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Autor Thema: Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?  (Gelesen 8722 mal)

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Edit "Bürger":
Ausgelagert aus der Diskussion unter
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
da eigenständige Fall-Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


----------


Person A hat Ende Mai mündliche Verhandlung VG Neustadt und hat ihre letzte Hoffnung auf die Aussetzung der Verhandlung gesetzt. Ihr Antrag wurde abgelehnt.

A war heute beim Anwalt um nach dem "Warum" zu fragen. Da der Verfassungsgerichtshof RLP mit dem Urteil vom 13.5.14 (VGH B 35/12) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht, stützt sich die Ablehnung der Aussetzung auf dieses Urteil, was zudem auch nicht anfechtbar ist.

Ok, dachte sich Person A, zeigst du dem Anwalt die positive Aussetzung vom VG Frankfurt. Der Anwalt sagte ihr, dass in Hessen höchstwahrscheinlich der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat und es somit eine Frage und Entscheidung des Richters ist.

Würde also jedem raten, sich in seinem Bundesland zu informieren, ob ein Urteil schon gefällt worden ist.

Nun steuert Person A Ende des Monats auf die Mündliche zu - mit dem Wissen, diese definitiv zu verlieren. Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht, da "keine Aussichten auf Erfolg" bestehen, was der Anwalt Person A auch bestätigte.

Finanziell kann sich A eine Berufung und einen weiteren Klageweg nicht leisten.
Person A mus schweren Herzen zugeben, dass sie nun geknackt wurde, leider :(
Hat seit dem 1.1.2013 Widerstand geleistet, weiß aber nun nicht mehr weiter.

Hoffe auf ein positives Urteil beim BVerfG und auf Erfolg der Mitstreiter.

Im Anhang die Ablehnung.

Welche Maßnahmen kann man denn einleiten, wenn die Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt wurde?


Edit "Bürger"
Beitrag musste leider aufwändig angepasst und einschl. der Dokumente noch vollständig anonymisiert werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben.
...da Rechtsberatung im Forum nicht erlaubt ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 19:53 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kommt darauf an in welchem Zusammenhang. (Vorsicht: Verfahrensaussetzung § 94 VwGO nicht mit Ruhen verwechseln)
Person X könnte in einem fiktiven Fall aufgefallen sein, wird die Aussetzung in der mündlichen Verhandlung gestellt, erfolgt oft keine sofortige Ablehnung, dann besteht auch noch die Möglichkeit (liegt im Ermessensspielraum des Richters) nach der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 VwGO zu ergänzen. Wie immer in doppelter Ausführung und unterschrieben.
Wird ein schriftlicher Antrag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und abgelehnt, könnte man ihn rein fiktiv (ein Versuch ist es Wert) in einer mündlichen Verhandlung mit neuer Begründung stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 02:07 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Die Begründung ist ja der Paragraph 94. Dieser sollte ja selbstklärend sein.
Kann nur das wiedergeben, was der Anwalt sagte, dass in RLP durch dessen Verfassungsgerichtshof §94 ohne wenn und aber angelehnt werden kann, was ja bei meiner fiktiven Person A der Fall ist.
Person A laufen die Optionen weg und sie steht nun mit dem Rücken an der Wand. Zumal eine Berufung für sie finanziell nicht durchführbar ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 02:07 von Bürger«

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Es kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Beschwerde nach § 146 ff. VwGO eingelegt werden. Leider besteht diesbezüglich Vertretungszwang. Hilft das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht ab entscheidet hierüber das Oberverwaltungsgericht (bzw. der Verwaltungsgerichtshof in Hessen, Bayern und Baden-Württemberg).

Gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens durch OVG bzw. VGH (für diejenigen, die schon in der zweiten Instanz sind) gibt es kein Rechtsmittel.

Wenn das VG überhaupt nicht erwägt, ob im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren eine Aussetzung in Betracht kommt und sich lediglich auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts stützt, könnte Ermessensfehlgebrauch vorliegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 02:12 von Bürger«

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Welche Maßnahmen kann man denn einleiten, wenn die Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt wurde?

Liebe(r) Tempa,

das sollte wohl am besten der Rechtsbeistand erklären, den man dann nötig haben wird.

Ab dieser Ebene herrscht bedingungslos Anwaltszwang.


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Liebe(r) Tempa,

sehe ich das richtig: Der Termin zur mündl. Verhandlung ist erst am 31. Mai 2017?

Dann kann doch gar keine Rede davon sein, dass der Antrag bereits "unanfechtbar abgelehnt" worden sei...

In der mündl. Verhandlung hat Person A das Recht (vollumfänglich!) auf rechtliches Gehör!

Und bis dahin könnte Person A sich z. B. selbst etwas Schriftliches vom VG Frankfurt besorgen - schaden kann das nicht.

Beantragen kann man Vieles.


Edit "Bürger"
Beitrag musste leider aufwändig angepasst und anonymisiert/hypothetisiert werden.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 14:15 von Bürger«

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Der Anwalt von Person A sagte, dass es unwahrscheinlich ist,  dass ein Gericht ablehnt und dann wieder stattgibt. Vor allem, wenn es um das Thema GEZ/ Rundfunkbeitrag geht. Da der Verfassungsgerichtshof RLP zumal ein Urteil in dieser Sache gesprochen hat, stützt sich das VG auf dieses. Person A sollte nach Aussage seines Anwaltes Hessen mit RLP nicht vergleichen, wegen der positiven Frankfurter Ablehnung.

Was nützt rechtliches Gehör, wenn die Schlacht schon entschieden ist? Weitere Instanzen oder Sprungklage kann sich Person A leider nicht leisten, Person A RS kann auch nicht aktiv werden, da keine Aussicht auf Erfolg.


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  • This is the way!
Huhu @Tempa,

siehe hier nochmal:

Thema:
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.msg147572/topicseen.html#msg147572

Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes (BFH); Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12 hat zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich entschieden.

So auch der BeitraXservus. Hihihi.

Quelle:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Zitat
Urteile zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, Beschäftigte und Kraftfahrzeuge:

Stand: 15. Februar 2017
Landesverfassungsgerichte

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2014 – VGH B 35/12

 :)


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Person A wird es in der Mündlichen ansprechen nach dem Motto, was hat A schon zu verlieren.


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Person B könnte evtl. zusätzlich beantragen,

die Sache dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorzulegen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts.



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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
ggf. wäre folgende "Kaskade" vorstellbar...?

1) Antrag auf (Richter-)Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs 1 GG
> erheblicher Aufwand, da gleichbedeutend mit der Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde
> Gericht müsste zudem bzgl. Verfassungsmäßigkeit zumindest Zweifel haben
> wird daher von den Gerichten i.d.R. vermieden
> aber Antrag stellen kann man ja mal ;)

2) Antrag auf Ruhendstellung
> Gegenseite muss zustimmen - wird daher angefragt und muss sich dazu äußern ;)

3) Antrag auf Aussetzung entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO
> vom Gericht anzuordnen
> Zustimmung der Gegenseite nicht erforderlich

Siehe hierzu u.a. auch unter
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.0.html
und dort mglw. auch sehr interessant...
...müsste ggf. von "EuGH" und "Vertragsverletzugnsverfahren" entsprechend umgemünzt/ abgewandelt werden auf "BVerfG" und "Verfassungsbeschwerden"... ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.msg128972.html#msg128972
[...]

Diese Auswirkung ist m. E. im vorliegenden Falle gegeben, da eine entsprechende Verfassungswidrigkeit des RBStV unmittelbar die Beitrags"schuldnerschaft" berührt und letztlich negiert.

Der Bezug auf Entscheidungen benachbarter Rechtsbereiche ist durchaus üblich. Zur hier in Rede stehenden Sachfrage vgl.

BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3/00
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/2000-11-10/3-C-3_00
Rn. 10f.
Zitat
Im Regelfall verpflichtet § 234 Abs. 3 EG das nationale Gericht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer entscheidungserheblichen und zweifelhaften Frage des Gemeinschaftsrechts anzurufen. In diesem Falle ist der Rechtsstreit jedoch ohne Vorlage an den Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

Im Einklang mit der Praxis anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56.97 - BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 3 AZR 698.95 - n.v., m.w.N. zu § 148 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408.97 - BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1) hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nämlich bereits Gegenstand des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens. Die erneute Anrufung in einem Vorlageverfahren würde zum Einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch den Senat.


Zur Untermauerung aller obigen Anträge könnte (müsste?) Person A ggf. (kurz? ausführlich?) geltend machen, dass ihr aufgrund ihrer persönlichen Situation die weitere Rechtswegbeschreitung bei Ablehnung der Anträge verschlossen bleibt, dies auch angesichts der anhängigen Verfassungsbeschwerden unzumutbar wäre und bei Klageabweisung die Grundlage geschaffen würde für eine grundrechtsverletzende Vollstreckung, was für Person A, wenn - wie anzunehmen - das BVerfG die derzeitigen Regelungen als verfassungswidrig einstuft - eine nachträglich nicht mehr revidierbare/ nicht mehr wiedergutzumachende unbillige Härte darstellen würde, die auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.
Vielmehr wäre überwiegendes öffentliches Interesse, die Entscheidung des BVerfG abzuwarten und den Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

...oder so ähnlich.

Anzupassende Beispiel-Formulierungen zur Anregung aus einem anders gelagerten Fall und mit der Absicht, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen:
Zitat
[...]
"[Landesrundfunkanstalt]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung. 1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. 1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. 1

Mir ist nicht bekannt, dass "[Landesrundfunkanstalt]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] unterliegt.1

Die mir zugegangenen „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig. 1

Ihre Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. 1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks unterworfen.1

Eine Forderungs-Bescheidung und Forderungs-Beitreibung ist unverhältnismäßig und bringt nicht revidierbare finanzielle Nachteile sowie rechtliche Beeinträchtigungen mir gegenüber mit sich. Sie ist geeignet, mein Rechtsschutzbedürfnis in unbilliger Weise zu vereiteln, ohne dass all dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.

[...]
1 vgl. Hennecke, Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist

Hinweis zur herangezogenen Quelle:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html


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die Sache dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorzulegen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts.
Eine solche Vorlagemöglichkeit gibt es nicht. Du benennst die Revisionszulassungsgründe im Zivilverfahren. Das führt hier nicht weiter.

ggf. wäre folgende "Kaskade" vorstellbar...?

1) Antrag auf (Richter-)Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs 1 GG
> erheblicher Aufwand, da gleichbedeutend mit der Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde
> Gericht müsste zudem bzgl. Verfassungsmäßigkeit zumindest Zweifel haben
> wird daher von den Gerichten i.d.R. vermieden
> aber Antrag stellen kann man ja mal ;)

2) Antrag auf Ruhendstellung
> Gegenseite muss zustimmen - wird daher angefragt und muss sich dazu äußern ;)

3) Antrag auf Aussetzung entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO
> vom Gericht anzuordnen
> Zustimmung der Gegenseite nicht erforderlich
Dazu im Wesentlichen Zustimmung. Allerdings reichen bei 1 Zweifel nicht aus. Das Gericht muss vielmehr von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.

Deinen Ausführungen weiter unten: "Zur Untermauerung..." kann ich nicht zustimmen, da ich insoweit keinen Bezug zu obigen drei Punkten erkennen kann. Der von dir im Anschluss daran zitierte Text ist meines Erachtens ebenso neben der Sache.

Was auf jeden Fall noch geht, ist nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht direkt gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Hierbei ist zwar dann der Rechtsweg nicht erschöpft, aber warum es gut vertretbar ist, die Erschöpfung des Rechtswegs für nicht zumutbar zu halten, wurde an anderer Stelle hier im Forum schon ausgeführt (gefestigte Rechtsprechung, Aussichstlosigkeit der Rechtsmittel). Idealerweise legt man auch Berufung ein bzw. beantragt die Zulassung der Berufung beim OVG bzw. VGH. Das ist die sicherere Variante um von einem positiven Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren, sollte dieser erfolgen. Wenn man das nicht will oder kann hat man aber dennoch etwas getan und dadurch am Ende vielleicht trotzdem Glück, wenn das Bundesverfassungsgericht die Auffassung von der Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel teilt.


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[...] Was auf jeden Fall noch geht, ist nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht direkt gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Hierbei ist zwar dann der Rechtsweg nicht erschöpft, aber warum es gut vertretbar ist, die Erschöpfung des Rechtswegs für nicht zumutbar zu halten, wurde an anderer Stelle hier im Forum schon ausgeführt (gefestigte Rechtsprechung, Aussichstlosigkeit der Rechtsmittel).
Siehe hierzu u.a. unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
Verfassungsbeschwerde kann wohl prinzipiell auch ohne Anwalt eingelegt werden.
Allerdings sollte man sich vorab gewisser möglicher "Fallstricke" bewusst werden, um nicht durch grobe Unterlassungssünden zu riskieren, dass etwaige Gebühren anfallen.

Idealerweise legt man auch Berufung ein bzw. beantragt die Zulassung der Berufung beim OVG bzw. VGH. Das ist die sicherere Variante um von einem positiven Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren, sollte dieser erfolgen. Wenn man das nicht will oder kann hat man aber dennoch etwas getan und dadurch am Ende vielleicht trotzdem Glück, wenn das Bundesverfassungsgericht die Auffassung von der Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel teilt.
Wenn man meint, es aus finanziellen Gründen nicht tun zu können, weil Anwalt - zumindest für eine fundierte Ausübung mit dem damit verbundenen erforderlichen Aufwand - überproportionale Kosten verursacht, wäre ggf. zu prüfen, ob nicht vorsorglich
- bereits jetzt (also durchaus auch schon vor der Verhandlung) und
- rein zur regulären, nach Streitwert bemessenen Vergütung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung
- gut 10 Anwälte/ Kanzleien angefragt und deren (vermutliche) Ablehnungen fein säuberlich dokumentiert werden sollten.

"Fein säuberlich dokumentieren" deshalb, weil man damit ggf. dem Gericht gegenüber argumentieren kann bzgl. Unzumutbarkeit/ Frist/ "Notanwalt" oder bzgl. Beantragung ohne Anwalt - sofern dies oder jenes überhaupt möglich ist.

"Bereits jetzt", weil nach Bekanntgabe des Urteils (nach bisherigen Erfahrungen i.d.R. ohne Zulassung der Berufung) nur 1 Monat Frist besteht für die Beantragung der Berufungszulassung selbst und 1 weiterer Monat für die Begründung.

Eine solche Mandats-Anfrage wäre ohne großen Aufwand formuliert und gleichlautend an noch zu suchende/ zu findende Anwälte/ Kanzleien zu versenden.

Hierbei könnte die web-Suche helfen
"Anwalt finden Anwaltskammer"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=anwalt+finden+anwaltskammer


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[...] Was auf jeden Fall noch geht, ist nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht direkt gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Hierbei ist zwar dann der Rechtsweg nicht erschöpft, aber warum es gut vertretbar ist, die Erschöpfung des Rechtswegs für nicht zumutbar zu halten, wurde an anderer Stelle hier im Forum schon ausgeführt (gefestigte Rechtsprechung, Aussichstlosigkeit der Rechtsmittel).
Siehe hierzu u.a. unter
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
Verfassungsbeschwerde kann wohl prinzipiell auch ohne Anwalt eingelegt werden.
Allerdings sollte man sich vorab gewisser möglicher "Fallstricke" bewusst werden, um nicht durch grobe Unterlassungssünden zu riskieren, dass etwaige Gebühren anfallen.
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann ohne Anwalt erhoben werden. Vertretungszwang besteht nur, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Das Verfahren ist kostenfrei, § 34 Abs. 1 BVerfGG. (Wenn man einen Vertreter beauftragt muss dieser natürlich bezahlt werden, wenn man gewinnt zahlt die Staatskasse.) Lediglich eine Missbrauchsgebühr kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt werden. Da muss man aber schon großen Mist machen. Das kommt in den Rundfunkbeitragsverfassungsbeschwerdeverfahren kaum in Betracht. Es gibt gute Gründe, warum zum einen die Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund Aussichtlosigkeit nicht erforderlich ist und gute Gründe, die Verfassungswidrigkeit einiger Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anzunehmen.

Allerdings sind Formalia zu beachten, damit die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig ist und schon deshalb keinen Erfolg haben kann. Insbesondere muss aus der Begründung hervorgehen, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher Erwägungen der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung als gegeben ansieht. Auch muss der Sachverhalt ohne Hinzuziehung von Akten durch das Bundesverfassungsgericht beurteilt werden können. Es sollten der Verfassungsbeschwerde daher umfangreich Unterlagen des bisherigen Verlaufs des Rechtsstreits beigefügt werden, auf jeden Fall Bescheide und Gerichtsentscheidungen, gegen die man sich wendet.

Im hier gegebenen Spezialfall ist auch darzulegen, warum man die Rechtswegerschöpfung für nicht erforderlich hält.


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Wenn man meint, es aus finanziellen Gründen nicht tun zu können, weil Anwalt - zumindest für eine fundierte Ausübung mit dem damit verbundenen erforderlichen Aufwand - überproportionale Kosten verursacht, wäre ggf. zu prüfen, ob nicht vorsorglich ...
Guter Tipp. Wenn man das gemacht hat kann man diesbezüglich gleich nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugestellt wurde an das OVG schreiben und mitteilen, dass man Rechtsmittel einlegen will, aber keinen Anwalt findet. Die müssen dann sagen was man noch tun soll. Meines Erachtens würde es aber auch reichen unmittelbar nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts anfragen bei Anwälten vorzunehmen.

Nach meiner Rechnung würden bei regulären Gebühren und schriftlichem Verfahren und einem Streitwert von 500 bis 1000 Euro dann insgesamt (eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt, Gericht), für das zweitinstanzliche Verfahren knapp 600 Euro Kosten anfallen. Wenn es zu einem Termin kommt knapp 800 Euro.


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