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Autor Thema: Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]  (Gelesen 15301 mal)

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Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]

Gemäß hier im Thread gesammelter Informationen werden Verfahren an
folgenden Verwaltungsgerichten ausgesetzt nach §94 VwGO
oder ruhendgestellt (letzter Stand 08.02.2018):
VG Darmstadt - Aussetzung
VG Frankfurt/M. - Aussetzung
VG Göttingen - Aussetzung
VG Hamburg/ OVG Hamburg - Aussetzung
VG Hannover - "Ruhendstellung" (keine "Aussetzung")
[...]
(Alle Angaben ohne Gewähr!)



Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



VG Darmstadt
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html

VG Frankfurt
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147592.html#msg147592

VG Göttingen
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg157783.html#msg157783

VG Hamburg/ OVG Hamburg
Erfolgsaussichten: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umfrage)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23901.msg152072.html#msg152072
[...]
Seitens der 10. Kammer des VG Hamburg erging nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Beschluss, das Verfahren wegen der beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Verfahren auszusetzen.
Begründung des Gerichtes: "Gegenstand dieser Berufungsverfahren ist die - für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche und damit vorgreifliche - Rechtsfrage, ob die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.02.11 mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind."
sowie auch in hiesigem Tread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg165904.html#msg165904
Die Begründung im Brieftext ist evtl etwas missverständlich, wahrscheinlich soll es bedeuten:
Zitat
Hintergrund: Das Gericht (damit ist wohl das OVG gemeint - Anm. seppl - ) wartet auf die (für Sommer angekündigte) Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Somit bleibt die Aussetzung wohl auf die fehlenden Entscheidungen des OVG bezogen, wurde jedoch mit dem Blick zur verfassungsrechtlichen Entscheidung erweitert.

VG Hannover
VG Hannover: Ruhen des Verfahrens gemäß richterlicher Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26247.0.html


Wer weiß noch mehr...?



Eine Sammlung relevanter Fundstellen zu diesem Thema hier im Forum:

Eine Aussage vom Rechtsanwalt zur Aussetzung nach § 94 VwGO:
Re: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
Zitat
"§ 94 VwGO ist dafür nicht die richtige Norm. Darin steht, dass das Gericht aussetzen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Das mag auf den ersten Blick auf euren Fall passen. Tatsächlich ist damit aber etwas anderes gemeint: die Vorgreiflichkeit im konkreten Verfahren.
Ein Beispiel wäre: Person A hat volltrunken eine andere Person überfahren und getötet. Es gibt gegen A sowohl ein verwaltungsrechtliches als auch ein strafgerichtliches Verfahren. Der Strafprozess zieht sich. Die Verwaltungsbehörde möchte die Fahrerlaubnis wegen des Vorfalls entziehen. Dagegen klagt A. Jetzt setzt das Verwaltungsgericht aus und wartet was im Strafprozess herauskommt.

Keine Vorgreiflichkeit iSd § 94 ist gegeben, wenn es - wie bei euch - nur um dieselbe oder vergleichbare Rechtsfrage geht.
Eine Aussetzung wäre direkt nach Art. 100 GG denkbar. Das setzt voraus, dass das Gericht das anzuwendende Recht für verfassungswidrig hält.
Ein Ruhen des Verfahrens käme gem. § 173 VwGO iVm § 251 ZPO in Betracht, setzt aber voraus, dass die Gegenseite zustimmt.
Aber wie gesagt, ihr müsst nicht die richtigen Normen oder Begriffe nennen. Das muss das Gericht machen. Hilfreich ist es schon für eine Aussetzung nach Art. 100 GG, auf ein konkretes Verfahren und wenn möglich auf ein Aktenzeichen zu verweisen. Aber nicht notwendige Voraussetzung."
Der Anwalt hat grundsätzlich recht. Allerdings kann § 94 VwGO analog auf Fälle angewandt werden, in denen ein Verfahren bei einem Verfassungsgericht anhängig ist, in dem über die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm zu entscheiden ist. Insoweit ist das verfassungsgerichtliche Verfahren dann vorgreiflich.

Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.msg147572.html#msg147572
Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes (BFH); Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23135.msg147583.html#msg147583


Edit "Bürger": Aktuallisierung 08.02.2018


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

L
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Neben der Hansestadt an der Elbe (wenigstens das Oberverwaltungsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg sofern man in erster Instanz nicht bei der 10. Kammer gelandet ist, die bisher noch kein Verfahren entschieden hat) und der Mainmetropole (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main), die beide zuvor genannt sind, scheint nun auch das Verwaltungsgericht der niedersächsischen Universitätsstadt Göttingen die Verfahren auszusetzen.

Siehe die Meldung von Ende September 2017 beim Thema:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html

Ein schöner Trend, der sich hoffentlich über die gesamte Republik ausbreiten wird.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte sich vorstellen, dass nicht nur Klagen, sondern auch Anträge auf Rechtschutz (zur "Abwehr" von Zwangsvollstreckungen) ausgesetzt werden.

Würde heißen, im Zuständigkeitsbereich des VG Göttingen, ebenso wie Frankfurt, Hamburg und Tübingen besteht die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung erfolgreich abzuwehren - zumindest vorläufig.

Würde heißen, dass Bürgerinnen und Bürger aus den genannten Städten, die sich entschlossen haben ihre Zahlungen einzustellen, möglicherweise im Moment keine Zwangsvollstreckung befürchten müssen, bzw. mit entsprechenden rechtlichen Mitteln diese blockieren können.


Edit "Bürger":
Hierzu auch noch mal der Querverweis zur Möglichkeit der
Rückbuchung für bis zu 13 Monate bei etwaigen Lastschriften ohne erteiltes/ ohne gültiges SEPA-Mandat
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg156720.html#msg156720


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
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Ergänzung zu:

VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html

Das VG GÖ hat nun das Verfahren auch wirklich ausgesetzt :)

Siehe den Beitrag im genannten Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg157783.html#msg157783


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Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis (bitte nicht weiter diskutieren):

Es ist Person M bekannt, dass nicht nur Verwaltungsgerichte, sondern auch einige Oberverwaltungsgerichte bereits Verfahren zum Rundfunkzwangsbeitrag aussetzen. Leider sind viele Kläger nicht im Forum angemeldet, um ihre Erfolgsmeldungen hier zu veröffentlichen.

Ebenso haben die Gerichte nicht nur die Möglichkeit der Aussetzung, sondern auch ein Verfahren aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen Ruhen zu lassen. Hierbei ergeht keine Nachricht, kein Beschluss und umgangssprachlich einfach ausgedrückt "die Akte wird erstmal nach hinten gelegt".

Nachdem der BGH die Rechtsauffassung vertritt, dass Landgerichte Verfahren bzw. Beschwerden zum Rundfunkzwangsbeitrag vor der gesamten Kammer (drei Richter) entschieden werden müssen, ist auch zu beobachten, dass bereits Landgerichte aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen nicht mehr zeitnah zu einer Entscheidung kommen.
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn 10
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1

Weitere Gründe könnten aber auch das durchaus sinnvolle Abwarten auf mögliche  Entscheidungen anderer Gerichte im Hauptverfahren oder des BVerfG sein.

Diese genannten Vorgängen können auch als eine Art "Aussetzung" verstanden werden und werden immer häufiger beobachtet.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

C
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Das ist mir neu, dass Gerichte Verfahren aus "organisatorischen oder ökonomischen Gründen ruhen lassen". Gibt es darüber schon mehr Infos oder merkt man das einfach daran, dass nichts passiert?

Wenn ja, dann hat eine fiktive Person das "Ruhen aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen" schon mit ihrer auf reinem EU Recht basierten Klage vom Januar 2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erreicht.

Von mir aus bitte das interessante Thema "Ruhen aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen" auslagern.

Die fiktive Person lässt nämlich ihrerseits das ganze ruhen und versucht, das Gericht nicht auf ihre Klage aufmerksam zu machen, hat jedoch Bedenken, dass plötzlich ein Beschluss ergeht, weil sich nichts mehr getan hat.

Wenn ich das aber richtig verstanden habe, dann könnte man einen plötzlichen Beschluss noch mal anfechten, wenn keine vorherige mündliche Verhandlung stattgefunden hat - oder?

Damit könnte sich die fiktive Person dann ganz entspannt zurück lehnen und abwarten
Wer wünscht sich sowas nicht ?  :laugh:


Edit "Bürger":
Das Thema "quasi-Ruhen aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen" hier bitte nicht weiter vertiefen. Es ist auch nicht geeignet für eine eigenständige Diskussion, da es absolut spekulativ bleibt, aus welchen Gründen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten einfach nur "liegenbleiben" - bis zum Tag X. Wenn dieser ansteht wird - sofern nicht im Voraus der schriftlichen Abwicklung bereits zugestimmt wurde - mit ca. 6-8 Wochen Vorlauf ein Verhandlungstermin anberaumt, denn die mdl. Verhandlung ist prinzipiell erst einmal Bestandteil des Verfahrens. Mehr Hinweise dazu in anderen Threads.
Insbesondere aber nicht nur die Verwaltungsgerichte sind allesamt hoffnungslos überlastet - einfach mal eine web-Suche machen nach "Gerichte Überlastung"... ;) Insofern ist es absolut müßig, "Strategien" zu diskutieren, die mglw. dazu geführt haben könnten, dass es bislang liegengeblieben ist. Man kann es nicht feststellen und daraus auch keine Erkenntnisse ableiten. Es ist für die Gerichte die "unauffälligste" Art, sich ihrer Arbeit vorerst (mglw. auch aus "verfahrensorganisatorischen und verfahrensökonomischen" Gründen) nicht offiziell "ruhend zu stellen" oder gar offiziell "auszusetzen" - denn ersterem müssten ohnehin beide Verfahrensparten zustimmen - und letzteres müsste das Gericht begründen und damit zumindest ansatzweise Position beziehen.
Das einzige was man derzeit tun kann, ist, nicht selbst das Verfahren unnötig zu "beschleunigen" ;)
Ab hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Sammel-Threads, welches da lautet
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es wurde mir gestern mitgeteilt, dass in einer gestrigen Verhandlung zum Thema Rundfunkzwangsbeitrag das VG Darmstadt das Verfahren vor der Kammer ausgesetzt hat.

Die Kammer hatte wohl extra wegen der Fragen des BVerfG die mündliche Verhandlung anberaumt und dann gegen den Willen des Beklagten das Verfahren ausgesetzt, bis das BVerfG über die anhängigen Beschwerden entschieden hat. Der Beklagten-Vertreter sträubte sich vehement, faselte davon es wäre nicht prozessökonomisch und die Rundfunkanstalt könne nicht länger Zahlungsaufschub gewähren, aber vergebens.

Der Fragekatalog des BVerfG scheint wohl langsam seine Wirkung zu entfalten.

Sobald der Beschluss schriftlich vorliegt, wird dieser anonymisiert veröffentlich.


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Hier sind ein paar Quellen zu den ausgesetzten Verfahren:

VG Göttingen
https://www.docdroid.net/KQShxHq/beschluss-aussetzung-vg-gottingen.pdf
https://www.docdroid.net/Klji9tW/vg-gottingen-zur-aussetzung-von-verfahren-wegen-rundfunkbeitrag-2017-10-25.pdf

VG Frankfurt
https://www.docdroid.net/r6Gkxsd/beschluss-aussetzung-vg-frankfurt-04-2017.pdf
https://www.docdroid.net/Pf7q5Jn/mail-vg-frankfurt.pdf

Hat jemand Scans/Fotos von Schreiben, Aktenzeichen oder sonstige zuverlässige Quellenangaben zu der Aussetzung von Verfahren durch das VG Hamburg und/oder das VG Darmstadt?

Frei  8)


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Hat jemand Scans/Fotos von Schreiben, Aktenzeichen oder sonstige zuverlässige Quellenangaben zu der Aussetzung von Verfahren durch das VG Hamburg und/oder das VG Darmstadt?

Ich könnte mir vorstellen, dass ein Bekannter eines Bekannten von mir dort per Mail nachgefragt hat, und vom Verwaltungsgericht Darmstadt folgende Antwort gekommen sein könnte:
Zitat
... die 4. Kammer hat in einem Verfahren wegen Rundfunkbeiträgen die Aussetzung nach § 94 VwGO beschlossen. Diese Entscheidung bezieht sich nur auf dieses eine Verfahren, weitere Aussetzungsentscheidungen gibt es derzeit nicht. ...

Frei  8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

1
  • Beiträge: 160
Weiß man, welcher Grund in diesem einen Verfahren maßgeblich für die Aussetzung war?


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D
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Eine aktuelle Ergänzung zum VG Darmstadt:

Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.msg161107.html#msg161107

Zitat
Aussetzung VG Darmstadt - 4 Kammer - 21.November 2017:

Beschluss:

Das Verfahren wird ausgesetzt, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 und 1 BvR 836/17.

Gründe:

Das Verfahren war auszusetzen, da die Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen. [..]

Weiter im genannten Thread.


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Georg Christoph Lichtenberg

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  • Beiträge: 1.499
VG Hannover: Ruhen des Verfahrens gemäß richterlicher Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26247.msg165403.html#msg165403

Ist nicht Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO, sondern Ruhendstellung, doch auch beim VG Hannover wird die Entscheidung beim BVerfG nun abgewartet.

Kurzer Hinweis:
Der Unterschied zwischen ruhend stellen und aussetzen (nach § 94 VwGO). Bei ersterem muss der Prozessgegner (LRA) zustimmen, bei letzterem entscheidet das Gericht nach eigener Überzeugung, ohne dass es der Zustimmung des Prozessgegners bedarf.


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Aktualisierung der Aussetzung Hamburg:

Ungefragt hat Person P heute eine Änderung der Aussetzungsbegründung seines Verfahrens erhalten. (VG Hamburg Kammer 19)

Die Begründung im Brieftext ist evtl etwas missverständlich, wahrscheinlich soll es bedeuten:
Zitat
Hintergrund: Das Gericht (damit ist wohl das OVG gemeint - Anm. seppl - ) wartet auf die (für Sommer angekündigte) Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Somit bleibt die Aussetzung wohl auf die fehlenden Entscheidungen des OVG bezogen, wurde jedoch mit dem Blick zur verfassungsrechtlichen Entscheidung erweitert.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Zitat
Das Gericht wartet auf die (für Sommer angekündigte) Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Ist es eine offizielle, zitierfähige Information des BverfG, dass im Sommer 2018 eine Grundsatzentscheidung in Sachen Rundfunkbeitrag fallen soll, oder nur eine der üblichen Vermutungen? Wo gibt es dazu eine Quelle?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 14:06 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hier bitte keine Vertiefung von Nebenthemen, sondern bitte beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]

Solange vom BVerfG noch nicht einmal ein Verhandlungstermin offiziell angekündigt ist, halte ich jegliche Spekulationen über einen möglichen Entscheidungstermin (der gut und gern auch ein halbes Jahr nach der Verhandlung liegen kann) für obsolet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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