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Autor Thema: Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?  (Gelesen 17801 mal)

F
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@boykott2015
zu diesen beiden Schreiben, die oben zu sehen sind, hat Mr.X die Frage:
Für wen konkret trifft der Kopf zu? Wem konkret können die Schreiben zugeordnet werden?

Beide Schreiben stammen vom Beitragsservice in Köln. Das linke ist ein „Mahnbescheid ohne Ausgangsbescheid“, in den das Beitragsservice-Logo nachträglich eingedruckt wurde – wohl um die Briefbögen nicht wegwerfen zu müssen, wenn gerichtlich geklärt ist, daß der Beitragsservice keine Verwaltungakte vornehmen darf (man beachte die Nummer (Drucknorm) links unten in ZDF-Orange).

Die meisten LRAs haben eigene Abteilungen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit eigenen Briefbögen. Die Unterschiede:
  • Statt Freimersdorfer Weg die Anschrift der LRA
  • Absenderzeile im Brieffenster oberhalb der Empfänger-Adresse
  • Abkürzung der LRA (z. B. „SWR“ oder „NDR“ zusätzlich zum Text „Beitragsservice“ im Logo rechts, in der selben Schriftart gehalten wie das Wort „Beitragsservice“, nicht das Logo der LRA)
Wenn ich das mitbekommen habe, haben der Saarländische Rundfunk und Radio Bremen keine derartigen Abteilungen.


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b
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EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"
Nummer: 010589356

- nach EU-Recht registriert:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-legal-texts

- registriert in 27 Klassen: 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 45.

Zum Zeitpunk der Registrierung galt diese Richtlinie:
Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EG) Nr. 2008/95
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1456313878873&uri=CELEX:32008L0095
Zitat
Artikel 2 Markenformen

Marken können alle Zeichen sein,[...] , soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Artikel 11 Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke

...
(4)   Wurde die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Sinne der Absätze l, 2 und 3 lediglich für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Frage: LRAs benutzen in allen ihren Briefen diese EU-Bildmarke zur Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von Waren und Dienstleistungen der anderen Unternehmen. Fiktive Person P kann anfragen, ob die Nutzung der EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" beispielsweise in Festsetzungsbescheiden als Nutzung in allen angemeldeten Klassen gilt, oder nur im Teil der Klassen. Wenn im Teil, dann in welchen Klassen genau?

PS. Die Nutzung der EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" findet laut Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA) ordnungsgemäß statt. EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" auf den Festsetzungsbescheiden ist eine ganz normale Marke für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.


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K
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ist eine ganz normale Marke für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.[/b]

...die beim Empfänger allerdings gerade nicht den Eindruck erweckt, er würde es mit einer Behörde zu tun haben.


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H
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Üblicherweise darf eine registrierte Marke nur von dem verwendet werden, der sie registrieren ließ?
Nein. Der Inhaber der Marke kann frei entscheiden, wemm er die Nutzung überlasst. Wenn Ferroro z.B. meint, seine geschüzte Wort- und Bildmarke nutella durch einen anderen (durch ein anderes Unternehmen) nutzen zu lassen, dann dürfen die das.

Nur der Sinn einer Markenregistrierung liegt ja eben daran, dass diese von keinem anderen (Konkurennt, Mitbewerber) genutzt werden lann. Und wenn das doch passiert, gibt es Anwälte, die sich
um diesen Missbrauch kümmern.

Aber eine generelle Nutzung nur dem zu überlassen, der die Marke registriert hat, ist so nicht richtig.

Grüße
Adonis


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Fall Vodafone.
03.02.2017

Zitat
Vodafone zum Beispiel hat mit amtlich aufgemachten Schreiben versucht, dringenden Handlungsbedarf vorzutäuschen. Mittlerweile hat die Bundesnetzagentur reagiert und Vodafone untersagt, "Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden".
https://www.verbraucherzentrale.de/dvb-t-teure-alternativen

Vodafone führt Fernsehzuschauer in die Irre
Pressemitteilung vom 24.01.2017
Zitat
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor unseriösen Werbeschreiben der Firma Vodafone. [...] In den amtlich aufgemachten Schreiben versucht sie, dringenden Handlungsbedarf vorzutäuschen, und verweist gleichzeitig auf "ihr hochleistungsfähiges Glasfaser-Kabelnetz".
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vodafone-fuehrt-fernsehzuschauer-in-die-irre

Bundesnetzagentur ahndet Wettbewerbsverstoß der Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Pressemitteilung  2. Februar 2017
Zitat
Die Bundesnetzagentur hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gestern untersagt, Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden. [...] Die Schreiben erweckten einen amtlichen Eindruck und waren zum Teil zusätzlich mit einem Stempel „Wiederholter Zustellversuch“ gekennzeichnet. [...] Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen.

Es ist Glück, dass LRAs, alle ihre persönlich adressierte Werbebriefe (sog. Festsetzungsbescheide und andere) mit Logo (angemeldeten Geschäftsmarken) versieht.   Sonst wäre Bundesnetzagentur auch so ähnlich wie mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH vorgegangen.


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Zitat
Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen.
D. h., bitte setz' Dich hin, daß alles nur Werbung sein kann, wo auf einem Schreiben ein Firmenlogo aufgedruckt ist. -> Ämter und Behörden verfügen über kein Firmenlogo, (Außer freilich, daß ein Bundesland ein landesweites Logo hat, welches alle Landesbehörden nutzen dürfen bzw. sogar müssen).

Wäre übrigens auch eine Möglichkeit, hier für Klarheit zu sorgen.

Man könnte nämlich als Bundesland ein eigenes Logo herausbringen, das Land Brandenburg hat sowas, das ehrlichen, echten Landesbehörden (!) verpflichtend auf allen ihren Dokumenten farblich aufgeprägt haben.

Präventiv werden alle "Logo-Berechtigten" auf die Landesverfassung vereidigt, zwingend. Beamte und Beamtinnen sind das zwar eh schon, aber schaden kann es nie, jemanden vor seinem Tun ausdrücklich nochmal auf seine Pflichten und mögliche Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen; nachweislich schriftlich, die zur Kenntnisnahme ist via persönlicher Unterschrift zu belegen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Ist aus diesem Ansatz etwas geworden?
Das LG Tübingen hat es meines Wissen am Rande erwähnt, um den Unternehmenscharacter zu unterstreichen.


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b
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@noGez99

FragdenStaat-Anfrage
https://fragdenstaat.de/anfrage/wdr-gesetz-44b-kommerzielle-tatigkeiten/
Zitat
Frage:
Zitat
im WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten sind alle kommerzielle Tätigkeiten, die WDR ausführen darf, genannt.

WDR hat mit anderen Rundfunkanstalten eine EU-Marke "Beitragsservice" angemeldet und nutzt diese aktiv mit.

Bitte schicken Sie gesetzliche Grundlagen, die WDR erlauben, als einen breiten Warenanbieter am Markt zu agieren. Z.B. als Anbieter der Wasch- und Bleichmittel, Kosmetika, Technische Öle und Fette, Linoleum, Bier und anderen Waren und Dienstleistungen, die WDR unter seiner EU-Marke zur Zeit am Markt anbietet.

Antwort:
Zitat
gesetzliche Grundlage - WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten

WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=377916
Zitat
§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. [Stichwort - gemeinsame Stelle-Unternehmen Beitragsservice] Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

Dienstleistung "Festlegung und Sammeln der Rundfunkbeiträge" wird auch unter der EU-Marken "Beitragsservice" und "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" am Markt angeboten. Sprich: der Rundfunkbeitrag wurde privatisiert.

1. Überall, wo diese EU-Marken auftauchen - kommerzielle Tätigkeit.
2. BS - selbständige Tochtergesellschaft.
3. Die Tätigkeit wurde vom Verwaltungsrat genehmigt, der  Rundfunkrat hat Stellungnahme abgegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2017, 17:36 von boykott2015«

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@boykott2015

Du brauchst die Nizzaer-Klassifikation

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 19. Juli 2016(1)  Rechtssache C-577/14 P


Zitat
( 3 ) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1154, Nr. I?18200, S. 89; im Folgenden: Nizza-Klassifikation oder Klassifikation).

Nicht nur Waren sind markenfähig, auch Dienstleistungen.


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b
  • Beiträge: 778
Schutz der Deutschen Wort-Marke "GEZ" (Nummer 30617107) lief 2016 aus. Und wurde merkwürdigerweise am 29.04.2016 weiter um 10 Jahre verlängert.

Inhaber dieser Marke: ARD-Landesrundfunkanstalten + ZDF + Deutschlandradio.

Info: das Anmelden und Nutzung der Marke läuft im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten.

Erlaubnis zur kommerziellen Tätigkeiten gibt § 16a Abs. 1 Kommerzielle Tätigkeiten des RStV.
Zitat
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. [...]

Dieser Absatz gibt Erlaubnis, ARD, ZDF und Deutschlandradio jeweils einzeln kommerzielle Tätigkeiten auszuführen. ARD-Landesrundfunkanstalten können das im Rahmen von ARD machen, ZDF und Deutschlandradio machen das jeweils allein. Die Erlaubnis,  kommerzielle Tätigkeiten zusammen (ARD+ZDF+Deutschlandradio) auszuführen, gibt dieser Absatz nicht her.

Das kann man sehr leicht an § 11b Abs. 4 und § 11c Abs. 3 erkennen. Wer mit wem, wann genau wird penibel festgelegt: ARD zusammen mit ZDF veranstalten 4 Fernsehprogramme, ARD kooperiert mit Deutschlandradio bei einem Radioprogramm.

Zitat
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: [...]

Zitat
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
[...]
das in digitaler Technik verbreitete Programm „DRadio Wissen“ [...] die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,

Unterstützend:
Bundesgerichtshof
Urteil I ZR 207/14
26. Januar 2017

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4eb1a4ad5777c9dc6dda20113fd92a63&nr=77624&pos=5&anz=230
Zitat
Rz. 39, 40, 41
aa) § 16a RStV regelt die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. [...] bb) § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV lässt kommerzielle Tätigkeiten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zu. [...] Die wirtschaftliche Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 23:52 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.404
Keine neue Baustelle, nur Ergänzung zu dem BGH-Urteil; es wurde jüngst erst bestätigt, daß ZDF und ARD in Wettbewerb zueinander stehen, ...

Vertrag nicht wirksam gekündigt: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23746.msg151210.html#msg151210

... so daß es eigentlich ausgeschlossen ist, daß beide ein und dieselbe Marke verwenden dürfen.

Wobei es hier eine Ausnahme hat; nämlich bei der Verwendung einer Marke einer geschützten Region; bspw. "Elbtal" oder "Spreewald"; die dürfen letztens alle verwenden, deren Erzeugnisse aus dieser jeweiligen geografischen Region stammen und auch dort weiterverarbeitet werden. D.h.; es müssen alle Wettbewerber diesen eine Bezug haben, um diese Marke verwenden zu dürfen.

Kann man von LRA, BS und Co. aber nun gerade nicht sagen, daß derartige Kriterien auf die anwendbar wären, da Rundfunk ja nun einmal Landesrecht ist und es hier keine bundesweit verwendbare Marke geben darf, hat es doch kein Kriterium, das sie alle verbindet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 09:46 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 778
fragdenstaat-Anfrage an ZDF:
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-marke-beitragsservice/
Zitat
Sie haben mit ARD-Landesrundfunkanstalten Rechte an EU-Marke "BEITRAGSSERVICE" und anderen EU-Marken.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507

Sie stehen gleichzeitig bei kommerziellen Tätigkeiten mit ARD-Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb.

Frage: wie haben Sie geschafft, mit Ihren Wettbewerbern eine gemeinsame EU-Marke anzumelden und welche gesetzliche Regelung hat das Ihnen erlaubt?

Antwort:
Zitat
Bezüglich Ihrer Anfrage dürfen wir Ihnen mitteilen, dass das IFG nicht auf das ZDF Anwendung findet. Auch aus dem Anwendungsbereich des IFG des Landes Rheinland-Pfalz sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen. Ein Auskunftsanspruch Ihrerseits besteht daher nicht.

Gleichwohl können wir Ihnen mitteilen, dass das ZDF, die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie Deutschlandradio in vielen Bereichen von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Der Rundfunkbeitrag wird nach dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft Beitragsservice erhoben. Zu diesem Zweck haben die Rundfunkanstalten eine Marke angemeldet. Gleichfalls gilt dies für - nach entsprechender staatsvertraglicher Beauftragung - gemeinschaftlich veranstaltete Programme wie etwa PHOENIX oder KiKa. Auch insoweit wurden gemeinsame Marken angemeldet, was nicht zu beanstanden ist.

Anmerkung:
- Marke "GEZ" ist eine deutsche Marke, Marke "BEITRAGSSERVICE" ist eine EU-Marke. Mit Anmeldung der EU-Marke fand somit Vergrößerung statt, da man jetzt europaweit agiert.
- Marke "GEZ" wurde früher nur in 5 Klassen registriert. Marke "BEITRAGSSERVICE" - in 27 Klassen. Auch in dieser Sicht wurde erweitert.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Kostet so eine Anmeldung nicht etwas?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

q
  • Beiträge: 402
Ich möchten den geneigten Mitforenten und Mitforentinnen den die Verwendung einer Unionsmarke in Festsetzungsbescheiden betreffenden Teil der Begründung meiner 2. Klage gegen den WDR vor dem VG Düsseldorf nicht vorenthalten:

Zitat
„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice®“ und „Beitragsservice®“ sind EU-weit geschützte Wortmarken (Unionsmarken), das Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice® ist zudem als Bildmarke geschützt.

Die Unionsmarken wurden für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, die mit dem Rundfunk in keinerlei Zusammenhang stehen, eingetragen, u. a. für

  • Alkoholische Getränke
  • Babykost
  • Backpulver
  • Bettdecken
  • Bier
  • Brennstoffe
  • Bürstenmachermaterial
  • chirurgisches Nahtmaterial
  • Christbaumschmuck
  • Damenbinden
  • Dienstleistungen eines Rechtsanwalts
  • Edelsteine
  • Feinkostsalate
  • Fertigsuppen
  • Fleisch-, Wurst- und Geflügelkonserven
  • Fleischextrakte
  • Fungizide
  • Gabeln und Löffel
  • Gardinen
  • Gewürze
  • Gürtelschnallen
  • Haferflocken
  • Herbizide
  • Hieb- und Stichwaffen
  • Immobilien- und Hypothekenvermittlung
  • Juwelierwaren
  • Kartoffelchips
  • Kondome
  • künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne
  • künstlicher Rasen
  • Leasing
  • Lebensmittelzubereitungen
  • Milch und Milchprodukte
  • Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
  • Müsliriegel
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Nudelzubereitungen
  • Obst und Gemüse (getrocknetes und gekochtes)
  • Pastagerichte
  • Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
  • Polstermöbel
  • Quark
  • Reise- und Handkoffer
  • Salatsaucen
  • Schulranzen
  • Slipeinlagen
  • Sport- und Freizeitschuhe
  • Tampons
  • Tierfiguren
  • Uhren und Zeitmessinstrumente
  • Untersetzer
  • Verbandmaterial
  • Verpackungsmaterial
  • Wasch- und Bleichmittel
  • Wurstwaren
  • Zigaretten
  • Zigarren
  • Zucker

Beweis   Warenzeicheninformation des EUIPO
                          für die Bildmarke „ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“
                          für die Wortmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“
                          für die Wortmarke „BEITRAGSSERVICE“
                         Ausdrucke für die o. a. Unionsmarken anliegend

Der Gebrauch der Marke ist ohne jeden Zweifel als Werbung für die o. a. Produkte anzusehen. Es ist jedoch nicht mit dem Wesen eines Verwaltungsaktes vereinbar, wenn auf diesem neben dem behördlichen Siegel oder sogar stattdessen Werbung in Form der Abbildung einer geschützten Wort-Bildmarke betrieben wird. Insbesondere fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.

Die „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ vom 20. März 1883 in der Fassung vom 20.08.1984 (BGBl. Teil II/1984, S. 799 ff.) bestimmt in Artikel 6ter, daß die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie der Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten sind.

Nach §8 Abs. 2, Nr 6 - 8 MarkenG ist die Eintragung von Markenzeichen unzulässig, die Hoheitszeichen oder sonstige amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten. Die Benutzung eines Hoheitszeichens oder eines amtlichen Prüf- oder Gewährzeichens im geschäftlichen Verkehr ist gem. § 145 Abs. 1 MarkenG ein Bußgeldtatbestand. Da die Verwendung von Hoheitszeichen nur den entsprechenden staatlichen Stellen gestattet ist, kann von einer widerrechtlichen Nutzung immer dann ausgegangen werden, wenn der Eindruck einer amtlichen Benutzung entstehen könnte.

Nach Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes hat eine Behörde in Bezug auf eingetragene Marke keine anderen Rechte als jeder andere Markeninhaber auch. Insbesondere darf sie die Marke nicht im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlichen Zwanges verwenden. Eine Marke muß als Kennzeichen, d.h. zur Unterscheidung und Identifizierung von Unternehmensleistungen verwendet werden.
Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß die eingetragene Unionsmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ nur im Verkehr mit Waren und Dienstleistungen verwendet werden darf, keinesfalls aber im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlichen Zwanges, z. B. in der Form eines Verwaltungsaktes. Ein Schriftstück, das mit der Wiedergabe einer Unionsmarke versehen ist, kann also kein Verwaltungsakt sein, da das Anbringen von Werbung auf einem Verwaltungsakt zumindest ungebräuchlich, nach diesseitiger Auffassung aber auch in jeder Hinsicht unzulässig ist.

Folglich kann es sich bei den angefochtenen Festsetzungsbescheiden des Beklagten mitnichten um einen Verwaltungsakt handeln. Die Verwendung der Wort-Bildmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ macht unzweifelhaft deutlich, daß es sich bei diesen Schriftstücken vielmehr lediglich um einen normalen Geschäftsbrief handelt. Dieser Geschäftsbrief jedoch erfüllt bereits dadurch einen Bußgeldtatbestand, als ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben fehlen.

Der Kläger beantragt

die Frage, ob die Verwendung einer Unionsmarke zur Ausübung hoheitlichen Zwanges in der Form eines Verwaltungsaktes mit dem EU-Recht, insbesondere der  Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar ist, und welche Rechtsfolgen sich im Fall der Unvereinbarkeit der Benutzung einer Unionsmarke mit dem EU-Recht für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ergeben

dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen.



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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Beschluss von Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 238/17 kann man nutzen:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/13_B_238_17_Beschluss_20170622.html

Zitat
Rz. 24
Die Pflicht zur Speicherung dieser Telekommunikationsverkehrsdaten ergibt sich zwar unmittelbar aus den angegriffenen Rechtsnormen und bedarf insoweit keines gesonderten Vollzugsaktes mehr, um eine unmittelbar grundrechtsrelevante Wirkung gegenüber der Antragstellerin zu entfalten. Allerdings ist der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde nach näherer Maßgabe von § 115 TKG die gesetzliche Befugnis eingeräumt, individuelle Anordnungen und andere Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu treffen, um die Einhaltung (auch) der durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG angeordneten Speicherpflicht sicherzustellen.

Die Rz. 24 lässt sich auch auf eine LRA sinngemäß übertragen:
1. Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen, ergibt sich direkt aus RBStV  und bedarf insoweit keines gesonderten Vollzugsaktes mehr.
--> so urteilen immer wieder Gerichte
2. Allerdings, wurde dem LRA die Befugnis eingeräumt, individuelle Anordnungen und andere Maßnahmen gegenüber dem Beitragsschuldner zu treffen.
--> Festsetzungsbescheid erstellen und immer wieder 8 Euro hinzuaddieren.
--> somit in die Rechte der Beitragsschuldner einzugreifen.

Aus dem Ganzen folgt, dass LRA nach Punkt 2 kein Recht hat, ihre privatrechtliche Geschäftsmarken in alle Briefe, die an den "Beitragsschuldner" geschickt werden,  zu platzieren. Da der Empfänger dieser Briefe diese Geschäftsmarken nicht entziffern kann und somit enthalten alle solche Briefe Teile mit etwas Unbekanntem.


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