Eine rein fiktive Person N in der erdachten Stadt K sei in der folgenden hypothetischen Situation:
Seit 2013 diverse Schreiben, Mahnungen, Zwangsanmeldungen, etc der GEZ-Nachfolge-Konstuktion Beitragsservice (BS) erhalten.
Person N hat diese alle ignoriert und nur auf Schreiben der „Festsetzungsbescheide“ mit Rechtsmittelbelehrung reagiert.
Und zwar indem Widersprüche an die zuständige Landesrundfunkanstalt (LRA) Westdeutscher Rundfunk (WDR) geschickt wurden.
Angenommener fiktiver Zeitablauf:01-2013 bis 02-2015 Schreiben des BS ohne Reaktion der Person N darauf
03-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 03-2015
04-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 04-2015
08-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 08-2015
über eine Gesamtsumme von 5xx,xx Euro für den Zeitraum 2013 bis Mitte 2015.
Danach weitere Bescheide und Widersprüche, die aber (derzeit) nicht Bestandteil des aktuell angedachten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahrens seien.
Die Widersprüche #1 bis #3 wurden Ende 03-2017 durch den WDR (LRA) in einem Aufwasch mit einem abgelehnten Widerspruchsbescheid abgewiesen.
(
Man beachte: weit über 24 Monate nach Widerspruch #1 gegen die Hauptforderung von 4xx,xx Euro !!! , ca 12 Monate nach Widerspruch #2 und ca 8 Monate nach Widerspruch #3).
Person N hat darauf nicht mit Klage reagiert, da ein positives Verfahren vor Gericht(en) bisher nicht im Forum vermeldet werden konnte, bzw. Person N hofft innständig auf eine positive finale Entscheidung des BGHs im Laufe des Jahres, welche die Unrechtmäßigkeit der jetzigen Konstruktion BS-LRA und des Rundfunkbeitrages bestätigt.
nun zur aktuell angedachten, fiktiven Situation: Aus dem oben geschilderten Verlauf resultierte dann die aktuelle Androhung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Ende 05-2017 und erneuert in 06-2017.
Die Person N hat ausser dem unten angehängten Schreiben der Stadt K, trotz mehrfacher Anforderung, keine weiteren Unterlagen zum Verfahren,
insbesondere Akteneinsicht & Übersendung des Vollstreckungsersuchens und/oder -anordnung, erhalten.
Als Gläubiger wird in den Vollstreckungsandrohungen jeweils der Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (BS) angegeben
und auch die Daten der oben genannten Feststellungsbescheide. Als Aktenzeichen ist eine fiktive Nummer des BS genannt,
welcher der Zwangsanmeldung in 2013 entspricht.
In drei folgenden Antwortschreiben (per Einschreiben und FAX) an die vollstreckende Stelle „Stadt K - Abteilung Kämmerei / Vollstreckung“ wurde seitens Person N Widerspruch und Zurückweisung der Forderung des BS eingelegt bzw. gefordert.
U.a. mit der Begründung, dass der vermeintliche Gläubiger BS und auch die LRA (WDR) keine Behörden,
sondern wirtschaftlich handelnde Unternehmen sind und somit die Stadt K rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Amtshilfe für Behörden eingeleitet hat.
fiktives Zitat:
„
… mein Widerspruch und meine Forderung zur Einstellung des oben genannten Verwaltungszwangsverfahren:
Bezüglich Ihren beiden Schreiben bzw. Pfändungsankündigungen von xx.xx.2017 und xx.xx.2017, lehne ich die Zahlung ab und widerspreche der Rechtmäßigkeit der Pfändung.
Hierbei berufe ich mich neben den Ausführungen in meinen Schreiben … auch insbesondere auf den Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16,
sowie LG Tübingen Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16
… Stellen Sie umgehend dieses Verwaltungszwangsverfahren ein“
Nun, in 07-2017 hat Person folgende Rückweisung der Stadt K mit den typischen, in diesem Forum bereits vielfach zitierten, Begründungen als Textbausteine bekommen.
Auf die zentrale Begründung kam nur folgende fiktive Stellungnahme zur Kenntnis:
„ich bitte um
(x) Kenntnisnahme
Verwaltungszwangsverfahren Stadt K ./. Person N
Sehr geehrte Person N,
Ihre übernommenen Ausführungen aus dem Internet sind unzutreffend und darüberhinaus einseitig und unvollständig.
Bei den zu vollstreckenden Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentlich- rechtliche Forderungen.
Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Kxxx auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).
Das Bundesverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.16) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.
Zur weiteren Vervollständigung teile ich Ihnen mit, dass der benannte Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 nicht rechtskräftig ist, da der Südwestrundfunk gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat. Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Übrigen für Streitfragen im Zusammenhang mit den Rundfunkabgaben zuständig ist, ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchgeführte Praxis, insbesondere der Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden ist.
Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück. Der Termin wird nicht aufgehoben. Sollten Sie nicht angetroffen werden, werde ich weitere kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX “Person N stellt sich nun u.a. folgende Fragen:* Welche Vorgehensweise gegen die Stadt K würden andere fiktive Personen in diesem Fall weiter betreiben ?
* Bzw. gibt es Personen, die ähnliche Erfahrungen mit der Stadt K bzw anderen Städten in NRW gemacht haben
und die über das weitere Verfahren bei diesen Person berichten können?
(ja es gibt bereits andere Threads (u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.30.html in diesem Unterforum, aber teilweise verlassen die diskutierenden Personen dort ohne konkrete Rückmeldung der „finalen“ Ergebnisse das Forum)
* Wie liesse sich die Akteneinsicht konkreter und erfolgsversprechend einfordern & mit welcher hypothetischen Argumentation ?
In der Hoffnung auf Rückmeldungen, bedankt sich Person N vorab für die nützlichen Antworten.
Schöne Grüsse aus der fiktiven Stadt K