Hallo!
@RAFA
[...] Aussetzung seitens der Beklagten natürlich gönnerisch gewährt und vom Gericht daher geraten, den Antrag zurückzuziehen [...]
Das war die Sache mit dem Unterschied zwischen "Klage zurückziehen" und "Klage erledigt erklären".
Die "Klage zurückziehen" hieße (IMHO) "der Kläger hat die falsche Klage gestellt" -- hier ist dem nicht so, ohne "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" in einem nicht gestellten Widerspruch hätte die LRA trotz laufendem Verfahren versucht zu vollstrecken.
Die "Klage als erledigt erklären" hieße (IMHO) "der Kläger ist ohne Urteil befriedet" -- die LRA hat der Aussetzung zugestimmt, ohne durch Urteil dazu bestimmt zu sein, das dient der Vermeidung von Urteilen, die gegen die LRA ausgehen.
Eine fiktive Person könnte hypothetisch die "Erledigt-Erklärung" von Kostenübernahme durch die LRA abhängig machen -- die LRA berufe sich regelmäßig auf Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben trotz laufendem Rechtsweg (VwGO §80 (2) "öffentliche Abgaben").
(Hinweis: falls EuGH oder BVerfG hinreichend positiv entscheiden, könnte eine fiktive Person versuchen, diese Kosten und Gebühren geltend zu machen, zusammen mit evtl vollstreckten "Beiträgen")
On-Topic: Da die "Behörde" LRA eigene Justiziare und Anwälte hat und damit selbst an Prozessen teilnehmen kann, könnte man für den Fall einer mündlichen Verhandlung einen schriftlichen Antrag vorbereiten, in welchem der Kostenübernahme für externe Anwälte widersprochen wird. Damit könnte ein Kosten-Beschluß des Gerichts zu begründen sein.
Ich finde, das Zitat bei mb1 ist dazu sehr treffend:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 – I ZB 42/06; GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). Hat ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung, so ist es nur dann nicht verpflichtet, Rechtsangelegenheiten durch seine Rechtsabteilung bearbeiten zu lassen, wenn sie nicht zum originären Bereich des Unternehmens zählen. (BGH, Entscheidung vom 08.05.2008, I ZR 83/06).
Gerade regelmäßig wiederkehrende rundfunkrechtliche Auseinandersetzungen, um die es sich zweifellos bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Beitragsbescheid und dessen Widerspruchsbescheid handelt, sind originärer Handlungsbereich des Justiziariats einer Landesrundfunkanstalt.
Demzufolge sind die prozessrechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Hier liegt keine Notwendigkeit vor. In Bezug auf einen Prozessbevollmächtigten erhält eine Partei außerdem dann keine Erstattung, wenn sie eine Rechtsabteilung hat (vgl. Zöller, ZPO § 91 Rz. 13). Der Beklagte hat ein Justiziariat am Sitz des Gerichtes. Deshalb wird der Beklagte zudem auch keine Reisekosten für einen evtl. aus Traunstein anreisenden Prozessbevollmächtigten erstattet bekommen können.
Das müßte (VwGO, ZPO gelten bundesweit) eigenlich nur an die jeweiligen Lokalitäten angepaßt werden.
Hier möchte ich auch nochmal auf VwGO §173 Satz 1 hinweisen: die VwGO als fachgerichtliche Ordnung setzt (zur Vereinfachung) auf die Gerichtsverfassung und die ZPO (als allgemeine Prozessordnung) auf, und enthält im Wesentlichen abweichende Regelungen.
Bspw könnten auch Aktivitäten des BS am VG angegriffen werden (VwGO §173 S.1 iVm. ZPO §50 -> keine Parteifähigkeit, keine Prozessfähigkeit) -- Verwaltungsrichter scheinen sich aber als verlängerter Arm der Verwaltung zu sehen, und ändern selber solche Vollstreckungsersuchen und Amtshilfeersuchen des BS "im eigenen Namen" entsprechend ab (BS "handelt für die LRA").
(IMHO unterschlagen die Richter hier sehr gerne, daß der "Verwaltungshelfer" BS nicht mehr darf, als die vertretene "Behörde" LRA -- der WDR ist bspw nach VwVfG NRW §2 (1) vom VwVfG ausgenommen und kann damit nicht nach VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde" der Amtshilfe sein)
Eine fiktive Person könnte diesen Paragraphen hypothetisch auch benutzen, um den ZPO-"Notanwalt" an ein VG-Verfahren zu holen (VwGO §173 S.1 iVm. ZPO §78b). Um sich bspw gegen VG-Entscheidungen zu wehren (Beschwerde, Berufung), für die nach VwGO §67 Vertretungszwang gilt, müßte sich die fiktive Person einen Anwalt suchen. Sollten alle befragten Anwälte absagen (Nachweise sammeln!), könnte sich damit die fiktive Person vom Gericht einen Vertreter zuordnen lassen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"