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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 39931 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Quantentunnel, so tiefgreifend möchte ich nicht auf die Antwort #14 eingehen.

Grundsätzlich habe ich für die Vorgehensweise des BS und auch für Geldeintreiber, nicht sehr viel übrig!     [Doppeldeutig gemeint] 
Praktisch betrachtet ist die Aufgabe beider beteiligten, mit dem erläutern und zustellen der  Rechtsfolgenbelehrung erfüllt.  Wie oder was die Belehrten darunter verstehen, möchte ich offen lassen...
Ich persönlich rate den Betroffenen, die einen GV vor der Tür stehen haben ruhig zu bleiben.
Es hat deutlich mehr Vorteile als Nachteile.

So dann hat L jetzt mal ne Frage an Quantentunnel.

Thema GEZ und Vollstreckung in NRW

Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?



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c
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Hallo,

ohne mich jetzt ausführlich in den fiktiven Fall eingelesen zu haben, könnte das evtl. hilfreich sein? Siehe:

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg153549.html#msg153549

Wenn ich es richtig verstehe:  Nach § 1 Abs. 4 VwVG_NRW müsste eine schriftliche Einwendung gegen die beizutreibende Forderung die Einstellung der Vollstreckung bewirken? Oder funktioniert das erfahrungsgemäß in der Praxis nicht?

Wie wir von Lev wissen, ist auch § 1 Abs. 2 S. 3  VwVG.NRW sehr interessant...


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Lev

  • Beiträge: 331
Hi cecil, schöner Versuch ...  :)
... aber wenn es mit der Antwort von #15 zu tun hat,
ist es leider falsch!

Es ist viel leichter
                             und könnte noch zu kontroversen Diskussionen führen.

Es hat weder mit dem §1 noch mit dem Abs. 4 dieses Paragraphen zu tun, aber kommt aus dem VwVG-NRW.
Und es ist i. d. R. gut wenn man es weiß!

Lev


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Q
  • Beiträge: 31
Hallo,

Wenn ich es richtig verstehe:  Nach § 1 Abs. 4 VwVG_NRW müsste eine schriftliche Einwendung gegen die beizutreibende Forderung die Einstellung der Vollstreckung bewirken? Oder funktioniert das erfahrungsgemäß in der Praxis nicht?

Wie wir von Lev wissen, ist auch § 1 Abs. 2 S. 3  VwVG.NRW sehr interessant...

Um das für andere Forumsnutzer einfacher darzustellen hier noch einmal die oben von Cecil & indirekt (?) Lev erwähnten Passagen aus Paragraph 1 des VwVG NRW:


https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

§ 1 (Fn 23)
Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:

a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


------------------------------

Hier im vorliegenden fiktiven Fall wurde
a. mehrfach schriftlich (per Einschreiben) bei der Vollstreckungsbehörde "Einwendungen gegen die Forderung geltend (ge)macht".
b. Der Vollstreckungschuldner wurde nicht über dieses Recht (a) belehrt.
c. Der Gläubiger hat weder geklagt noch einen Mahnbescheid vor einem "ordentlichen Gericht" eingelegt.


Das VwVG NRW  ist ja die Grundlage worauf sich die Vollstreckung durch Stadtkassen & Finanzämter in NRW beruht !?!


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Lev

  • Beiträge: 331
Quantentunnel,
das war zwar gut gemeint, aber falsche Lösungen noch mal auszuschmücken ist unnötig.
(Hoffentlich sehen die Moderatoren das auch so!)

Ich gebe lieber die Antwort, bevor es noch ...

Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

 :o
Lev


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Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Auf welchen §§ des VwVG NRW beruhend ??? ... weil in der Textsuche man das Wort "Einverständnis" im VwVG nicht findet. Ist wohl juristisch zu gut verklausuliert versteckt  (#) !?!

... na ja, man kann das Fehlen des Einverständnis der Vollstreckung ja durchaus durch das Einlegen von Einwendungen in Schriftform oder zu Protokoll vor Ort ausdrücken, oder ?!?

"Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 15:49 von Quantentunnel«

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  • Beiträge: 1.025
Hi cecil, schöner Versuch ...  :)
... aber wenn es mit der Antwort von #15 zu tun hat,
ist es leider falsch!

Zitat
Es ist viel leichter
                             und könnte noch zu kontroversen Diskussionen führen.

Es hat weder mit dem §1 noch mit dem Abs. 4 dieses Paragraphen zu tun, aber kommt aus dem VwVG-NRW.
Und es ist i. d. R. gut wenn man es weiß!

Du begründest deine obige Aussage (betreffend Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 1 Abs. 4 VwVG_NRW?) nicht und sprichst unten in Rätseln, das ist für mich unbefriedigend, da ich dich bzw. die Rechtslage ( besser verstehen möchte. Deshalb bitte ich dich um Begründung (der obigen Aussage) und um Präzisierung (der zweiten Aussage).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 16:07 von cecil«
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Lev

  • Beiträge: 331
auf #20

Es ist eine Abfolge von Recht und Gesetz!  Es reicht nicht das Gesetz wortwörtlich zu lesen, man muss es auch Verstehen.

Und der, der meistens und am meisten davon versteht, ist der Richter!

Und da bin ich mir sehr sicher!

Lev

P.S. Wir können gerne darüber diskutieren und ob ich Recht habe oder nicht, ist sehr einfach herauszufinden.
Versucht es mal, wenn es so weit ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 16:02 von Lev«

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Auf die Frage:
"Bei dem ersten Termin vor Ort in einer Vollstreckung, klingelt der GV und L macht ihm auf. Was ist die wichtigste Voraussetzung, wenn der GV jetzt Pfänden möchte, weil L die Zahlung verweigert?"

Ist die Antwort:
Das Einverständnis von L

Es reicht zu sagen: Gehen Sie bitte!

Auf welchen §§ des VwVG NRW beruhend ??? ... weil in der Textsuche man das Wort "Einverständnis" im VwVG nicht findet. Ist wohl juristisch zu gut verklausuliert versteckt  (#) !?!

Der Vollstreckungsbeamte benötigt vermutlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss? vgl. ZPO (Zivilprozessordnung).

Zitat
§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) 1Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

@Lev

P.S. Wir könne gerne darüber diskutieren und ob ich Recht habe oder nicht ist sehr einfach herauszufinden.
Versucht es mal, wenn es so weit ist.

Verstehe ich dich richtig? Du möchtest nur mit "Quantentunnel" alleine diskutieren? Falls ich deine Anmerkung richtig verstanden habe, hier eine antwortende Anmerkung dazu: Dies ist ein offenes Forum mit offenen threads, in denen alle mitdiskutieren können...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 16:18 von cecil«
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Q
  • Beiträge: 31
@cecil ... das steht so natürlich analog auch in dem VwVG NRW:

§ 14 (Fn 12)
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.

(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.


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Lev

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#24
Q es ist absolut die richtige Richtung. Was noch eine Rolle dabei spielt ist das der GV und auch das Gericht natürlich unterscheidet zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung.
(Auch wenn es auf den Bescheiden häufig anders steht. Es dient in gewisser Weise den Rechsfolgen und wahrscheinlich nutzt es auch der Drohkulisse)

#23
Und cecil, Ich diskutiere gerne mit euch.  Wenn das missverstanden wurde dann möchte ich dafür um Verzeihung bitten.

Was die ZPO angeht, ist das was ich zu #24 geschrieben habe wesentlich wichtiger. Denn die ZPO spielt im Moment des ersten Besuchs, des GV vor Ort, noch keine wesentliche Rolle, sondern das VwVG-NRW.

Bedenkt, dass es hier um das aneignen von Eigentum geht und darüber schlussendlich zu entscheiden ist nicht mehr Aufgabe von Verwaltungsgerichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 17:11 von Lev«

  • Beiträge: 173
@Lev
Wunderbarer Weg, zu sagen:" Gehen Sie bitte!" Das sagen zu können, setzt aber erstaunliche Sicherheit voraus. Die hast du wahrscheinlich. Mir ist aufgefallen, dass unter deinem Namen zunächst "Jura ist sch..." stand, jetzt "Jura ist schön." "Man muss es verstehen." " Ein Richter versteht es.", sind weitere Aussagen von dir.
Schön, dass du zu uns gestoßen bist!  (Ich freue mich besonders darüber, weil ich aus NRW bin.) Schön, wenn du uns an deinem Wissen und Verstehen Anteil haben lässt. Aber hab Geduld mit uns.
Wenn ich mir vorstelle, da kommt der GV und ich sage ihm "Bitte gehen Sie."  Wie wird er reagieren? Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 16:59 von Adeline«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?
Sehr wahrscheinlich "ja", und mit den Worten, dass er nun einen Beschluss von einem Richter holt, zusätzlich könnte er einen Schlüsseldienst ankündigen.


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Lev

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#Adeline

Du schaust aber genau hin  ;)

Wenn der GV nicht gehen will. Dann öffnet eure Wohnungstür und sagt es Ihm sehr deutlich nochmal!

SIE GEHEN JETZT !

Aber auf keinen Fall anfassen !



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Q
  • Beiträge: 31
@Lev
Wenn ich mir vorstelle, da kommt der GV und ich sage ihm "Bitte gehen Sie."  Wie wird er reagieren? Wird er sich auf dem Absatz herumdrehen und gehen?

Das ist genau das was der/die Vollstreckungsbeamter/-in am Termin vor Ort gemacht hatte.

Nach der Begrüssung kam so etwas wie "Darf ich die Wohnung betreten?" ... darauf von Person N "Nein, warum ?"  - In diesem Augenblick wollte er/sie auch so wieder gehen und sich umdrehen. Wohl auch in Kenntnis darüber dass ein Einverständnis in die Vollstreckung nicht vorlag (diverse "Einwendungen" schriftlich an die a. Stadtkasse K bzw Stadt K in Vertretung des/der Oberbürgermeisters/-in).


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