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Autor Thema: Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?  (Gelesen 11476 mal)

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Hinweis:
Siehe die neuerlichen Erkenntnisse bzgl. einer mglw. wesentlich direkteren "Aussetzungs-Regelung" gem.
§ 94 VwGO
weiter unten unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.msg143815.html#msg143815


Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


----------

Im Forum taucht hin und wieder die Frage auf, ob/ inwiefern angesichts der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden eine
Aussetzung verwaltungsgerichtlicher Verfahren nach
§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 148 ZPO
möglich wäre.

Die diesbezüglichen Normen lauten
§ 173 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__173.html
Zitat
§ 173
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

§ 148 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__148.html
Zitat
§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


Hierzu aber noch folgende Hinweise (ohne Anspruch auf Richtigkeit) aus dem Thread
Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO kommt das Ruhen nur in Frage, wenn beide Parteien dies beantragen.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 148 ZPO kommt die Aussetzung nur in Betracht, wenn das Gericht selbst von der Verfassungswidrigkeit ausgeht.

BVerwG, Beschl. v. 11.06.2009 - 5 B 14.09, Rn. 8
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=110609B5B14.09.0

Der erwähnte Beschluss des BVerwG lautet in Rn. 8
Zitat
2. Soweit die Beschwerde ferner einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht „das Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 148 ZPO von Amts wegen <hätte> aussetzen müssen oder zumindest einen richterlichen Hinweis (Art. 103 GG) erteilen müssen, um dem Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen zu können“, fehlt es ebenfalls bereits an der schlüssigen Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels. Eine Aussetzung des Verfahrens wäre - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts - nur in Betracht gekommen, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm ausgegangen wäre. Dies legt die Beschwerde nicht dar und ist im Übrigen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht zu entnehmen.

...und letzteres dürfte i.d.R. das Problem sein, da bisher ja faktisch alle Verwaltungsgerichte stoisch eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen wollen.



Siehe aber die neuerlichen Erkenntnisse bzgl. einer mglw. wesentlich direkteren "Aussetzungs-Regelung" gem.
§ 94 VwGO
weiter unten...



Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren n. § 173 Satz 1 VwGO iVm § 148 ZPO" wurde entsprechend der neueren Erkenntnisse angepasst.
Siehe die neuerlichen Erkenntnisse bzgl. einer mglw. wesentlich direkteren "Aussetzungs-Regelung" gem.
§ 94 VwGO
weiter unten unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.msg143815.html#msg143815
Danke für das Verständnis.


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Klar ist: Wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesnorm überzeugt ist, ist die Aussetzung des Verfahren und eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zwingend.

Fraglich ist nur, ob ein Gericht ein Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen kann, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesnorm (noch) nicht überzeugt ist oder ob es in so einem Fall in der Sache selbst entscheiden muss.

Der BGH (Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 337/97 Rn. 3 ff. https://www.jurion.de/urteile/bgh/1998-03-25/viii-zr-337_97/) geht mit aus meiner Sicht überzeugender Begründung davon aus, dass in einem solchen Fall der Rechtsstreit ausgesetzt werden kann.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens muss durch das Gericht ermessensfehlerfrei getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10 Rn. 20 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/08/rk20130805_1bvr296510.html). In der Regel wird mangels entsprechender Ermessensreduzierung auf Null kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bestehen.

Es würde mich freuen, wenn diese Hinweise jemandem dabei helfen würden, die Aussetzung seines Verfahrens zu erreichen.


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Die Aussetzung ohne eigene Vorlage kommt natürlich nur in Betracht, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesnorm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist.

Daran scheitert es in den uns hier interessierenden Fällen bekanntermaßen nicht, weshalb ich vergessen habe, das explizit zu schreiben. :)


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Aussetzung ohne eigene Vorlage [...] wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesnorm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist.

Dies dürfte dann die
Aussetzung gem. § 94 VwGO sein - oder?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__94.html
Zitat
§ 94
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

siehe auch aktuelles Beispiel u.a. unter

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143608.html#msg143608
[...]
***Edit "Bürger": Korrektur + entsprechender Auszug aus dem Schriftstück - falls irgendwer den reinen Text aus der Mitteilung des Gerichts einfach für seine Argumentationen übernehmen möchte (dank an PersonX)
Zitat
[...] das Gericht beabsichtigt, das Klageverfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nach § 93 a BVerfGG angenommenen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.) zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, insbesondere §§ 2 und 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Aussetzung rechtfertigt sich nach § 94 VwGO - in entsprechender Anwendung-, da die Vereinbarkeit von §§ 2 bzw. 5 RBStV mit (Bundes-) Verfassungsrecht im gegebenen Streitverhältnis entscheidungserheblich ist.


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Aussetzung ohne eigene Vorlage [...] wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesnorm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist.

Dies dürfte dann die
Aussetzung gem. § 94 VwGO sein - oder?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__94.html
Zitat
§ 94
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Nein, das ist genau das Thema hier. Peinlich, ich habe übersehen, dass die VwGO in § 94 eine wortgleiche Regelung zu § 148 ZPO enthält. Selbstverständlich ist dann diese Norm anzuführen. Die Bezugnahme von § 148 ZPO über § 173 VwGO ist falsch. Inhaltlich ändert sich dadurch allerdings nichts. Man muss nur "§ 94 VwGO analog" schreiben, statt "§ 173 VwGO i. V. m. § 148 ZPO analog".

Meiner Meinung nach solltest du den Titel des Threads in "Aussetzung verwaltungsgerichtlicher Verfahren nach § 94 VwGO analog" oder einfach "Aussetzung verwaltungsgerichtlicher Verfahren" ändern.***

(Hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens, das du oben angeführt hast, ist § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO allerdings die korrekte Rechtsgrundlage.)


***Edit "Bürger":
Danke für die Hinweise. Der Thread-Betreff wurde entsprechend angepasst und erste Hinweise im Einstiegsbeitrag eingepflegt.


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UPDATE am 19. Mai 2017 - nach der Aussetzung von Verfahren durch das VG Frankfurt/Main

Bitte auch beachten
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147513/topicseen.html#msg147513

Für all die, die gerade ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig haben....

Niemals vergessen:

§ 94 VwGO beschreibt eine KANN-Regelung (also keine MUSS-Vorschrift)

Möglicherweise könnte Person K zur Begründung auch vortragen, wie das VG Frankfurt betont hat:

Aufgrund der Tatsache, dass das BVerfG mindestens vier Verfahren zur baldigen Entscheidung ***angenommen*** hat, ist eine Aussetzung gerechtfertigt.
Annahme durch BVerfG rechtfertigt Aussetzung durch VG

Last not least:
Die Gerichte ertrinken in Arbeit, Verfahrensstau überall, nicht zuletzt viele dringende Asyl-Verfahren an VG müssen vorrangig bearbeitet werden -->>
Aussetzung dient der Kosteneffizient und Wirtschaftlichkeit sowie der Entlastung der Justiz

Wäre evtl. denkbar, zumindest in der Theorie, dass eine Person K wie Kläger so argumentiert...

und wieder ein VG mehr zur Aussetzung übergeht ->
wenn der Damm erstmal bricht, dann gibt es kein Halten mehr, wie man in Hamburg und sonstwo an der Küste sagt

;-)


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Guten TagX,

Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Die Vorschrift § 74 FGO und § 94 VwGO sind wortgleich. Damit liegt eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes vor. Einen Ermessenspielraum gibt es da nicht mehr.

Zitat
Art 95 GG

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) ...

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_Bundes

Der Spiegel 14.01.1959:

OBERSTES BUNDESGERICHT
Kein Bedarf

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42624296.html

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Zitat
§ 2 Zuständigkeit

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

§ 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe

...

(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.

http://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/index.html#BJNR006610968BJNE002100666

Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidet das VG dem BFH Beschluss entsprechend oder es muss die "abweichende römische Rechtsauffassung" besonders begründen und den Rechtsweg eröffnen.

Das BVerwG darf dann den GemSenOBG bemühen, wenn er dem BFH nicht folgen will.

Als Beispiel:

Beschluss vom 27. April 1993 · Az. GmS-OGB 1/92

Zitat
Tenor

1.

Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.


4.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts möchte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-?Holstein zurückverweisen. Er ist der Meinung, daß das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, weil es erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist; nach Ablauf von fünf Monaten sei weder eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später niedergelegten Entscheidungsgründen noch deren Beurkundungsfunktion mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Da sich der 7. Senat an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts gehindert sah, hat er am 23. Mai 1991 beschlossen, dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

5.

Der Große Senat möchte die Vorlagefrage bejahen. An einer solchen Entscheidung sieht er sich jedoch gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen würde. Der Große Senat hat darauf hingewiesen, daß der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht in ihrer Rechtsprechung zu den dem § 138 Nr. 6 VwGO entsprechenden Vorschriften des § 119 Nr. 6 FGO und des in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findenden §§ 551 Nr. 7 ZPO im wesentlichen darin übereinstimmten, daß mit der Revision anfechtbare Urteile, deren Gründe erst nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt würden, dann als nicht mit Gründen versehen zu werten seien, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Absetzung seiner Gründe bzw. der Übergabe des nachträglich vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von einem Jahr und mehr liege (BFHE 151, 328 <einen Fall der Zustellung an Verkündungs Statt betreffend>; BAGE 38, 55 <56 ff.>; BAG, Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 228/86 – <BB 1987, 1394/1395>; BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83 – <SozR 1750 § 551 ZPO Nr. 12>). Bei kürzeren Verzögerungszeiten hänge die Annahme eines nicht begründeten Urteils dagegen nach dieser Rechtsprechung entweder – so die Judikatur des Bundesfinanzhofs und wohl auch des Bundesarbeitsgerichts – vom Vorliegen neben den Zeitablauf tretender besonderer, eine solche Annahme ausschlaggebend stützender Umstände (vgl. BFHE 151, 328 <330>; BFH, Urteil vom 22. August 1989 – VIII R 215/85 – <BFH/NV 1990, 210>; BAGE 44, 323 <328 f.>; offengelassen jedoch in BAG, Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 350/81 – <DB 1984, 1836>) oder – so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – von der Feststellung im Einzelfall ab, daß das Urteil infolge der Verzögerung die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nicht zutreffend wiedergebe (Urteil vom 22. Mai 1984 <a. a. O.>). Der Bundesgerichtshof schließlich habe zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 des Patentgesetzes – PatG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) – jetzt § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I S. 1) – entschieden, daß ein mit Gründen versehener Beschluß des Bundespatentgerichts nicht schon deshalb wegen fehlender Begründung im Sinne der vorbezeichneten Regelung anfechtbar sei, weil die schriftliche Begründung erst längere Zeit – im damals zu beurteilenden Verfahren gut neuneinhalb Monate – nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt sei (Beschluß vom 7. Januar 1970 – I ZB 6/68 – <NJW 1970, 611>).

II.

8.

1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist in der sich aus dem Rubrum ergebenden Zusammensetzung zur Beantwortung der Vorlagefrage zuständig. Im vorliegenden Falle wirken neben den Präsidenten der obersten Bundesgerichte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RsprEinhG) und zwei Richtern des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (§ 4 Abs. 2 RsprEinhG) zwei Richter des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts mit. In der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1973 – Gms-?OGB 1/72 – AP Nr. 1 § 4 RsprEinhG = NJW 1973, 1273 <1274> sowie Beschluß vom 30. April 1979 – GmS-?OGB 1/78 – NJW 1980, 172) ist bereits entschieden, daß dann, wenn der anrufende Senat in einer Rechtsfrage von Entscheidungen mehrerer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen will, außer dem anrufenden Senat nur der Senat beteiligt ist, der von allen divergierenden Senaten der im Vorlagebeschluß genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage als letzter entschieden hat. Maßgebend ist insoweit freilich nicht die letzte im Vorlagebeschluß zitierte, sondern die dem Vorlagebeschluß als letzte zeitlich vorangehende divergierende Entscheidung (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. Oktober 1971 – GmS-?OGB 3/70 – in BFHE 105, 101 <104>). Im Vorlagebeschluß werden Senate aller obersten Gerichtshöfe des Bundes als divergierend bezeichnet; eine solche Divergenz besteht jedoch mit dem Bundesfinanzhof nicht mehr, nachdem im Verfahren nach § 12 RsprEinhG die in Betracht kommenden Senate des Bundesfinanzhofes erklärt haben, sie schlössen sich der Rechtsauffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts an. Von den verbleibenden Senaten der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts vor Erlaß des Vorlagebeschlusses zeitlich zuletzt in einer vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise entschieden; er hat mit Urteil vom 7. April 1992 – 1 AZR 322/91 – dahin erkannt, daß ein Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist, gleichwohl rechtlich Bestand haben könne. Erst dann, wenn zwischen Verkündung und Zustellung mehr als ein Jahr liege, sei eine Entscheidung nicht mehr mit Gründen versehen.

https://openjur.de/u/181549.html

Ob eine Vorlagepflicht für das VG beim BVerwG nach § 18 Abs. 2 RsprEinhG besteht, wees ick nicht.
Ick hab jedenfalls auf die schnelle niX gefunden.


 :)


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Person A war neulich bei zwei Verhandlungen des VG Köln zugegen. Beide Kläger hatten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach §94 eingereicht, mit Verweis auf erfolgte Aussetzungen in Frankfurt und Hamburg bis zur Entscheidung des BVerfG. Die Richterin hat beide Anträge abgewiesen. Begründet mit richterlichem Ermessen und Verweis auf Prozessökonomie, man folge außerdem als Kammer dem Beschluss des BverwG vom 18.03.2016. Heißt es im Umkehrschluss, es gibt hier so gut wie keine Möglichkeiten eine Aussetzung des Verfahrens zu erhalten? Haben die Richter in Hamburg und Frankfurt eine unterschiedliche Auffassung von Prozessökonomie als die Richter in Köln?


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Dann halt Sprungklage beim BVerfG wegen der gefestigten Rechstsprechung:

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Das BVerwG in seinem Urteil (BVerwG 6 C 6.15) hat bereits festgestellt, dass das Grundrecht "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten..." eingeschränkt ist und  dass " Der Bürger .... die Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen ... hinzunehmen hat".  Das heisst es wurde eine Verletzung dieses Grundrechts der Bürger erkannt. Es liegt jedoch eine gefestigte Rechstsprechung im Instanzenzug vor, von der die Gerichte nicht abweichen können. Gleichzeitig ist dieser Punkt aber auch Gegenstand einiger der über 50 Klagen, die vor dem BVerfG anhängig sind (vier Klagen als Leitverfahren ausgewählt). Es ist daher nicht zumutbar den Instanzenweg zu gehen.

oder so ähnlich ...


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Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
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und insbesondere die Aussetzung/ Ruhendstellung verwaltungsgerichtl. Verfahren in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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