Hallo liebe Kämpfer,
ich danke Euch allen herzlich für die herausragende Unterstützung. Euer Zuspruch jeglicher Art ist bei mir gut angekommen. Die Kosten des Anwalts wurden beglichen. Je mehr wir zusammenrücken und uns auf das Ziel, die wichtigsten Argumente und Maßnahmen konzentrieren, desto eher erlangen wir unsere Entscheidungsfreiheit wieder.
Soweit mich die Antwort des Bundesverfassungsgerichts zu der eingereichten Verfassungsbeschwerde erreicht oder das Aktenzeichen mitgeteilt wird, gebe ich diese Informationen an Euch weiter. Viele von Euch haben selbst geklagt oder haben es noch vor und können diese Angaben gut gebrauchen.
Zusätzlich zu dem bereits veröffentlichten
Kapitel 5.5 biete ich Euch noch zwei Zitate der Verfassungsbeschwerde zu der außerordentlich wichtigen Frage der Bebeitragung der Allgemeinheit und zu der nicht vorhanden Gegenleistung / fehlendem Leistungsaustausch an:
Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den RundfunkbeitragAktenzeichen 1 BvR 1675/16 Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit:4.1.2.2 Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
Es darf nicht die Allgemeinheit beitragspflichtig sein. Die Beitragspflichtigen müssen immer ein Weniger als die Allgemeinheit sein. Sie dürfen nicht identisch mit der Allgemeinheit sein (Beschl. d. BVfG v. 25.6.2014; 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 ; juris, Rz. 54, dort: Satz 2: „„.... die n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e A l l g e m e i n h e i t“).
Es ist verboten, die Allgemeinheit zu bebeitragen.
Nun ist es aber gerade die Allgemeinheit, die bebeitragt wird.
Durch die WBA wird ein fiktiver Vorteil lebenslänglich bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen im Überfluss bereits hat.
4.1.2.2.1 Selbst die landesverfassungsgerichtliche Rspr. (Entsch. d. BayVfssGH v. 15.5.2014, Vf 8-VII-12 u.a., juris Rz. 75 u. 80) und die ihr folgenden Gerichtsentscheidungen missachten die Vorgaben des BVfG: Die Zahlungspflicht sei die Gegenleistung für einen Vorteil, der j e d e r e i n z e l n e n P e r s o n im privaten und nicht-privaten Bereich zufließt. Grundsätzlich sei j e d e P e r s o n an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen. J e d e P e r s o n ziehe gleichsam einen strukturellen Vorteil aus dem Wirken des ö-r Rundfunks.
Auch das vom Bf. mit der Revision angefochtene Urteil des OVG NRW vom 12.03.2015 verletzt das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, indem auf Seite 19 ausgeführt wird, dass grundsätzlich j e d e P e r s o n an der Finanzierungsverantwortung des ö-r Rundfunks zu beteiligen sei, weil sie einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken ziehe.
Mit dem Begriff „jede Person“ ist die Allgemeinheit gemeint.
Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden.
Es verletzt das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, indem das BVwG in Rz. 26 ausführt, dass es auf die Größe des mit einer Vorzugslast belasteten Personenkreises nicht ankomme.
Auf die Größe des zahlungspflichtigen Personenkreises kommt es sehr wohl an. Denn dieser Personenkreis darf nicht so groß sein, dass er mit der Allgemeinheit identisch ist. Die Allgemeinheit ist nicht beitragspflichtig.
Dadurch, dass die Allgemeinheit nicht beitragspflichtig ist, ist die Größe des mit einem Beitrag belasteten Personenkreises verfassungsrechtlich determiniert. Der beitragsbelastete Personenkreis muss nämlich immer ein kleinerer Kreis sein, als der Kreis der Allgemeinheit.
Denn auch wenn es sich um einen großen Personenkreis handelt, darf dieser Personenkreis nur so groß sein, dass ihm ein Sondervorteil zufließt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er gerade nur diesem Personenkreis und nicht dem Kreis der Allgemeinheit zufließt. die Größe des Personenkreises ist auch insoweit verfassungsrechtlich determiniert, als dass es ein Personenkreis sein muss, der den Sondervorteil inne hat. Wenn ein Personenkreis bebeitragt wird, der keinen Sondervorteil mehr inne hat, weil er der Kreis der Allgemeinheit ist, ist dieses verfassungswidrig.
Der Sondervorteil darf sich nämlich nicht aufgelöst haben. Er muss dem zahlungspflichtigen Personenkreis zugutekommen. Der Sondervorteil löst sich dann auf, wenn (1) der Kreis der Zahlungspflichtigen und (2) der Kreis der Allgemeinheit einen gleichgroßen Vorteil aus der Einrichtung der öffentlichen Hand ziehen. Deswegen ist es strukturell nicht möglich, dass ein Sondervorteil beim Personenkreis der Allgemeinheit vorliegen kann.
Diese verfassungsrechtliche Struktur des Sondervorteils missachtet das BVwG, indem es meint, dass es auf die Größe des mit einer Vorzugslast belasteten Personenkreises nicht ankomme.
Den Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 (1 BvR 668, 2104/10) gibt das BVwG in Rz. 26 verfälscht wieder. In seiner Formulierung „unterschlägt“ es nämlich, dass auch bei einer unbestimmten Vielzahl von Personen auf jeden Fall der Sondervorteil bestehen muss, der einer jeden einzelnen Person individuell-konkret zugerechnet werden kann. Die entsprechende Formulierung im Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 in Rz. 52 lautet: „...Sofern Ihnen (gemeint ist die unbestimmte Vielzahl von Bürgern, Anmerkung Bölck) jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann“. Durch die Nichtnennung des Sondervorteils gibt das BVwG den Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 einen Inhalt, den er nicht hat. Es geht nämlich nicht um eine Zuordnung eines individuellen Vorteils, sondern es muss der Sondervorteil sein, der den zahlungspflichtigen Personen individuell-konkret zugerechnet werden kann.
4.1.2.2.2 Das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit wird bzgl. des Urt. d. VG Freiburg vom 2.4.2014 (2 K 1446/13, juris Rz. 32) relevant:
Bebeitragt werde eine Leistung, die der A l l g e m e i n h e i t erbracht werde. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittele k e i n e n i n d i v i d u e l l e n bzw. i n d i v i d u a l i s i e r b a r e n Vorteil.
Das VG Freiburg bezeichnet es als problematisch, dass die Gruppe (gemeint ist die G r u p p e d e r Z a h l u n g s p f l i c h t i g e n) aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals m i t der A l l g e m e i n h e i t i d e n t i s c h ist.
Die verfassungsrechtliche Dimension dieses „Problems“ hat das VG Freiburg gleichwohl nicht erkannt, da es den Verstoß gegen die vom BVfG aufgestellten Kriterien (Beschl. v. 4.2.1958, 2 BvL 31, 33/56; Beschl. v. 20.5.1959, 1 BvL 1, 7/58) nicht erkannt hat.
Im Ergebnis jedoch bestätigt das VG Freiburg den Verfassungsverstoß. Es hat zutreffend erkannt, dass die Zahlungspflichtigen mit der Allgemeinheit identisch sind. Dieses ist verfassungswidrig.
4.1.2.2.3 Die Rundfunkanstalten gestehen durch ihre eigene Formulierung auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de zu, dass gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verstoßen wird.
Auf dieser Internetseite heißt es: „EINFACH. FÜR ALLE.“ und „Ein Beitrag - einfach für alle“.
Mit „alle“ sind alle Menschen hierzulande gemeint. Alle Menschen hierzulande sind die Allgemeinheit.
Es überrascht, aber befremdet zugleich auch, dass in derartiger Weise quasi Werbung für den Verstoß gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit gemacht wird.
4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden - k e i n e B e i t r a g s p f l i c h t für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)
Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).
Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.
Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.
Hierin liegt der Verfassungsverstoß.
4.1.2.3.1 Die derzeitige Zahlungspflicht bestehe für eine a l l g e m e i n e Informationsquelle (Rundfunk). So hat es der BayVfssGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 (juris Rz. 50) ausgeführt.
Nach Ansicht des OVG NRW (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, S. 32) dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass „die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil a l l g e m e i n “ bestehe.
Hierbei wird missachtet, dass die Allgemeinheit niemals beitragspflichtig sein darf (Urt. d. BVfG v. 25.6.2014, juris Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e A l l g e m e i n h e i t“).
Eine allgemeine Informationsquelle, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ist kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr.
4.1.2.3.2 Abgegolten werden solle der Vorteil, der dadurch entstehe, dass der ö-r Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste (Urt. d. VG Hamburg v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rz. 32).
Ein solcher Vorteil, der der gesamten Gesellschaft -also allen Menschen hierzulande- zugute kommt, ist seiner Art nach ein a l l g e m e i n e r Vorteil. Damit ist er kein besonderer Vorteil mehr.
Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.
Weitere Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779