gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 22. Juli 2016, 21:12

Titel: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Viktor7 am 22. Juli 2016, 21:12
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

(http://online-boykott.de/ablage2/public/Klagen/2016.07.24-Verfassungsbeschwerde-gegen-den-Rundfunkbeitrag.jpg)

Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779


Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag

Einigkeit
und Recht
und Freiheit Rundfunkbeitrag?

Zeigen wir den Rundfunkanstalten, dass wir nicht locker lassen! Niemals!

Entscheidungsfreiheit für Nutzer & Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option!



Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 1675/16 gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15, R. Splett (User Maxkraft24)  ./. WDR

Es ist wieder soweit! Ein entscheidendes Verfahren geht in seine letzte Phase. Nachdem sich zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht mit den aufgezeigten Verfassungsverstößen nicht beschäftigt und auch keine Vorlage beim BVerfG gemacht hat, trotz eindeutiger Sachlage und unmissverständlicher Aufforderung, darüber hinaus jegliche Argumente der Verfassungswidrigkeit aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die unübersehbaren Hinweise in der Gehörsrüge ignoriert hat, klopft unser Forumsmitglied R. Splett (Maxkraft24) beim Bundesverfassungsgericht an.

Er wird dabei von dem bekannten Fachanwalt für Verwaltungsrecht Herrn Rechtsanwalt Thorsten Bölck weiterhin vertreten sein. Die Entscheidungsfehler in den bisherigen Verfahren vor dem VG, OVG und BVerwG in Leipzig werden ausführlich auseinandergenommen und die Verfassungswidrigkeit belegt. Ein weiteres willkürliches Nichtbeachten der Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des s.g. Rundfunkbeitrags führen, darf es nicht mehr geben.

Die nicht vorhandene Gegenleistung, fehlender Leistungsaustausch (2.-ter Rundfunkurteil des BVerfG), Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag", fehlende spezifische Beziehung, Typisierungsfehler, Belastungsgleichheit und das willkürliche Ignorieren der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Programme sowie die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind u. a. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Infos zum letzten Schritt - Anmerkung von R. Splett (Maxkraft24) und Kommentar von RA Bölck zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts:
Zitat
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen

Von der falschen Behauptung des Senats zur Steuerfrage:

Zitat aus der Gehörsrüge:
Zitat
Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei - der Kläger hat so etwas aber gar nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

ist in dem Beschluss kein Wort zu finden.

Herr Rechtsanwalt Bölck hat mir soeben telefonisch sein Einverständnis gegeben, die Nachricht an mich zu veröffentlichen. Er kommentiert den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts treffend genug:

Zitat
Guten Morgen Herr Splett,

schneller als erwartet kam -nämlich gestern- die Zurückweisung der Gehörsrüge. Der Beschluss ist eine Frechheit.

Zum einen heißt es, ich trage in der Gehörsrüge zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vor. Also betrifft das, was ich schrieb, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die eingegangen werden muss - das geschah aber nicht.

Zum anderen soll entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden sein.

Das widerspricht sich.

Unzutreffend ist es, dass in der Gehörsrüge Angesprochene sei in den Urteilsgründen "allesamt" abgehandelt worden.

In den Urteilsgründen wurde nicht abgehandelt, dass
  • lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
  • die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
  • eine spezifische Beziehung / e. konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
  • es nicht sein kann, dass -lt. OVG NRW- unabhängig von einem Gerät eine effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
  • die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden,
  • die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
  • die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz. d. Verhältnismäßigkeit,
  • ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
  • dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind aber die Punkte, die ich vorgetragen habe und die zur Verfassungswidrigkeit führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt T. Bölck


Es werden insgesamt 1055 € inkl. MwSt. benötigt (BVerfG: Verf.-Beschwerde 697,81 €, BVerwG: Gehörsrüge 297,50 € und die Gerichtsgebühr 60 € wegen der notwendigen Ausschöpfung des Rechtsweges). Wenn ein Termin in Karlsruhe für den Anwalt anberaumt wird, kommen noch weitere Kosten inkl. der günstigen Anreise mit der Bahn dazu.

Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle!

Gerne möchten wir Herrn R. Splett (Maxkraft24) hierbei unterstützen und ihm den Rechtsbeistand ermöglichen.

Über zahlreiche Spenden würden wir uns sehr freuen.

Verwendungszweck, IBAN, BIC für die Unterstützung der Verfassungsbeschwerde
von R. Splett (Maxkraft24) vor dem BVerfG:


Empfänger:
R. Splett (Maxkraft24)
Verwendungszweck:
Verfassungsbeschwerde
Bankverbindung (ING-DiBa):
Dank Euch ist die erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Rückmeldung des Bundesverfassungsgerichts.
Den Spendenstand werden wir nach Möglichkeiten laufend veröffentlichen.

Ihr könnt gerne Eure Spende mit einem Eintrag in diesem Thread bekanntgeben, z.B.:
   
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit xyz €“

Wenn einer gewinnt, gewinnen wir alle.

Zeigen wir den Rundfunkanstalten, dass wir nicht locker lassen! Niemals!

Entscheidungsfreiheit für Nutzer & Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option!

Für unabhängigen, objektiven und offenen Journalismus!

Wir danken schon jetzt für Euer Engagement.

Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team



Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779



---- Spendenstand für die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 ----

Username   Spende   Summe insgesamt
volkuhl   100 €   100 €
Shuzi   105 €   205 €
Spray.   15,31 €   220,31 €
es reicht   20 €   240,31 €
Peer_Gynt   20 €   260,31 €
Dr. Knuff   50 €   310,31 €
Unterstützer   50 €   360,31 €
Rollstuhljack   25 €   385,31 €
azdb-opfer   50 €   435,31 €
Lung ching   50 €   485,31 €
ellifh   50 €   535,31 €
ohmanoman   50 €   585,31 €
Uwe   19,69 €   605 €
Jade   10 €   615 €
sparks   20 €   635 €
sadmarvin84   30 €   665 €
Shran      665 €
Larsenson   100 €   765 €
Ragnar   18,5 €   783,5 €
Markus KA   100 €   883,5 €
PersonX   25 €   908,5 €
robbierob   20 €   928,5 €
anGEZeckter…   25 €   953,5 €
dreamliner   25 €   978,5 €
kieselbert   40 €   1018,5 €
lotschmi   17,5 €   1036 €
Buntschuh   17,5 €   1053,5 €


Hallo Unterstützer und Mitkämpfer,

dank Euch ist die erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Rückmeldung des Bundesverfassungsgerichts.

Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Viktor7 am 22. Juli 2016, 21:12
Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den Rundfunkbeitrag
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16

Verstoß gegen den Art. 3 (1) Grundgesetz (Belastungsgleichheit) wegen unzulässiger Typisierung (Punkt 5.5 der Verfassungsbeschwerde)


Akzeptanzverlust der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption

Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestätigten während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde. (…)

Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand. (…)

Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation. (…)

Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich"
Quelle: 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011,
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf

Beim Radio erreichte der private Senderverbund Radio NRW (5,9 %) und der private Hörfunksender Antenne Bayern (5,6 %) die höchsten Nutzeranteile VOR den ö.-r. Radios:
Quelle: VPRT (Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.), MedienVielfaltsMonitor II 2014 http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Nutzeranteile_Radio.jpg 

Bedenkt man, dass ein Teil der Gesellschaft die öffentlich-rechtliche Option nutzt, so ist es logisch, dass ein anderer große Teil der Gesellschaft die Option eben nicht nutzt. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme nutzen den Überfluss an Medien und informieren / unterhalten sich über andere Quellen.


Grundvoraussetzung Multifunktionsgeräte - Differenzierung beitragspflichtiger Nutzer/Nichtnutzer einer Option - Typisierungsfehler - spezifische Beziehung - Bebeitragung einer aus dem Überfluss an Quellen von der Politik bevorzugten fiktiven Eventualität - Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art. 3 Grundgesetz

Die Rundfunkgeräte (heute Multifunktionsgeräte) sind eine Grundvoraussetzung für die Möglichkeit eines Empfangs / der Darstellung der weltweit verfügbaren Medieninhalte. Soweit die Multifunktionsgeräte vorhanden sind, werden sie zudem nutzerabhängig für alle möglichen Anwendungen verwendet, auch als Monitor für Online-Zeitungen, YouTube, Konferenzen, Skype, Fotos, Konsolenspiele, Leih- und Kauffilme, Internet und das Internetradio. Durch das Bereithalten eines Multifunktionsgerätes wird jedenfalls NICHT offenkundig ein Nutzungs- oder Teilnahmeinteresse an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption bekundet, noch dass man eine lebenslange finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag in Kauf nehmen will. Die Multifunktionsgeräte spiegeln im 21 Jahrhundert keine Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medienoption mehr wider. Der direkte vorteils- und damit abgabenbegründende Zusammenhang (spezifische Beziehung) zwischen dem Gerät und der Nutzung oder auch nur einem offenkundigen Nutzungs-/ Teilnahmeinteresse an den ö.-r. Programmen gab es NUR zur Anfangszeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies liegt jedoch Jahrzehnte zurück. Zwischen der Wohnungsinhaberschaft und der besondere Vorteile vorgaukelnden Eventualität (öffentlich-rechtliche Rundfunkoption), die obendrein aus dem Überfluss an Medienquellen nach politischer Einflussmöglichkeit (Gremieneinfluss) bestimmt wurde, gibt es überhaupt keine spezifische Beziehung mehr.
 
Ob eine bestimmte Medienoption überhaupt genutzt wird, hängt vor allem mit dem Nutzungswillen zusammen. Doch der ö.-r. Rundfunkbeitrag basiert nunmehr auf der sachlich nicht zusammenhängenden Wohnungsinhaberschaft, völlig unabhängig von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser ö.-r. Option.

Wenn es nicht darauf ankommt, ob man Nutzer oder Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option ist, also die Verwirklichung (tatsächliche Nutzung) dieser fiktiven Eventualität überhaupt keine Rolle für die Zahlungspflicht und die Höhe des Rundfunkbeitrags spielt, dann kann es definitiv auch nicht auf die davorstehende - aus dem Überfluss an Quellen - von der Politik bevorzuge fiktive Nutzungs-Eventualität ankommen.

Deswegen ist die Annahme des Gerichts im Urteil BVerwG 6 C 7.15 vom 18. März 2016 zum Verfahren des Klägers bei  Rz. 14

Zitat
"Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen."

heute im Multimediazeitalter vollkommen überholt und unlogisch.

Die Begründung der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme willkürlich und fiktiv die nicht gewollte überflüssige Nutzungs-Eventualität unter dem Vorwand des besonderen Vorteils zugerechnet. Die Zurechnung leugnet die Millionen Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und ist damit vollkommen abwegig, willkürlich und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Beschluss vom v. 27.07.1971, Aktenzeichen 2 BvF 1/68, RZ. 42) nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Sofern die Allgemeinheit einen Vorteil hätte, gäbe es dann keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Der Vorteil und erst recht der besondere Vorteil lösen sich in Luft auf, damit ist die Abgabe kein Beitrag. Durch den Rundfunkbeitrag wird widerrechtlich ein fiktiver Vorteil lebenslänglich bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen im Überfluss bereits hat.

Die persönlichen Nutzungsgewohnheiten und der Wille zum Empfang einer Medienoption werden willkürlich nicht berücksichtigt und die Nutzer und Nichtnutzer der Option in einen Topf geworfen. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Eine mögliche sachgerechte Differenzierung findet nicht statt. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art. 3 Grundgesetz. Das Typisierungsraster ist nicht einmal in der Lage zwei Hauptgruppen - Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - voneinander zu trennen. Aus all den Gründen ist die Abgabe verfassungswidrig und der Kläger als Nichtnutzer der ö.-r. Option in seinem Grundrecht der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Ansonsten könnte der Staat / könnten die Länder jeden Bürger nach Belieben aufgrund fiktiver Eventualitäten finanziell unsachgemäß belasten. Das wäre gegen die Finanzverfassung. Der Rundfunkbeitrag ist daher verfassungswidrig.


Weitere Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: volkuhl am 22. Juli 2016, 22:22
Dann mach ich mal den Anfang, leg den ersten Hunni aufn Tisch und wünsche uns viel Glück!  :D

Das Ganze verbunden mit herzlichem Dank an Maxkraft für das Engagement und RA Bölck für die wertvolle Arbeit!
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Shuzi am 22. Juli 2016, 23:34
Dann setze ich noch einen drauf :P

Ich spende mal 1/2 ZBJB (ZwangsBeitragJahresBetrag).

Sollte diese Verfassungsbeschwerde an der dort zuständigen Judikative auch nicht gehört werden und analog dem Schandurteil vom BVerfG argumentlos vom Tisch gewischt werden, wäre ich ggf. auch bereit weitere Spenden zu entrichten. Welcher Art diese dann sein könnten ist noch ungewiss ...
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Spray. am 23. Juli 2016, 04:02
Da sollte keiner abgeneigt sein etwas beizusteuern, deswegen habe ich mich ebenfalls beteiligt. Zwar nur mit einer kleinen Summe in Höhe von 15.31€, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Viktor7 am 23. Juli 2016, 06:46
Bitte gebt jeweils den Spendenbetrag an, damit es ohne Interpretation und Rückfragen eindeutig und transparent ist.

Ihr könnt gerne Eure Spende mit einem Eintrag in diesem Thread bekanntgeben, am besten so:
   
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit xyz €“
DANKE
Viktor
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: es reicht am 23. Juli 2016, 08:59
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxxkraft24 mit 20€

Lg es reicht.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Peer_Gynt am 23. Juli 2016, 10:38
Bin ebenfalls mit 20 Euro dabei!

P.S.: Die IBAN ist diesmal anders als bei der Klage vor dem BVerwG; ist aber ok, oder?
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Dr. Knuff am 23. Juli 2016, 10:41
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50€

Auf den nächsten Schritt gegen diese Willkür.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Viktor7 am 23. Juli 2016, 11:41
Bin ebenfalls mit 20 Euro dabei!

P.S.: Die IBAN ist diesmal anders als bei der Klage vor dem BVerwG; ist aber ok, oder?

Ja, das ist korrekt. Bitte nur diese aktuelle IBAN von Maxkraft verwenden.

Danke.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Unterstützer am 23. Juli 2016, 11:43
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50 €.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Rollstuhljack am 23. Juli 2016, 16:53
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 25 €.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: azdb-opfer am 23. Juli 2016, 18:23
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50 €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Lung ching am 23. Juli 2016, 22:34
Ich unterstuetze die Verfassungsklage von Maxkraft24 mit 50  €. Ich wuensche uns viel Aussdauer und Erfolg.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: ellifh am 24. Juli 2016, 10:59
Auch von mir 50€ für die Verfassungsklage von maxkraft24.

Viel Erfolg, wir stehen hinter Dir!! >:D
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: ohmanoman am 24. Juli 2016, 11:08
Ich kann mich auch nicht zurück halten und unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 50 €!

Vielen Dank auch von dem Spaßvogel Ohmanoman.  (#)
 
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Uwe am 24. Juli 2016, 12:01
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 19,69 €“
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Jade am 24. Juli 2016, 12:16
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 10 €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: sparks am 24. Juli 2016, 16:32
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 20 €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: sadmarvin84 am 24. Juli 2016, 22:48
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 30 €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Shran am 24. Juli 2016, 23:40
Das letzte mal habe ich es versäumt aber diesmal werde ich einen mittleren zweistelligen Betrag beisteuern.
Morgen im Laufe des Tages.
Ich hoffe das man diesmal hinter den Türen schon die Entscheidung trifft die schlimmeres für die da oben vermeiden kann.
Ich persönlich habe keine Geduld mehr.

Viel Glück und klare Gedanken.
Kleiner Tip, esst mehr Vitamine, trinkt ausreichend Wasser, man denkt so schneller, ist fit und munter und bleibt klar im Kopf.

Grüße
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Larsenson am 25. Juli 2016, 02:16
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 100,- Euro
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Ragnar am 25. Juli 2016, 09:02
Für die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 18,50 €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Markus KA am 25. Juli 2016, 10:16
„Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 100,- €“

Wir sehen uns in KARLSRUHE!!!  :)


Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015

Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: PersonX am 25. Juli 2016, 13:43
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 25,- €
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Shran am 25. Juli 2016, 21:04
6858 Reads !
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: robbierob am 26. Juli 2016, 07:52
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 20 €.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: anGEZeckter... am 26. Juli 2016, 10:41
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 25€.

Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: dreamliner am 26. Juli 2016, 13:23
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 25€.

Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: kieselbert am 26. Juli 2016, 14:50
Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde von Maxkraft24 mit 40€.

...und mit physischer Anwesenheit bei der Verhandlung  ;)
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: lotschmi am 26. Juli 2016, 15:58
Auch ich bin wieder dabei und unterstütze die Verfassungsbeschwerde  mit 17,50€

Großes Lob Maxkraft24

Lotschmi
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Buntschuh am 26. Juli 2016, 16:21
Moin,

gerade aus dem Urlaub zurück.

Ich unterstütze die Verfassungsbeschwerde mit EUR 17,50.

In diesem Sinne ....

Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: Viktor7 am 27. Juli 2016, 17:15
Hallo Unterstützer und Mitkämpfer,

dank Euch ist die erforderliche Spendensumme erreicht. Großer Dank für Euer Engagement. Sollte sich eine neue Handlungslage ergeben, setzen wir die Unterstützung bei Bedarf fort. Zurzeit warten wir auf die Rückmeldung des Bundesverfassungsgerichts.

Viele Grüße
Das GEZ-Boykott Moderatoren Team
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: maxkraft24 am 29. Juli 2016, 10:06
Hallo liebe Kämpfer,

ich danke Euch allen herzlich für die herausragende Unterstützung. Euer Zuspruch jeglicher Art ist bei mir gut angekommen. Die Kosten des Anwalts wurden beglichen. Je mehr wir zusammenrücken und uns auf das Ziel, die wichtigsten Argumente und Maßnahmen konzentrieren, desto eher erlangen wir unsere Entscheidungsfreiheit wieder.

Soweit mich die Antwort des Bundesverfassungsgerichts zu der eingereichten Verfassungsbeschwerde erreicht oder das Aktenzeichen mitgeteilt wird, gebe ich diese Informationen an Euch weiter. Viele von Euch haben selbst geklagt oder haben es noch vor und können diese Angaben gut gebrauchen.

Zusätzlich zu dem bereits veröffentlichten Kapitel 5.5 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424) biete ich Euch noch zwei Zitate der Verfassungsbeschwerde zu der außerordentlich wichtigen Frage der Bebeitragung der Allgemeinheit und zu der nicht vorhanden Gegenleistung / fehlendem Leistungsaustausch an:


Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den Rundfunkbeitrag
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16

Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit:

Zitat
4.1.2.2   Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
Es darf  nicht die Allgemeinheit beitragspflichtig sein. Die Beitragspflichtigen müssen immer ein Weniger als die Allgemeinheit sein. Sie dürfen nicht identisch mit der Allgemeinheit sein (Beschl. d. BVfG v. 25.6.2014; 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 ; juris, Rz. 54, dort: Satz 2: „„.... die  n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e  A l l g e m e i n h e i t“).

Es ist verboten, die Allgemeinheit zu bebeitragen.

Nun ist es aber gerade die Allgemeinheit, die bebeitragt wird.

Durch die WBA wird ein fiktiver Vorteil lebenslänglich bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen im Überfluss bereits hat.

4.1.2.2.1 Selbst die landesverfassungsgerichtliche Rspr. (Entsch. d. BayVfssGH v. 15.5.2014, Vf 8-VII-12 u.a., juris Rz. 75 u. 80) und die ihr folgenden Gerichtsentscheidungen missachten die Vorgaben des BVfG: Die Zahlungspflicht sei die Gegenleistung für einen Vorteil, der  j e d e r   e i n z e l n e n  P e r s o n  im privaten und nicht-privaten Bereich zufließt. Grundsätzlich sei  j e d e  P e r s o n   an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.  J e d e   P e r s o n  ziehe gleichsam einen strukturellen Vorteil aus dem Wirken des ö-r Rundfunks.

Auch das vom Bf. mit der Revision angefochtene Urteil des OVG NRW vom 12.03.2015 verletzt das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, indem auf Seite 19 ausgeführt wird, dass grundsätzlich   j e d e   P e r s o n   an der Finanzierungsverantwortung des  ö-r Rundfunks zu beteiligen sei, weil sie einen strukturellen Vorteil  aus dessen Wirken ziehe.

Mit dem Begriff „jede Person“ ist die Allgemeinheit gemeint.

Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden.

Es verletzt das Finanzverfassungsrecht der Art. 104 a ff. GG, indem das BVwG in Rz. 26 ausführt, dass es auf die Größe des mit einer Vorzugslast belasteten Personenkreises nicht ankomme.

Auf die Größe des zahlungspflichtigen Personenkreises kommt es sehr wohl an. Denn dieser Personenkreis darf nicht so groß sein, dass er mit der Allgemeinheit identisch ist. Die Allgemeinheit ist nicht beitragspflichtig.

Dadurch, dass die Allgemeinheit nicht beitragspflichtig ist, ist die Größe des mit einem Beitrag belasteten Personenkreises verfassungsrechtlich determiniert. Der beitragsbelastete Personenkreis muss nämlich immer ein kleinerer Kreis sein, als der Kreis der Allgemeinheit.

Denn auch wenn es sich um einen großen Personenkreis handelt, darf dieser Personenkreis nur so groß sein, dass ihm ein Sondervorteil zufließt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er gerade nur diesem Personenkreis und nicht dem Kreis der Allgemeinheit zufließt. die Größe des Personenkreises ist auch insoweit verfassungsrechtlich determiniert, als dass es ein Personenkreis sein muss, der den Sondervorteil inne hat. Wenn ein Personenkreis bebeitragt wird, der keinen Sondervorteil mehr inne hat, weil er der Kreis der Allgemeinheit ist, ist dieses verfassungswidrig.

Der Sondervorteil darf sich nämlich nicht aufgelöst haben. Er muss dem zahlungspflichtigen Personenkreis zugutekommen. Der Sondervorteil löst sich dann auf, wenn (1) der Kreis der Zahlungspflichtigen und (2) der Kreis der Allgemeinheit einen gleichgroßen Vorteil aus der Einrichtung der öffentlichen Hand ziehen. Deswegen ist es strukturell nicht möglich, dass ein Sondervorteil beim Personenkreis der Allgemeinheit vorliegen kann.

Diese verfassungsrechtliche Struktur des Sondervorteils missachtet das BVwG, indem es meint, dass es auf die Größe des mit einer Vorzugslast belasteten Personenkreises nicht ankomme.

Den Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 (1 BvR 668, 2104/10) gibt das BVwG in Rz. 26 verfälscht wieder. In seiner Formulierung „unterschlägt“ es nämlich, dass auch bei einer unbestimmten Vielzahl von Personen auf jeden Fall der Sondervorteil bestehen muss, der einer jeden einzelnen Person individuell-konkret zugerechnet werden kann. Die entsprechende Formulierung im Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 in Rz. 52 lautet: „...Sofern Ihnen (gemeint ist die unbestimmte Vielzahl von Bürgern, Anmerkung Bölck) jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann“. Durch die Nichtnennung des Sondervorteils gibt das BVwG den Beschluss des BVfG vom 25.06.2014 einen Inhalt, den er nicht hat. Es geht nämlich nicht um eine Zuordnung eines individuellen Vorteils, sondern es muss der Sondervorteil sein, der den zahlungspflichtigen Personen individuell-konkret zugerechnet werden kann.

4.1.2.2.2 Das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit wird  bzgl. des Urt. d. VG Freiburg vom 2.4.2014 (2 K 1446/13, juris Rz. 32) relevant:

Bebeitragt werde eine Leistung, die der  A l l g e m e i n h e i t  erbracht werde. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittele  k e i n e n    i n d i v i d u e l  l e n   bzw.   i n d i v i d u a l i s i e r b a r e n   Vorteil.

Das VG Freiburg bezeichnet es als problematisch, dass die Gruppe (gemeint ist die   G r u p p e    d e r   Z a h l u n g s p f l i c h t i g e n) aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals  m i t  der  A l l g e m e i n h e i t    i d e n t i s c h  ist.

Die verfassungsrechtliche Dimension dieses „Problems“ hat das VG Freiburg gleichwohl nicht erkannt, da es den Verstoß gegen die vom BVfG aufgestellten Kriterien (Beschl. v. 4.2.1958, 2 BvL 31, 33/56; Beschl. v. 20.5.1959, 1 BvL 1, 7/58) nicht erkannt hat. 

Im Ergebnis jedoch bestätigt das VG Freiburg den Verfassungsverstoß. Es hat zutreffend erkannt, dass die Zahlungspflichtigen mit der Allgemeinheit identisch sind. Dieses ist verfassungswidrig.

4.1.2.2.3 Die Rundfunkanstalten gestehen durch ihre eigene Formulierung auf der  Internetseite www.rundfunkbeitrag.de zu, dass gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verstoßen wird.

Auf dieser Internetseite heißt es: „EINFACH. FÜR ALLE.“ und „Ein Beitrag - einfach für alle“.

Mit „alle“ sind alle Menschen hierzulande gemeint. Alle Menschen hierzulande sind die Allgemeinheit.

Es überrascht, aber befremdet zugleich auch, dass in derartiger Weise quasi Werbung für den Verstoß gegen das Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit gemacht wird.

4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden -  k e i n e   B e i t r a g s p f l i c h t  für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)

Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).

Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.

Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.

Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

4.1.2.3.1 Die derzeitige Zahlungspflicht bestehe für eine  a l l g e m e i n e  Informationsquelle (Rundfunk). So hat es der BayVfssGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 (juris Rz. 50) ausgeführt.

Nach Ansicht des OVG NRW (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, S. 32) dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass „die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil  a l l g e m e i n “ bestehe.

Hierbei wird missachtet, dass die Allgemeinheit niemals beitragspflichtig sein darf (Urt. d. BVfG v. 25.6.2014, juris Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die   n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e    A l l g e m e i n h e i t“).

Eine allgemeine Informationsquelle, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ist kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr.

4.1.2.3.2 Abgegolten werden solle der Vorteil, der dadurch entstehe, dass der ö-r Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste (Urt. d. VG Hamburg v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rz. 32).

Ein solcher Vorteil, der der gesamten Gesellschaft -also allen Menschen hierzulande- zugute kommt, ist seiner Art nach ein  a l l g e m e i n e r   Vorteil. Damit ist er kein besonderer Vorteil mehr.

Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.


Weitere Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
"Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: maxkraft24 am 29. Juli 2016, 10:08
Verfassungsbeschwerde vom 18. Juli 2016 gegen den Rundfunkbeitrag
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16

Keine Gegenleistung / kein Leistungsaustausch:

Zitat
4.1.2.9 Konkretes Gegenleistungsverhältnis: hieran fehlt es; fehlendes GgLeistVhltn schon aufgrund der Entsch. d. BVfG v. 27.7.1971 (2. RdfUrteil) und des Urteils des EuGH v.13.12.2007 (zu 4.1.1.7)

4.1.2.9.1 Verfassungsrechtliches Erfordernis für einen Beitrag ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung (Beschl. d. BVfG v. 20.5.1959, 1 BvL 1, 7/58; Beschl. d. BVfG v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. 1 BvR 2104/10, juris Rz. 43).

Es muss ein  k o n k r e t e s  -also ein real gegebenes- Gegenleistungsverhältnis vorliegen (Urt. d. BVfG v. 6.7.2005, 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95, juris Rz. 103). Hieraus ergibt sich, dass es  n i c h t  genügt, wenn lediglich ein  a b s t r a k t e s  Verhältnis vorliegt.

Ein konkretes Gegenleistungsverhältnis liegt nicht vor.

Das bloße Wohnen in einer Wohnung und das bloße Innehaben einer Betriebsstätte ist kein konkretes Gegenleistungsverhältnis.

Die Konkretheit der Gegenleistung besteht in einem tatsächlich stattfindenden Austauschverhältnis zwischen zwei Personen. Ein solcher real stattfindender Vorgang ist unerlässlich. Der hier erfolgte gesetzgeberische Verzicht auf diesen real stattfindenden Vorgang ist verfassungswidrig.

Deswegen ist es  a u s g e s c h l o s s e n , eine  a b s t r a k t e  und sich nur im Theoretischen bewegende  K o n s t e l l a t i o n  ohne  tatsächlich möglichen Leistungsaustausch zwischen zwei Personen zur Grundlage einer Beitragserhebung zu machen - nämlich die vom Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes losgelöste theoretische Möglichkeit, ein solches Gerät anschaffen und einsetzen zu können. Erst dann, wenn mittels eines angeschafften Gerätes eine solche Umsetzung erfolgt, liegt ein konkretes Gegenleistungsverhältnis vor.

Zutreffend erkennt das VG Freiburg (Urt. v. 2.4.2014, 2 K 1446/13, juris Rz. 30), dass bei dem jetzigen Regelungssystem der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe die Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber quasi aufgedrängt wird.

Ein Aufdrängen ist kein Gegenleistungsverhältnis.

Eine aufgedrängte Nutzungsmöglichkeit ist jedoch kein Gegenleistungsverhältnis mehr.

Ein Gegenleistungsverhältnis ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es auf Seiten des zahlungspflichtigen Leistungsempfängers in der Weise ein Freiwilliges ist, als dass er sich freiwillig in die Situation begeben hat, in der ein wechselseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Wenn jedoch -wie hier- ein solches freiwilliges Hineinbegeben fehlt, handelt es sich um etwas, das den Zahlungspflichtigen einseitig mit hoheitlichem gesetzgeberischen Zwang aufgedrängt wurde. Etwas derartig Aufgedrängtes ist jedoch kein Gegenleistungsverhältnis mehr im finanzverfassungsrechtlichen Sinne.

4.1.2.9.2 Der Umstand, dass hier kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des BVfG vom 27.7.1971 in 2 BvF 1/68 und 2 BvR 702/68 (juris Rz. 39 und 41) - nämlich dem sog.  2 .  R d f U r t e i l.

Zur damaligen RdfGebühr entschied das BVfG, dass sie   n i c h t    G e g e n l e i s t u n g   für eine Leistung ist, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Die damalige RdfGebühr qualifizierte das BVfG wie folgt: „ .... n i c h t   als   E n t g e l t   für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen ....“.

Wenn schon die damalige gerätebezogene RdfGebühr keine Gegenleistung für die Veranstaltung des Rundfunks war, kann die jetzige nicht-gerätebezogene WBA erst recht keine Gegenleistung sein.

4.1.2.9.3 Der Umstand, dass hier kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, ergibt sich ferner aus dem Urteil des  E u G H  (curia.europa.eu) vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 in den Randzahlen 44 und 45:

„In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunk- gebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebuühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen“.

Dieses Urteil des EuGH erging zur damaligen Vorzugslast der Gebühr. Wenn aber schon die damalige Vorzugslast der Gebühr keine Gegenleistung war, ist es die jetzige Vorzugslast des „Beitrags“ erst recht nicht. Rechtlich ist nämlich maßgebend, dass die Zahlungspflicht auf der Verwirklichung des Abgabenentstehungstatbestandes (damals: Bereithalten eines RdfEmpfGerätes zum Empfang, jetzt: Innehaben einer Wohnung bzw. Betriebsstätte) beruht und nicht auf einer Vereinbarung zwischen den LRdfAnstalten und den Zahlungspflichtigen.

4.1.2.9.4 Der Nds. Landtag hat in seiner Drucksache 16/1236 vom 30.4.2009 auf Seite 5 festgestellt, dass es sich um eine Sonderabgabe eigener Art ohne Bezug zur Gegenleistung „Rundfunk“ handelt. Dort heißt es: »Hier geht es  insbesondere um die Definition „Haushalt/Betriebsstätte“, die Zulässigkeit dieser „verfassungsrechtlichen Sonderabgabe eigner Art“ ohne Bezug zur Gegenleistung „Rundfunk“ und die Frage der „Belastungsgleichheit“«.

Wenn aber schon ein Landesgesetzgeber selber zugesteht, dass es bei der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung gibt, kann die -bisherige- Rspr. nicht eine solche Gegenleistung bejahen.


Weitere Zitate der Verfassungsbeschwerde hier im Thread - zum Thema
"Verstoß gg. Art. 3 (1) GG (Belastungsgleichheit) wg. unzuläss. Typisierung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
"Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. Juli 2016, 13:07
Die Konkretheit der Gegenleistung besteht in einem tatsächlich stattfindenden Austauschverhältnis zwischen zwei Personen.

Mr. X würde vermuten: zwischen zwei Parteien.
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: PersonX am 29. Juli 2016, 13:18
Zitat
Mr. X würde vermuten: zwischen zwei Parteien.

Gemeint sind in diesem Fall sehr wahrscheinlich "natürliche" und "juristische" Personen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person

Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: maxkraft24 am 02. August 2016, 14:16
Der Eingang der VB beim BVerfG wurde nun offiziell bestätigt.

Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde lautet:

1 BvR 1675/16



Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
Beitrag von: dollytho am 08. August 2016, 11:11
Habe auch sehr gerne zur Spende beigetragen und werde es bis zum Ende weiterhin tun !!


Edit "Bürger":
Thread bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Unterstützung.