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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 40301 mal)

c
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https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ] Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW ** keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

Es könnte m.M.n. wichtig sein, klar zu unterscheiden zwischen [a] Einwendungen die Forderung betreffend und [b ] Einwendungen, die die Art und Weise der Vollstreckung betreffen. Mir ist auch nicht ganz klar, ob beide keine aufschiebende Wirkung haben (wozu sonst § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW?)

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.

Es ist m.M.n. ebenso wichtig den "Vollstreckungsbeamten" als solchen zu bezeichnen, wenn dieser von der Stadt oder dem Finanzamt kommt, und den "Gerichtsvollzieher" als solchen zu bezeichnen, wenn es sich um einen solchen handelt. Alles andere stiftet nachhaltige Verwirrung. Der TE hat eindeutig und mehrfach erklärt, dass es bisher kein GV, sondern ein Vollstreckungsbeamter war. Ich wäre dankbar, wenn wir uns hier um Klarheit und Genauigkeit bemühten, nachdem Jura nicht nur vielleicht schön, sondern vor allem auch eine Wissenschaft ist, die Genauigkeit erfordert...

Zitat
** § 8 (Fn 7) AG VwGO NRW
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) (Fn 8 ) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=1&menu=1&bes_id=3422&anw_nr=2&aufgehoben=J&det_id=233788 (neu: § 112 JustG NRW)


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@maikl_nait

Zum VwVG NRW gibt es bspw auch noch VO VwVG NRW (Ausführungsverordnung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
und VV VwVG NRW (Verwaltungsvorschriften)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Dort werden "Vollstreckungsbehörde" und "Einwendungen" behandelt

Danke für die Links. Es wäre gut, wenn diese ans Fixboard für NRW gelangten...


@querkopf
ich würde es bedauern, wenn du dich zurückzögest.


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... aber der weitere Widerspruchsbescheid über die Zeit von 2015-2017 von der LRA WDR. Also sollte dort bald auch eine analoge Situation ergeben, oder ändert einfach die Stadtkasse Ihre Forderungshöhe auf 10XX,YY Euro ?!? ... man wird es dann ggfs. auf deren Schreiben sehen.

Ich denke, der Beitragsservice (?) würde ein erneutes Vollstreckungsersuchen erstellen für jene neue Summe... Ich denke außerdem, es wäre zu überlegen, gegen einen solchen weiteren Bescheid noch rechtzeitig Klage zu erheben, bevor auch er rechtskräftig wird und zur Vollstreckung gelangt.

Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?


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Q
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Vielen Dank @Cecil & @maikl_nait für die Konkretisierung bzgl "Einwendungen" gegen die Vollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde.

Wie von cecil betont ist es notwendig zwischen dem Besuch des Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehers im Einzelfall zu unterscheiden, je nachdem in welchem rechtlichen Prozess man sich nun befindet - a. Verwaltungsrecht (VwVG NRW) oder b. Zivilrecht (ZPO).


Zitat
Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?

Interessant in diesem Zusammenhand ist zu beachten, dass in den bisher fiktiv vorliegenden Schreiben der Stadtkasse K, als Vollstreckungsbehörde keine Rechtsmittelbelehrung o. Ähnliches  im Sinne von §1 VwVG NRW Abs. (4) getätigt worden sind.

Weshalb und warum wird dies wohl nicht gemacht?!?

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen.


Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt:

Zitat
§ 4
Gläubiger
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind
folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:

1. Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a Gemeindeordnung,

2. Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,

3. Gemeinsame Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,

4. Industrie- und Handelskammern,

5. Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,

6. Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,

7. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen,

8. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Erzbistümer/Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen, Münster,

9. Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen,

10. Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen,

11. Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,

12. Landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,

13. Landwirtschaftskammer,

14. Medizinische Dienste der Krankenversicherung,

15. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,

16. Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen und deren Verbände,

17. Pflegekassen,

18. Steuerberaterkammern,

19. Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen,

20. Untersuchungsanstalten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,

21. Versorgungswerke der Kammern im Sinne von § 1 Heilberufsgesetz NRW,

22. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen,

23. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen,

24. Wasser- und Bodenverbände im Sinne von § 1 Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991,

25. Westdeutscher Rundfunk, Köln,

a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren geht,

b) für sonstige Forderungen.


Die Vollstreckung läuft fiktiv zur Zeit immer noch nur mit "Beitragsservice" als Gläubiger in der Forderungsbezeichnung für den Rundfunkbeitrag.

Der Unterschied zwischen Gebühr und Beitrag ist wohl auch interessant !?!



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Wie wäre es als weitere Vorgehensweise mit so etwas? Ich phantasiere jetzt mal (zur Diskussion):


- ein weiteres Schreiben an die Vollstreckungsbehörde richten, auf deren Antwort von 07/2017 Bezug nehmen
 
- erneut Akteneinsicht beantragen und um Mitteilung bitten, wie das konkret von statten gehen kann (alternativ um  Übersendung von Kopien bestimmter Schriftstücke bitten - und um Bescheidung dieses Antrages bitten)

(alternativ bzw. besser parallel: hingehen, Akten einsehen, Kopien aushändigen lassen)

- darauf hinweisen, dass die eigenen Einwendungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu laufen haben, welches trotz des letzten Schreibens der Vollstreckungsbehörde (07/2017) nicht abgeschlossen ist:

Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ]Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

- gleichzeitig unbedingt weitere Widerspruchsbegründung einreichen, viele weitere Argumente vortragen, welche gegen die "Art und Weise der Vollstreckung" sprechen, weitere "nachträgliche Vollstreckungshindernisse" benennen.. (auch: fehlende Rechtsbehelfsbelehrung u.ä.)

- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) stellen**

- um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid bitten ! (damit Vollstreckungsabwehrklage möglich wird)

** oder (da konkret weitere Vollstreckung angedroht wurde) gleich: gerichtlichen Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
(noch eher als eine einstweilige Anordnung § 123 VwGO?).

Im Antragsverfahren könnten ergänzend im Prinzip auch die Gründe vorgetragen werden, auf die @querkopf in seinem obigen Entwurf hinwies, der ja weitgehend den RBStV als Grundlage der Vollstreckung angriff und deshalb um gerichtliche Vorlage der Fragen an den EuGH ersuchte (á la Tübingen). (Besonders ergiebig evtl. der Hinweis, dass im Wettbewerb stehenden Körperschaften des öffentl. Rechtes kein Selbsttitulierungsrecht zustehen sollte... ? Auch: vollautomatische Erstellung von Vollstreckungsersuchen durch GIM oder wen immer... ?)

Letztlich hat @querkopf wohl recht, es kann für Person N nur auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufen (welche nicht die Forderung an sich, sondern die Vollstreckungsvoraussetzungen u. ä. zum Inhalt hat). Ich selbst würde mich eher früher als später an das Gericht wenden. Möglicherweise erklärt sich die Gegenpartei bereit, die Vollstreckung zwischenzeitig auszusetzen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).


@querkopf
leider wurde auch mir nicht ersichtlich, wo in deinem obigen Entwurf zur Klagebegründung das LG-Tübingen zitiert wurde... kann sein, ich habe nicht richtig nachgesehen


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Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt: ...

Vorsicht:


AG VwGO außer Kraft ab 01.01.2011 ?, s. http://nrw-baurecht.de/viewtopic.php?t=661
Bitte erstmal nochmal recherchieren.


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Mensch unterscheide Widerspruch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (VwGO) und dem "Widerspruchsverfahren zu Festsetzungsbescheiden"!

Die fiktive praktische Erfahrung zeigt, dass Mensch auf die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs im Rahmen der "VerwaltungsvolXstreckungsverfahren RBS TV" lange warten kann!  :'(

Das RBS TV - VolXstreckungsverfahren ist auf den faktischen Vollzug ausgerichtet. Abkassieren! Wie ist da völlig egal. Woher die Daten stammen (Bankkonto / Auto) auch. 

Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO "i.V.m." (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen der AO oder ZPO).

Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen.

Bevor Mensch daher den Rechtweg beschreitet, sollte er sich vergewissern, welcher das wäre und ob ein Vorverfahren (Widerspruch §§ 68 VwGO) erforderlich ist.

Unerheblich ist dabei welches "Organ" handelt. Der Klagevortrag ist entscheidend.

Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.

Ein Blick in die Ausführungsgesetze der Länder zur VwGO ist daher unerlässlich.

Das "AG VwGO NRW" gibt es nicht mehr.

Es gab schon vor Jahren in den Bundesländern NRW und NI eine Justizreform, bei der unter anderem die "Sprungklage" (ursprünglich Finanzrechtsweg AO/FGO) in Verfahren nach der VwGO eingeführt wurden.

Hierzu ergänzend (Rundfunkgebühr; Abschaffung Vorverfahren §§ 68 VwGO NI; Bereich NDR; Anmerkung: Das Vorverfahren wurde wieder eingeführt.):

Zum Umfang und zur Wirksamkeit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nach § 8a Nds AG VwGO i. d. F. von 2008.

Beschluss vom 14. Mai 2010 - Az. 11 LA 547/09, OVG Niedersachsen, Link:

https://openjur.de/u/325541.html

Eine Liste der Ausführungsgesetze der Bundesländer zur VwGO findet Mensch hier:

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

Fraglich ist im fiktiven Fall hier, ob ein Vorfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist oder

das ein Fall für eine "Sprungklage" nach der VwGO bei einem Verwaltungsgericht ist.

Zitat
§ 68 VwGO Vorverfahren (Anmerkung: Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde §§ 68 ff. VwGO)

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

2.    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010 (Anmerkung: u.a. Landesausführungsgesetz NRW zur VwGO)

Zitat
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend.Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

3. im Bereich des

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,

5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,

8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,

10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,

11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,

12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

13. die im Anwendungsbereich des

a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),

b) Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725),

c) Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

d) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),

e) Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),

in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,

1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

Link Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26.01.2010:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13584&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=378360

Zitat
§ 111 Widerspruchsbehörde

Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 bis 13 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Danach ist also für den Fall der Anfechtungsklage bei der Vollstreckung von "Verwaltungsakten des WDR oder BeitraXservus" ein Vorverfahren durchzuführen.

Zur Frage: Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Link Rechtslupe:

https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/feststellungsklage-statt-leistungsklage-3123068

Zweifelfrei liegt hier ein Fall des fiktiven faktischen Vollzugs vor!

Fiktiver Antrag nach § 123 VwGO geboten?

Hören wir hierzu die online Juracademy, Link:

https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/vorlaeufiger-rechtsschutz-123-vwgo.html

Vielen Daaaank virtuelle S.!

 :)


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Ach ja in der "Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in §4 sind als Gläubiger benannt: ...

Vorsicht:


AG VwGO außer Kraft ab 01.01.2011 ?, s. http://nrw-baurecht.de/viewtopic.php?t=661
Bitte erstmal nochmal recherchieren.

VO VwVG NRW ist aber nicht gleich AG VwGo NRW oder  .... leicht verwirrt ;)


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Jenau! Besonders vor dem Hintergrund der Antwort 60!  ;D

Zitat
§ 8 (Fn 7) AG VwGO NRW

Kann ja mal passieren. Wir sind ja hier keine Volljuristen.  ;)


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Ja, da habt ihr Recht. Den Unterschied zwischen "AG VwGO NRW" und "Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW" habe ich gerade überlesen.

Vielleicht hätte ich mich etwas leichter getan, wenn ich mich mit "quantentunnels" Argument vertieft beschäftigt hätte, was voraussetzte, dass zu dem von ihm zitierten Gesetzesausschnitt eine Fundstelle verlinkt ist.  ;)

Danke an dich, profät, für die aufmerksame Mitwirkung und die ausführlichen Erklärungen  :) 


Und ich würde gerne wissen, wie du dies liest:

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Zitat
1.2.2.2
Die [a] Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für [b ] Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW ** keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

Bezieht sich die genannte Äußerung zum "Widerspruch" auf [a] und [b ] - oder sind die "Einwände" nur auf die "Einwände" unter [b ] bezogen?

Der Hintergrund meiner Frage ist dies:

Noch eine Frage. Wenn der erste Widerspruchsbescheid (von Ende März 2017) rechtskräfig wurde, wie können dann gegenüber einer Vollstreckungsbehörde "Einwendungen die Forderung betreffend" geltend gemacht werden (gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVGNRW)? Geht es denn, innerhalb solcher "Einwendungen" die Rechtmäßigkeit der "Forderung" trotzdem überprüfen zu lassen? Mir scheint, eher nein... oder kann man es theoretisch versuchen und dadurch (höchstens) ein wenig Zeit gewinnen?... ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 17:26 von cecil«
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Meine Deutung, auch wenn ich nicht der Profät bin.

1.) Die Vollstreckungsbehörde muß Einwendungen gegen eine Forderung als Widerspruch gegen diese Forderung anerkennen, muß diese Einwendungen in jedem Fall sorgfältig prüfen, denn sie darf nicht prüfen, ob diese Einwendungen zu recht erfolgen.

2.) Alles, was in 1.) steht, gilt entsprechend auch für Einwände hinsichtlich aller vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen; die Vollstreckungsbehörde muß diese Einwendungen in jedem Fall sorgfältig prüfen, denn sie darf nicht prüfen, ob diese Einwendungen zu recht erfolgen.

3.) Einwände zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen müssen so gehandhabt werden, wie es in 1.) beschrieben ist, also als Widerspruch anerkannt werden.

4.) Für 1.), 2.) und 3.) ist im regulären Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

5.) Jetzt sollte man schauen, wie das reguläre Widerspruchsverfahren im Bundesland geregelt ist.

6.) Zu berücksichtigen ist allerdings stets, ob Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 nicht anzuwenden ist. Das Land darf ergo nur auf der vom Bund zugewiesenen Spielwiese herumtoben.


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Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin! Was auch in NRW!?! Gallische Grüße! Mensch kommt janz schön rum hier, beim Kampf gegen die GEZ! Waa?
 
Ingesamt hervorragend bundesweit mit EU-Recht heimGEZahlt, Herr Prof-EU Pinguin!

Dafür gallischen Dank! Ohh, ich schweife ab!

Zur "fiktiven" Sache:

Beides ist im Vorverfahren §§ 68 VwGO des Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu behandeln. Dieser Widerspruch, also das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Um nun eine "unmittelbare Wirkung" zu erzielen, ist zu prüfen ob § 123 VwGO die "zulässige Hinkelstein-Art" ist.

Diese Form der fiktiven "neuartigen VerwaltungsvolXstreckungsabwehrklage" würde dann auch den "VolXstreckungstitel" (in einigen Bundesländern ersetzt das "Vollstreckungsersuchen" den "Titel") der "Maschine" angreifen müssen.

Es wäre auch fiktiv möglich, bereits die "Mahnung" und die "Mahngebühr" des BeitraXservus als "Vollstreckungsanordnung" anzugreifen (Festsetzung Mahngebühr als "Verwaltungsakt" / Realakt). Das heißt, bevor es überhaupt zum "Vollstreckungsersuchen" kommt, läuft bereits die Klage. Aber das ist alles fiktiv und "hoch experimente?ll". Eigentlich nur für "diabolische Steinmetze" und "gallische Garden" empfehlenswert, denen es egal ist ob sie "kurzfristig obsiegen".

Die "gallischen Garden" spielen lieber auf Zeit und gallisches Golf, z.B. in der Hansestadt Bremen gegen neuartige fiktive "automatische Kombi-Festsetzungs-VolXstreckungs-Mahn-Bescheide". 

VIVA Hansestadt Bremen!

Ergänzende Hinweise:

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid.

Beschluss Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, vom 16.11.2011, 3 S 1317/11:

Zitat
1. Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.


http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110003579&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

So muss zurück an die Havel, Oder und Spree, gallische Grüße an  jaaanz NRW!

Nee, Lupus vom BeitraXservus! An dich nicht! Friss gallischen Granit!

 :)


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Q
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Nach mehr als 2 Monaten, nun ein kleines fiktives Update zum weiteren bisherigen fiktiv angenommenen Ablauf in 3 kleinen Postings:

1. Das Schreiben an den/die Oberbürgermeister/-in der Stadt Kxxxx wurde zunächst an das Dezernat Finanzen der fiktiven Stadt K weitergeleitet.

Nach einiger Zeit (4-6 Wochen) kam erwartungsgemäss aus der Abteilung Kämmerei-Vollstreckung in Auftrag des/der Oberbürgermeisters/-in der Stadt K folgendes fiktives Antwortschreiben:

Zitat

Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich bei den Ankündigungsscheiben von XXXXX um keine formalen (angreifbaren) Verwaltungsakte handelt und ein Widerspruch hierzu unzulässig ist.

… stelle ich fest, dass Sie beim zuletzt angekündigten Vollstreckungstermin (xx.xx.2017) durch XXXXX die Vollstreckung verweigert haben. Das Zwangsverfahren gegen Sie wird durch Einleitung weiterer kostenpflichtiger Maßnahmen somit fortgesetzt.

Ich verweise auf das Schreiben von xx.xx.2017, … , dass die gesetzlichen Vorraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Ihre inhaltlichen Ausführungen bzw. Beanstandungen sind ausserhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (§ 7 VwVG).

Ihre Rechtsauffassung, wonach die von Ihnen erwähnten Gerichtsbeschlüsse des LG Tübingen bindend sein sollen, ist unzutreffend.

Zu der von Ihnen begehrten Akteneinsicht teile ich Ihnen mit, dass Sie diese (nach Terminabsprache mit …) wahrnehmen können.
Eine Übersendung von Vollstreckungsunterlagen kommt nicht in Betracht. … Ablichtungen der betreffenden Bescheide (können) nur beim Beitragsservice angefordert werden können.

….


Also nichts Neues - Als Information(en) für Person N verbleibt(en), ausser des vergeblichen Zeitaufwandes, die Information, dass weiterhin nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vollstreckt wird.

der Punkt "Akteneinsicht" ist ja auch nicht weiter erhellend, da ja dort weiterhin nur der Beitragsservice (BS) als Gläubiger der Forderungen bezeichnet sein wird.
Und Ablichtungen vom BS zu erhalten, ist zwecklos, da dieser wohl diese und andere Anfragen (zukünftig) ignorieren würde ?!?
Person N verspricht sich daher nichts Neues und könnte sich den Aufwand eines Termins vor Ort erspart haben.

 Zum BS folgt nun Punkt 2.:

2. Die parallel gesandten fiktiven Zurückweisungen, etc wurden alle, wie erwartet, kurz und knapp vom Beitragsservice (BS) mit einem angenommenen Schreiben mit folgendem Wortlaut beantwortet:


Zitat
Wir werden weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht mehr beantworten.


Das hat den BS natürlich nicht abgehalten weitere Zahlungsaufforderungen in Höhe von 10xx,xx Euro zusenden.

Zudem kam automatisiert ein neuer Feststellungsbescheid für Anfang/Mitte 20017, dem wiederum fristgerecht widersprochen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2017, 16:47 von Quantentunnel«

Q
  • Beiträge: 31
und. 3.:

Hat im folgenden angedachten rein theoretischen Verlauf die Kämmerei der fiktiven Stadt K anschliessend gegen die Person N  bei dem Amtsgericht der Stadt K eine richterliche "Durchsuchungsanordnung zwecks Pfändung"   :police: und auch gegen die fiktive Person Q Ebensolche zwecks "Duldung der Durchsuchung zwecks Pfändung" beantragt.

Die Personen N & Q sind über die Einschränkung Ihrer grundgesetz-garantierten Grundrechte nicht sonderlich angetan und überlegen sich nun rein theoretisch welche Argumente Sie in der Einwendung an das Amtsgericht in diesem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorbringen könnten.

  ::) -  Bumerang  - :o

Der Bumerang von der fiktiven Person L aus dem theoretischen Gedankenspiel unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
wäre schon einmal ein Anfang.

Welche sonstigen hilfreichen "Einwendungen" gegen diesen Antrag seitens der fiktiven Stadt K als Vollstreckungsbehörde wären hier theoretisch noch möglich & angebracht ?!?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2017, 01:03 von Bürger«

  • Beiträge: 1.677
  • This is the way!
Guten TagX!

Watt? Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss? Dollet Ding! Hmmm ...

Wo iss er denn ... ahh hier:

BVerfG Beschluss 1 BvR 625/15 vom 16. Juli 2015
http://www.bverfg.de/e/rk20150716_1bvr062515.html

Zitat
15

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>).

16

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).

19

aa) Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - der Betroffene vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurde. Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (zum Meinungsstand vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 758a Rn. 25; Brockmeyer, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 287 Rn. 16; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 287 Rn. 34; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 758a Rn. 71; Kindl, in: Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 758a Rn. 11 ff.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 31; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 758a Rn. 16; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 60 f. <März 2009>; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a Rn. 33 f.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 758a Rn. 19; Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2013, § 758a ZPO, Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 287 AO, Rn. 1; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2015, § 758a Rn. 12; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rn. 39). Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, die in jedem von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf sieht, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Meinungsstand zu dieser Frage.

Na Mensch, fiktive sofortige Beschwerde beim Landgericht.
Wird abgewiesen?
Rechtsweg erschöpft! Bupp! Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht!

Und noch der hier:

Zitat
Der  Formularzwang  nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass  einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.

BGH Beschluss vom 20. März 2014 - VII ZB 64/13 - LG Dresden / AG Riesa
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67526&pos=0&anz=1

Ich hoffe ditt hilf weiter.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2017, 01:06 von Bürger«

 
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