend um das Thema:
Widersprüche bei der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG


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M
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weder Informationsfreiheit noch Rundfunkfreiheit dürfen vom Rundfunk für sich selber in Anspruch genommen werden. Es sei erneut an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes erinnert, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211, siehe Eingangsbeitrag zu diesem Thema, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts die Art 1 bis 17 GG nicht für sich in Anspruch nehmen dürfen. Da es sich um einen relativ neuen Beschluß handelt, sind alle älteren, evtl. anderslautenden Entscheidungen Makulatur.
Ganau! Und Danke @pinguin
Danke @pinguin auch für die wichtige Kopplung des Themas „Informationsfreiheit vs. Rundfunkfreiheit nach Art 5 GG“ mit „Rundfunkfreiheit als Bestandteil der Meinungs- und der Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung):
Zitat
Artikel 10 der Menschenrechtskonvention schützt die Meinungsfreiheit und in diesem Zusammenhang auch die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Dabei wird die Rundfunk- und Pressefreiheit in zwei Richtungen geschützt: Zum einen – als Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit – als Recht, seine Meinung zu äußern und u.a. auch über alle verfügbaren Kommunikationskanäle – auch über die Kanäle der Massenkommunikation – zu verbreiten. Und zum anderen – als Bestandteil der Informationsfreiheit – als Gewährleistung des Bürgerrechts, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen. 
Quelle: https://www.menschenrechtskonvention.eu/pressefreiheit-und-rundfunkfreiheit-9354/)

Danach ist zwar die Trennung aber (niemals) nicht das Entgegenstellen von Informationsfreiheit und Rundfunkfreiheit nach Art 5 GG möglich! (s.a. Kratzmann ;))

Ich erlaube mir hier noch, Kai E. Winkler zu zitieren aus: Kommunikation & Recht (K&R) 2016, 478 (Heft 07-08)
Zitat
IV Fehlinterpretation der Informationsfreiheit

Die vom BVerwG zum Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Abgabenpflichtigen vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Beschränkung des Zugangs zu Informationsquellen ,,hinzunehmen" sei, um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, ist äußerst fragwürdig. Das BVerwG verkennt, dass die Grundrechte den Bürger vor dem Staat schützen sollen, und nicht umgekehrt dem Staat ein Eingriffsrecht dem Bürger gegenüber gewähren. Ob die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf die heutzutage anzutreffende Informationsvielfalt noch zeitgemäß ist und ob das Ideal eines vom Staat unabhängigen aber staatlich organisierten Rundfunks realistisch ist,(Fn1) bedarf einer eigenständigen Diskussion. Jedenfalls geht die Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Informationsfreiheit des Bürgers zurück und daher ist Letztere in einer Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzugswürdig. Die vom BVerwG akzeptierte Begrenzung der Informationsfreiheit des Bürgers, um letztlich dessen Informationsfreiheit zu schützen, ist widersinnig und verfehlt den Kern des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG.

Maßgeblich wäre eine- Diskussion der negativen Informationsfreiheit gewesen.(Fn2)  Dem Bürger muss im Rahmen seines Grundrechts auf Informationsfreiheit frei stehen, die Unterrichtung durch bestimmte Quellen abzulehnen. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde dies für den Rundfunkbeitrag als unschädlich erachtet, weil der Bürger nicht unmittelbar gehindert werde, sich aus anderen Informationsquellen zu informieren.(Fn3)  Dieses Argument springt aber zu kurz. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat aufgrund seiner Verbreitung faktisch eine hohe Meinungsmacht. Die Bevölkerung muss die Möglichkeit besitzen, über einen Beitragsentzug steuernd auf die programmatische Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuwirken, um eine nachteilige Beeinflussung der Gesamtgesellschaft durch staatlich organisierte Medien zu begrenzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nur insoweit eine rechtsstaatliche Funktion erfüllen, wie er von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Mit anderen Worten: der Bestand und die Entwicklung eines nicht genutzten Rundfunks müssen nicht gesichert werden. Eine nutzungsbezogene Abgabe wäre im Hinblick auf die Informationsfreiheit das rechtsstaatlich geforderte Instrument, um eine demokratische Basis für die Meinungsbildung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten.

Das vom BVerwG konstatierte Gebot, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse nicht nur unabhängig vom Staat, sondern auch vom Bürger sein, verschafft dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Freibrief darüber, Qualität und Dichte der gesendeten Informationen nach-Belieben zu reduzieren. Tatsächlich ist die zu erwartende Vernachlässigung der journalistischen Inhalte bereits jetzt an der Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Anstalten abzulesen. Seit Einführung des Beitrags hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei gleichzeitiger Erhöhung der Sendeminuten die Anzahl der Neuproduktionen signifikant verringert. Wie die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten berichtet, haben sich im Zeitraum von 2005 bis 2014 die Sendeminuten der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme um 325 161 Minuten erhöht, während die Erstsendeminuten um 74 277 Minuten gesunken sind.(Fn4)  Ein besonders starkes Abschwächen der Neuproduktionen ist seit 2012 zu beobachten, als die Reform zum Rundfunkbeitrag auf den Weg gebracht wurde.

-- FN --
(Fn1)  Siehe nur die Kritik an der Besetzung der Rundfunkräte, BVerfG, 25.3.2014 – 1 BvF 1/11, BVerGE 136,9
(Fn2)  Vgl. BVerwG, 28.10.1998 - 3 B 98.98, NJW 1999, 805.
(Fn3)  S. etwa OVG NRW, 12.3.2015 – 2 A 2311/14, Rn. 76
(Fn4)  KEF, 20. Bericht, April 2016, S. 43 f.


Edit Moderator - Viktor
Abschnitte durch Formatierung hervorgehoben.


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Aufgrund der vielen Änderungen habe ich den Beitrag neu aufgelegt:


Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2270/05 - Rn. 115 http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html vom Sep. 2007 heißt es:
 
Zitat
Rz. 115
1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371 <386 f.>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>).

Die Vielfalt der bestehenden Meinungen im "Rundfunk" (Rundfunkbegriff ist veraltet und entspricht nicht der heutigen multimedialen Realität der Informationsbeschaffung) in möglichster Breite und Vollständigkeit wird doch heute nicht durch die überdimensionierten ö.-r. Programme erreicht. Die ca. 90 TV und Radio ö.-r. Programme haben die gleiche einseitige politische Färbung und werden durch die Politik (Räte/KEF) kontrolliert und mit abgepresstem Bürger Geld versorgt. Ihre nötigende Finanzierungsart und die überdimensionierte Anzahl der Programme verdrängt andere Anbieter, Meinungen und damit die Vielfalt. 

Über 9 Jahre ist das Urteil aus Sep. 2007 alt und wurde durch den technischen Fortschritt und das Konsumentenverhalten überholt. Der klassische Rundfunk gehört bei Mio. Bürgern der Vergangenheit an und spielt als Quelle der Information und Unterhaltung keine Rolle mehr.

2007 führte Apple die Smartphone-Reihe iPhone ein. 2009 kam das erste Smartphone Samsung Galaxy mit dem Betriebssystem Android in den Handel.

Der Großteil der Bürger verfügt über den Zugang zum Internet (Festnetz/Mobil) und informiert sich heute über die privaten Online-Zeitungen. Für die Unterhaltung und Information sorgen weiter priv. TV-/priv. Radio Sender, Medien- und Streamingdienste sowie YouTube.

Die Rundfunkfreiheit anderer Anbieter und ihre Vielfalt sowie die ungehinderte Unterrichtung wird mit dem Entzug der Geldmittel für einen finanziell aufgedrängten ö.-r. Anbieter mit seiner politischen Färbung untergraben. Durch die Zwangsbelastung der Allgemeinheit mit dem Rundfunkbeitrag anstatt der tatsächlichen Nutzer der Option ist eine Misstände korrigierende Teil-Entziehung der finanziellen Mittel nicht möglich. Der ö.-r. Rundfunk verkommt zum Propaganda Werkzeug und gefährdet die Demokratie.

Der finanziell aufgedrängte ö.-r. Rundfunk verstößt gegen die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe"). Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der vorteilsnehmenden Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz.
 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Der Großteil der Bürger verfügt über den Zugang zum Internet (Festnetz/Mobil) und informiert sich heute über die privaten Online-Zeitungen. Für die Unterhaltung und Information sorgen weiter priv. TV-/priv. Radio Sender, Medien- und Streamingdienste sowie YouTube.

Ich bin fast immer dafür, solche Tatsachen so zu erklären, dass es auch beim letzten, nicht  Internet-affinen Richter ankommt.

D. h.: so, wie deutsche Radio- und Fernsehstationen Informationen und Sendungen im Internet anbieten, machen das auch Sender in Kanada, über Neuseeland und Australien bis hin zu Stationen im Mittleren und Nahen Osten und natürlich Europa. Gleiches gilt für Zeitungen und Zeitschriften. Man ist heute nicht darauf mehr angewiesen übersetzte Zitate/Ausschnitte z. B. der Washington Post den deutschen Medien zu entnehmen, man kann das in Sekunden im Original auf dem Schirm haben, was man da liest mit der Darstellung des 'New Zealand Herold' vergleichen, um gleich danach einem Radio-Kommentar auf RPH Adelaide  oder indischer Musik direkt von einem der Sender in Indien lauschen, bzw. einen Sumo-Kampf in Japan zu verfolgen. Das bei guter bis sehr guter Ton- und Bildqualität, die sich vor hiesigen Angeboten nicht verstecken muss.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

V
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Ich bin fast immer dafür, solche Tatsachen so zu erklären, dass es auch beim letzten, nicht  Internet-affinen Richter ankommt.

Auch Richter wälzen Urteile und Begründungen mit Hilfe des Internets, buchen ihre Reisen über das Internet und lesen die Online-Ausgaben der Zeitungen. Auch sie haben Smartphones und chatten mit ihren Angehörigen. Je jünger sie sind, desto bereitwilliger Nutzen sie die Multifunktionsgeräte und das Internet.


Wichtig erscheinen mir noch die folgenden Aspekte bei der Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur Vielfalt im Zusammenhang mit dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die schier unerschöpfliche Menge der Quellen durch die Internet-, Kabel- und Satelliten-anbindung ist für sich schon ein KO Kriterium für die Anzahl der überdimensionierten ö.-r. Programme (90 TV- und Radio Programme). Diese Anzahl der politisch gefärbten Programme dient nicht der Vielfalt, sondern dem Verstecken der üppigen Zusatzrenten. Ex-Mitarbeiter der ARD und des ZDF bekommen im Schnitt 1575 Euro bzw. 1750 Euro Zusatzrente pro Monat - zusätzlich zur gesetzlichen Rente!
http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/2013.02.11-Ueppige-Renten_Mit-dem-Zweiten-altert-sich-s-besser-B-Z-Berlin.jpg

Bei der Vielfalt kommt es stark auf die Akzeptanz der Quelle und den Wahrheitsgehalt der Berichte an. Auf die Anzahl und die Qualität der Auslassungen von Nachrichten, auf die fragwürdigen Umformulierungen und Verdrehungen der Tatsachen, auf die Falschinformationen und die Diffamierung von Personen oder Gruppen zur Manipulationszwecken. Dies spiegelt sich dann in der Akzeptanz der Quelle nieder. Über 40 Verfassungsbeschwerden und die 25,4 Mio. Mahnmaßnahmen der GEZ (Beitragsservice) im Jahr 2015 (siehe Jahresbericht_2015, Seite 24) sowie die Aussagen von Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 bestätigten den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems:

Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde. (…)

Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand. (…)

Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation. (…)

Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich"

Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Eine vorgespiegelte Vielfalt mit einseitig politisch gefärbten ö.-r. Programmen, die durch finanziellen Zwang und gegen den Willen geschaffen wird, ist keine Vielfalt, sondern Belästigung und Nötigung.


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