Hallo Person Emge Phil, Hallo @all,
erst mal vielen Dank. Person EVH hat sich die Links, Beiträge und Themenverlauf anderer Personen durchgelesen.
Was bedeutet "gleiche Rechtsfrage" im Detail? Muss es sich hierbei um exakt die gleiche Formulierung handeln oder reicht eine gleiche Frage dem Sinn nach?
Die Verfassungsbeschwerde von Person maxkraft24 mit den Punkten
- Verstoß gegen Art 3(1) GG Belastungsgleichheit wegen unzulässiger Typisierung
- keine Beitragspflicht der Allgemeinheit
- keine Gegenleistung / kein Leistungstausch
...hier im Forum nachzulesen unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779ist deutlich detaillierter und präziser formuliert als die Klagebeegründung von Person EVH aus Anfang 2015.
Müsste Person EVH nun die exakten Formulierungen 1:1 von Person maxkraft24 in seiner Klagebegründung ergänzen / nachreichen und könnte daraufhin eine Aussetzung beantragen?
(Da die Begründungen von maxkraft24 öffentlich gemacht wurden, hofft Person EVH diese 1:1 übernehmen zu dürfen, würde vorab nochmal Rücksprache mit Person maxkraft24 halten.)
Und sind die von Person Emge Phil genannten Paragraphen / ist Rechtssprechung des Finanzrechtes wirklich auf Verwaltungsrecht anwendbar? Die im unter
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg128937.html#msg128937genannten Urteile beziehen sich alle auf Finanzrecht, nicht auf Verwaltungsrecht.
Auch stellt sich für Person EVH immer noch die Frage, ob sie die Klage einfach zurückziehen soll? Dies sollte ja grundsätzlich jederzeit möglich sein?
Und ob es möglich ist im Anschluss wieder einen Widerspruch / eine Klage zu erheben (Zeitgewinnung).
Denn nach Einschätzung von Person EVH ist es relativ klar, dass nach jetzt aktueller Rechtssprechung und unter Berücksichtigung der Urteile vom Bundesveraltungsgericht vom März (6 C 6 15) etc. am VG unterliegen wird. Zwar öffnet das den weiteren Klageweg, aber Person EVH sieht sich dazu nicht in der Lage.
Danke & Grüße
EVH