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Autor Thema: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?  (Gelesen 24062 mal)

M
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Ich schreibe hier wegen der Forumregeln in der dritten Person, auch wenn ich es komisch finde:

Vor ein paar Tagen ging beim Kläger ein Schreiben vom Verwaltungsgericht ein, mit der Frage, "ob Einverständnis besteht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren."

Hier die Vor- und Nachteile beider Verfahren aus Sicht des Klägers:

1) Schriftliches Verfahren:
Der Kläger hat genügend Zeit, auf die Argumente der Rundfunkanstalt zu reagieren und seine Antwort entsprechend auszuformulieren. Er könnte sich auch hier im Forum noch Hilfe suchen. Die Frage ist nur, ob und wieweit er überhaupt die Chance dafür bekommt oder ob er nur das Urteil zugeschickt bekommt und das war's dann..

2)  Mündliches Verfahren:
Der Kläger bekommt (hoffentlich) die Chance, sich zu den einzelnen Punkten äußern zu können. Die Gefahr besteht jedoch, dass er in der mündlichen Verhandlung ein paar Paragraphen und Gerichtsurteile um die Ohren gehauen bekommt und nach spätestens 15 Minuten als Verlierer die sogenannte Verhandlung wieder verlassen darf. Der Kläger glaubt, genügend Schlagfertigkeit für eine Gerichtsverhandlung zu besitzen, aber kommt man hier wirklich mit dem gesunden Menschenverstand weiter? Paragraphenfest ist der Kläger natürlich nicht.

Es gibt in der Stadt des Klägers auch einen runden Tisch, für den er sich bereits angemeldet hat, aber diese Runde Tisch ist leider erst Ende August. Solange kann der Kläger mit seiner Antwort an das Verwaltungsgericht jedoch nicht warten. Was gibt es dort eigentlich für Fristen?

Welche Verhandlungsart ist zu bevorzugen?


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Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu. Ob mit oder ohne mündliche Verhandlung macht m.E. keinen Unterschied. Der Erfharung nach hat das Gericht hat das Urteil meist schon gebildet, nachdem die Klage eingegangen ist und ändert an der Entscheidung nur wenig.


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Mit einer Entscheidung zur mündlichen Verhandlung wäre zumindestens etwas Zeit für weitere Argumente gewonnen. Vorschnell das Handtuch werfen möchte ich jedenfalls nicht.


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Der mündlichen Verhandlung geht aber auch ein schriftliches Verfahren voraus, in dem jede Partei seine Argumente vortragen kann. Von der Dauer her sind beide Verfahrensarten nahezu identisch.


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D.h. idealerweise "zerlege" ich die Argumente der Rundfunkanstalt erstmal schriftlich und beantrage gleichzeitig eine mündliche Verhandlung?

Wieviel Zeit kann ich mir dafür eigentlich nehmen? Im Schreiben des Verwaltungsgerichts gibt es keine Frist für meine Antwort.


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das funktioniert nicht. Entweder Du entscheidest Dich gleich für oder gegen eine mündliche Verhandlung. Du kannst später zwar nochmal mündliche Verhandlung beantragen, aber ob die dann zugelassen wird, entscheidet das Gericht.

Wenn keine Frist gesetzt ist, gibt es auch keine. Es kann sein, daß nochmal ein Schreiben hinterher kommt mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von X Wochen.


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Warum soll das nicht funktionieren?
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und lege diesem Antrag meine Gegenargumente zu den Argumenten der Rundfunkanstalt bei.
Kann natürlich sein, dass der Richter sich meine neuen Argumente dann nicht durchliest.


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Hallo MartinN,
es wird den Richtern nicht entgangen sein, dass in der Bevölkerung eine große Erbitterung herrscht.
Die Entscheidung in den Verfahren steht schon vorher fest, das ist sicher.
Aber wenn einer geschlagen wird, so soll man ihm das Recht geben, wenigstens zu schreien.

Alexander Solschenyzin beschrieb die Diktatur so:
"Sie fordert von uns nur, der Lüge ergeben zu sein, täglich an der Lüge teilzunehmen - und darin liegt die ganze Ergebenheit."
Lefty


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Dass das Urteil schon vorher feststeht mag ja stimmen. Das heißt aber auch, dass ich mir die Klage hätte sparen können. Nun habe ich die Klage aber eingereicht und werde im weiteren Verlauf mein bestes geben....

Die Anwälte der Rundfunkanstalten werden dafür sehr gut bezahlt, dass sie Unrecht durchsetzen. Die Verwaltungsrichter haben dagegen mehr Spielraum und könnten durchaus auch nach Recht und Gewissen urteilen. Die Paragraphen des öffentlichen Rechts und des Grundgesetzes sind bekanntlich in beiden Richtungen dehnbar. Es besteht also die geringe Resthoffnung, dass der eine oder andere Verwaltungsrichter eine gut begründete Klage durchrutschen lässt. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird steht allerdings außer Frage, wenn man sich die Urteile zu den ESM-Rettungspaketen anschaut. Trotzdem sollte man die Hoffnung nie aufgeben, es sei hier nur an 1989 erinnert...

Verwaltungsrichter sind übrigens auch nur Menschen. Einer meiner Schulfreunde ist nach der Wende Verwaltungsrichter geworden und ich glaube und hoffe, dass er sein Gewissen noch nicht der Karriere geopfert hat.


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Nur, wenn Du bereit bist, jeden Tag 20 Millionen mitzuzahlen für 120 TV/Radioangebote Grundversorgung, ist keine Klage notwendig.
Für alle anderen gilt: Nicht be-Klagen, sondern Klagen.


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

R
  • Beiträge: 375
Ein Problem ist, dass die Richter daran gehindert sind, selbstständig die Verfassungwirdrigkeit festzustellen und zur Grundlage des Urteils zu machen.

In einem solchen Fall muss das Verfahren ausgesetzt werden und ein Beschluss für eine Richtervorlage an das BVerfG gefällt werden. Hier fängt es dann schwierig zu werden: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Richtervorlage verlangt, dass fast der Nachweis der Verfassungswidrigkeit durch den Richter erbracht wird (bloße Zweifel reichen nicht) und sich mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt wurde. Da der Berichterstatter des VerwG keinen Stab von wissenschaftlichen Mitarbeitern hat, müsste er sich statt mit seiner laufenden Arbeit mit diesem Fall wochenlang auseinandersetzen und sich dann anhören, dass die Vorlage unzuässig war weil er ein Detail nicht ausreichend beleuchtet hat.

Übrigens hätte nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst die VerfGH Bayern und Rheinland-Pfalz den RBStB hinsichtlich der Steuerfrage nicht scheitern lassen dürfen, denn dies ist eine Frage des Grundgesetzes und nicht der Landesverfassungen. Deshalb ist der Drops hinsichtlich der Steuerfrage m.E. noch nicht gelutscht wie manche hier im Forum meinen. Jedenfalls sollte man diesen Argumentationsstrang nicht ohne Not aufgeben.

(Zur Zulassigkeit der Richtervorlage siehe http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_7-8.pdf )

Zu unserem Verwaltungsrichter: Der sagt er sich vielleicht: "ich habe meine Zweifel, aber soll der Fall doch nach oben durchgereicht werden, das BVerwG hat wenigstens die wissenschaftlichen Mitarbeiter für eine Richtervorlage und ich mach mich nicht zum Depp". Da sind mir die Richter des VerwG Berlin auf jeden Fall symphatischer als die in Potsdam, denn in Berlin wird offenbar alles liegen gelassen bzw. ausgesetzt bis irgendwann etwas oben angekommen ist. Das erspart dann wenigstens den Weg zum OVG und BVerwG - was dann bekanntlich Rechtsanwaltskosten nach sich zieht.

Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. Auch ein Blick in der VerwGO kann dabei nicht schaden. Denn es gibt idealere Fälle als meinen - siehe Thema Klage mit Erfolgsaussicht  ).

MartinN - wenn Du einen Verwaltungsrichter als Schulfreund hast sollte der doch verwertbare Tipps auf Lager haben - oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2014, 10:32 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

V
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Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. [...]

Wie läuft das Verfahren ab, wenn es nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird? Wo ist der Unterschied?


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Summa summarum ist es wohl Glückssache, ob die Entscheidung zu einem Einzelrichter oder zu drei Richtern die richtige ist. Prinzipiell ist es mir lieber, möglichst wenige Gegner im Gerichtssaal vor mir zu haben.

Wie läuft denn generell eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab? Hat der Kläger genügend Zeit, seine Argumente vorzutragen (allein für  das Vorlesen der Klageschrift würde ich mindestens eine Stunde benötigen)?
Und wenn dem Kläger dann die Paragraphen und Argumente der Gegenseite um die Ohren fliegen, bekommt er anschließend noch Redezeit für seine Gegenargumente?


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Vor ein paar Tagen ging beim Kläger ein Schreiben vom Verwaltungsgericht ein, mit der Frage, "ob Einverständnis besteht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren."

Ich leite hinsichtlich meiner Strategie daraus ab, dass das Verfahren nach Möglichkeit in die Länge gezogen werden soll. Also erst mal Klagen ohne Begründung, ggf. Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich vom Gericht ggf. gesetzter Schriftsatzfristen beantragen, Entscheidung durch Einzelrichter ablehnen, Akteneinsicht beantragen usw. [...]

Wie läuft das Verfahren ab, wenn es nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird? Wo ist der Unterschied?


So eine Anfrage des Gerichts wegen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung erfolgt wohl nach § 84 VwGO

Zitat
§ 84
[Gerichtsbescheid]


(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) ...

bzw. nach § 101 Abs. 2 VwGO

Zitat
§ 101
[Grundsatz der mündlichen Verhandlung]


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3)...


Hiervon zu unterscheiden ist anscheinend die Frage nach der Entscheidung durch einen Einzelrichter § 87 a Abs. 2 VwGO

Zitat
§ 87a
[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]


(1) ...
   
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) ...

Beziehungsweise ist dies in § 6 VwGO geregelt:

Zitat
§ 6
[Einzelrichter]


(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.[/color]
...
(2) ...


Aber irgendwie hängen die beiden Dinge zusammen? Zieht das eine automatisch das andere nach sich?

Klar scheint, man sollte die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hervorheben, wenn man die Vorschläge des Gerichtes ablehnt? Ist dies auch in den Fällen notwendig , in denen das Einverständnis der Beteiligten erforderlich ist (§ 101, § 87 a VwGO)?


! vgl. hierzu auch:
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21524.msg138007.html#msg138007

Weitere Informationen siehe auch diese Link-Sammlung:
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23427.msg149880.html#msg149880


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2017, 23:02 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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