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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 40310 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
#24
Q es ist absolut die richtige Richtung. Was noch eine Rolle dabei spielt ist das der GV und auch das Gericht natürlich unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung.
(Auch wenn es auf den Bescheiden häufig anders steht. Es dient in gewisser Weise den Rechsfolgen und wahrscheinlich nutzt es auch der Drohkulisse)

"...unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung." Was heißt das? Meintest du "Vollziehung und Zwangsvollstreckung" ?

Zitat
#23
Und cecil, Ich diskutiere gerne mit euch.  Wenn das missverstanden wurde dann möchte ich dafür um Verzeihung bitten.

Dann ist ja gut. Denn ich habe auch diese Bemerkung nicht in diesem Sinne verstanden:

Quantentunnel,
das war zwar gut gemeint, aber falsche Lösungen noch mal auszuschmücken ist unnötig.
(Hoffentlich sehen die Moderatoren das auch so!)

Ich gebe lieber die Antwort, bevor es noch ...

Ich kann in dieser Äußerung keine inhaltliche Auseinandersetzung erkennen. Wenn meine Anregung nicht passgenau sein mag und jemanden beunruhigt, weil er Konzentration auf einen bestimmt Aspekt möchte - so bäte ich dennoch darum, nichts zu entgegnen oder aber seine entsprechende Gegenmeinung zu begründen oder einen weiterführenden Link zu setzen - und nicht irgendwie nebulös auf die Moderatoren zu verweisen.

Es herrscht im Forum bislang eine Atmosphäre der Sachlichkeit und gegenseitigen Wertschätzung, um die wir hier bemüht sind, auch wenn man im Einzelfall unterschiedlicher Meinung ist oder verschiedene Anschauung haben mag.

Und noch eine Bitte: Du verwendest z.B. #23, #24 als Zeichen dafür, auf welchen Beitrag du dich beziehst. Es ist übersichtlicher und sicherer, wie im Forum üblich, direkte Zitate zu verwenden, oder #Name (z.B. #lev, #adeline ...). Denn sollte ein Moderator einen vorigen Beitrag aus irgendeinem Grunde löschen, kommt deine ganze Argumentation durcheinander. Deshalb Namen oder besser noch die Zitierfunktion verwenden.


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Hallo!

@cecil
Nach RBStV §10 (6) geht es zunächst mit Verwaltungsvollstreckung (VwGO) los - das ist was anderes als Zwangsvollstreckung (ZPO)

MfG
Michael


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c
  • Beiträge: 1.025
@maikl_nait

ja, klar. Jedoch verweisen die meisten LVwVG auf die ZPO, die Regelungen basieren auf den selben Grundgedanken. Zwangsöffnung ist also, egal auf welcher Grundlage, nicht ohne richterlichen Beschluss denkbar. Ebenso gibt es Recht auf Akteneinsicht sowohl im Verwaltungsverfahrensrecht als auch in ZPO etc., meine ich.


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Hallo!

@cecil
In NRW zumindest sind das punktuelle Verweise aus VwVG NRW auf ZPO (das unterscheidet sich natürlich von Bundesland zu Bundesland). Das gilt damit natürlich auch für die Zwangsmaßnahmen.

Akteneinsicht wäre VwGO §§99/100 / VwVfG NRW §29, bzw ZPO §760

MfG
Michael


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Lev

  • Beiträge: 331
Mit allem Respekt Michael, aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz. Selbst wenn das viele differenziert betrachten, hat es mit dem verwaltungstechnischen Vorgang des Vollstrecken nach VwVG nicht wirklich was zu tun.

Ich vermute das vermengen von zahlreichen Gesetzen ist eines der großes Problem, um  Themen wie diese verständlicher zu machen. Und in diesem Fall auch nicht notwendig, denn dieses Beitrag ist auch ohne RBStV gut zu verstehen.   

und cecil,
Zitat
"...unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung." Was heißt das? Meintest du "Vollziehung und Zwangsvollstreckung" ?

Nein, gemeint ist nicht eine Vollziehung.

In dem Fall von N, ist für eine 'Vollstreckung' sein  Einverständnis Voraussetzung. Und für eine 'Zwangsvollstreckung' müsste N diese Dulden. Ein Gericht könnte vorher aber auch nachher über die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung entscheiden. Grundsätzlich wären wir bei einer 'ZV' einen Schritt weiter in der Vollstreckung.

[An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um keine Rechtsberatung handelt.]



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Hallo!

'tschuldigung, es ging auch mir um den Unterschied zwischen den beiden Vollstreckungen (Vw- / Zwangs-), zusätzlich wollte ich nur darauf hinweisen, daß sich die LRA nicht aussuchen kann, wo es losgeht. Ich hatte auch nicht angedeutet, daß der RBStV eine Rolle spielt während der Vollstreckung.

MfG
Michael


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q
  • Beiträge: 402
Über die Diskussion mit der Vollstreckungsbehörde oder der Rundfunkanstalt kommt man da nicht weiter, die ziehen ihr Ding durch ohne Rücksicht auf Verluste.

Das einzig wirksame Mittel ist die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt K vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage richtet sich gegen die Stadt K, Vertreten durch den / die Oberbürgermeister /-in

Klagegegenstand ist Unterlassung

Klageantrag ist, die Stadt K zu verurteilen, die gegen den Kläger betriebene Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen im Auftrag der LRA zu unterlassen.

In der Klagebegründung kann man dann all die Gründe anbringen, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechen - und derer gibt es viele, angefangen von der Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW und der Zugangsfiktion bis hin zu den fehlenden gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge oder der fehlenden gesetzlichen bestimmung über die Vollstreckbarkeit oder die Notwendigkeit eines Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Ich ziehe das gerade als Ghostwriter für Freunde gegen die Stadt Wuppertal durch.

Eine Steilvorlage ist da natürlich der Vorlagebeschluß des LG Tübingen, den ich in eigener Sache und auf die NRW-Verhältnisse angepaßt als Teil meiner Klagebründung letzte Nacht auch beim VG Düsseldorf abgeliefert habe.

Diese angepaßte Version stelle ich hier zur Verfügung. Es ist jedoch darauf zu achten, daß bei Verwendung des Textes je nachdem ob es sich um einen Kläger oder eine Klägerin handelt die Worte "der Kläger", "des Klägers" etc. angepaßt werden müssen.

Und los gehts:

Zitat

I.

Es bestehen begründete Zweifel daran, daß die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag anzuwendenden nationalen gesetzlichen Vorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind. Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht ist u. a. auch die Entscheidung in dem hier anhängigen Verfahren abhängig.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV) verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Nordrhein-Westfalen) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, daß er in NRW eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des WDR, des ZDF und des Deutschlandradios abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender WDR, ZDF und Deutschlandradio und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).

Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluß erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31 ). Die Umgestaltung von der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezögen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen.“ (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung meßbar.

Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).

Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind, vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, daß ein Einfluß des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation“. (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter- GmbH (WDR mediagroup GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde auftretend zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der WDR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den WDR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in NRW gründet der „staatsferne“ WDR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der WDR hält 100 % an der WDR mediagroup GmbH, er hält mit 40 % fast die Hälfte der Anteile der Film- und Medienstiftung NRW, neben dem Land mit weiteren 40% und dem ZDF und der RTL Television GmbH mit jeweils 10%. Im Aufsichtsrat der Film- und Medienstiftung NRW wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt einen Sitz, neben Staatssekretären bzw. Vertretern des WDR und des ZDF.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW.), Ausgabe 2011, Nr. 30 vom 16.12.2011, Seite 661 bis 682, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBl. S. 126, 129), mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

II.

Das nationale Gesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist nach Auffassung des Klägers unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden. Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Markt verdrängt.

Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der WDR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:

„Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In der ersten Stufe sind seit dem 31. Mai 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT.1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.

Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen.

Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.

Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.

In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen.“ (http://www.dvb-t2hd.de/programme)

Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12.000 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 - C- 544/09 P - beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, daß damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik.

Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH“ verantwortlich zeichnet. Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, daß die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH“ wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR“ und seiner Aufsichtsbehörde „BLM“. Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.

Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des WDR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluß, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist.

Das Argument der „staatsfernen Finanzierung“ ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung herangezogen, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007- C-337/06 liegt eine typische überwiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, daß sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.

Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:

•   Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 Abs. 5, 6 RBStV).

•   Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, daß eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.

•   Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.

Nach Ansicht des Klägers beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.


Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er die im nationalen Gesetz „RBStV“ festgesetzte Regelung erfaßt, nach der grundsätzlich von jedem in NRW wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfaßt?

III.

Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen (Beschluß vom 18.12.2012, Az.1 BVL 8/11; 1 BVL 22/11). Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des Klägers handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert — notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 Abs. 4 RBStV' die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, daß der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde auftritt, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, daß er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muß, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?



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q
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Zitat

IV.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)“, insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Klägers mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag die Informationsfreiheit beeinträchtigt. (Art. 10 EMRK, Art. 11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Der verfahrensgegenständliche Beitrag ersetzte 2013 einen gerätebezogenen Beitrag, der am Besitz eines Radios, Fernsehgerätes oder Computers angeknüpft war. Der Beitrag dient auch heute noch nahezu vollständig der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der Beitrag ist danach von seiner Motivation bewußt als Hürde vor der Inanspruchnahme jeglicher Art von Informationen auf den Übertragungswegen Satellit, Kabel, Mobilfunknetz und Internet aufgebaut und mit Bußgeld bewehrt. Die 2013 eingeführte Abhängigkeit von der Wohnung sollte nicht die Informationsfreiheit wiederherstellen, sondern die Möglichkeit, daß es einem Beauftragten der Sender nicht möglich war, den Besitz eines Gerätes nachzuweisen, aus dem Weg räumen. Wenn sich der Verbraucher für den Konsum des öffentlich- rechtlichen Programms entscheidet, bezahlt er an diesen Sender den Beitrag. Entscheidet er sich dagegen für kostenlose Information aus ausländischen oder privaten Sendern muß er ebenso den Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Sender bezahlen, wie wenn er sich sogar für einen kostenpflichtigen Privatsender entscheidet.

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht, daß ein Fernsehsender, der jedenfalls bei der Beitragserhebung als Behörde auftritt, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

V.

Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, ist nach Auffassung des Klägers mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag

a)   die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU beeinträchtigt,

b)   das Gleichheitsgebot beeinträchtigt

c)   Frauen diskriminiert.

Die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind via Internet und Satellit auch im EU-Ausland, nicht nur in der Bundesrepublik unabhängig von der Zahlung irgendwelcher Beiträge grundsätzlich frei und uncodiert empfangbar. Dies gilt beispielsweise auch in unmittelbaren Grenzgebieten (z.B. D-Lindau/A-Bregenz, D-Kehl/F- Strasbourg, D-Aachen/B-Maastricht).

Je nachdem, ob der EU-Bürger sich im einen Ort oder wenige Kilometer weiter im Ort des Nachbarlandes niederläßt, wird er mit dem voraussetzungslosen unfreiwilligen Beitrag belastet. Dieser beläuft sich — bezogen auf 50 Jahre Beitragszeit ab Volljährigkeit — derzeit auf ca. 10.000,00 € pro Person (entsprechend ca. 17,50 €/Monat). Dies erschwert die Entscheidung beispielsweise eines Niederländers, aus beruflichen Gründen während der Woche eine Zweitwohnung nahe einem Arbeitsplatz jenseits der deutsch-niederländischen Grenze und damit möglicherweise den Arbeitsplatz überhaupt zu wählen. Umgekehrt entfällt bei einem Deutschen, der seinen Wohnsitz von Aachen nach Maastricht verlegt, um dort zu arbeiten, bei unverändert gleicher Empfangsmöglichkeit der Beitrag. Damit wird die berufliche Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt. Zudem verändert sich der faktisch pro Erwachsenen zu zahlende Beitrag für den persönlichen Vorteil der Empfangsmöglichkeit durch die Zahl der Wohnungsbewohner massiv.

Die vorgelegte Norm verstößt danach in vielfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Zunächst behandelt sie deutsche öffentlich-rechtliche Sender anders als im direkten Wettbewerb stehende deutsche private sowie sämtliche ausländischen Sender. Die Ungleichbehandlung schlägt sich nicht nur in der gesetzlich erzwungenen Beitragszahlung zugunsten dieser Sender nieder, sondern auch darin, daß diesen die Möglichkeit eingeräumt wird (§ 10) Forderungen gegen die Rundfunkkonsumenten selbst zu titulieren, ohne dafür ein Gericht in Anspruch nehmen zu müssen, und aus diesem selbst geschaffenen Schriftstück unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ohne daß zuvor die Möglichkeit für den Bürger besteht, die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen. Der Konkurrent muß dagegen den regulären Rechtsweg beschreiten. Dabei wird der Bürger zugleich in seinen Rechten auf ein faires Verfahren beschnitten.

Sodann werden durch die Beitragsnorm ungleiche Sachverhalte bewußt gleichbehandelt:

Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind. Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl. Diese Ungleichbehandlung ist auch bekannt: „Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, daß die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.“ (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, daß Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen

Ein Arbeitnehmer, der während der Woche nach einem Arbeitsplatzwechsel am Arbeitsort zusätzlich eine Ein-Zimmer- Wohnung anmietet, zahlt doppelt so viele Beiträge wie der Arbeitnehmer, der mit seiner Familie am Arbeitsort leben und wohnen kann. (In Deutschland gibt es It. statistischem Bundesamt ca. 1 Mio. beruflich bedingter Zweitwohnungen). Ein Student zahlt, wenn er an einem Universitätsort im Elternhaus lebt, keinen Beitrag; muß er mangels Universität am Heimatort an einem anderen Ort ein Zimmer in einem Studentenwohnheim bewohnen, muß er einen Beitrag bezahlen. Zur Qualifizierung als Wohnung benötigt die Unterkunft nicht einmal eine Küche oder ein Bad, ausreichend ist ein Schlafraum. Studiert der Niederländer in Aachen und wohnt dort während des Semesters im Wohnheim, bezahlt er einen Beitrag, studiert der deutsche Student in Maastricht, darf er ohne Beitrag das gesamte Angebot der deutschen öffentlich-rechtlichen Sender in Anspruch nehmen.

Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio / PC wohnt, beitragspflichtig ist.

Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler / Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler / Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen.

Alternativen standen in mehrfacher Hinsicht bereit:

a)   Entwicklungsgarantie bedeutet angemessene Weiterentwicklung entsprechend gesellschaftlicher Veränderungen. Sie bedeutet nicht eine Ausweitung des Grundrechtschutzes auf immer neue Sender und Formate kraft eigener Autorität zu Lasten der Individualgrundrechtsträger. Damit sinkt der Finanzbedarf ebenso wie in weiterer Folge die Belastung der Bürger.

b)   Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt (Gehälter, Gagen, Wettbewerb, Gewinnsendungen), kann auch darauf verwiesen werden, unternehmerisch Einnahmen zu erzeugen.

c)   Abrechnungs- und Sendetechnik sowie Codierungstechnik sind, wie bei privaten Sendern ersichtlich, so weiterentwickelt worden, daß technische Gründe einem öffentlich-rechtlichen Bezahlfernsehen nicht mehr entgegenstehen.

d)   Eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln würde der Verfassung mehr entsprechen als eine grundrechtswidrige Beitragserhebung. Soweit dagegen der Einwand erhoben wird, es drohe dadurch ein Rückgang an unabhängiger Staatsferne, so muß auf die oben bereits wiedergegebene wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Land und Sender hingewiesen werden. Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, „daß eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.“

Der Kläger beantragt

dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, daß auch der streitgegenständliche Beitrag erfaßt wird und daß eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

Ist das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, daß ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muß, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?



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@querkopf
Zitat
daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht,
Für meine Auffassung sachlich nicht ganz richtig.

Das Mitgliedsland der Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes; kein einzelnes Bundesland ist im eigenständigen Sinne Mitglied der EU.

Da Rundfunk Landesrecht ist, also Recht bspw. eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, ist es nicht mit jenem Recht identisch, daß das Mitglied der Europäischen Union, die Bundesrepublik Deutschland, erläßt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar der Europäischen Union gegenüber als Mitglied voll verantwortlich, (was einzelne ihrer Regionen so "verbocken"), doch ändert das nicht am Rechtsverhältnis zwischen Bund, also dem Mitglied der EU, und den Ländern, die keine Mitglieder der EU sind.

aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz.
Das wird bezweifelt.

Aber unabhängig davon setzt dieser weder das Bundesgrundrecht außer Kraft, noch Landesgrundrecht, noch Melde- wie Datenschutzrecht des Bundes und der Länder, und schon lange nicht Recht der Europäischen Union oder europäische Grundrechte, wie sie in der EMRK beschrieben sind.


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Darüber bitte ich Dich, Dich mit Dr. Sprißler am LG Tübingen zu unterhalten. Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen und nur den Bezug zum SWR und auf BW-Recht auf den WDR und NRW-Recht angepaßt. Ansonsten ist das wortwörtlich der Beschluß des LG Tübingen, ich habe daran nichts verändert.


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Ich bin mehrfach per PN gefragt worden, ob es nicht ausreichen würde, im Verfahren vor dem VG einen auf das laufende Verfahren EuGH C-492/17 zu verweisen und darauf basierend VwGO §94 die Aussetzung bis Entscheidung des EuGH zu beantragen.

Dies ist nicht sinnvoll, weil sich das Gericht und der WDR darauf berufen können, daß die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar ist. Wenn aber die obigen Anträge und Begründungen schriftsätzlich beim Gericht vorgetragen werden, dann muß das Gericht diese Fragen dem EUGH vorlegen, denn andernfalls, so  die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt das Gericht das Grundrecht des Klägers auf den gesetzlichen Richter.

Mehr dazu hier:

https://www.europalupe.eu/europarecht/vorlagepflicht-zum-eugh-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-436507

Es gibt noch einen anderen Grund, die Vorlage beim EUGH zu beantragen, nämlich die Verwendung des Logos des BS, das eine geschützte Unionsmarke ist. Näheres dazu findet man hier:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.msg153671.html#msg153671


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Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen
Es ist immer kritisch, wenn man ungeprüft Werke eines anderen einfach übernimmt, (mal vom Urheberrechtsschutz abgesehen), weil niemand fehlerfrei ist und evtl. Fehler mitübernommen werden würden.

Die bloße Übernahme des Wortes eines anderen zeigt allerdings auch, (mir zumindest), daß sich der, der die Worte/Werke eines anderen einfach ungeprüft übernimmt, mit der Thematik selber nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und evtl. weder willens noch befähigt ist, den von einem anderen verfassten Sachverhalt mit eigenen Worten darzustellen.

Natürlich kann man sich immer auf das nun beim EuGH vorliegende Verfahren berufen, das man als Zitat in sein eigenes Werk einbinden kann; man sollte sich aber hüten, ein fremdes Werk als eigenes auszugeben.


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Auch wenn dies abseits des Themas liegt, muß ich anmerken, daß Du etwas arg leichtfertig mit persönlichen Unterstellungen und Verleumdungen umgehst.

Ich habe den Text in Gänze durchgearbeitet und mich sehr bewußt für die unveränderte Übernahme entschieden. Wenn du das Urheberrecht ansprichst, so ist dieses sicher nicht verletzt, da ich diesen Text nicht als den meinigen ausgegeben habe, sondern lediglich als bearbeitete Version des Originals.

was diesen Beitrag angeht:

@querkopf
Zitat
daß ein Mitgliedstaat in nationalem Gesetz vorsieht,
Für meine Auffassung sachlich nicht ganz richtig.

Das Mitgliedsland der Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes; kein einzelnes Bundesland ist im eigenständigen Sinne Mitglied der EU.

Da Rundfunk Landesrecht ist, also Recht bspw. eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, ist es nicht mit jenem Recht identisch, daß das Mitglied der Europäischen Union, die Bundesrepublik Deutschland, erläßt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar der Europäischen Union gegenüber als Mitglied voll verantwortlich, (was einzelne ihrer Regionen so "verbocken"), doch ändert das nicht am Rechtsverhältnis zwischen Bund, also dem Mitglied der EU, und den Ländern, die keine Mitglieder der EU sind.

aber der RBStV ist ein eigenständiges Gesetz.
Das wird bezweifelt.

Aber unabhängig davon setzt dieser weder das Bundesgrundrecht außer Kraft, noch Landesgrundrecht, noch Melde- wie Datenschutzrecht des Bundes und der Länder, und schon lange nicht Recht der Europäischen Union oder europäische Grundrechte, wie sie in der EMRK beschrieben sind.

so ist der von Dir zitierte Satz nicht anzugreifen. Denn hier ist von einem nationalem, in dem EU-Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetz die Rede. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieses Gesetz nur in einem Teil (Landesrecht) oder insgesamt (Bundesrecht) zur Anwendung kommt, denn nach außen hin, also gegenüber dem EUGH ist beides nationales, nur in einem Mitgliedsstaat gültiges Gesetz. Wenn Du den Original-Beschluß aufmerksam liest, dann wirst Du feststellen, daß auch das Zustimmungsgesetz in BW als nationales Gesetz bezeichnet wird, was im Hinblick auf das Verhältnis zur EU auch vollkommen richtig ist.


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[...]
Ich habe nämlich seinen Text wortwörtlich übernommen und nur den Bezug zum SWR und auf BW-Recht auf den WDR und NRW-Recht angepaßt.
[...]

Zwar wurden einige Passagen an die regionalen Gegebenheiten in NRW (Aachen, Maastricht) angepasst, aber nicht alle.

Zitat
Ein Deutscher mit Empfangsmöglichkeit, der ständig z.B. in Spanien lebt, zahlt keinen Beitrag, wohingegen der Spanier, der in Stuttgart ohne Radio / PC wohnt, beitragspflichtig ist.

Stuttgart passt nicht so ganz zu NRW

Zitat
Aus § 5 ff ergeben sich weitere marktrelevante Ungleichbehandlungen und Zugangshindernisse: Ein französischer Autohändler / Autovermieter, der seine Fahrzeuge in Straßburg anbietet oder vermietet, zahlt selbstverständlich trotz Empfangbarkeit der Sender in seinen Fahrzeugen keinen Beitrag. Will der Händler / Vermieter aber in Kehl eine Niederlassung gründen und dort Fahrzeuge zur Probefahrt bereithalten oder vermieten, hat er für jedes Fahrzeug einen Beitrag zu bezahlen

Auch beim französischen Autohändler aus Straßburg und der Niederlassung in Kehl fehlt die regionale Nähe zu NRW

Also besser noch mal überarbeiten bevor das so rausgeht  ;)


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Ich habe die von Dir zitierten Beispiele sehr bewußt so in dem Text gelassen, da es hier nicht um BW-REcht geht, sondern lediglich um Beispiele für die Benachteiligung in Deutschland im Verhältnis zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten bzw. deren Einwohnern. Die Sichtweise des deutschen, bundeslandbezogenen, Landesrechts, spielt im Verhältnis zur EU und dem EU-Recht keine Rolle, lediglich das Verhältnis Deutschland - EU. Und deshalb sind diese Beispiele so richtig und auch in NRW anwendbar.

Du wirst feststellen, daß ich an anderen Stellen auch die Lokalitäten auf die Verhältnisse in NRW angepaßt habe.


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