Über die Diskussion mit der Vollstreckungsbehörde oder der Rundfunkanstalt kommt man da nicht weiter, die ziehen ihr Ding durch ohne Rücksicht auf Verluste.
Das einzig wirksame Mittel ist die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt K vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klage richtet sich gegen die Stadt K, Vertreten durch den / die Oberbürgermeister /-in
Klagegegenstand ist Unterlassung
Klageantrag ist, die Stadt K zu verurteilen, die gegen den Kläger betriebene Vollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen im Auftrag der LRA zu unterlassen.
In der Klagebegründung kann man dann all die Gründe anbringen, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechen - und derer gibt es viele, angefangen von der Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW und der Zugangsfiktion bis hin zu den fehlenden gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge oder der fehlenden gesetzlichen bestimmung über die Vollstreckbarkeit oder die Notwendigkeit eines Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Widerspruchsbescheid.
Ich ziehe das gerade als Ghostwriter für Freunde gegen die Stadt Wuppertal durch.
Eine Steilvorlage ist da natürlich der Vorlagebeschluß des LG Tübingen, den ich in eigener Sache und auf die NRW-Verhältnisse angepaßt als Teil meiner Klagebründung letzte Nacht auch beim VG Düsseldorf abgeliefert habe.
Diese angepaßte Version stelle ich hier zur Verfügung. Es ist jedoch darauf zu achten, daß bei Verwendung des Textes je nachdem ob es sich um einen Kläger oder eine Klägerin handelt die Worte "der Kläger", "des Klägers" etc. angepaßt werden müssen.
Und los gehts:
I.
Es bestehen begründete Zweifel daran, daß die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag anzuwendenden nationalen gesetzlichen Vorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind. Von der Vereinbarkeit der Norm mit Unionsrecht ist u. a. auch die Entscheidung in dem hier anhängigen Verfahren abhängig.
Das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV) verstößt gegen Unionsrecht, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland (hier: im Bundesland Nordrhein-Westfalen) lebenden Erwachsenen allein aufgrund des Umstandes, daß er in NRW eine Wohnung bewohnt, im Übrigen aber voraussetzungslos gesetzlich erhobene, bußgeldbewehrte Beitrag nahezu ungekürzt direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio fließt. Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des WDR, des ZDF und des Deutschlandradios abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender WDR, ZDF und Deutschlandradio und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).
Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluß erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31 ). Die Umgestaltung von der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich. Die Gebühr war gerätebezogen. Der Beitrag ist personenbezögen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen.“ (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45). Tatsächlich wäre sie bei verschlüsselter Ausstrahlung meßbar.
Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).
Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind, vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, daß ein Einfluß des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation“. (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind. Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet selbst. Er erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter- GmbH (WDR mediagroup GmbH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde auftretend zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht. Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der WDR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den WDR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut. Auch in NRW gründet der „staatsferne“ WDR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:2 Der WDR hält 100 % an der WDR mediagroup GmbH, er hält mit 40 % fast die Hälfte der Anteile der Film- und Medienstiftung NRW, neben dem Land mit weiteren 40% und dem ZDF und der RTL Television GmbH mit jeweils 10%. Im Aufsichtsrat der Film- und Medienstiftung NRW wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt einen Sitz, neben Staatssekretären bzw. Vertretern des WDR und des ZDF.
Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:
Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW.), Ausgabe 2011, Nr. 30 vom 16.12.2011, Seite 661 bis 682, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 - GBl. S. 126, 129), mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten WDR, ZDF und Deutschlandradio erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
II.
Das nationale Gesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist nach Auffassung des Klägers unwirksam, weil der dort grundsätzlich von jedem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Erwachsenen voraussetzungslos erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist. Über die Verteilung der begrenzten terrestrischen Kanäle entscheiden die Landesmedienanstalten. Die zur Verfügung stehenden 40 Kanäle wurden auf öffentlich-rechtliche und einige private inländische Sender verteilt. Ausländische Sender können keine Frequenz mehr erhalten. Die Ausstrahlung erfolgt über ein privates Unternehmen, das die Funklizenzen erworben hat. Das Marketing erfolgt über eine offizielle Internetseite, betrieben von der Media Technik GmbH, einem Gemeinschaftsunternehmen des Bayerischen Rundfunks Anstalt des öffentlichen Rechts und der bayerischen Landesmedienanstalt. Beide finanzieren sich aus den verfahrensgegenständlichen Beiträgen, d.h. aus staatlichen Beihilfen. Die Finanzierung der Ausstrahlung erfolgt zu erheblichen Teilen aus diesen Beiträgen, ebenso die Vermarktung. In der Zusammenschau sind danach staatliche Beihilfen (in Form voraussetzungsloser unfreiwilliger Beiträge) Gegenstand der vorgelegten Norm, mittels derer ausländische Sender und weitere private Sender vollständig aus dem Bereich der terrestrischen Übertragung in Deutschland ausgeschlossen werden. Die Beiträge dienen zudem der Umsetzung einer nationalen Übertragungstechnik, die ausländische Technik vom Markt verdrängt.
Die von öffentlich-rechtlichen Anstalten (- der WDR ist wie der BR Mitglied der ARD -) getragene Marketinggesellschaft informiert über den Sachverhalt wie folgt:
„Der Übergang zu DVB-T2 HD beginnt in ausgewählten Ballungsräumen. In der ersten Stufe sind seit dem 31. Mai 2016 die sechs HD-Programme Das Erste, RTL, ProSieben, SAT.1, VOX und ZDF in diesen Regionen ohne zusätzliche Gebühren zu sehen. Wichtig hierfür sind jedoch von Beginn an geeignete Endgeräte.
Ab dem 29. März 2017 sind dann rund 40 Programme überwiegend hochauflösend in HD (1080p50) zu empfangen. Das werden jeweils rund zur Hälfte frei empfangbare öffentlich-rechtliche Programme und verschlüsselte private Programme auf der freenet TV-Plattform sein.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind frei und ohne laufende Zusatzkosten auf allen geeigneten Geräten zu empfangen.
Die Kosten für die terrestrische Verbreitung werden aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Der größte Teil der HD-Programme privater Veranstalter sind ausschließlich im Programmpaket von freenet TV gegen eine Jahresgebühr von 69 Euro empfangbar. Weitere private Programme kommen hinzu.
Die zeitgleiche Ausstrahlung der Programme in Standardauflösung (SD) findet für keines der HD-Programme statt.
In weiteren Ausbaustufen im November 2017 und im März 2018 werden weitere Regionen mit dem vollen Programmangebot von rund 40 Programmen erschlossen. In einer späteren Ausbauphase wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzliche Regionen bis Mitte 2019 auf DVB-T2 HD umstellen.“ (http://www.dvb-t2hd.de/programme)
Derzeit wird auf diese Weise die terrestrische Übertragung vom digitalen Standard DVB-T auf einen neuen Standard DVB-T2 umgestellt. Der Verbraucher benötigt weitgehend neue Geräte (Fernseher, Receiver), das Senderangebot ist auf ausgewählte öffentlich-rechtliche und private Sender beschränkt. Es gibt nur einen Betreiber der Sendeanlagen, eine Media Broadcasting GmbH im Anteilseigentum der freenet AG, die ihrerseits über 12.000 km Glasfaserkabel betreibt, Sendeinhalte produziert und Mio. Mobilfunkkunden betreut. Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 - C- 544/09 P - beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, daß damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik.
Bei der Einführung des neuen terrestrischen Übertragungswegs DVB-T2 bedienen sich die Rundfunkanstalten der Fa. Freenet. Zur Unterrichtung der Bevölkerung wurde, gemeinsam durch ARD, ZDF, RTL, Pro Sieben u.a. sowie durch die Landesmedienanstalten, die zugleich Aufsichtsbehörde der anderen Handelnden ist, ein offizielles Informationsportal im Internet 222.dvb-t2hd.de - geschaffen, für das eine „Bayerische Medien Technik GmbH“ verantwortlich zeichnet. Bei den Fragen und Antworten wird auch bestätigt, daß die Rundfunkanstalten sich mit Mitteln aus dem Rundfunkbeitrag beteiligen, faktisch die ganze Technik vorfinanzieren, da erst nach Einführung Abonnements der Privatsender für deren Angebote verfügbar sind. Die das Marketing für die neue Sendetechnik betreibende „Bayerische Medien Technik GmbH“ wiederum ist eine Tochter des öffentlich-rechtlichen „BR“ und seiner Aufsichtsbehörde „BLM“. Die Gläubigerin ist auch banktechnisch anhand der SEPA-Buchungsdaten nicht als Behörde erkennbar.
Bei dem Beitrag handelt es sich um eine typische Zwecksteuer. Sie wurde - um die gerätebezogene frühere Rundfunkgebühr durch den streitgegenständlichen Beitrag ersetzt und im Verbraucherbereich zu einer personenbezogenen Abgabe umgestaltet. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat damit maßgebende Faktoren verändert. Eine individuelle Gegenleistung liegt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; jeder Bürger der EU hat die Möglichkeit, Rundfunksendungen des WDR zu konsumieren, die dazu erforderliche Ausstattung in technischer Hinsicht dürfte, da die Empfangsmöglichkeiten alternativ bestehen, bei 100 % liegen, nachdem bereits die Mobiltelefonverbreitung bei um die 90 % liegt, alternativ aber auch jeder Internetanschluß, jede Satellitenschüssel und im Grenzgebiet jede DVB-Antenne ausreichend ist.
Das Argument der „staatsfernen Finanzierung“ ist nicht nachvollziehbar, da gerade das Parlament, zugleich Haushaltsgesetzgeber, das Gesetz betreffend die Rundfunkzahlungen der Verbraucher verabschiedet hat. Zur Finanzierung wird, so er nicht von einem anderen Beitragszahler in derselben Wohnung profitiert, die gesamte erwachsene Bevölkerung herangezogen, vergleichbar dem Steuerrecht. Die Erweiterung der Menge der Pflichtigen hat sich zudem, wie die Erträge aus den Rundfunkzahlungen zeigen, deutlich vergrößert, das Volumen hat sich um ca. 700 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der früheren Rundfunkgebühr erweitert. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007- C-337/06 liegt eine typische überwiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, daß sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.
Daneben wird den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die nationale Norm ein Bündel weiterer Vorteile gewährt:
• Die Sender schaffen ihre Vollstreckungstitel gegen die Schuldner selbst (§ 10 Abs. 5, 6 RBStV).
• Dem Schuldner ist das Leistungsbestimmungsrecht genommen, d.h. bei vorhandenen Rückständen kann er nicht bestimmen, daß eine Zahlung den laufenden Beitrag ausgleichen soll. Entgegen § 225 AO und entgegen § 366 BGB, der gegenüber Verbrauchern auch nicht ohne weiteres mittels einseitig vorformulierter Bedingungen disponibel ist, wird durch den Staatsvertrag in Verbindung mit der Satzung das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners vollständig und sogar für Zahlungen außerhalb der Vollstreckung aufgehoben. Kann er nicht alle Schulden bezahlen, entstehen laufend neue Schulden.
• Zugunsten der Sender wird der Beginn der Beitragspflicht auf den Monatsbeginn vorverlegt, das Ende auf das Monatsende nach hinten verlegt.
Nach Ansicht des Klägers beinhalten diese Begünstigungen einen wirtschaftlichen Vorteil und aufgrund der nahezu ausnahmslos zu zahlenden Beträge zugleich eine Beihilfe.
Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:
Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er die im nationalen Gesetz „RBStV“ festgesetzte Regelung erfaßt, nach der grundsätzlich von jedem in NRW wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 - Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, daß er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfaßt?
III.
Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen (Beschluß vom 18.12.2012, Az.1 BVL 8/11; 1 BVL 22/11). Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des Klägers handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert — notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.
Der nationale Gesetzgeber hat im Übrigen in § 2 Abs. 4 RBStV' die Diplomaten von der Beitragspflicht ausgenommen, was, da unter Bezugnahme auf das Wiener Übereinkommen geschehen, belegt, daß der Gesetzgeber den Beitrag als Steuer ansieht, woraus sich auch der Charakter einer staatlichen Beihilfe ergibt.
Der Kläger beantragt
dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen:
Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich - rechtlich organisiert und als Behörde auftritt, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, daß er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muß, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?