ggf. wäre folgende "Kaskade" vorstellbar...?
1) Antrag auf
(Richter-)Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs 1 GG> erheblicher Aufwand, da gleichbedeutend mit der Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde
> Gericht müsste zudem bzgl. Verfassungsmäßigkeit zumindest Zweifel haben
> wird daher von den Gerichten i.d.R. vermieden
> aber Antrag stellen kann man ja mal
2) Antrag auf
Ruhendstellung> Gegenseite muss zustimmen - wird daher angefragt und muss sich dazu äußern
3) Antrag auf
Aussetzung entsprechend/ i.S.d.
§ 94 VwGO> vom Gericht anzuordnen
> Zustimmung der Gegenseite nicht erforderlich
Siehe hierzu u.a. auch unter
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichtshttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.0.htmlund dort mglw. auch sehr interessant...
...müsste ggf. von "EuGH" und "Vertragsverletzugnsverfahren" entsprechend umgemünzt/ abgewandelt werden auf "BVerfG" und "Verfassungsbeschwerden"...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.msg128972.html#msg128972[...]
Diese Auswirkung ist m. E. im vorliegenden Falle gegeben, da eine entsprechende Verfassungswidrigkeit des RBStV unmittelbar die Beitrags"schuldnerschaft" berührt und letztlich negiert.
Der Bezug auf Entscheidungen benachbarter Rechtsbereiche ist durchaus üblich. Zur hier in Rede stehenden Sachfrage vgl.
BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3/00
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/2000-11-10/3-C-3_00
Rn. 10f.
Im Regelfall verpflichtet § 234 Abs. 3 EG das nationale Gericht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer entscheidungserheblichen und zweifelhaften Frage des Gemeinschaftsrechts anzurufen. In diesem Falle ist der Rechtsstreit jedoch ohne Vorlage an den Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.
Im Einklang mit der Praxis anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56.97 - BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 3 AZR 698.95 - n.v., m.w.N. zu § 148 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408.97 - BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1) hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nämlich bereits Gegenstand des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens. Die erneute Anrufung in einem Vorlageverfahren würde zum Einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch den Senat.
Zur Untermauerung aller obigen Anträge könnte (müsste?) Person A ggf. (kurz? ausführlich?) geltend machen, dass ihr aufgrund ihrer persönlichen Situation die
weitere Rechtswegbeschreitung bei Ablehnung der Anträge verschlossen bleibt, dies auch
angesichts der anhängigen Verfassungsbeschwerden unzumutbar wäre und bei
Klageabweisung die Grundlage geschaffen würde für eine
grundrechtsverletzende Vollstreckung, was für Person A, wenn - wie anzunehmen - das BVerfG die derzeitigen Regelungen als verfassungswidrig einstuft - eine
nachträglich nicht mehr revidierbare/ nicht mehr wiedergutzumachende unbillige Härte darstellen würde, die auch
nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.
Vielmehr wäre
überwiegendes öffentliches Interesse, die
Entscheidung des BVerfG abzuwarten und den
Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
...oder so ähnlich.
Anzupassende Beispiel-Formulierungen zur Anregung aus einem anders gelagerten Fall und mit der Absicht, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen:
[...]
"[Landesrundfunkanstalt]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung. 1
Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.
Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. 1
Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. 1
Mir ist nicht bekannt, dass "[Landesrundfunkanstalt]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] unterliegt.1
Die mir zugegangenen „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig. 1
Ihre Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. 1
Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks unterworfen.1
Eine Forderungs-Bescheidung und Forderungs-Beitreibung ist unverhältnismäßig und bringt nicht revidierbare finanzielle Nachteile sowie rechtliche Beeinträchtigungen mir gegenüber mit sich. Sie ist geeignet, mein Rechtsschutzbedürfnis in unbilliger Weise zu vereiteln, ohne dass all dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.
[...]
1 vgl. Hennecke, Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
Hinweis zur herangezogenen Quelle:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html