Guten TagX,
BundesfinanzhofUrt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/Die Vorschrift § 74 FGO und § 94 VwGO sind wortgleich. Damit liegt eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes vor. Einen Ermessenspielraum gibt es da nicht mehr.
Art 95 GG
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) ...
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_BundesDer Spiegel 14.01.1959:
OBERSTES BUNDESGERICHT
Kein Bedarf
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42624296.htmlGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
§ 2 Zuständigkeit
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
...
(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.
http://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/index.html#BJNR006610968BJNE002100666Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidet das VG dem BFH Beschluss entsprechend oder es muss die "abweichende römische Rechtsauffassung" besonders begründen und den Rechtsweg eröffnen.
Das BVerwG darf dann den GemSenOBG bemühen, wenn er dem BFH nicht folgen will.
Als Beispiel:
Beschluss vom 27. April 1993 · Az. GmS-OGB 1/92
Tenor
1.
Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
4.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts möchte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-?Holstein zurückverweisen. Er ist der Meinung, daß das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, weil es erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist; nach Ablauf von fünf Monaten sei weder eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später niedergelegten Entscheidungsgründen noch deren Beurkundungsfunktion mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Da sich der 7. Senat an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts gehindert sah, hat er am 23. Mai 1991 beschlossen, dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
5.
Der Große Senat möchte die Vorlagefrage bejahen. An einer solchen Entscheidung sieht er sich jedoch gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen würde. Der Große Senat hat darauf hingewiesen, daß der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht in ihrer Rechtsprechung zu den dem § 138 Nr. 6 VwGO entsprechenden Vorschriften des § 119 Nr. 6 FGO und des in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findenden §§ 551 Nr. 7 ZPO im wesentlichen darin übereinstimmten, daß mit der Revision anfechtbare Urteile, deren Gründe erst nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt würden, dann als nicht mit Gründen versehen zu werten seien, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Absetzung seiner Gründe bzw. der Übergabe des nachträglich vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von einem Jahr und mehr liege (BFHE 151, 328 <einen Fall der Zustellung an Verkündungs Statt betreffend>; BAGE 38, 55 <56 ff.>; BAG, Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 228/86 – <BB 1987, 1394/1395>; BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83 – <SozR 1750 § 551 ZPO Nr. 12>). Bei kürzeren Verzögerungszeiten hänge die Annahme eines nicht begründeten Urteils dagegen nach dieser Rechtsprechung entweder – so die Judikatur des Bundesfinanzhofs und wohl auch des Bundesarbeitsgerichts – vom Vorliegen neben den Zeitablauf tretender besonderer, eine solche Annahme ausschlaggebend stützender Umstände (vgl. BFHE 151, 328 <330>; BFH, Urteil vom 22. August 1989 – VIII R 215/85 – <BFH/NV 1990, 210>; BAGE 44, 323 <328 f.>; offengelassen jedoch in BAG, Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 350/81 – <DB 1984, 1836>) oder – so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – von der Feststellung im Einzelfall ab, daß das Urteil infolge der Verzögerung die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nicht zutreffend wiedergebe (Urteil vom 22. Mai 1984 <a. a. O.>). Der Bundesgerichtshof schließlich habe zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes – PatG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) – jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I S. 1) – entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit – im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate – nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt sei (Beschluß vom 7. Januar 1970 – I ZB 6/68 – <NJW 1970, 611>).
II.
8.
1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist in der sich aus dem Rubrum ergebenden Zusammensetzung zur Beantwortung der Vorlagefrage zuständig. Im vorliegenden Falle wirken neben den Präsidenten der obersten Bundesgerichte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RsprEinhG) und zwei Richtern des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (§ 4 Abs. 2 RsprEinhG) zwei Richter des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts mit. In der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1973 – Gms-?OGB 1/72 – AP Nr. 1 § 4 RsprEinhG = NJW 1973, 1273 <1274> sowie Beschluß vom 30. April 1979 – GmS-?OGB 1/78 – NJW 1980, 172) ist bereits entschieden, daß dann, wenn der anrufende Senat in einer Rechtsfrage von Entscheidungen mehrerer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen will, außer dem anrufenden Senat nur der Senat beteiligt ist, der von allen divergierenden Senaten der im Vorlagebeschluß genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage als letzter entschieden hat. Maßgebend ist insoweit freilich nicht die letzte im Vorlagebeschluß zitierte, sondern die dem Vorlagebeschluß als letzte zeitlich vorangehende divergierende Entscheidung (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. Oktober 1971 – GmS-?OGB 3/70 – in BFHE 105, 101 <104>). Im Vorlagebeschluß werden Senate aller obersten Gerichtshöfe des Bundes als divergierend bezeichnet; eine solche Divergenz besteht jedoch mit dem Bundesfinanzhof nicht mehr, nachdem im Verfahren nach § 12 RsprEinhG die in Betracht kommenden Senate des Bundesfinanzhofes erklärt haben, sie schlössen sich der Rechtsauffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts an. Von den verbleibenden Senaten der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts vor Erlaß des Vorlagebeschlusses zeitlich zuletzt in einer vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise entschieden; er hat mit Urteil vom 7. April 1992 – 1 AZR 322/91 – dahin erkannt, daß ein Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist, gleichwohl rechtlich Bestand haben könne. Erst dann, wenn zwischen Verkündung und Zustellung mehr als ein Jahr liege, sei eine Entscheidung nicht mehr mit Gründen versehen.
https://openjur.de/u/181549.htmlOb eine Vorlagepflicht für das VG beim BVerwG nach § 18 Abs. 2 RsprEinhG besteht, wees ick nicht.
Ick hab jedenfalls auf die schnelle niX gefunden.