Ich habe bisher noch nicht erlebt, dass ein VG bereits vor der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag reagiert hat.
Um die Fristen einzuhalten wäre man gezwungen zwei Beschwerden einzureichen, erst gegen die Antragablehnung, dann gegen das Urteil?
Aber diese Frage könnten man auch in der mündlichen Verhandlung klären.
Ein Versuch könnte es Wert sein, man sollte sein Recht auf Gehör und den Dialog mit dem Gericht ausgiebig nutzen:
In einer mündlichen Verhandlung bietet sich immer die Möglichkeit, sogar von Richterinnen und Richtern manchmal auch gefordert, "neue" Gründe oder Rechtsfragen vorzutragen, die noch nicht in der schriftlichen, bereits abgegebenen Klagebegründung enthalten sind. Es besteht auch die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung neue schriftlich verfasste Klagebegründungen dem Gericht und dem Beklagten (also 2fache Ausfertigung beachten) zu übergeben. Auch können, bzw. sollten Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt und mit dem Gericht diskutiert werden. Hierzu empfiehlt es sich zu den Anträgen entsprechend umfangreiche Begründungen zu liefern, was die Vorlage das LG Tübingen beim EuGH durchaus bieten könnte. Alle Anträge vorher schriftlich vorbereiten und die Abgabe in der mündlichen Verhandlung protokollieren lassen.
Sicher ist die Atmosphäre von Gericht zu Gericht unterschiedlich, aber danach kann man dann abwarten und Tee trinken