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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 39930 mal)

Q
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Eine rein fiktive Person N in der erdachten Stadt K sei in der folgenden hypothetischen Situation:

Seit 2013 diverse Schreiben, Mahnungen, Zwangsanmeldungen, etc  der GEZ-Nachfolge-Konstuktion Beitragsservice (BS) erhalten.
Person N hat diese alle ignoriert und nur auf Schreiben der „Festsetzungsbescheide“ mit Rechtsmittelbelehrung reagiert.
Und zwar indem Widersprüche an die zuständige Landesrundfunkanstalt (LRA) Westdeutscher Rundfunk (WDR) geschickt wurden.

Angenommener fiktiver Zeitablauf:

01-2013 bis 02-2015  Schreiben des BS ohne Reaktion der Person N darauf
03-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 03-2015
04-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 04-2015
08-2015 Festsetzungsbescheid  - Widerspruch an WDR (LRA) in 08-2015

über eine Gesamtsumme von 5xx,xx Euro für den Zeitraum 2013 bis Mitte 2015.

Danach weitere Bescheide und Widersprüche, die aber (derzeit) nicht Bestandteil des aktuell angedachten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahrens seien.

Die Widersprüche #1 bis #3 wurden Ende 03-2017 durch den WDR (LRA) in einem Aufwasch mit einem abgelehnten Widerspruchsbescheid abgewiesen.
(Man beachte: weit über 24 Monate nach Widerspruch #1 gegen die Hauptforderung von 4xx,xx Euro !!! , ca 12 Monate nach Widerspruch #2 und ca 8 Monate nach Widerspruch #3).

Person N hat darauf nicht mit Klage reagiert, da ein positives Verfahren vor Gericht(en) bisher nicht im Forum vermeldet werden konnte, bzw. Person N hofft innständig auf eine positive finale Entscheidung des BGHs im Laufe des Jahres, welche die Unrechtmäßigkeit der jetzigen Konstruktion BS-LRA und des Rundfunkbeitrages bestätigt.


nun zur aktuell angedachten, fiktiven Situation:

Aus dem oben geschilderten Verlauf resultierte dann die aktuelle Androhung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Ende 05-2017 und erneuert in 06-2017.

Die Person N hat ausser dem unten angehängten Schreiben der Stadt K, trotz mehrfacher Anforderung, keine weiteren Unterlagen zum Verfahren,
insbesondere Akteneinsicht & Übersendung des Vollstreckungsersuchens und/oder -anordnung, erhalten.

Als Gläubiger wird in den Vollstreckungsandrohungen jeweils der Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (BS) angegeben
und auch die Daten der oben genannten Feststellungsbescheide. Als Aktenzeichen ist eine fiktive Nummer des BS genannt,
welcher der Zwangsanmeldung in 2013 entspricht.

In drei folgenden Antwortschreiben (per Einschreiben und FAX) an die vollstreckende Stelle  „Stadt K - Abteilung Kämmerei / Vollstreckung“ wurde seitens Person N Widerspruch und Zurückweisung der Forderung des BS eingelegt bzw. gefordert.
U.a. mit der Begründung, dass der vermeintliche Gläubiger BS und auch die LRA (WDR) keine Behörden,
sondern wirtschaftlich handelnde Unternehmen sind und somit die Stadt K rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Amtshilfe für Behörden eingeleitet hat.

fiktives Zitat:
… mein Widerspruch und meine Forderung zur Einstellung des oben genannten Verwaltungszwangsverfahren:

Bezüglich Ihren beiden Schreiben bzw. Pfändungsankündigungen von xx.xx.2017 und xx.xx.2017, lehne ich die Zahlung ab und widerspreche der Rechtmäßigkeit der Pfändung.
Hierbei berufe ich mich neben den Ausführungen in meinen Schreiben … auch insbesondere auf den Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16,
sowie LG Tübingen Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16

… Stellen Sie umgehend dieses Verwaltungszwangsverfahren ein



Nun, in 07-2017 hat Person folgende Rückweisung der Stadt K mit den typischen, in diesem Forum bereits vielfach zitierten, Begründungen als Textbausteine bekommen.

Auf die zentrale Begründung kam nur folgende fiktive Stellungnahme zur Kenntnis:


„ich bitte um
(x) Kenntnisnahme

Verwaltungszwangsverfahren  Stadt K ./. Person N

Sehr geehrte Person N,

Ihre übernommenen Ausführungen aus dem Internet sind unzutreffend und darüberhinaus einseitig und unvollständig.

Bei den zu vollstreckenden Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentlich- rechtliche Forderungen.

Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Kxxx auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).

Das Bundesverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.16) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.

Zur weiteren Vervollständigung teile ich Ihnen mit, dass der benannte Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 nicht rechtskräftig ist, da der Südwestrundfunk gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat. Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Übrigen für Streitfragen im Zusammenhang mit den Rundfunkabgaben zuständig ist, ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchgeführte Praxis, insbesondere der Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden ist.

Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück. Der Termin wird nicht aufgehoben. Sollten Sie nicht angetroffen werden, werde ich weitere kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX “



Person N stellt sich nun u.a. folgende Fragen:

* Welche Vorgehensweise gegen die Stadt K würden andere fiktive Personen in diesem Fall weiter betreiben ?

* Bzw. gibt es Personen, die ähnliche Erfahrungen mit der Stadt K bzw anderen Städten in NRW gemacht haben
 und die über das weitere Verfahren bei diesen Person berichten können? 
(ja es gibt bereits andere Threads (u.a. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.30.html in diesem Unterforum, aber teilweise verlassen die  diskutierenden Personen dort ohne konkrete Rückmeldung der „finalen“ Ergebnisse das Forum)

* Wie liesse sich die Akteneinsicht konkreter und erfolgsversprechend einfordern & mit welcher hypothetischen Argumentation ?

In der Hoffnung auf Rückmeldungen, bedankt sich Person N vorab für die nützlichen Antworten.

Schöne Grüsse aus der fiktiven Stadt K   :) 8)


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Hallo!

Falls Person X noch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung ist:

- Akteneinsicht hier nach VwGO

- der Ablehnungsbescheid vom xx.03.2017 ist kalendarisch über 12 Monate nach den Widersprüchen ergangen, die ursprünglichen mit Widerspruch angegriffenen Bescheide könnten

das könnte Gegenstand einer Untätigkeitsklage vor dem VG sein (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)

- der WDR könnte nach VwVG NRW $1 (2) (Verwaltungsvollstreckung) nicht berechtigt sein, für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" selber die Verwaltungsvollstreckung zu ersuchen

auch das könnte man bei einem Verfahren vor dem VG vorbringen (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)

Sollte die Stadt K schon mit Zwangsmaßnahmen drohen (wäre Person X also bereits im Bereich Zwangsvollstreckung, wegen Eingriff ins Eigentum "Pfändung" ZPO und damit Zivilrecht), könnte Person X sich an das AG wenden.

- Akteneinsicht hier nach ZPO

Person X könnte vor dem AG mit den Inhalten der Beschlüsse LG Tübingen (Zivilrecht) argumentieren, und zusätzlich wegen obiger Punkte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, um die obigen zwei Punkte in einer VG-Klage einzubringen.

PS: die Argumente von LG Tübingen sind im Bereich Zivil-Gerichtsbarkeit, und VGs/OVGs (Verwaltungs-Gerichtsbarkeit) können das weitgehend ignorieren.

MfG
Michael


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Q
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Vielen Dank für die Antwort & erst einmal Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.

Hier nun ein kleines fiktives Update zur aktuellen Situation:

Person N hat nach ca. 4 Wochen exakt das gleiche Schreiben der fiktiven Stadt K erhalten mit der gleichen Gläubiger-Bezeichnung "ARD ZDF D.Radio Beitragsservice" und der Ankündigung eines neuen Vor-Ort Termins.

In der Zwischenzeit wurde weder Akteneinsicht noch sonstige andere Information von der fiktiven Stadtkasse in K erhalten bzw. erteilt. Dafür aber der weitere Widersprucsbescheid über die Zeit von 2015-2017 von der LRA WDR. Also sollte dort bald auch eine analoge Situation ergeben, oder ändert einfach die Stadtkasse Ihre Forderungshöhe auf 10XX,YY Euro ?!? ... man wird es dann ggfs. auf deren Schreiben sehen.

Person N hat erstmal wiederum der LRA WDR eine Rückweisung hinsichtlich aller bisher erlassenden Feststellungsbescheide und Widerspruchsbescheide aufgrund der Argumentationen des LG Tübingen,etc per Einschreiben zukommen lassen, und die unverzügliche Rücknahme der eingeleiteten Vollstreckung gefordert, da weder der genannte Gläubiger (BS) noch die LRA WDR selbst eine Behörde ist die hoheitliche Befugnisse (Erlass von Bescheiden und Zwangsmassnahmen, etc).

Die Stadtkasse hat nun ebenfalls erneut die Rückweisung zur bereits nun zum 3.ten mal angekündigten Vollstreckung (1.Schreiben war wohl das 1.Informationsschreiben ohne Vor-Ort Termin) direkt an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX (je nach Gender-konformen Gusto ;) ) der Stadt K erhalten mit der Beschwerde, dass die fiktive Person N bisher immer noch keine Akteneinsicht Ihrer untergebenen Angestellten erhalten hat, noch das Vollstreckungsersuchen des fiktiven Gläubigers (Beitragservice) oder die Vollstreckungsanordnung zu Gesicht bekommen hat. Daneben natürlich auf X Seiten die Argumentation der LG Tübingen Beschlüsse & Kopien der analogen Argumentation gegenüber der LRA WDR.

Die fiktiven Angestellten argumentieren ausschliesslich mit Textbausteinen ihres Gläubigers (BS) und fürchten anscheinend wie der Teufel das Weihwasser  >:D , die Akteneinsicht bzw. Herausgabe von verfahrensrelevanten Dokumenten.

... 'mal sehen wie es weiter geht.
Bis dahin, schöne Grüsse.



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Hallo!

Person N sollte vielleicht mit einem Vollstreckungs-erfahrenen Anwalt sprechen.

Widersprüche bzw Erinnerungen fruchten möglicherweise nur bei bestimmten Punkten. Manchmal muß es ein Antrag oder eine Klage sein.

Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.

Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.

Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)

Zwangsvollstreckung nach ZPO -> AG, hier könnten die zwei obigen Argumente ebenfalls vorgetragen werden, dazu Amtshilfe VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde" (davon ist der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen) und VwVfG §9 "Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung" (auch davon ist der WDR ausgenommen). Vielleicht kann "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erreicht werden, um die zwei oberen Punkte beim VG zur Klage zu bringen.

Besonders aber lassen sich beim AG endlich die Argumente vom LG Tübingen vorbringen Az. 5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14

Wichtig wäre, daß eine eventuell erforderliche Klage zügig eingereicht wird (das wahrt Fristen), eine Klagebegründung kann nachträglich erfolgen.

MfG
Michael


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Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.

Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.

Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)

Ob nun eine Vollstreckung läuft oder nicht, lässt sich wohl erst bei dem angekündigten Termin herausfinden ?!

Da aber Person N ausser den Vollstreckungs-Angestellten aus den Schreiben der Stadt-Kasse (Sind dies nun Angestellte oder Beamte ? ... ist bisher nach Aussen nicht ersichtlich) niemand bisher als "Gerichtsvollzieher" benannt wurde, hatte Person N in seinem oben erwähnten Schreiben an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX den erneuten Antrag auf Akteneinsicht gestellt und die Zusendung der Vollstreckungsersuchen, ggfs. Vollstreckungsanordnungen und Leistungsbescheide, etc beantragt.

Bisher keine Reaktion des/der/? fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX hierauf !


Das weitere Verfahren läuft wohl im "Verfahrens-Vollstreckungs-Gesetz NRW" Rahmen ab.  Updates folgen sofern sich fiktiv etwas ändert bzw. weitere Schreiben/Aktionen seitens der Stadtkasse der Stadt K folgen

Danke für die Infos & Tips in der detaillierten Antwort.
Beste Grüsse von der fiktiven Person N


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Hallo!

Theoretisch auch einen schönen Gruß an fiktive Person N!

Im Unterschied zum Rechtsweg (Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage) wird bei Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen möglicherweise nicht besonders auf Fristen hingewiesen -- die Verwaltung möchte ja nur das Beste für von Person N, Geld -- deshalb bietet sich an, nicht zu lange auf Antworten zu warten, sondern zügig zu handeln. Das heißt uU, selber zu jemandem hinzugehen -- der kann sich dann nicht mehr hinter dem Briefkasten der Stadtverwaltung verstecken.

Auf den "Vollstreckungs"-Schreiben an Person N könnte vielleicht ein Ansprechpartner / Gerichtsvollzieher / oder sonstiger "Zuständiger" zB mit Durchwahl oder E-Mail-Adresse zu finden sein. Den könnte Person N also mal heimaufsuchen, und freundlich um Akteneinsicht nach VwGO (§99 bzw §100) bzw ZPO (§760) fragen, wie schon geschrieben möglicherweise mit einem Zeugen.

Bitte nicht durcheinander mischen: es gibt VwVfG - Verwaltungsverfahrens-Gesetz (wie soll die Verwaltung handeln), und VwVG - Verwaltungsvollstreckungs-Gesetz (wie darf die Verwaltung eine Vollstreckung für öffentlich-rechtliche Forderungen betreiben).

MfG
Michael


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nach einiger Zeit ein neues, kleines Update:

Zum angegebenen Termin erschien der/die fiktive Vollstreckungsbeamte/-in der Stadkasse K an der Wohnadresse der Person N.
Unter anwesenden Zeugen der Person N wollte diese "Beamtin" dann die Vollstreckung durchführen und fragte ob Person N in Anwesenheit eines Zeugen Q die Wohnung betreten könne. Person N verneinte dies und forderte die Ansicht der Vollstreckungsanordnung bzw, Vollstreckungsersuchen des Gläubigers zu sehen. Zudem betonte Person N dass Sie bisher weder Akteneinsicht noch irgendetwas Anderes seitens der Vollstreckenden Behörde, Stadtkasse K, ausser dem Schreiben des Vorgesetzten des/der Vollstreckungsbeamten/-in erhalten habe (siehe oben  mit den Textbausteinen des BS).

Person N betonte, dass Sie gerne gewillt wäre zu zahlen, wenn Alles rechtlich sauber ablaufen würde, aber gerade in Hinsicht auf die weiterhin bis zur Revision beim BGH rechtlich geltenden Entscheidungen des LG Tübingen erhebliche, begründete Zweifel daran bestehen und dies auch im Schreiben an den/die Oberbürgermeister/-in der Stadt K zum Ausdruck gebracht wurden.

Der/Die Vollstreckungsbeamte/-in kannte diesen Brief, da dieser auch per FAX in Kopie an den/die Beamten/-in und auch an den vermeintlichen Gläubiger LRA WDR in Kopie zugestellt wurde.

Daraufhin meinte er/sie dass Person N ja nun vom Oberbügermeister/-in der Stadt K hören würde und setzte unverrichteter Dinge an zu verschwinden.

Person N gelang es aber aber noch einige Fragen zu stellen, um wenigstens weitere, spärliche Informationen zum laufenden Verfahren zu erhalten:

Q: Kann ich nun das Vollstreckungsersuchen bzw. die Vollsreckungsanordnung in Kopie erhalten bzw. sehen ?
A: Nein

Q: Wer ist denn überhaupt Gläubiger der Forderung?
A. Der Beitragsservice, wie im Schreiben der Vollstreckungsankündigung angegeben

Q: Wie ist denn Ihre rechtliche Stellung - Sind Sie Beamter/-in ?
A: Ja , Vollstreckungsbeamter/in der Stadt K

Q: Prüfen Sie denn nicht ob das Vollstreckungsersuchen auch von einer rechtsfähigen Behörde ausgestellt wurde? (Person N überreichte an dieser Stelle einen Ausdruck des aktuellen Impressums des BS ... mit dem markierten Passus "nicht rechtsfähig" BLABLA)
N: Nein, muss ich nicht & interessiert mich auch nicht.  (Personen N und Q: erstaunt und verwundert)

Q: Wie geht es denn nun weiter?
A: Sie hören dann von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt K

Person N und Zeuge Q verabschiedeten dann freundlich den/die fiktive Vollstreckungs-Beamten/-in der fiktiven Stadt K



Eine Woche später kam dann die Eingangsbestätigung des/der Oberbürgermeisterin (in Vertretung) mit dem Hinweis, dass das vorgebrachte Anliegen nun intensiv geprüft werde und an das fiktiv zuständige Dezernat der Stadt K weitergeleitet worden ist, und abschliessend eine Stellungnahme erfolgen werde. Dies werde aber einige Zeit in Anspruch nehmen.


Weiter(e) fiktive Updates dann wieder bei Erhalt des avisierten Schreibens oder weiterer Vorkommnisse.

Beste Grüsse aus der Stadt K
Q wie quantentunnel



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n
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Hat Q auch schon eine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
Das ist bei jedem hoheitlichen Akt gegen Q möglich, innerhalb von einem Monat mit Begründung. Vorlagen gibts hier im Forum.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Q
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Vielen Dank für den Hinweis bzgl. der Verfassungsbeschwerde. Person N ist ja fiktiv betroffen, da sich der BS willkürlich N als Zahlungspflichtige/-en ausgesucht hat. Q liest sich derzeit auch diesbezüglich im Forum ein und wird dann Person N dahingehend beratend zur Seite stehen.

Schönen Gruss
quantentunnel


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2017, 22:21 von DumbTV«

Lev

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Hi  Quantentunnel,

Der Vollstreckungsbeamte (GV) an der Wohnadresse  ist nach kurzem Austausch wieder verschwunden. Ist das korrekt?
Und zum Offenbarungseid wurde noch nicht geladen. Ist das auch korrekt?

Deine Antwort ist wichtig um zu erfahren an welcher Stelle N ist in der Vollstreckung.
Eine kurze Antwort reicht mir.

Danke


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Q
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Hi  Quantentunnel,

Der Vollstreckungsbeamte (GV) an der Wohnadresse  ist nach kurzem Austausch wieder verschwunden. Ist das korrekt?
Das ist korrekt.

Aber als GV hat sich diese Person nicht vorgestellt, nur als Vollstreckungsbeamter/-in der Stadtkasse K (auf Nachfrage - siehe oben).
Soweit ist ja nicht mehr gekommen. da Sie nach nicht einmal einer Minute und Verweigerung des Wohnungszutrittes zur Inaugenscheinnahme von pfändbaren Gegenständen und in Kenntnis der Zurückweisung der unberechtigten Forderung direkt an die Person in dessen/deren Auftrag er/sie ja laut bisherigen Schreiben immer "im Auftrag" gehandelt bzw gedroht hatte, den Rückzug angetreten hatte.

Zitat
Und zum Offenbarungseid wurde noch nicht geladen. Ist das auch korrekt?


Wenn Du die Vermögensauskunft zur Ermittlung von Konten und anderer Reichtümer die evtl. gepfändet werden könnten, meinst. Ja das ist auch korrekt,  bisher ist hier auch keine Aufforderung eingegangen.

Da Person N sein/ihr Gehaltskonto bei der Sparkasse der Stadt K hat, befürchtet Person N, durchaus berechtigt in Anbetracht zahlreicher ähnlich gelagerter Fälle in diesem Unterforum, dass trotz andauernder Klärung der "Vollstreckungssache" beim Oberbürgermeister/-in der Stadt K evtl. auch hier rechtsunmässig vorab wie "angedroht" zwangsentreichert wird, quasi auf "kurzem Dienstweg" ??!??
Man wird sehen, aber bisher ist diesbezüglich nichts geschehen bzw. angekündigt.

Zitat
Deine Antwort ist wichtig um zu erfahren an welcher Stelle N ist in der Vollstreckung.
Eine kurze Antwort reicht mir.

Danke

Schönen Gruss


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Lev

  • Beiträge: 331
Hi Quantentunnel

Vorab, ich gehe davon aus, das N aus K aus NRW ist. Doch wenn nicht, ist das was ich schreibe nicht ganz korrekt.

Wie N schon vermutet befindet er sich mitten in der V.ollstreckung (Beitreibung).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391265

Was von N gestern beschrieben wurde, war der erste Termin des (Vb) oder häufig auch (GV).
In der Regel kommt er ohne Termin einfach vorbei und möchte Beitreiben. Diese V. läuft nach VwVG-NRW ab und es ist sozusagen die Bibel des GV.  Er arbeitet sich daran ab!
(VwVG = Verwaltungsvollstreckungsverfahren)
Wenn sich N also ordentlich wehren möchte, dann würde ich ihm raten sich daran zu orientieren.

Nun zurück zum ersten Termin. Man muss sich vom GV nicht so überrennen lassen und hat durchaus das recht einen ersten Termin zu vereinbaren. Wenn der Termin dann stattfindet versucht der GV beizutreiben. Im beschriebenen Fall von N blieb die V. fruchtlos.
(Fruchtlose V. bedeutet: Du hast nicht bezahlt und der Gläubiger wurde nicht befriedet.)

Über den ersten Termin gibt es wilde Theorien und Geschichten, auf die ich jetzt nicht eingehen will. Nur so viel er wird häufig missverstanden.
Wenn du den Link oben genau liest, findest du am Schluss folgende Zeile.
[Zitat:] "...an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde."

Was das Zitat bedeutet möchte ich nicht erläutern. Ganz einfach deshalb nicht, weil zahlreiche Personen eine eigene Rechtsauffassung vertreten, was allerdings mit Verwaltungsgesetzen nur noch begrenzt richtig ist. Ich glaube aber, der Satz ist nicht so schwer zu verstehen.

Mit allem Respekt, was N da macht nenne ich Strampeln! Bitte nicht falsch verstehen. Ich glaube das N vermutlich das Herz am richtigen Fleck hat. Doch so kann man sich nicht durchsetzen.

Wenn N wissen möchte wie es weiter geht oder was noch möglich ist, dann schreib!

Lev


Die Rechtschreibung bitte ich zu Entschuldigen (LRS)


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Q
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Ja NRW ist hier im hypothetisch vorliegenden Fall korrekt  8).

Ja das "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2  ist Q und Person N bekannt und wurde bereits ausgedruckt und wird zwecks weiterem Vorgehen in der Sache zukünftig berücksichtigt.

Wie gesagt "strampeln" im Forum ja eine Menge Leute seit Jahren um diese offensichtlich bewusst extrem kompliziert konstruierten, rechtliche Konstrukte die den Rundfunkbeitrag  >:D umgeben und die Schaffung des BS im Umfeld der LRA. Gerade auch die Verortung im Verwaltungsrecht macht es für viele Leute nicht einfacher sich entsprechend zu wehren.

Manchmal kommt man sich hier wirklich wie im "Haus das Verückte macht" vor (Asterix erobert Rom - https://de.wikipedia.org/wiki/Asterix_erobert_Rom>:D :-* ::) :o (#) ... immer wieder schön sich die Szene im Film , ggfs auf youtube, anzusehen.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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Lev

  • Beiträge: 331
Gut...
Es ist nicht einfach, jemanden der mithilfe eines „Patchwork“ seine bisherigen Ansätze aus dem Netz gezogen hat, nun auf einen komplizierten Verwaltungsweg vorzubereiten. Das gilt für beide Seiten, denn der Kopf von N dürfte immer noch voll sein von diesem Wissen.

Dann mal ran. Es ist am besten dort anzusetzen, wo die Behörde aufgehört hat. Also beim ersten Termin des GV vor Ort in der Vollstreckung.

Da wir in einem Forum sind und auch anderen helfen wollen, gehen wir einfach mal davon aus, dass der Termin des GV noch bevor steht. Für dich bestünde der Unterschied darin es nachreichen zu lassen.

Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.

D. h. bei einer ö.r. Forderung fußt der Verwaltungsakt (VA) und damit auch die Vollstreckung, auf einem „vollstreckbaren Titel“. Was immer das bedeutet, soll jetzt mal außen vor bleiben.
Praktisch betrachtet handelt der GV aufgrund seines Vollstreckungsauftrags den er von der Behörde hat (Gläubiger). Also nicht dem Bürgermeister oder der Stadtkasse.

Damit wäre auch angesprochen, dass die Stadtkasse für Beschwerden im Moment, der falsche Ansprechpartner ist. Ich bin auch sehr sicher das die Stadtkasse vor Ort, N keine andere Auskunft erteilt hat als: „Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Gläubiger. D. h. den BS oder WDR.“

Was kann man den nun Überprüfen, wenn der GV vor der Tür steht?
Wenn der GV vor der Tür steht, hat er also einen Auftrag. Diesen Vollstreckungsauftrag mal in Augenschein zu nehmen ist damit gemeint.
Es sollte sich dabei um eine ö.r Forderung und nicht um eine privatrechtliche Forderung handeln. Der Gläubiger sollte ordentlich aufgeführt sein und die Summe sollte sich decken mit dem Forderungsverlangen des Festsetzungsbescheides.

Wenn N also noch mal einen Blick auf diesen Vollstreckungsauftrag werfen will, dann rate ich Ihm den GV noch mal aufzusuchen. Ich möchte aber auch deutlich machen, dass ich mir im Fall von N davon nichts verspreche. Warum erkläre ich gerne ein anderes mal, aber Schlussendlich wird die Vollstreckung weiter laufen.   

Was  N noch machen kann, möchte ich an dieser Stelle mal offen lassen. Vielleicht haben andere ja auch einen Rat.

Qantentunnel ich habe dir eine Mitteilung gesendet. Ich hoffe es hilft dir etwas das Problem zu beleuchten.

Lev

 
Für meine Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung  (LRS)


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Q
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Der Termin des GV vor Ort dient in der Regel zwei Sachverhalten.
1. Dem beitreiben der Forderung und damit der Befriedung des Gläubigers
2. Der Überprüfung der Forderung, denn für N muss nachvollziehbar bleiben was passiert.


Das ist ja nun im hier vorliegenden Fall bis heute der Person N nicht eindeutig klar, da

1. Person N nur in den vorliegenden Schreiben, betitelt "Vollstreckungsankündigungen" als Gläubiger lediglich  "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt wurde (welcher definitiv keine Behörde ist )
2. Die Person der Stadtkasse als Vollstreckungsbeamter/-in oder GV oder was auch immer, beim ersten Termin vor Ort der Person N und dem Zeugen Q diesen Vollstreckungsauftrag auch nach Anforderung nicht zeigen wollte nachdem ihm/ihr Zutritt zur Wohnung verwehrt wurde.
3. Der Person der Stadtkasse als Vollstreckungsbeamter/-in oder GV oder was auch immer, es vollkommen egal war ob er/sie zu Recht handelt und auch nicht einmal im Ansatz prüfen wollte/müsse ob der Vollstreckungsauftrag überhaupt von einer Behörde veranlasst wurde, da er/sie ja angeblich nur im Auftrag der Stadt K und somit des/der Oberbürgermeisters/-in handelt - wie auch in allen bisherigen Schreiben deutlich zu erkennen, da alle Schreiben den Briefkopf  Stadt K - Oberbürgermeister/-in tragen und  der/die Vollstreckungsbeamter/-in oder GV in dessen "Auftrag" handelt und die Schreiben immer genauso paragraphiert.

Zusammenfassend lässt sich im hier fiktiven Fall der Person N feststellen, dass für Person N bisher schlussendlich nichts nachvollziehbar seitens der Vollstreckungsseite noch vom vermeintlichen "Gläubiger" - denn der BS und auch die LRA WDR hüllen sich in absolutem Schweigen seit der Einleitung der Vollstreckung - ist.

Wie gesagt es bleibt weiterhin spannend.
Einen Schönen Abend auch allen anderen Mitleidensgenossen/-innen aus NRW im Forum.


p.s.: Danke an Lev für die allgemeinen Erläuterungen für den ersten Termin vor Ort des GV/VStr.-beamten/-in - vielleicht nützt es anderen Mitlesern/-innen oder zukünftigen Forummitgliedern beim ersten Kontakt mit Diesen. 



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