Mensch unterscheide
Widerspruch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (VwGO) und dem "Widerspruchsverfahren zu Festsetzungsbescheiden"!
Die fiktive praktische Erfahrung zeigt, dass Mensch auf die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs im Rahmen der "VerwaltungsvolXstreckungsverfahren RBS TV" lange warten kann!
Das RBS TV - VolXstreckungsverfahren ist auf den faktischen Vollzug ausgerichtet. Abkassieren! Wie ist da völlig egal. Woher die Daten stammen (Bankkonto / Auto) auch.
Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO
"i.V.m." (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen der AO oder ZPO).
Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen.
Bevor Mensch daher den Rechtweg beschreitet, sollte er sich vergewissern, welcher das wäre und ob ein Vorverfahren (Widerspruch §§ 68 VwGO) erforderlich ist.
Unerheblich ist dabei welches "Organ" handelt. Der Klagevortrag ist entscheidend.
Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.
Ein Blick in die Ausführungsgesetze der Länder zur VwGO ist daher unerlässlich.
Das "AG VwGO NRW" gibt es nicht mehr.
Es gab schon vor Jahren in den Bundesländern NRW und NI eine Justizreform, bei der unter anderem die "Sprungklage" (ursprünglich Finanzrechtsweg AO/FGO) in Verfahren nach der VwGO eingeführt wurden.
Hierzu ergänzend (Rundfunkgebühr; Abschaffung Vorverfahren §§ 68 VwGO NI; Bereich NDR;
Anmerkung: Das Vorverfahren wurde wieder eingeführt.):
Zum Umfang und zur Wirksamkeit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nach § 8a Nds AG VwGO i. d. F. von 2008.Beschluss vom 14. Mai 2010 - Az. 11 LA 547/09, OVG Niedersachsen, Link:
https://openjur.de/u/325541.htmlEine Liste der Ausführungsgesetze der Bundesländer zur VwGO findet Mensch hier:http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htmFraglich ist im fiktiven Fall hier, ob ein Vorfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist oder
das ein Fall für eine
"Sprungklage" nach der VwGO bei einem
Verwaltungsgericht ist.
§ 68 VwGO Vorverfahren (Anmerkung: Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde §§ 68 ff. VwGO)
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010
(Anmerkung: u.a. Landesausführungsgesetz NRW zur VwGO)§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend.Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
3. im Bereich des
a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,
5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,
8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,
10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,
11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,
12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
13. die im Anwendungsbereich des
a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
b) Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725),
c) Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
d) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
e) Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,
1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.
(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
Link Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13584&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=378360§ 111 Widerspruchsbehörde
Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 bis 13 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Danach ist also für den Fall der Anfechtungsklage bei der Vollstreckung von "Verwaltungsakten des WDR oder BeitraXservus" ein Vorverfahren durchzuführen.
Zur Frage: Feststellungsklage statt Leistungsklage?
Link Rechtslupe:
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/feststellungsklage-statt-leistungsklage-3123068Zweifelfrei liegt hier ein Fall des fiktiven faktischen Vollzugs vor!
Fiktiver Antrag nach § 123 VwGO geboten?
Hören wir hierzu die online Juracademy, Link:
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/vorlaeufiger-rechtsschutz-123-vwgo.htmlVielen Daaaank virtuelle S.!